sache 26. ꝛc, erkennt dei Königliche Gerichts ho
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habe. Nach dem ärztlichen Atteste fanden sich bei dem a n,. S.
* — 9a.
behauptet, a, sondern aus der Stadt Schnaps Fe, wäh⸗
. 15 s Veranlassung sei, bis na Na
Beschlusses zunächst in Erwägung, daß der
nicht Folge geleistet und in Folge dessen die Züchti ; daß der 669 l ssen die Züchtigun . habe,
in Bezug genommen werden, auf. d
730
er n , n, m m m .
Königlicher Gerichtshof jur Entscheidung der Kompetenz-bonflikte.
den von der gon lichen Regierung zu Posen erhobenen Konflikt in 2 Kön . Kreisgericht zu , . zur Entsche t nfiikte für Recht: daß der in dieser Sache erhobene nflilt eren, det und der tsweg fur . zu erachten. Von R 6 en.
en Grün de. — Am 23. Oltober 4854 traf ber evangelische Prediger N. zu O den ur dortigen Elementarschule a gen zehnjährigen Sohn des e,, Heier S. wahrend der Schulstunden auf der Straße an. Er rief den Knaben, der in Begleitung eines anderen Knabens sich befand, an, und da derselbe davon . so holte er ihn ein und züchtigte ihn. 1 Auf diesen Vorfall, der in Bezug auf die dabei vorgefallenen ha⸗ lichkeiten von beiden Theilen verschieden dargestellt wird, hat der Praͤhmer S. gegen den Pfarrer N. eine am 5. Nobember 1854 beim Königlichen Kreisgericht zu S. erhobene a e nen begrundet. Er behauptet, daß der Verklagte, dem er kein Aufsichts⸗ und Züchtigungs recht über seinen Sohn zugesteht, den letzteren beim Hüten des Viehes betroffen, ihn mit den Worten: „Junge bleib stehen“, angerufen, daß sein Sohn davon ge⸗ laufen sei, weil er sich vor dem Verklagten, der schon öfter stinder auf der Straße geschlagen, gefürchtet, daß der Berklagte in voller Wuth den⸗ selben verfolgt, ihn eingeholt, über den Kopf und in das Gesicht dergestalt eschlagen habe, er betäubt zu Boden gefallen, daß Verklagter seinen 6 heuer mit Füßen in die Dünnung ⸗ oßen, ihm den Stodk, dessen ein Sohn zum Viehhüten sich bedient, entrissen und ihm damit Arme und öͤrper so grausam geschlagen habe, daß derselbe in Folge dieser Miß⸗ anblungen die in einem gleichzeitig übergebenen ärztlichen Atteste vom 3. Oktober 1854 bezeichneten körperlichen Verletzungen davon get en ODl⸗
ende Verletzungen bor: 1) auf dem linken Vordera nicht unbe⸗ utende Kontusions-Geschwulst und ein blauer Striemen, 2) auf dem rechten Oberarm eine rothe Strieme, 3) auf dem rechten Vorderarm zwei rothe Striemen, 4) auf dem linken Schulterknochen eine erung, Haut⸗ abschindung, 5) auf dem Rücken zwei rothe, ziemlich breite Striemen. Diese Verletzungen bezeichnet das Attest als old? bie binnen wenigen Tagen, ohne Nachtheil zu hinterlassen, geheilt werden würden.
Die Klage wurde, nachdem die Staatsauwaltschaft zum offiziellen Einschreiten keine 58 gefunden, im Eivilprozesse vom Königlichen Kreisgericht zu S. 4 eitet. Der Verklagte räumte ein, dem Sohne des Klägers, den er mit einem anderen Knaben, nicht, wie in der Klage
rend der Schulstunden angetroffen, eine Züchtigung durch V chung einer Ohrfeige und Schlagen mit einer Wr fn, abgenommenen Gerte ertheilt ju haben, behauptete aber, in seiner Eigenschaft als ch J = pektor der Simultanschule hierzu berechtigt . h sein, weil der nabe auf die e: warum er nicht in ber Schule sei? ungeachtet
mehrmaliger Aufforderung davon gelaufen sei. Er bestritt, den Knaben
mit Füßen getrelen zu haben, und daß die in dem Krgtlichen Atteste be— zeichneten Verletzungen aus der zugegebenen Züchtigung entftanden seien.
