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bis zur Zahlung des betreffenden Zins-Coupons, = J. 6 6 Wr, weren des unterbrochenen Transport⸗
— fhebung der Execution
bis zur Aufhebung der 4 .
In deñ = 2. edachten gan v 16 2 err e , 3 ĩ auch kann der Inhaber einer Prio Obli⸗ dich nßs est . ede n, a. nur innerhalb dreier Monate von
ion bon diesem Kündigun ir i late ea,, Hern ke en, wo die Zahlung des Amortisations
Quantums hätte stattfinden sollen.
iejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind, ö 4 6 en,. durch die offentlichen Blätter ungeachtet,
nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten
n Jahre bon der Direction der Cöln-Mindener Eisenbabn⸗Gesellschaft n h einmal oͤffentlich aufgerufen; ehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf ur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das
esellschafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direction oͤffentlich bekannt
zu machen ist.
§. 9.
Angeblich bernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in der 6 ons⸗Urkunde fuͤr die Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft und dem im h 20 der Statuten für die Coͤln⸗Mindener Eisenbahn - Ge⸗ sellschaft vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnãchst erseßt.
. 10. .
Die in den 8§. 4, 5, 6 und 8 vorgeschriebenen offentlichen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch den „Preußischen Stagts-AUnzeiger“, die „Cölnische“, die „Aachener und die ‚Düsseldorfer geitnng ; Im
alle des Eingehens des einen oder des andern dieser Blätter bestimmt
ie Direction der Coln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft
erfolgen.
pu Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche ribilegium Allerhoͤchsteigenhandig vollzogen und unter Unsertm Königlichen ö. ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Bbligationen in Änsehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwartige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 29
Gegeben Berlin, den 12. April 1858. Im Allerhoöchsten Auftrage Sr. Majestãt des Königs: (¶ . S.) Prinz von Preußen. von der Heydt. von Bodelschwingh.
A.
Friorii üts - Gbigatiom Rrioritats- der Obligation Cöln- Mindener Eis enbahn-Gesellsehaft über 500 Thlr. Preuss. Courant. Dritte Emission Littr. B.)
Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Fünf- hundert Thalern an dem in Gemässheit Allerhöchster ,, . und nach den Bestimmungen des umstehen- den Privilegsums emittirten Capitale von drei und einer halben Million Thalern Prioritäts- Obligationen der Cöln- Mindener Eisenbahn- Gesellschaft.
Cöln, den .. —
Die Direction. Der Spe cial-Direetor. (Faczimile der Unterschrift (Faesimile der Unterschrift.) zweier Directions - Mitglieder.)
Dod sn - Riener Fisenb ak- Ges een rr Anweisung zu der Frioritäts- Obligation (Dritte Emission Littr. B.) No. ..... . Inhaber empfängt am 18ten 18 gegen diese Anweisung
(Rehrs eite.) gemäss §. 1 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekannt- machung bezeichneten Stellen die zweite Serie der Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritäts-Obligation.
1 2. Die Direction.
Auagefertigt. ( Faesimile.) ; n
Ausgefertigt. Gniee mf e
Rückseite.
PerIVIIegim m. Coln- Mindener Eisenbahn- Gesellsehaft.
CösIn-Mindener Eisen- ba hn- Gesellschaft. No. 1. Linscoupon (III. Emission
. ö k Linsen von Priorität? - Obligatio-
Inhaber empfangt n . nen, deren Erhebung innerhalb
18. gegen dlesen Coupon an den Rer. Jahre von dem in den be
zee , wee. treffenden Coupons bestimmten m, e, , ee, Lahlaæagstage ab niebt geschehen
; ist, verfallen zum Vortheil der i. ZTinsen vom 18.. 64. e
Cöõöln, den Die Direction. (Eaesimile der (Faesimile der
Unterschrift Unterschrift des zweier Mitglieder.) Rendanten.)
(Kehrs eite.)
Thlr. Preuss. Courant.
Ausgeferti t.
BDerum Jer Tmnsrahiung )
X
Privilegium vom 12. April 1858 — wegen Emission
von Prioritäts-Obligationen der Cöln-⸗Mindener
Eisenbahn ˖ Gesellschaft zum Gesammtbetrage von 2,600, 000 Thlr.
ö; 6 Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von reußen ꝛc.
