1858 / 86 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Direktorium bestimmt, wieviel von diesem Reingewinn mit Be⸗ die r n ien Betriebsmittel und die Liquidität der Activa zur Vertheilung gebracht werden kann und soll. Von die sem He= trag fließen vorweg zehn pCt. zu einem Reservefonds, bis derselbe bie Höhe von zehn pt. des ausgegebenen Actienbetrages erreicht hat. Der Feservesonds dient zur Deckung außergewöhnlicher Ausgaben und Verluste.

Von dem Ueberrest erhalten zunächst die Direktoren die ihnen gemäß „Z6 gebührende Tantieme und der dann verbleibende Rest wird als Di⸗

dine. gleichmäßig auf die Aetien 64 Gesellschaft vertheilt.

Die öbͤffentlich bekannt zu machende Bilanz nebst der Inventur und der vom Direktorium a n, Gewinnvertheilung sind bis zu dem auf den Tag des Bilanz⸗Abschlusses zunächst folgenden Ersten April den Re—⸗ visoren zur Prüfung im Büreau der Gesellschaft offen zu legen.

Etwaige Monita der Revisoren sind in dem von den KRevisoren auf⸗ zunehmenden Revisions-Protokolle zu vermerken und, falls eine Verstän⸗ digung zwischen ihnen und dem Direktorium nicht stattfindet, vor die naͤchste ordentliche General⸗Versammlung zu bringen, die über die Ver⸗ folgung derselben, so wie über die Ertheilung der Decharge zu be⸗

schließen hat. S 40.

Die Auszahlung der für ein Betriebsjahr festgesetzten Dividenden erfolgt spätestens im Juli des nächsten Jahres. Der Betrag derselben, die Zahlungszeit und die Zahlungsstellen werden vorher durch die Gesell⸗ schaftsblaͤtter bekannt gemacht. .

Dividenden, welche innerhalb vier Jahre, vom Tage der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

ö Auflösung der Gesellschaft.

§. 41. . l

Von dem Direktorio oder von Actionairen, welche zusammen ein

Drittheil des emittirten Actienkapitals der Gesellschaft befitzen, kann der

Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber

nur in einer befonders dazu berufenen außerordentlichen General⸗Versamm⸗

lung durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertre⸗

tenen Actien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestaͤtigung, beschlossen werden. z

In dieser General Versammlung ist ein jeder Actiongir, gleich wiel,

wie viele Actien er besitzt, stimmberechtigt. Eine jede vertretene Actie giebt

dabei eine Stimme. 3. * = Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den, in den §8. 25 und 28 des Gesetzes vom 9. November 1843 bestimmten Fällen ein.

] §ę. 43.

Im Falle der Auflbsung hat die General⸗Versammlung, welche die Auflösung beschließt, auch den Modus der Liquidation, so wie die Zahl der Liquidatoren zu bestimmen und die Liquidatoren zu wählen und ihre

Befugnisse festzusetzen. . Auch bei diesen Beschlüssen giebt eine jede, in der Versammlung ber⸗ tretene Actie eine Stimme. ; ;

Titel MH. Schlichtung von Streitigkeiten.

§. 44.

Alle Streitigkeiten in den Angelegenheiten der Gesellschaft, die sich wischen der Gesellschaft und ihren Actionairen etwa ergeben möchten, ollen mit alleinigem Ausschluß des im §. 9 vorgesehenen Falles durch Schiedsrichter geschlichtet werden. Ein jeder Theil wählt einen Schieds⸗ richter und diese selbst wählen einen Obmann. Können sich die Schieds⸗

richter hierüber nicht einigen, so ernennt der Direktor des Königlichen Kreisgerichts zu Perleberg oder das nächste nichtbetheiligte Gerichts⸗ mitglied den Obmann. Das solchergestalt gebildete Schiedsgericht, welches in Perleberg zusammentreten muß, entscheidet nach Stimmenmehrheit.