Beide Parteien berufen sich über ihre Darstellung des Vorfalls auf meh⸗ rere Zeugen. y , Gelee,
er zwischen den Parteien streitige Punkt, ob dem Verklagten ein
— Inspectionsrecht über den 23 n, ü, Klägers zustehe? wurde en Be ;
durch Auskunft der landräth e dahin festgestellt, daß nach den getroffenen hoheren Anordnungen solche Elementarschulen, welche nur
(wie die zu O.) einen Lehrer haben, als e n, anzusehen seien, über welche die Inspection demjenigen Pfarrer zustehe, zu dessen Konfession ꝛ; ch danach, da der Lehrer der S
der Le der ule gehöre, d ule in ire egen gh sei, 63 Ban sagh als der eigentliche Inspektor der Schule angesehen werden müsse, dem katholischen Pfarrer dagegen, da auch Kinder seiner Konfession die Schule besuchen, die Mitaufficht ge⸗
; re. ᷣ . . 53 hatte die Königliche Regierung zu Posen Kenntniß von der Sach
e erhalten, ihre gi g mn darüber, ob zur Erhebung eines
gter Beweisaufnahme suspenbirt. Nachdem hierguf die vom Kläger über den Hergang vorgeschlagenen vier Zeugen eidlich, don den vom Verklagten vorgeschlagenen fünf a. aber nur zwei, und we Unerheblichkeit der von ihnen zu dekundenden Umstände nicht eid vernommen worden waren, hol die Königliche
Regierung durch Plenarbeschluß vom 19. Mai 1855 den Konflikt auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854, und das Rechtsverfahren wurde vorläufig eingestellt.
Eine Er ärung ist von den Parteien nicht abgegeben worben. Das Königliche Kreisgericht zu S. und das , , Appellationsgericht zu Posen halten in ihren an den Herrn ustiz⸗Minister gelangten Berichten den Konflikt nicht für i ,. er Herr Ressort⸗Minister, dem bon Absendung der Akten Nachricht gegeben worden, hat sich nicht geäußert.
Der Konflikt erscheint nicht begründet. unaͤchst ist soglelch die erste
nach §8§. 1 und 3 des gedächlen r. der Prüfung sich darbietende
Vorfrage: ob dem Verklagten eine U erschreitung seiner Amtsbefugnisse zur 5 falle zu bejahen; es ist anzunehmen, daß der Verklagte nicht in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse geblieben sei.
Die Königliche Regierung zieht zur . i. r, nabe dem Rufe des ꝛc. N.
lagte in seiner Eigenschaft als ul ⸗In zefugt als verpflichtet war, über den e , . . 53 n ihm gegen die Schulkinder ein gleiches Züchtigungsrecht ustehe, wie bem Lehrer. Die Richtigkeit dieser , , die, so weit , Thatsachen e Aussagen der eidlich vernommenen
ir hat sich kegrunbden, ist mit a. 2 3a 3 theilt hat, nden, en e: 49, 50, 51. Tit. 12 Th. II. Ilg. bord 8 und der erlaäu⸗ te Allerhöchsten Ordre vom 14. Mai 1825 (Geseß S. 149
Zeugen und auf die berelts erwähnte Auskunft, die der Landrath des x 3) . ö reits 2 unft * rath
an und für sich nicht in Zweifel zu ziehen, und auch der daraug zunächst
en Erwägung: daß der Verklagte unter den obwaltenden Um⸗ während der Schulstunden außerhalb der Schule auf der Straße
Rem. e Knaben sofort selbst u züchtigen, an und für sich befugt war,
6 . sich der von gen eg mn hren Berichten . Ansicht n , daß die Ausübung solches Jächtigungsrechts in die Schulstube
und nicht auf die Straße ; en, indem Zugegeben
werden kann, daß einem zehnjährigen Knaben eine sonst verdiente und an—
4 — Züchtigung auf frischer That, selbst auf der Straße ertheilt wer⸗ ante.
