1858 / 86 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

r t Feste . des laufenden Ge⸗ ; 68 r ; ann J * ist befugt, die Volleinzahlung von Metten jederzeit kelten, deren Deckung nicht aus der Einnahme Verhandlung selbst vor Eröffnung 1 Digkusfion durch mindestens 25 stens zweien seiner Mitglieder ist jeboch der Vorfitzende verpflichtet, binnen . . §. 9 . 8) öh n. , Dauer der Gesellschaft über die im §. 4 Ter n, g . et n fin 6 6 Tin ,, * , N J. ch . in st * . . erlangerun z erden. ö ngen des Wirektorii finden der Negel nach in Berlin statt. 2 esi 6, i . ( ire ri ö , , w ,,,, 2 in . er ngo stssen 36 Conventionalstrafe von einem Fünf⸗ einzelnen Lietiongiren (ek. S. 23 zur. Beschlußnahme, der. General. lung statisinmdet, Dieselben haben die, Bilan; dieses Petriebsfahres auf Ane Wahl handelt, die Stlimnmeè bes Bofstgenden. Ergiebt bei einer Wahl tel des ausgeschriebenen Betrages.

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; BVerfammlung gebracht werden respektive nach der Schlußebestimmung Hrund der Bücher der Gesellschaft zu prüfen und den Hefund in einem die erste Äbftimmung keine absölute Majorität, so werden diejenigen Per⸗ Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten dffentlichen des J. a n werden c fenz können nur durch eine Mehcheit rotokolle niederzulegen, welches in der nächsten ardentlichen General. sonen, welche die Mehrzahl der erm nen I, n, haben, in .

Aufforderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft Die Veschlüsse ad 4, 6, 7 un . e, . i g, , ersammlung mit der Bilanz selbst vorzulegen ist, und auf Grund zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; bei Stimmengleichheit

berichtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch von zwei Orititheilen der anwesenden o i = ihren Hult , . dessen die General-Versammlung über die Ertheilung der Decharge Be⸗ aber entscheidet das Loos. Zur unt eines gültigen Beschlusses ist die

die giatenzahlung, so wie durch die ursprüngliche en, ,, dem den und bedürfen diejenigen ad 1 36. j 8 4 *. n lh en schluß zu fassen hat. ) Anwesenheit von wenigstens vier seiner Mitglieder erforderlich.

Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von AÄctien fur er oschen herrlichen Genehmigung, diejenigen a er Gen gung de nig Die in der ersten im Jahre 1859 stattfindenden ordentlichen General⸗ Ueber die in den Sitzungen des Direktorü gefaßten Beschlüsse ist je⸗

u erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Direktoriums Handels⸗Ministeriums. 18 Persammlung zu eswählenden Nevisoren haben nicht blos die Bilanz pro desmal ein Protokoll gufjunchmen und bon demjenigen, der den Vorsiß

urch oͤffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer der Actien. ( 8. den in Berleherg abgehalten und 1859, sondern auch diejenige für die Zeit von Begründung der Gesell⸗ geführt hat, so wie bon mindestens zwei Mitgliedern bes. Direkte rium An Stelle der auf diese Äürt ausscheidenden Actionaire können von Alle General ⸗Versammlungen werden ö. . e r, mr, . schaft bis ultimo 1858 u prüfen; der Beschiuß wegen Ertheilung der u unterschteiben.

dem Direktorium neue AÄctienzeichner zugelassen werden. von dem Direktorium mittelst zweimaliger offen icher Be ⸗. 26 . ere. für letztere bleibt daher bis zur zweiten orbentlichen General— 2. 3.

; von denen die letzte spätestens 3 Wochen bor dem Tage der General= Versammlung ausgesetzt. Das Direltorium vertritt die Gesellschaft in allen Geschäften und

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ventionalstrafe gegen die säumigen . zu beschließen.