Nachdem von Seiten der unterm 18. Dezemher 18435 hon Uns be⸗ stäͤtigten Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft af Grund des in der General-Versammlung ihrer Actiongire am 25. Juni 1853 gefaßten Ge⸗ schlusses darauf angetragen worden ist, derselben in Hemäßhelt des ihr im §. 4 Unseres Privilegiums vom 1. September 1853 den Inhabern der nach dem gedachten Privilegium emittirten Obligationen gegenüber vorbe⸗ haltenen Rechtes zum Zweck der Vervollständigung der Bauten und An⸗ lagen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn, so wie zur Vermehrung der Betriebs⸗ mittel dieser Bahn u. s. w. die Aufnahme einer ferneren Anleihe von Zwei Millionen sechsmalhunderttagusend Thalern gegen Ausstellung auf den In—⸗ haber lautender und mit Zinsscheinen . Prioritats⸗Obligationen ju gleicher Priorität mit den nach Unserm de, . vom Ser r . 1853 emittirten Obligationen zu gestatten: so ertheilen Wir in Be cksichti⸗ gung der Gemeinnüßigkeit jener Unternehmung und in Gemäßheit des & 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen (III. Emission Litt. B. a.) unter fa enden Bedingungen:
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Num. mern nach dem sub. A. beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt.
Dieselben zerfallen in:
2600 Stück Litt. B. 2a. zu 500 Thlr. Courant sub Nr. 33, 001 bis 35,600, zusammen
40090 Stück Litt. B. a. zu 200 Thlr. Courant sub Rr. 35, tz ol bis 39, 690, zusammen
5000 Stück Litt. B. 2. zu 100 Thlr. Courant sub Nr. 39,601 bis 44,600, zusammen — oᷣo0 00900,
ö 2, B00. hlr.
Die Zins⸗Coupons werden nach dem sub B anliegenden Schema für fünf Jahre ausgegeben, und nach Ablauf dieser Zeit erneuert.
Die Zins- Coupons für die ersten fünf Jahre nebst einer Anweisung zur Empfangnahme der folgenden 6 Coupons ⸗Reihe befinden sich an den Prioritaͤts-Obligationen. Auf der Rückseite der Prioritäts-Obliga⸗ tionen wird das gegenwärtige Privilegium abgedruckt.
ö
Die Prioritats⸗ Obligationen werden mit dier und einem halben Pro⸗ zent jäbrlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 1. Lipril und 1. Qktober eines jeden Jahres in Coͤln und Berlin, so wie in den⸗ jenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direction der Cöln⸗Min⸗ dener , hierzu bestimmt werden, bezahlt.
Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten heb ungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum e , der Gesellscha
Die Inhaber der Prioritäts⸗ bügationen nd auf Höhe der darin verschrieben en Kapitalbeiräge und der dafür nach §. B zu zahlenden Zinsen
*
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Gläubiger der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft und daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gefellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den In— habern der Stamm ⸗Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividendenscheine zu halten. Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Privi⸗ leglen vom 8. Oktober 1847, 30. März 1849 und 14. Februar 1853 emittirten 46, 45 Stück Prioritäts-Obligationen der Eöln-Mindener Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft im Gesammtbetrage von 9, 174,500 Thlr. nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des ger, Privilegiums zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich reservirt und gesichert. .
ir Cöln⸗Mindener Eisenbahn - Gesellschaft ist aber den Inhabern
der nach dem gegenwartigen Privilegium zu emittirenden Obligationen egenüber das geh vorbehalten, Behufs Deckung des über den vor⸗ ö g auf drei Millionen Thaler angenommenen Betrag erforderlichen kl e er fg an Baukapital für die Bahn von Oberhausen nach der nieder⸗ ländischen Grenze bei Elten, welcher sich bei der unter Zuziehung eines Kommissars des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei⸗ ten erfolgten definitiven Berechnung und Festse lung ergeben hat, eine fernere Anleihe zum Betrage von 3,500,000 Thlr. zu gleicher Priorität mit den nach dem gegen wärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen u machen. ̃ Eine weitere Vermehrung des Gesellschafts-Kapitals durch Emission von Actien oder Prioritäts⸗Obligationen darf hiernächst nur dann erfol—⸗ gen, wenn den auf Grund der Privilegien vom 8. Oktober 1847, 30. März 1849, 14. Februar 1853, 1. September 1853 und 26. Juli 1855 bereits emittirten, so wie den auf Grund des Privilegiums vom 26. Juli 1855 noch zu emittirenden Prioritaͤts Obligationen nebst Zinsen das Vorzugs⸗ recht ausdrücklich eingeräumt und sichergestellt ist.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen er—⸗ forderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unftatthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emisfion nicht eingelöst sind. Diese Veräußerungs⸗Beschränkung bezieht fich jedoch nicht auf die außer-
lb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf olche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Ge⸗ meinden zu öffentlichen Zwecken ab w. werden möchten.
Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1863 beginnt und durch alljährliche Verwendung von 14,566 Thlrn. und der auf die eingeldsten Prioritäts⸗Obligationen fallenden Zin— sen ausgeführt wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts⸗ Obligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jahres durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation gelangenden ien ale Orr nnen ersolgt im April des auf die Ausloofun rng Jahres.