Ist aber hiernach auch mit der Ausführung im 6 lusse anzuerkennen, daß die Bestrafung des ien gen S. vom Verklagten in Aus⸗ = feines Amtes vorgenommen sei, so läßt a , der weiteren zur Begründung des söonflikts aufgestellten Behauptung nicht beipflichten, daß . bei der Geringfügigkeit der dem Knaben zugefügten 3 eine im Rechtswege zu verfolgende, Ueberschreitung der Amtsbefugnisse
E. ö
Denn daß der Verklagte die in den angeführten . Vor⸗ schriften ie gn, Grenzen des i genf. eingehalten habe, wonach die Schulzucht niemals bis zu Mißhandlungen ausgedehnt werden darf, die der Gesundheit des Kindes auch nur auf die entfernteste Art schädlich werden können, läßt sich nach den vorliegenden, ihrem konkreten Inhalte nach in dem sronflistsbeschlusse nicht genügend gewürdigten Er— mittelungen nicht en,,
Denn nach den eidlichen Depositionen der Zeugen schlug der Ver⸗ klagte den Knaben, nachdem er ihn eingeholt, erst mit der Hand, warf h dann zu Boden und verseßte ihm mit einem Instrumente, welches er i
m entriß, und welches die Zeugen A. und B. als einen Stock, der
Zeuge G. als ein Stöckchen, der Zeuge K. als ein fingerdickes Stöckchen dezeichnet, nach der Angabe des leßteren Zeugen über Kopf und Arm, nach der des Zeugen G. über Rücken und Arm, Schläge, oder prügelte resp. schlug ihn — wie die Zeugen A. und B. es ausdrücken — durch.
Diese Behandlungsweise l 1 über den von dem Verklagten freilich bestrittenen Kausalzusammenhang zwischen der von ihm ö Züchtigung und den durch das aͤrztliche Attest nachgewiesenen Körver⸗ verletzungen um so weniger einen Zweifel übrig, als das Attest an dem selben Tage, an dem der Vorfall sich zugetragen, am 236 Oltober 1854, also unmittelbar nach der That, ausgestellt worden ist, und dieses Attest dient daher auch seinerseits zur 3 der durch die Zeugen bekun⸗ deten Thatsachen, die dadurch dergestalt festgestellt erscheinen, daß es in einer weiteren Beweisaufnahme durch Abhörung der von dem Verklagten noch vorgeschlagenen Zeugen für den vorliegenden Zweck um so wen F bedarf, als diese nicht einmal über bestimmte, mit den durch die Bewels⸗ — . konstatirten in Widerspruch stehende Thatsachen laudirt worden sind. ; It aber das Sachverhältniß, wie es oben ermittelt worden, als fest⸗ stehend anzunehmen, so folgt auch von selbst, daß Verklagter die in den §§. 50, 53 a. a. O. en, de, ede, Grenzen der Schulzucht nicht inne⸗ . hat, daß ihm eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur
ast fällt. ꝛ
Was sodann die zweite, nach dem Gesetze vom 13. Februar 1851 in Betracht zu ziehende Frage betrifft, ob diese Uebers ng der Amts⸗ befugnisse als eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete zu betrachten sei? so ergiebt sich ihre e n. Beantwortung daraus, daß . Inhalt des ärztlichen Attestes der Knabe eine nicht unbeträchtliche Zahl (acht) Ver letzungen davongetragen hat, deren Heilung sich . binnen einigen Ta⸗ gen ohne weiteren Nachtheil erwarten ließ, die aber doch eben darum immer eine mehrtägige Heilung erforderlich machten, und aus der Nr. 6 der oben erwähnten erläuternden Verordnung vom 14. Mai 1825, wonach der Disziplinarweg bei Ueberschreitung des Züchtigungsrechts nur dann stattfindet, wenn dieselbe ohne wirkliche Verleßung des Kindes erfolgt ist, der Rechtsweg dagegen dann, wenn eine wirkliche Verletzung die Folge ewesen ist. ; . war der Konflikt für unbegründet, der Rechtsweg für zuläͤssig zu erachten. .
Berlin, den 5. April 1856. .
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Auf den von dem Königlichen Konsistorium zu Münster erhobenen Konflikt in der bei dem Königlichen Aprellations⸗ Gericht zu Hamm an⸗ hängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser 3 fur Class und der erhobene Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Nechts . (
r ünd te.