Das Direktorium ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche Einklagung der fälligen Einzahlungen nebst Verzugszinsen und der Con⸗

Die einzelnen Raten, welche auf die Actien eingehen, werden don dem, o. dem Direktorium bestimmten Zahlungs tage ab bis zur Voll⸗ zahlung der Actie, längstens aber bis zum Ablauf des Jahres Eintausend Achthundert Acht und Fuͤnfzig mit 5 Prozent pro anno verzinset. Fur die spätere Zeit tritt der Anspruch auf die Dividenden aus dem Reinge— winn der Gesellschaft ein (8. 38). 9.

hrere Rechtsnachfolger und Reprasentanten eines Actionairs sind t en g. ö. Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können die⸗ felben vielmehr nur gemeinschaftlich und nur durch Eine Person wahr⸗

nehmen lassen. 8 12.

je Amortisation verlorener Actien, Quittungsbogen und Talons

an n wah, den i e. Vorschriften auf den Antrag und auf Kosten V rs. ;

2 . derselben fertigt das Direktorium, nachdem das Datum des rechtskräftigen Amortifations-Urtels in dem Aetienbuche der * . schaft vermerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen Num⸗ . Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Das Direktorium ist aber verpflichtet, den Betrag an denjenigen, der den Ber lust der Dividendenscheine vor Ablauf der . 40) festgeseßzten bier sahrigen Frist angezeigt und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung der Actien oder sonst in glaubhafter Weise dargethan hat, zahlen zu lassen, falls die Dividendenscheine selbst nicht etwa inzwischen eingegangen und reali⸗

sirt sind. 3. tz.

Ueber den Betrag seiner Actien hinaus ist kein Actionair für die Zwecke der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend Ttwas beizutragen beipflichtet, den einzigen Fall der im §. 9 bestimmten Conventionalstrafe ausgenommen.

Alle Bekanntmachungen, Zahlungsaufforderungen und sonstigen Mit- theilungen, die das . in den Angelegenheiten der Gesellschaft an die Actionaire zu erlassen hat, gelten für gehoöͤrig geschehen, wenn sie durch die „Vossische“ und „Haude- und Spenersche Zeitung“ zu Berlin, durch den „Bürgerfreund“ zu Perleberg und das „Kreisblatt für die Ost⸗ Priegnitz“ zu Kyritz, veröffentlicht sind. Sollte eines dieser Blätter ein gehen, so soll die Veröffentlichung in den übrigen Blättern so lange ge⸗ nügen, bis das Direltorium, mit Genehmigung des Polizei⸗Präfidiums zu Berlin, statt des eingegangenen ein anderes Blatt bestimmt hat. Dem Polizei⸗-Präsidium bleibt überhaupt das Recht vorbehalten, die Wahl an⸗ derer Gesellschaftshlätter zu fordern oder auch vorzuschreiben. Jede Aenderung eines Gesellschaftsblattes ist durch saͤmmtliche übrige, Gesell⸗ schaftsblaͤtter und durch das Amtsblatt der königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin bekannt zu machen.

Titel II. . Organifation der Gesellschaft.

§. 15. Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Nechte werden ausgeübt: A. durch die General-⸗Versammlung, B. durch das Direktorium. ;

A. Von der General⸗Versamm lung.

16.

Die General-Versammlung vertritt die Gesammtheit aller Actionagire

und beschließt in den Angelegenheiten der Gesellschaft mit verbindlicher

Kraft für alle Actionaire, auch wenn dieselben in der General⸗Versamm⸗

lung nicht anwesend, oder nicht , oder nicht stimmberechtigt sind. wert

Beschlüsse der General⸗Versaimmlung find außer dem Falle des §. 41 erforderlich. : zur Wahl der Direktoren (borbehaltlich der Bestimmung des §. 28), zur Wahl der Rechnungs-Revisoren, zur Ertheilung der Decharge an das Direktorium, zur Abänderung des Statuts, insbesondere zur Ausdehnung des Zweckes der f fh zur Abänderung der von einer früheren General-Versammlung ge⸗ faßten Beschlüsse, ) zur Vermehrung des Grundkapitals, zur Aufnahme don Anleihen, mögen diese in der Aufnahme baarer

Versammlung in den §. 14 gedachten Blättern erschienen sein muß, berufen. 3. ig.

Zur Theilnahme an den General-Versammlungen sind vorbehaltlich der Bestimmung des §. 41 nur diejenigen Actionagire berechtigt, die min⸗ destens fünf Actien der Gesellschaft eigenthümlich besitzen und dieselben spätestens am zweiten Geschäftstage vor dem Tage der General⸗Versamm⸗ lung bis Mittags 12 Uhr im Büreau der Gesellschaft oder bei den von dem Direktorium jedesmal bekannt zu. machenden Handlungshäusern, von denen jedenfalls eins in Perleberg seinen Wohnsitz haben muß, nieder— elegt haben. Quittungsbogen, auf welche die bis zur Zeit der General⸗ r n . fällig , Natenzahlungen geleistet sind, werden abei den Actien gleich gerechnet. .

