1858 / 90 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

B

5 7 een ber- dess Meek aF. * , , , , nn, (Dritte Emission . Lit. B. Vo... . Inhaber empfängt am 13ten == 18.. gegen diese Anweisung 2 des pam, . 28 8 86 öffentliche Bekannt- Stellen die zweite Serie der Linseoupons zur vorbezeschneten Prioritäts-Obligation.

Anterschrift Unterschrift des

i dan . . Fre Direction. Ausgefertigt. (Faesimile.) . Cöln- Mindener Eisen- (r or rel

bah n- Gesellsehaft. No. 1. Linseoupon (III. Emission

e = n nnᷣ,ᷣ,,, Thlr. Preuss. Courant. . * Hin n 2 nnn, Linsen von Erioritats - Obligatio-

nen, deren Erhebung iunnerbalb renne, e se de, Wenn d em. . lreftenen Coupons pes tibam planmãssig re, e ee ee, f. . nieht gescheben . * e. un ist, verfallen zum Vortheil der 1 vom ,. CEC cllschalt H —— .

Cöln, den ... ...... .....

Die Direction. Ausgefertigt. (Faesimile der (Facsimile der

740

zweler Mitglieder) Rendanten. Matum der Linszahlung

berührt gela

Ministeriu m des Junern.

Cirkular⸗ Erlaß vom 28. Februar 1858 be⸗

treffend die Stellung der in Dis ziplinar⸗Sachen

fungirenden SFtaats-Anwalte und die Einlegung,

von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen erster Inst anz in diesen Sachen.

Gesetz vom 21. Juli 1852. (Staats-Anzeiger Nr. 177 S. 1066.)

Aus Veranlassung eines Spezialfalles, in welchem das gegen einen Verwaltungs-Beamten Behufs seiner Dienstentlassung ein⸗

r,, ,, ,, , in erster Instanz nur eine Ordnungs⸗ :

rafe zur Folge gehabt, und hiergegen der Beamte der Staats⸗ . t e, een. einzulegen sich nicht bestimmt gefunden hatte, ist die Frage zur Sprache gebracht worden: von wem die mit dem Amte des Staats⸗Anwalis in dergleichen Untersuchungen beauftragten Personen Anweisungen zur Einlegung der Berufung nut g e n fh ge haben. . . . as Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter⸗ lichen Beamten, vom 21. Juli 1852, haf diese Frage nicht ent— schieden, überhaupt die disziplinarische Stellung der in Unter— suchungen gegen solche Beamte füngirenden Sta ts⸗Anwalte un⸗ . 2 lediglich auf eine Bezeichnung der zu ihrer Ernennung berufenen Instanzen sich beschraͤnkt, als welche je nach Verschiebenheit der Fälle die Departements Chefs und die Vorsteher der erstentscheidenden Behörden zuständig sein sollen. Das Ernennungs recht an sich begründet seiner Natur nach indeß noch kein Aufsichtsrecht, und aus ersterem allein kann daher

ein durchgreifender Entscheidungsgrund für die Frage, wem die er⸗

nannten Staats, Anwalte untergeordnet find, nicht entnommen wer— den. Andererseits liegt es aber in der Stellung des Staats— Anwalts, als srgans der Staats⸗Regierung, für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesse in den von ihm zu betreibenden Diszi⸗ Flinar Strafsachen, daß er nach diesem seinem gesetzlichen Beruf sedenfalls als in Vertretun derjenigen Behörde fungirend an— gesehen werden muß, bei 2 die gesammte Disziplin über den betreffenden angeschuldigten Beamten 163 vereinigt. Die letztere Borausseßung trifft, wie schon das Disziplinar-Kesetz vom 2lsten Juli 1852 selbst vermö e der Bestimmungen in den §§. 19, 23 und 33 über die den inistern beiwohnende Befugniß zur Ver⸗ hängung von Geldstrafen und zur Verfügung von Disziplinar⸗ Untersuchungen wider alle ihnen unmittelbar oder mittelbar untergebenen Beamten, resp. zur Wiedereinstellung jedes bereits ein⸗ geleiteten Disziplinar⸗-Verfahrens zu erkennen giebt, unbedingt in den Departements; Ehefs zu, woraus die volgerung gerechtfertigt ist, daß ihrer Beaufsichtigung und Direction auch die in Disziplinar⸗

Sachen fungirenden Staats⸗Anwalte, da deren Amtsberuf nur eine kraft gesetzlicher Delegatien erfolgende Ausübung einer Seite der in den Departements ⸗Chefs ruhenden Einhest der gesammten

Disziplin ist, als unterworfen zu betrachten sind.