Kläger beantragt unter dem 12. Dezember v. J. bei der Kreisgerichts⸗ Deputation . U. die Bestrafung des verklagten Pfarrers, weil derselbe seinen, des Klägers, 11jahrigen Sohn, als dieser im Anfang des Oktober v. J. die Kühe seines Dienstherrn auf dessen Acker weidete, einige der Kühe aber hierbei auf den benachbarten Pfarracker übergetreten waren, deshalb nicht blos zur Rede geseßt, sondern ihn auch, als der gnabe sich damit entschuldigt habe, . ja der Pfarracker von den a schon abgeweidet sei, e Boden geworfen und ihm durch Schläge mit einem Stock mehrere ärztlich bescheinigte Verletzungen zugefügt habe. Der Verklagte leugnete dies auch im Wesentlichen nicht, wandte aber ein, er sei zu dieser Züchti— gung des Knaben ber lit gewesen, weil er denselben nur erst kurz zuvor beim Religionsunterricht belehrt babe, daß das Weiden des Viehes auf frem⸗
den Grundstücken gegen das siebente Gebot verstoße. Nach Vernehmung der bei
dem Vorfall in der Nähe gewesenen Zeugen verwarf aber die Gerichts⸗
Kommission diese Einrede des Verklagken, gestand dem Verhältnisse des
dem der Klage beigefügten r ge, Atteste vom .
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Vertlagten als Serssarger des Knaben, so wie dem geschchenen Uebertreten . auf den Pfarracker nur die Bedeutu lldernder nde
d verurthellte ben Berklagten, auf Grund des F. 18 des Slrafgeseh⸗ n 3 6 d ire n g , des 3 des
buches, wegen Mißhandlung und
Klägers zu fünf Thalern Geldbuße. . 6 Gegen diese Entscheidung hat der Verklagte appellirt, das Köonsistorium
zu Mänster gber hat auf Grund des Gesehes vom 13. Februar 15 den
Konflikt erhoben, dem von Seiten des stlägers widerspröchen ist und den
auch das ellationsgericht zu Hamm, und zwar mit Recht, für un⸗
begründet hält.
; Man kann dem , ,,, daß dem er fr: Pfarrer, als Religionslehrer des Sohnes des Klägers, so wie als geistlichem Schul⸗ aufseher, das Kecht der Züchtigung über denselben zustand, und daß er befugt war, dieses Recht gegen den Knaben auch außerhalb bes Orts und der Zeit des Unterrichts, namentlich auf freiem Felde, wo er denselben bei der Verübung einer ungebührlichen Handlung antraf, ie g. dagegen ist nicht anzuerkennen, daß der Verklagte sich bei dieser Ausübung, wie dies das stonsistorium meint, innerhalb der Grenzen dieser seiner Befugniß enn habe. Der §. 50. Tit. 12. Th. IJ. des Allg. Landrechts und die
ie Schulzucht besonders regelnde Kabinets⸗-Ordre vom 14. Mai 1825 (Ges. Sammlf. von 1825 S. 149) schreiben bor:
„Die Schulzucht darf niemals bis zu Mißhandlungen ausgedehnt werden, die der Gesundheit des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden können.“ ö
Dieses Geseß 9 der Verklagte offenbar überschritten, indem er, wie
die vernommenen Zeugen bestätigen, dem 11 jährigen Sohne des Klägers mit dem zwei Fuß langen Stock, den er d, . entriß, vier bis fünf Hiebe verseßte, welche, wie nicht füglich anders , ist, die in 13. Oktober v. J. be⸗ schriebenen Verleßungen, nämli ne linsengroße, der Oberfläche beraubte Stelle an der linken Hand, eine, einen starken Kronthaler große, mit Blut unterlaufene, schmerzhafte Heschwöulst an der Oberhand, so wie ferner am linken Oberschenkel eine längliche, blutig unterlaufene Stelle bon etwa 3 Zoll Länge und 1 Zoll Breite, zur * gehabt haben. War nach dem Gutachten des Arztes auch keine dieser Verletzungen lebensgefährlich, oder eine dauernde , n davon zu besorgen, 1 ist doch nicht zu verkennen, daß dieselben als solche Mißhandlungen sich darstellen, wie ö nach der oben angeführten gesetzlichen Vorschrift den Kindern bei der Schulzucht nicht zugefügt werden dürfen. — iernach fällt daher dem Verklagten ein Mißbrauch des Züchtigungs⸗ rechts, und zwar nach der Bestimmung der Kabinets⸗-Ordre vom 14. * 1825 Nr. 6, welche wörtlich sagt: Wenn — dem Kinde durch den Mißbrauch des Iich unge his eine wirkliche Verletzung zugefügt wird, so soll der Lehrer nach den bestehenden Gesetzen im gerichtlichen Wege bestraft werden“, eine 6 Ueberschreitung seiner amtlichen Befugniß zur Last, welche zur . en Verfolgung geeignet ist. Der Konfllktt mußte daher nach §. 3 es Gesetzes vom 15. Februar 1854, wie geschehen, für unbegründet erklrt werden. ̃ Berlin, den 22. November 1856. J Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz ⸗Konflitte.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts ⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
An der Dorgtheenffadtischen Realschule in Berlin ist die Be— förderung des Ordentlichen Lebrers Dr. August Flohr zum Oberlehrer; und ;
Die Anstellung des Schulamts-Feandidaten Rathmann als Ordentlicher Lehrer an der Realschule zu Burg genehmigt worden.