9h Ueber die . Niederlegung der Actien respektibe Quittunge⸗ bogen wird eine Bescheinigung ertheilt, die als Einlaßkarte für die General-Versammlung dient und gegen deren Wiedereinreichung die deponirten Dokumente von dem auf die General-Versammlung folgenden

Tage an zurückgegeben werden. 9 z geg 5. 20

Stimmberechtigte Actionaire, die in der General-Versammlung nicht erscheinen, können sich durch andere in der Versammlung anwesende Actio— naire vertreten lassen. . . Die Vertretung von Handelsfirmen durch ihre Prokuraträger, von Ehefrauen durch ihre Ehemänner, von bevormundeten Personen durch ihre Vormünder respektive Kuratoren, von juristischen Personen und Korpo⸗ rationen durch ihre gesetzlichen Repräsentanten in den General⸗Versamm⸗ lungen ist zulässig, auch wenn die Vertreter nicht Actionaire sind. Die zur Legitimation der Vertreter erforderlichen schriftlichen Voll⸗ machten sind dem wr , , zu überreichen, welches über die Aus⸗— länglichkeit zu entscheiden hat. e ,

; . 35 gerichtliche Vollmachten, ec, solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller von einem bͤffentlichen Beamten unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß das Direktorium als

aus länglich anerkennen. 93 §. 21.

Ordentliche General-Versammlungen sinden alljährlich im Monat Mai oder Juni statt, die erste jedoch erst im Jahre 1859. Außerordentliche General-Bersammlungen werden berufen, so oft das Direktorium es für nöthig erachtet, oder Actienaire, die zusammen min⸗ destens den fünften Theil 3. emittirten Actien respektive Quittungsbogen eigenthümlich besitzen, darauf antragen.

? . 6 . eines solchen Antrages ist erforderlich, daß die Actien respektive Qulttungsbogen der Antragsteller bei Einreichung des Antrages im Bureau der Gesellschaft deponirt werden. Die Nückgabe erfolgt erst nach abgehaltener w

In den General-Versammlungen führt der Vorsitzende des Direktorii (8. 36) den Vorsitz. Er ernennt zwei bis vier Skrutatoren aus der Müte der Versammlung und seßt den Abstimmungsmodus fest.

Bei den voͤͥn den General-Versammlungen vorzunehmenden Wahlen findet jedoch ftets geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt.

Die Beschlüsse der General⸗Versammlungen, mit Ausnahme der Fälle, für welche die gegenwärtigen Statuten Anderes bestimmen (efr. §§. 17 und 41) werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Äctiongire gefaßt. Bei den Abstimmungen geben je fünf Actien eine Stimme. Doch kann kein Actionair außer dem Falle des S. 41 mehr als dreißig Stimmen für sich selbst und als Bevollmächtigter in seiner

erson vereinigen. . . lr Stimmengleichhelt entscheidet bei allen Beschlüͤssen mit Ausnahme der Wahlen die Stimme des Borsitzenden. 4

Ergiebt bei einer Wahl die erste Abstimmung keine absolute Majori⸗ tät, so werden diejenigen Personen, welche die mehrsten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; bei Stimmengleichheit aber . . Loos.

In den ordentlichen General-Versammlungen erstattet das Direktorium über die Lage des Geschäfts und die Resultate desselben Bericht unter Vorlegung der Bilanz des nächstvorhergegangenen Betriebsjahres.

Sodann erwählt die General⸗Versammlung

I) die Mitglieder des Direktoriums gemäß §. 27 und 2) drei Rechnungs⸗Revisoren, und beschließt . 3) Über die Ertheilung der Decharge für das Direktorium, so wie 4) über alle Anträge, die von dem Direktorium oder von einzelnen . in den Angelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe ge— racht sind.

Anträge der Actionaire gelangen jedoch nur dann zur Berathung

und Beschlußnahme, wenn fie spätestens vierzehn Tage vor der General⸗

Beträge bestehen, oder in der Eingehung von Schuldverbindlich⸗

Versammlung bei dem Direktorium schriftlich eingebracht find und in der

S. 24.

In außerordentlichen General Versammlungen kann nur über diejeni⸗ gen Gegenstände berathen und beschlossen werden, die in der zum Zweck

der Einberufung erlassenen Bekanntmachung des Direktoriums ausdrücklich als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind. ö

Auch in den ordentlichen General-Versammlungen kann über

1) die Vermehrung des Grundkapitals über den Betrag von Vier— malhundert Tausend Thaler hinaus,

2) die Aufnahme von Darlehnen,

3) die Abänderung der Statuten,

4) die Abänderung früherer Gesellschaftsbeschlüsse und

5) die Verlängerung der Zeit, für welche die Gesellschaft geschlossen ist, nur dann gültig beschlossen werden, wenn in der zum Zweck der Einberufung zu erlassenden Bekanntmachung ausdrücklich be⸗ merkt ist, daß ein hierauf bezüglicher Antrag zur Verhandlung kommen soll.