Mit Rücksicht hierauf weisen wir die stöniglichen Regierungs—

Praͤsidenten an; bei allen gegen Beamte unseres Ressorts zu ver. fügenden Disziplinar-Untersuchungen dem mit der Function des Staats⸗Anwalts zu beauftragenden Beamten leichzeitig von vorn⸗ herein für die Faͤlle, wo der mittelst des Disziplinar⸗Verfahrens i fn Erfolg in erster Instanz nicht erreicht, und von dem S

aats⸗Anwalt eine weitere Verfolgung der Sache nicht für ge⸗

rechtfertigt gehalten wird, eine wenlgstens vorläufige Anmeldung 2 e n,, und mit Einreichung der Untersuchüngs⸗Atten gu verbindende Berichterstattung an den betreffenden Departements⸗

Chef * Pflicht zu machen.

erlin, den 28. Februar 1858.

Der Minister des Innern. Der Finanz Minister. von . von Bodelschwingh.

An

sämmtliche Königliche Regierungs⸗ Praͤsidenten.

asuigliches statistisches Bureau.

ise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und . der Nartoffeln

in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Markttstadten im Monat Marz 1858 nach einem monatlichen Durchschnitte in

preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

n s- Tor- Namen der Städte. Beinen. Roggen. Gerste. de ,.

) Königsberg. J. 316 353 2865 2 , , e . 3 3 Tissit. ...... 38 3 2, , ,. 4) Insterburg ..... .. hi * . 37 * 1591. o) Brgunsberg --. 3 , t 2 646. 6) Rastenkurg. .... ißt , , ,, I Keidendurg .., , , , 6, . 8) , 3 * . 39. * 3 9) Elbing ...... .. ... ͤ 336 M* 10) Konitz... ..... V5... 335 321 24 1 115 Srauden; . ...... *. 33 256 iat. ) 34 75 1 59 1* 1 * 12) stulm ..... .... ... 64 06. 344 365 2 * 4 13 Thorn .... ...... 6b, rn, 6g zin, isn 3 er,, , , n , 3) sFtrotoschin ...... 624, 355, 545 36 838 2 9 4) Fraustadt. . . . ... . . 64 * 384 374 30 * 104. 5) Gnesen . ...... .... 64 1. 345 385 3175 15 6G) Rawitsch. ..... .... u, n, , i, ion ü ..... . 6 66 31 i S) Kempen ...... 44 j ö * , 1 8 4 333 20 I Brandenburg.. .... 656 3 51 44 * 6 154. 3) Lottbus ...... S6 i6 . 46. 364 is

4) Frankfurt a. d. O. 0. 42 423 4 13 * 5) 2 a. d. W. 165 * 1 * 164 29 4 13

4 Stettin.“. S 44 , 3 6 116 3 , 33 3) Kolberg. . .. ...... 725 433 414 32 141. 4 Anklam ..... .... 66 15 384 33. 15 55 Stolpe ...... .... ö5⸗ 3535, 535 55.

1) Breslau ...... .. 604. 39 355 314 12 2) Grünberg . .... ... 76* 41 13 354 10 * 1 1 ,, 6 54 33 32 ö.

) Liegnitz ..... ..... * 5 1375 333 11 5 Görtz ...... ü 4 i, z,

I ane. = i, , , , .

15) Riantber.. ..... SG, ir, ö, F, or

rr, ,,

Ken ntniß der Armee gebracht.

ö. w ,,,, , , ,

Namen der Städte. Weisen. Roggen. Gerste. Hafer. ian

Bekanntmachung von 12. April 1858 betreffend die Einziehung der Gehalts⸗Verbesserungs⸗Ab—

1) Magdeburg ...... 2 Stendal ..... ... .. 3) Halberstadt. . ..... 4] Nordhausen ...... 5) Mühlhausen. .... 6) Erfurt ...... .....

züge pon den Offizieren der Land⸗Artillerie, welche zeitweilig zur See⸗Artitlerie⸗Compagnie ü bert reten.

Das nachstehende Schreiben: Mit Rücksicht darau vom 31. Oktober v. Land-Artillerie zur See

f, daß nach der Allerhöchsten Ktabinets-Ordre J. der Ueberttitt der Offiziere von der

Artillerie Compagnie ein zeitweiliger,

1) Müünster ... . . . 2) Minden ..... 16 Paderborn .... ... 4 Dortmund ..... ..

mithin auch der Gehalts— dem Marine Etat aus gehender ist, erklaͤrt benster Erwiederun Admiralität vom

Empfang Seitens dieser Offiziere nach dem Marine Fonds nur ein vorüber— sich das Kriegs⸗Viinisterium, in ganz erg auf das gefaͤllige Schreiben der Könlglichen

März d. J. damit einverstanden, daß van

13 Kreuznach. ..... 13 2 .

145 Foblenz ... .... 15 Wetziat ......

Dur chschnittJs?⸗ Preise

der 13 preuß. Städte S posenschen Stabte 5üsrandenb. Staͤdte 5 pommersch. Szaͤdte 13 a n, adte Z faͤchsischen Ssadte A westnhãl. Städte 165 rheinisch. Staͤdte

KRriegs⸗ Ministerium.