Finanz ⸗Ministerinm. Saupt⸗Gerwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung vom 15. April 1858 — betreffend die 9te Verloosung von Niederschlesisch⸗Mär⸗ kwischen Eisenbahn-Prioritäts-Actien Serie
J . I. und II.
In der heute öffentlich bewirkten gten Verloosung von
Prioritäts⸗Aetien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in dem nachstehenden Verzeichnisse (aJ aufgeführten Nummern gezogen worden. Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag, gegen Quittung und Ruͤckgabe der Actien nebst den dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zins- Coupons Ser, J. Nr. S vom 1. Juli d. J. ab in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bei der Haupt-stasse der , , , Märkischen Eisenbahn hie rselbst zu erheben. ö.
Der Betrag der etwa fehlenden Zins-Coupons wird vom Kapitale gekürzt.
Vom 1. Juli d. J. ab hört die Verzinsung dieser Prioritäͤts⸗ Actien auf. Zugleich werden die bereits früher ausgeldosten und noch rückständigen, in dem gleichfalls nachstehenden Verzeichnisse aufgeführten inis! Actien hierdurch wiederholt und mit dem
.
Bemerken aufgerufen, da
ung derselben bereits vom
s die Perzinsz 1. Juli des Jahres ihrer es! 1 aufgehört hat.
9 wir einen Schriftwechsel we können, so werden en sichtigt und portopflichtig erlin, den 15. Apr
uns mit den Juhabern der gekündigten Actien in
en der n r gn. nicht einlassen ichen Eingaben den Bittstellern unberkck⸗ far e santt werden.
u 1858.
haupt. Verwaltung der Staatsschulden.
Natan. Gam
et. Nobiling. Guenther.
Ver zeichniß
der in der gten Zie
ung am 15. April 1858 ausgeloosten, am
I. Juli 1858 zur an, kommenden Prioritäts⸗ Actien Ser. J. und II. der Niederschlesisch⸗Markischen Eisenbahn.
Abzuliefern mit Se
dem Zinscoupon Ser. I. Nr. 8. r. 1. 1 100 Thlr.
Nr. 131. 924. 1059. 1284. 1609. 1667. 1697. 1894. 2190. 2509. 2517. 2394. 2497. 2609. 2832. 2895. 2934. 3214. 3234. 35392. 34083. 3636. 3637. 3781. 3885. 3916. 4659. 1169. 136. 269. 4311. 4393. 4516. 4573. 4633. 4728. 7427. 7965. 51988.
5759. 5757. 5801. 5927. 6059. 6119. 64932. 6723. 785 6856.
6886. 034. J387. 7460. 7467. 7955. 8277. 8371, 8. 8477.
S615. S682. 9085. 9l5z. 106277. 16 345. 10 56. 11,5886. 11.598. 115655. 13.754. 13, 26. 13, 455. 15, 130. 15757. 15746. 16 9586. 17, 695. 17,219. 17742. 179656. 17571. 18885. 18941. 19363. 19,513. 198. 695. 19342. 26 527. 26 5377. 26547. 206. 99h. Il, 622. 21,34. 27,533. 2265 II. 22. 6272. 23,231. 3,1 14. Z, 56. JZ4ä, 56. 4 8314. 24 984. 6. 128. 5, 43. 36. 173. V.iöß. 27,175. 37.3601.