§. 26.

Ueber die Verhandlungen in der General-Versammlung wird ein ge— richtliches oder notarielles Pratokoll aufgenommen.

Die Namen der erschienenen, zur Theilnahme an der Versammlung berechtigten (5. 19) Actionaire, respektive ihrer Bevollmächtigten, so wie die Zahl der einem Jeden von ihnen gebührenden Stimmen werden durch ein von dem Direktorium zu vollzichendes Verzeichniß konstatirt, welches dem Protokolle beizufügen ist.

Das Protokoll ist gültig vollzogen und für die Gesellschaft verbind— lich, wenn der Vorsitzenpe so wie die beim Abschlusse des Protokolls an— wesenden Skrutatoren dasselbe unterschrieben haben.

B. Von dem Direktorium.

§. 27.

Das Direktorium hat seinen Sitz in Berlin und besteht aus sieben Personen, die vorbehaltlich der Ausnahme-Bestimmung des F. 28 von der General⸗Versammlung gewählt werden.

Die Mitglieder des Direktoriums werden auf drei Jahre gewählt, jedoch mit der Maßgabe, daß immer nach einem Jahre jwei ünd nach dem dritten Jahre drei Mitglieder ausscheiden. Die Reihenfolge des Aus— scheidens wird durch das Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. Die ile enn find sofort wieder wählbar.

3. 28

Das erste Direktorium bilden Kraft des gegenwärtigen Statuts:

der Königliche Baurath F. Neuhaus, zu Berlin, der Banquier Paul Mendels sohn-Bartholdy, zu Berlin, der Kaufmann W. Herz, zu Berlin,

der Kaufmann Siegmund Wiesenthal, zu Berlin,

der Nittergutsbefitzer Theodor Carl Gans Edler Herr zu Puttlitz, auf Pankow, der Konigliche Kreisgerichts-Direltor August Baath, zu Perle— berg, .

7) der Kaufmann Carl August Schiever, zu Havelberg.

Dieses Direktorium bleibt bis zu der vierten, im Jahre 1862 statt— findenden ordentlichen General-Versammlung in Funktion. Erst mit Ab— lauf dieser Zeit beginnt das alljährliche Ausscheiden und die Besetzung der Vakanzen durch Wahl der , mn

Ein jedes Mitglied des Direktori;t muß mindestens zehn Actien re— spektive Quittungsbogen der Gesellschaft eigenthümlich besitzen und für die Dauer seiner Functionszeit bei der Kasse der Gesellschaft niederlegen. Die⸗ selben dürfen während dieser Zeit 6 veräußert noch belastet werden.

. §. 30.

Das Direktorium wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorfitzen⸗ den und einen Stellvertreter, die belde in Berlin wohnen müssen. Bei Behinderung beider führt das den Jahren nach aͤlteste Mitglied den Vorfitz.

S. 31.

Ein jedes Mitglied des Dirertoriums ist berechtigt, sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher Kündigung niederzulegen.

Die solchergestalt oder sonst außergewöhnliche Art erledigte Stelle wird durch eine von den übrig gebliebenen Mitgliedern des Direktoriums in einer deshalb besonders anzuberaumenden Sitzung zu vollziehende Wahl besetz. Das vom Direktorium gewählte Mitglied bleibt vorbehaltlich der Bestimmung der nächsten ordentlichen General⸗Versammlung so lange in Function, als das ausgeschiedene Mitglied noch zu fungiren! gehabt haben würde. 3. 32

Das Direktorium versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vor⸗

Nechtsberhältnissen dritten Personen und Behörden gegenüber unbeschränk Alle Erlasse, Verträge und sonstigen Crfirumn e gen en 6 ir bollzogen, wenn sie von mindestens zwei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters (85. 30) unterschrieben sind. Hat im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied unterschrieben, so genügt der , . 1. * 3 i n des Vorsißenden geschehen sei, ohne daß es eine eweises der Verhinderung oder der Vertr 3⸗Be ; Unterschreibenden bedarf. . er ii mur, n n, n, S. 34.

Das Direktorium verfügt und beschließt in allen Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Beschlußnahme der . lung borbehalten sind. Dasselbe ist insbesondere ermächtigt, die laufenden Geschaͤfte unter seine Mitglieder zu vertheilen; Spezial-Vollmachten für dieselbe n oder für dritte Personen auszustellen, und namentlich Nepräsen⸗ tanten für die Braunkohlengruben und das sonstige Bergwerks Cigenthum der Gesellschaft zu ernennen und denselben alle diejenigen Rechte und Be⸗ fugnisse beizulegen, welche die Hesetze und insbesondere die §§. 18 und 20 des Gesetzes bom 12. März 1851 vorschreiben, auch die Instructionen des Nepräsentanten und aller bon ihm etwa sonst ernannten Bevollmäch⸗ tigten und Beamten der Gesellschaft festzusetzen und abzuändern. Bei der Erwerbung und Veräußerung von Immobilien oder Gerechtigkeiten u einem Kauf⸗ und respektive Verkaufspreise von Fünf und Zwanzig Tausend Thaler oder mehr, so wie bei Ausführung von Neubauten zu einem gleichen oder höheren Betrage, ist jedoch das Direktorium an die Zu⸗ stimmung der General-Versammlung gebunden.

Das nach 8. 28. eingesetzte erste Direktorium bedarf zu jeder Erwer⸗ bung eder Veräußerung, so wie zur Ausführung von Reubauten ohne Unterschied des Betrages der besonderen Genehmigung der General-Ver⸗ sammlung, insofern letztere ihm nicht durch einen besondern Beschluß die volle, dem Direktorium nach diesem Paragraph zustehende Befugniß

übertragt. 89 7

Die Legitimation des Direltoriums, soweit dieselbe nicht aus dem gegenwärtigen Statut ersichtlich ist, wird durch gerichtlich oder notariell beglaubigte Extrakte aus den betreffenden Wahlverhandlungen geführt.

sißzenden so oft es die Geschäfte erfordern. Auf den Antrag bon minde—

Es ist daher auch im Falle einer nach §. 31 stattfindenden Ergänzungs— wahl über dieselbe ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufjunehmen.

Die Namen der Mitglieder des Direktoriums, so wie die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sind nach einer jeden Wahl durch die Gesellschaftsblätter bekannt u Eng en

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Die Mitglieder des Direktoriüms erhalten zusammen für ihre Müh— waltung jährlich fünf Prozent des Jahresgewinnes, jedoch während der ersten beiden Jahre, von Konstituirung der Gesellschaft an gerechnet, jedes jährlich mindestens den Betrag von Dreihundert Thalern Courant. Für Neisen der Mitglieder des Direktoriums zu den Versammlungen desselben werden eben fo wie für sonstige, im Interesse der Gesellschaft nach dem Beschlusse des Direktoriums zu machende Reisen, die baaren Auslagen aus der Gesellschaftskasse erstattet.

Rite l H. Bilanz, Dividende und Reservefonds.

§. 37.

Am Schlusses eines jeden Kalenderjahres, zuerst jedoch am Schlusse des Jahres 1858, ist von dem Direktorium eine vollständige Inventur, die das gesammte Besitzthum der Gesellschaft mit Einschlüuß Fer Vor k Außenstände zu umfassen hat, aufzustellen und die Bilanz zu ziehen.

In der ersten Inventur werden die Immobilien und Mobilien nach dem Kostenpreise angesetzt; dasselbe gilt bei neuen Erwerbungen von Im⸗ mobilien oder Mobilien für dasjenige Jahr, in welchem die Erwerbuü stattgefunden hat. In einem jeden folgenden Jahre bestimmt das Diren torium, wie viel abzuschreiben ist.

Die Abschreibungen auf Bauwerke müssen jedoch mindestens ein Pro— zent, auf Maschinen und Utensilien mindestens fünf Prozent jährlich be⸗ tragen.

gie Rohstoffe, Materialien und Fabrikate, insbesondere gewonnene Kohlen. werden nach dem Selbstkostenpreise zum Ansaßtz gebracht.

In der Bilanz sind den aus der Inventur sich ergebenden Actiois der Gesellschaft die Passiva derselben mit Einschluß der Einschüsse der Actionaire gegenüber zu stellen. 83

W.

Der aus der Bilanz eines Betriebsjahres nach Deckung aller Aus 6 desselben sich ergebende uche n, der Activa über die Passiv— ildet den Reingewinn des betreffenden Jahres.