Allerhöchste stabinets-Ordre vom 5. April 1858 betreffend die Bekleidung des 4ten Dragoner— und 4ten Landwehr-Dragoner-Regiments.

Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 2. 6 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 62 1 : 4 r

In Verfolg Meiner Ordre vom 4. Maͤrz d. J', wodurch fuͤr das te Qragoner⸗Regiment gelbe Abzeichen genehmigt worden, bestimme Ich, daß dieses Regiment, so wie das te Landwehr⸗ Dragoner⸗ Regiment neufilberne Helmbeschlaͤge, statt der messingenen, ferner zinnerne plz; statt der tombachenen und respektive messingenen, und für die , . silberne Tressen, statt ber goldenen, erhalten soll; wonach das Kriegs-Ministerium bas Weitere zu veranlassen hat.

Berlin, den 5. April 1858. Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Najestot des Königs: (gez) Prinz van Preußen.

(gegengez) Graf von Waldersee. An das Friegs⸗Ministerium.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur

Berlin, den 14. April 1868.

Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. von Falckenstein. Ilgner.

jenen Offizieren der Gehaltsver den fur die Land⸗Armee geltenden deren Stelle einzuziehen ist, Gehalts stattfindet. Die die Wochenblatt. Berlin, den 12. April 1868.

Kriegs⸗Ministerium. (gez.) Graf von Waldersee.

erungs⸗Abzug lediglich nach Sätzen zu entrichten und an wo die Verausgabung des höhern

sfaͤlhige Bekanntmachung erfolgt durch das Militair⸗

die tonigliche Admiralität.

wird hierdurch bekannt Folgendes angeführt: Ein Seconde Lieutenant,

Artillerie⸗ Compa halts in der M

gemacht und zur Erläuterung beispiels weise

welcher in dieser Char gnie übertritt, erleidet, ungeachtet des ; arine, keinen Abzug; Lieutenant, welcher Behufs seines Ü be remier, Lieutenant ernannt wird, den in der Land⸗Armen Die Einziehung erfolgt von der be⸗

zur See⸗ öheren Ge⸗ dagigen hat ein Secgnde⸗ ebertrifts, oder nach demse

üblichen A

ug zu entrichten. treffenden

arine⸗stasse. halte? tsprechend wird es beim Rücktritt zur Land⸗ Armee ge⸗ halten. Berlin, den 12. April 1858. Friigs.Ministerium. MilitairOekonemie⸗De

partement. von Falcken stetn. Siz kus.

Erlaß vom 14. April 1658 tetreffend die Er— mittelung des Gewichts bei der Versendung von Militair-Effekten auf Königlichen Eisenbahnen, so wie auf denjenigen Privatbahnen, welche unter Verwaltung des Staates stehen.

Erlaß vom 23. Dezember 1852 (Staate⸗-Anze ger 1853 Nr. 26. 10).

Der Erlaß des Krie dahin modifizirt, daß Eisenbahnen, tung des Sta

gs⸗Ministeriums vom 23. Dezember 1852 wird Folge das Gewicht der auf Königlichen so wie auf denjenigen Privatbahnen, welche unter Verwal- ates stehen, zu versendenden Muit Aufgabe direkt erfolgt, nur auf den Wagen dies und ohne durch einen O

air - Effekten, sofern die er Eisenbahnen ermittelt ffizier noch besonders bescheinigt zu sein, als angenommen, der Frachtbrief also gleichzeitig als ff des Gewichts betrachtet werden gen Arten der Versendung verbleibt es den Erlaß vom 23. Dezember 1852 vorge⸗

katorium in Betre Hinsichtlich aller Übri jedoch bei dem durch schriebenen Verfahren. Berlin, den 14. April 1858.

Kriegs⸗Ministerium. Graf Waldersee.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 8. April 1858 betre

Land⸗Briefbestellung an Festtagen.

soll künftig am Charfreitage und an allen Sonntagen, gänzlich ruhen. zpreß⸗Bestellung versehenen Briefe gen Bestellung gelangen.

ffend die

Die Land⸗Briefbestellung am ersten Weihnachtstage, wie Die mit dem Verlangen E s. w. müssen jedoch zur so Berlin, den 8. April 1858. General⸗Post⸗Amt.