Verzögert ein Theil die Wahl des von ihm zu ernennenden Schieds— richters länger als acht Tage nach erhaltener schriftlicher Aufforderung. in welcher zugleich der von dem anderen Theile gewählte Schiedsrichter genannt und die ihm gerichtlich oder notariell insinuirt werden muß, so geht das Wahlrecht auf den anderen Theil über.

Die Actionaire find, wie groß auch ihre Zahl bei einer Streitfrage sein möge, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen

einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Berlin zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Akten in einer einzigen Abschrift mitgetheilt werden. Thun sie dies nicht, so erfolgt die Infinuation gültig auf dem Prozeß⸗ Bureau des Königlichen Stadigerichts zu Berlin.

Begen die Entscheidung des Schiedsgerichts findet keinerlei Berufun auf die Entscheidung der ordentlichen Gerichte statt, es sei denn, . dieselbe nach §. 1723, J. 2 der Allgemeinen Gerichts⸗-Ordnung als nichtig angefochten würde.

Fit eln vi.

Verhältniß der Gesellschaft zur Staatsregierung.

ö . ö §. 45. Das Ktönigliche Polizei- Präsidium zu Berlin, so wie jede stönigliche 1 ö. ö . . 2 Geschäfte betreibt, ist befugt, inen zur Wahrnehmung des Aufsichts ü ig od für einzelne Fälle zu bestellen. ? n . 36 Dieser Kommissar kann nicht nur das Direktorium, die General⸗Ver— sammlung oder sonstige Organe det Gesellschaft gültig zusammenberufen

und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeil don den Büchern,

Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücen, e. * auer nlagen und den Kassen der 6. fe,, Einficht nehmen.

Titel VIII.

gerhä ltnis der Geselllsch aft zu den Orts gem eind em.

Die Gesellschaft hat für den Fall, daß ben Gemeinden, in welchen sich ihre Braunkohlengruben und gewerblichen Etablissements befinden, ober den Nachbargemeinden durch von ihr herbeigezogen , ede. Arbeiter nachweislich erhöhte Kosten für die Kirchen⸗ und Schulbedürfnisse, so wie für die Armenpflege ,,. sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten erhöhten Kostenbetrag aufzukommen. Ueber das Maaß der von der Gesellschaft eventuell zu zahlenden Beiträge entscheidet die Bezirks- Regierung, vorbehaltlich des Rekurses an die betreffenden stöniglichen Refsfort⸗Ministerien und das Königliche Handels⸗Ministerium.

A. Schema.

(Trockner Stempel.)

Actie der GühlitzVahrnower e,, er Zweihundert Thaler in Preußischem Courant.

Der Inhaber dieser Actie ist auf Höhe von Zweihundert Thalern Courant an dem gesammten Eigenthum und den Erträgen der oben⸗ genannten Gesellschaft mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten eines Actionairs betheiligt.

Berlin, den ten 18.. Das Direktorium

der Gühlitz⸗Vahrnower Braunkohlen⸗Actien⸗Gesellschaft. N. N. N. R.

. Vorsitzender. Mitglied. Eingetragen sub Fol des Registers.

Dividenden schein . zur Actie der Gühlitz⸗Vahrnower Braunkohlen-Actien⸗-Gesellschaft

ig⸗

=

Inhaber dieses Scheins erhält den Betrag der das Jahr .... ermittelten Dividende aus der Gesell⸗ sch aftskasse gezahlt.

Berlin, den ... ten

Das Dire ktorium der Gühlitz⸗Vahrnower Braunkohlen⸗Actien⸗Gesellschaft.

N. N. N. N. Vorsitzender. ( Facsimile.) Mitglied.

(Trockner Stempel.)