ges, rss R663. 306. M36. 10 1460. 10.30. 11,627. 11,5653. 11,16. Idas. 13331. i, ig3. 123.555. 13787. 13 14. 13538. 14, 65g. 14, iß5. IIK. 14353360. 15,543. 15 351. 16,1564. 1845. 16 75. 1335396. 1749. 17191. 17575. 17.55. 13 953. 18. 1535. 183656. 8333. 168 596. 19.237. 1g 647. 1g 38). 15. 577. 18. 83. 13955. 2 635. 23 468. 2 345. 2 355. 30 5839. zh, 535. 30 751. 36 gz. I Gz. zl „535. zl 996. Zz. 137. 3,137. 3.38. a3. , il. S5, 8I5. 3 5. 3 Fiz. VB Fü. za 55 7I, 149. ZI. itz. Zä. 55. ,, 5 615. 36. J55. 6 364. Töo33. Zz. ng]. II,. 27.5 Cl. I, 3g. Zz. 3. Tr 6d.
27715. 27,900. Summa Serie 1. 191 Stück über 19, 100 Thlr.
Ser
ie 11. à 623 Thlr.
Nr. I. 383 151. 555. 751. J. 857 135 1326. 1354. 1456. 1615. 1793. 1912. 1969. 1995. zH. zo4. 2121. 2313. 2445. äs. . Dä. 25566. 25831, 3076. i235. 3663. 703. 3936.
9825. 10 10953. 10,426. 1 11,544. 11,643. 11,669.
12,561. 12678. 123679.
13,690. 13, 829. 13,937. 14,660. 14,8349. 15, 359. 16,317. 16, 384. 16. 504. 17,191. 17.415. 17,520. 19, 912. 19, 259. 19, 297. 19, 600. 19,44. 19. 899.
21,933. Summa Ser. II Berlin, am 15. Apri
V Niederschlesisch⸗Mär Aus der 6ten
zahlbar am 2. J reichen mit d
Summa Ser. J. 191 Stück über 19 100 Thlr. 343 Stück über W, 600 Thlr.
3e Höh, L418. ig. agi. Cn, Pidg ihc. 16 iz. Shgz. ,, , , , , .
Soz. 833. gör. Hs. Hs zig. gen, diig. Fit. 83. gige. sstg, Sönß, gr7z. sss3. gigs olg 3344. sSgä. 65g.
6521. 6576. 6593.
ea ö, id. 1c ß. 1, ing. 11, 904. 12, 198. 12, 117. 12.263. 12.337. 1g. 13361. 13 Jhä. 13. 353. 173335. lä, M6. 14.3 id. dig. 12.593. 115365. 15 355. i539. 15. 336. 155331. 1g az. ißß 5. it dh. 16. Jä6. 16375. 13. 1581. 16633. 13315. 18 4153. 18.533 13415. ig. 565. J. 55. 18536. 19595. ig 91. 5. 23 Hö. Zh. 5. 3d, 15.
20507. 20618. 20 684. 20 691. 24. 850. 20, 991. 21.699. 215398.
A152 Stück über 9gö00 Thlr. Hierzu Zusammen
1 1858.
erzeichniß
der früher ausgeloosten und bis jetzt noch nicht praͤsentirten
kischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Actien Ser. J. und II.
Ziehung am 14. April 1855,
uli dessel ben Jahres, einzu⸗ en Zins-Coupons Ser. I. Nr. 2 bis 8.
Ser. J. Nr. 1094 tt, 24. 14,294. 14,764. 14,844. 17,810.
19940. 22.765. 2,348.
Ser. II. Nr. 351. 9986.
Aus der 7ten 3
zahlbar am 1. J reichen mit d
iehung am 15. April 1856, uli desselben Jahres, einzu⸗ en Zins-Coupons Ser. l. Nr. 4 bis 8.
Ser. J. Nr. 86. 433. 545. 4406. 5268. 5269. 5582. 5688.
12,377. 13,493. 14,074. 16,738. 17,739. 21, 422. 23, 1465.
Ser. II. Nr. 3134. 4356. 5415. 7368. 15,739. 16,634.
Aus der Sten
17,594. 17,809. 18,6557. 19.619. Ziehung am 15. April 1857, zahlbar am 1. Juli .
selben Jahres, einzu⸗
reichen mit den Zins⸗Coußons Ser. J.
Nr. 6 bis 8.