Der Cöln⸗Mindener Eisenba 18 vorbehalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisations⸗
Fonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts⸗-Obligationen durch die offentlichen Klutck mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1863 geschehen. ö.
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten Wh nisch ein Nachweis eingereicht.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts- Obligationen ge— schieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines proto— kolirenden Notars in einem vierzehn Tage vorher zur offentlichen Kennt— niß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts—⸗
Obligationen der Zutritt gestattet g
Die Nummern der ausgeloofien Prioritäts-Obligationen werden bin⸗ nen 14 Tagen nach Abhaltung des im S. 5 gedachten Termins bekannt gemacht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, so wie in benjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direction der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft bestimmt werden, an die Vorzeiger der betreffenden Priorltäts-Obligationen gegen Aushändigung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem stapital⸗ Betrage der Prioritäts⸗Obligationen gekürzt und . Einlösung der Cou—⸗ pons derwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzin— sung einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. März des auf die Ausloosung folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Aus— loosungs⸗Jahre öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts- Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokollirenden Notars ver⸗ brannt und es wird, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blaͤtter bekannt gemacht. ᷣ
Die in Folge der rr, ,. von Seiten des Inhabers (8§. J.) oder in ohh einer Kündigung (8§. 4) außerhalb der Amortisation einge— lösten Prioritäts⸗Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszu— geben befugt. 8 .
Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen find nicht befugt, die Zah— lung der darin . Kapitalbeträge anders, als nach Maßgabe der in §. 4. getroffenen 9 zu fordern, ausgenommen: nger als drei Monate unberücksich tigt
2) 6 ein Zahlungs⸗Termin l eibt; 1 .
b) wenn der Transport Betrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz ae n.
e) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Execution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird;
d) wenn die im §. 4 ke gebt. Amortisation nicht innegehalten wird; In den Fallen bon a2. bis inkl. e. bedarf es einer Kündigungsfrist
n⸗Gesellschaft bleibt jedoch das Recht
nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu 2. bis zur Zahlung des betreffenden rer upons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗Betriebes, zu e bis zur Aufhebung der Execution.
In dem suh d gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi⸗ gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obli⸗ . — 16 4 . innerhalb dreier Monate von
a ebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗ Quantums hätte stattfinden sollen. em , ,
§. d.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die ff tk cho Blätter ul n . nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direction der Cöln⸗Mindener Eisenbahn⸗ Gesellschaft alljährlich einmal oͤffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos ö ,, , von der Direction öffentlich befannt zu machen ist.
k §. 9.
Angeblich vernichtete oder verlorene Obligationen werden nach dem in der Konzessions Urkunde für die Cöͤln⸗- Mindener Eisenbahn⸗ Gefen⸗ schaft und dem im F. 20 der Statuten für die Coͤln-Minbener Eisenbahn⸗ n Gt vorgeschriebenen Verfahren für nichtig erklärt und demnächst
erse 10.
c , . §
Die in den §§. 4, 5, 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt⸗ machungen erfolgen durch den „Preußischen Staats-Anzeiger“, die, Colni⸗ sche“, die „Aachener! und die „Düsseldorfer Zeitung“. Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direction der Cöln-Mindener Eisenbahn⸗-Gesellschaft dafür eine andere 1 in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen.
Zu, Urkund dieses haben Wir das gegenwartige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem König⸗ lichen il ge ausfertigen lassen, ohne jeboch dadurch den Inhabern der Abligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
9 gegenwärtige ö ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen. !
Gegeben Berlin, den 12. April 1856. Jm Allerhöchften Auftrage Sr. Masestät des Königs. (L. S.) Prinz von Prenßen. von der Heydt. von Bodelsch wingh.
A.
Feri tut s- GKBIi
pio rieie. ori . * guat com
Cöln- Mindener Eisen bahn-Gesellschaft A8
500 Thlr. Preuss. Courant (Dritte Emission Litt. B. a.)
Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Fünf- hundert Thalern an dem in Gemässheit Allerhöchster ke, , . und nach den Bestimmungen des umstehen- den Privileglums emittirten Kapitale von zwei Millionen Sechsmalhunderttausend Thalern Prioritäts- Obligationen der Cöln- Mindener Eisenbahn- Gesellsehaft.
Cöln, den
Die Direction. (Faesimile der Unterschrift zweier Directions⸗Mitglieder.)
Der Special-Direct or. (Faesimile der Unterschrift) Ausgefertigt Unterschrift.)
(Rückseite.)
PFrI6vwile giunm. Cõln- Mindener Eisenban- Gesellschaft.