1 **

Dividendenscheine, welche innerbalb

vier Jahren

vom Tage der Fäll

eit angerechnet, nicht erhoben wer⸗ zum Vortheil der Gesellschaft.

den, verfallen nach §. 0 des Statuts

Gühlitz⸗Vahrnower e , . a lon. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen Rückgabe desselben neue Dividendenscheine vom Jahre 18. ab laufend zur Actie Rr Berlin, den ; 18

der GühlitzVahrnower Braunkohlen⸗-Actien⸗Gesellschaft. N. N. (Facfimile.) N. N. Vorsitz ender. Mitglied. (Trockener ene, Eingetragen im Register Fol...

Mini sterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Ciril- Ingenieur Adolph Kühbne zu Halberstadt ist unter dem 10. April 1858 ein (ht 3

auf einen Apparat zur Extraction von Ruͤbenbrei, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zu⸗ sammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung be— kannter Theile zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗

fang des preußischen Staats ertheilt worden.

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Verfügung vom 29. Marz 1858 betreffend die Postdampfschiff-Verbindung zwischen Wismar und Kopenhagen. .

Die regelmäßige Postdampfschiff-⸗Verbindung zwischen Wismar 2 Kopenhagen wird in diesem Jahre in folgender Weise statt⸗ nden: Abgang von Wismar: I. vom 4. April dg 4. Oktober einschließlich jeden Sonntag und Donnerstag, 1 4 Uhr, nach Ankunft der des Morgens von Berlin, Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge; . vom 20. Sktober bis zum Schlusse der Fahrten jeden Mittwoch Nachmittags um dieselbe Stunde. Abgang von Kopenhagen. vom 2. April bis 12. Oktober einschließlich jeden Dienstag und Freitag Nachmittags 3 Uhr (in Wismar Mittwoch und Sonnabend frühz; Il. vom 16. Oktober bis zum Schlusse der Fahrten n Sonnabend Nachmittags um 3 Uhr. ie Post⸗Anstalten werden hiervon zur Beruüͤcksichtigung bei der Spedition der Briefe und Fahrpostsendungen nach und über Kopenhagen in Feenntniß gesetzt. Berlin, den 29. März 1858.

General⸗Post⸗Amt.

Bekanntmachung vom 4. April 1858 betreffend die Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Preußen und Schweden.

Die Post-Dampfschiff Verbindung zwischen Preußen und Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlich einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm, und durch wöchentlich zwe imalige Fahrten zwischen Stralsund und BVstadt unterhalten werden.

Die Eröffnung der Fahrten zwischen Stralsund und Pstadt sindet am Dienstag, den 13. April, statt, an welchem Tage das Königl. Schwedische Post-Dampfschiff „Eugenia“ zum ersten Male von Pstadt nach Stralsund abgehen wird. Hiernächst und . . Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten

chiffes: aus Stralsund jeden Sonntag und Donnerstag Mittags nach Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem resp. Sonnabend und Mittwoch 6 Uhr 10 Min. Abends von

Berlin nach Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in

genauer Verbindung steht, und aus Vstadt jeden Dienstag und Sonnabend früh nach An⸗

kunft der Post von Stockholm.

Das Passagegeld zwischen. Stralsund und Pstadt beträgt: J. Platz 6 Thlr., II. Platz 3 Thlr., III. Platz 13 Thlr. Pr. Ert.

Güter, so wie Wagen und Pferde werden gegen billige Fracht befördert.

Ueber die Eröffnung der Post-Dampfschifffahrten

zwischen Stettin und Stockholm bleibt weitere Be— kanntmachung vorbehalten.

Berlin, den 4. April 1858.

General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal· Angelegenheiten.

Die Berufung des Predigt. und Schulamts, Kandidaten F. A. Rudolphi zum Ordentlichen Lehrer an der Realschule in Erfurt ist genehmigt; so wie

Der Schulamts- Kandidat F. R. Binde als Ordentlicher Lehrer am evangelischen Gymnafium zu Glogau; und

Am Paͤdagogium des Klosters Unser Lieben Frauen in Magde⸗ burg der hr. Hugo Ilberg, bisher am Gymnasium zu Stettin,

und der wissenschaftliche Hülfslehrer Johannes Rathmann als Ordentliche Lehrer angestellt worden.

. Finanz ⸗Ministerinm.

Bekanntmachung bom 190. April 1858 betreffend die gänzliche Einziehung der in den Jahren 1808,

t Sog, 1810 und 1811 ausgeprägten Königlich säch sischen Vierpfen nig stücke.

Nach einer von der Königlich saͤchsischen Regierung erlassenen Verordnung vom 12. Januar d. J. ist die i , lern ung der in den Jahren 1808, 1809, 1810 und 1811 ausgeprägten , saͤchsischen Vierpfennigstücke in der Art beschlossen wor⸗ 1) bis zum 30. Juni 1858 die edachten Vierpfennigstücke zu

dem Nominal Pfennigwerthe . den stöniglich en gen

Staatskassen in unbeschränkten Beträgen noch als Zahlung

verwendet oder umgewechselt werden konnen;

2) diesem Umtausche sich die Finanz⸗Hauptkasse in Dresden, in⸗ gleichen sämmtliche Königlich saͤchsische Haupt-Zoll⸗ und Steuer⸗Aemter, auch Neben⸗Zoll⸗ und Unter⸗Steuer⸗Aemter, Rent⸗Aemter, Bezirks⸗Steuer Einnahmen und Salz⸗Verwal⸗ tereien zu unterziehen haben; die bis zum 30. Juni 1858 nicht zur Einwechselung ge⸗ langten Vierpfennig ücke von da ab den verbotenen Münzen beizuzählen find, es jedoch gestattet sein soll, sich derselben durch Ablieferung an die Münzstätte in Dresden, welche 3 den diesfallsigen Kupferwerth vergüten wird, zu ent⸗ edigen.

Das betheiligte Publikum wird hiervon in Fenntniß gesetzt.

Berlin, den 10. April 1858.

Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.

Rriegs⸗Ministerinum. Bekanntmachung.

Die bei der Militair⸗Wittwen⸗stasse unter den Nummern: 19827. 12.275. 13.429. 14,093. 14,921. 15,047. 16, 184. 1z 92. 16,577. 17,344. 17.550. 17,588. 17.672. 17,882. 18,984. 18,546. 18,559. 18579. 18.926. 19937. 20, 075. 20223. 21,917. 21,477. 21,699. 22, 255. 22 353. 22,576. 22,789. 23, 124. 23, 200. aufgenommenen Interessenten werden hierdurch aufgefordert, ihre rückftändigen Beiträge und Wechselzinsen ungesaumt an die genannte Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Ausschließung als Mitglieder der Anstalt zu gewärtigen haben. Berlin, den 8. April 1858. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Abtheilung für das Etats⸗ und Kassenwesen.

Tages ⸗Ordunng.

1I17te Sitzung des Herrenhauses, am Mittwoch, den 14. April, Mittags 12 Uhr.

1) Wahl eines Schriftführers.

2) Bericht der Justiz⸗-Kommission über die Verordnung vom 27. Juli 1855 und den Gesetz-Entwurf, betreffend die Ge— bühren und Kosten des Verfahrens bei Theilungen und bei

erichtlichen Verkäufen von Immobilien im Bezirke des ppellationsgerichtshofes zu Coͤln.

3) Erster Bericht der Budgetstommission.

4) Fünfter Bericht der Petitions⸗ommission.

Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant, General— Inspecteur der Festungen und Chef der Ingenieure und Pioniere, von Brese⸗Winiary, und .

Der General-Major Freiherr von Moltke, beauftragt mit 9. Ihtung der Geschäfte des Generalstabes der Armee, nach

ettin.

Der General-Major und Commandeur der 9. Infanterie— Brigade, Herwarth von Bittenfeld, nach Magdeburg.

Statistische Nachrichten über den preußischen Post, und Telegraphen-Betrieb im Jahre 1857.

Es sind befördert worden: Briefpost⸗Gegenstände: