1858 / 91 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

750 7151 iht ausdrücklich vorgeschrieben, und wird diesseits in den einzelnen daß französische Unterthanen nach den dorti an 36. iber eil . ob es einer solchen bedarf oder nicht. Eingehung einer Ehe einer * r , * ken 127 web ssreuneegn nr be, werten fer, enk derten, Het der Abschatzung selblt Belm, zen . Januar 1. ,,, e 7 2 des im . . bes Heseßeg vom 3. weämn erlrad rn,iün un i , n Der Zeitßs üden ar n erung. Der Minister des Innern. r , . usländer vor erz en wäre, Für die Berechnung des Werthes des 16. Der Zeitpunkt fur die Übsch. des Eingehung einer Ehe in den Föniglichen Staaten vor iebenen . rtrages sind die in der Police angenommenen Preissa nd. der Gesellschaft befit ung des chens wirs ton Im Auftrage gescht gen Breissãtze maßgehe esellschaft bestimmt, jedoch darf dersesbe nicht 1 Attestes nach dortiger Landesverfassung in der Regel nicht Uebersteigt dieser Werth die Versicherungs⸗Summe, so wird der Schaden Erndte hinausgeschoben werden n ,, zer. möglich ist, und daß endlich Ausländerinnen durch Ver— nur bis zum Betrage der letzteren und, wenn er ein theilweiser ist, nur *. 17. enn auf Grund einer Unterfuchung des Schadens d An heirathung mit einem Franzosen in das staats bürgerliche Ver— im Verhältnisse zu derselben vergütet. den Vertreter der Ges schaft eine Vereinigun ichen der L ö 14 das Königliche Polizei⸗Präͤsidium zu N hältniß des Ehemannes treten und jedes in einer solchen E S 53. Der Versicherte darf keine Doppel-Versicherung nehmen, d. h. dem Versicherten über die Höhe bes Verl nf r geg. r m nn a niglic au RN. lein viel,. 5b ledes 2 sole n Ehe, er darf die versicherten Boden⸗Erzeugnisse nicht noch anderweitig ver⸗ werden zwei Sachverständi n=, e,. Hommt, so fei 3 o ö In⸗ oder Auslande, geborene Kind die Unter⸗ sichern lassen. leer G n ren . ze ir n gesetzlichen Eigenschaften unpar⸗ hans Eigenschaft des Vaterg srwirbt, haben wir auf Grund des 6. Die Berficherung beginnt, sofern. die Praͤmie bezahlt ist, am von der Gesellschaft ernannt., Die dec, e , , ; .

§. 2 des Gesetzes vom 13. Marz 1854 beschlossen ; enden Tage Mittags zwölf Uhr, nachdem der nach V 1) der wie vi e ö 8 vollständig ausgefertigte und von dem , : den e rietste Theil des Grunbhftücks vom tzäigei betroffen wor-

Bescheid vom 13. Februar 1858 betreffend die den n welche ; Preußen eine Ehe ein— cherungs Antrag bel ber Haupt⸗Agentur ei f Anwendbarkeit des s. 34 des Armen-Ge zugehen beabsichtigen, die Beibringung des Attestes, daß sie hier— g bei der Agentur eingegangen ist. Der Vermerk 2) welchen Ertrag die v 6 An wen e ' , setzes vom zu nach den Gesetzen ihrer Heimath, unbeschabet ihrer . er letzteren liefert den vollen Beweis über die Zeit des Eingangs, vor— betroffenen 5 . . auf, der vom agel 31. Dezember 1842, wonach die Entscheidung über angehörigkeit, befugt selen, hiermit allgemein zu erlaffen behaltlich des dem Wersicherten zustehenden Gegenbeweises, Finden fich kein tzagelschlag' eingetreten er . 3 geliefert haben würden, wenn Streitigkeiten unter verschiedenen Armen-Ver⸗ Indem wir die Königliche Regierung zur Beachtung hiervon ] earn en e f rn ir erm , ns g ger, zu ie n, 3) * 5 lh Theil dieses Ertrages a) an Körnern und b) an bänden den Königlichen Regierungen zu steht, auf in Kenntniß setzen, bemerken wir, daß die Legitimation eines = —⸗ ! e , , , ,,, oh durch den Hagelschlag verloren gegangen ist.

h h 6 9 fran ,, . des von der Haupt⸗Agentur ausgestellten Versicherungs⸗ Falls die beiden i , , . zu za er gin nn in ihrem

bereits verausgabte Verpflegungskosten, bezie- zösischen Unterihans, in feiner Eigenschaft als solcher durch den Delnmentts n Kraft, vorausgesezt, daß die Prämien- Zahlung ge. Urthzile nicht gelangen entscheidch be; Aussprrch ern mn gr, fstet ist. und wenn sie fich über die Wahl nicht einigen, durch den . e.

hungsweise auf Transportkosten. Paß einer französischen Behörde nur dann als geführt angesehen . le . . werden kann, wenn dem Inhaber in diesem Passe seine Eigenschaft F. J. Die Versicherung hört in jedem Jahre auf: bei Wein mi 11 r r ; als Franzose ausdrücklich . ist. 9 e . Beginne der Lese in den betreffenden r gi ber lie 2 9 . * . ; 1 . . 2 FHhafte bleicht eten Bersanen gewählten Sbmannes Nach näherer Prüfung der Sachlage kann die Beschwerd ö ch b ö n nn ; be und Hanf, so‘ selbst dann, wenn dieser Ausspruch mit keinem der beiden anderen Urtheil Magistrat ? 7. Sept 3 Beschwerde, Ueber obwaltende Zweifel, ob der Beweis der Rationalität aid dieselben nicht mehr im Hoden wurzeln, bei allen übrigen Boden. übereinftimmt. 1 welche der Magistrat unterm 7. September v. J. darüber geführt als gefuhrt zu erachten sei, hat die betreffende Königliche Regierung . Ergeugnisten, sobald dieselben abgefahren oder in Diemen (Feünen, Scho. Die Wahl des Sachverständigen und beziehungsweise des Ob hat, daß in der Streitsache der Stadtgemeinden A. und B., wegen ) . bern, Miethen) zusammengesetzt sind, spätestens aber mit dem vierzehr muß seitens d i . , . weg zu entscheiden. ö . zehnten seitens des Versicherten auf Verlangen des Vertreters der Gesellschaft Erstattung der Kosten des Transports des zu A. erkrankten Stein⸗ Berlin, den 2. April 1858 Tage; Mittags zwölf Uhr, nachdem die Boben-Erzeugnisse geschnitten oder binnen längstens vier Und zwanzig Stunden eschehen widrigenfalls R = segerg C von der dortigen Konig . Regi rung mittelst Riefolut , *. ĩ gemäht, resp. ,, . sind. selbe rechtsgültig durch den Vertreter der Gefelischaft beni en? . entschieden worden, nicht fuͤr begrũn et erachtet werden. Der Justiz⸗Minister. Der Meinister der eistlichen, b n mn. des Versicherten. Bei dem überrinstimmenden Gutachten der beiden Sachverftandigen Der Magistrat behauptet zunächst, daß der §. 34 des Armen⸗ Simons. Unterrichts - und Medizinak⸗ Angelegenheiten. §. 8. Wer vern 26 nn nn ,, * . oder in dessen Ermangelung bei dem Ausspruche des Obmannes bewendet Gesetzes vom 36. Dezember 1842 die Landes⸗Polizeibehörde nur von Raumer. . Ankeltung der dagu bestimmten Formulare, dem n, * e , *. Ber mnertang, or ger din Frage, sbsiitig, ss dan der solche Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armen⸗-Verbänden zu Der Minister des Innern. maß, gewissenhaft und vollstaͤnbig auszufüli igenhändi 6 wfg ing eg aenebung, kein ui der beiöen, Theül. meißt zustehh . rschiedene h U gew adig auszufüllen, eigenhändig zu unterschrei⸗ §. 18. Die Abschaͤtzung des Schadens, möge sie auf die eine od entscheiden ermächtige, welche die künftige Verpflegung eines von Westphalen. . ben und, in doppelter Llusfertigung der Agentur, welche die Versicherung die andere Weise erfolgt sein, hat feinen El z J kan, , ,, nicht aber, 7 mae , 6 die Erstattung An ren , h n g. aupt eine garfh ahl rn g s ichk , * 2 erei verausgabter Verpflegungskosten zum Gegenstande ; a , ; *. er Versicherte ist verpflichtet, von Boben⸗Erzeugnissen einer fällt vielmehr bei ini ] ; . haben. Diese . ist nicht gezechlfertigt. Denn der 8. 34 saͤmmtliche Königliche Regierungen. 4 rn Gattung seine gesammte Bestellung zur Ver . zu heim (§. r ei mangelnder Einigung der richterlichen Entscheidung an⸗ des gedachten Gesetzes bat die Entscheidung von Streitigkeiten ali ** ; wah : ̃ S. 19. Wenn ein beschädigtes Grundstüäck wied ĩ = ag! er hieten , n! e, . lech hin . a n. rat erf gaht Erlasses erhält das stönigliche Polizei⸗ aa , . r eee, vor oder bei der Ein⸗ schlage betroffen worden . e , . . 1 Polizeibehörde zugewiesen, ohne eine solche Unterscheidung zu treffen Berlin, den 2. April 1858. J Hagelschlag betroffen n ,,,, . * 8 ö pu ae e . . welche auch, wie die Materialen des Gesetzes ergeben, gar nicht . ausgeschloffen, find aber dennoch n Versicherungs, Lintrage mit der Be! geleistet sein, fo wird . Saen mg ö beabsichtigt werden ist. In den diesseitigen Restripten vom . Der Minister des Innern. merkung, daß sie bereits beschäbigt worden, nachrichtlic, aufzuführen. den Entschäbigungsfumme gekurzt. r , 2. September 1843, vom 8. Januar 1844 und vom 26. Februar von Westphalen. Werden die zur Versicherung beantragten Boden⸗Erzeugnisse während der §. 206. Die Kosten der Besichtigung resp. Abschätzung bestreitet die 1814 ist auch bereits näher entwickelt worden, daß jede Art von * nach Uebergabe des Antrags, jedoch vor dem J. 8 b eingetretenen Gesellschaft und bringt dagegen bel jedem erfaßfahi n inge fe Streitigkeiten jwischen verschiedenen Armen⸗VLerbaͤnden, sie mögen eitpunkte der tigkeit der Versicherung vom Hagel betroffen, so ist zent von dem Entschädi sbet in Ab 1 a, ,, erforberliche Verpflegung eines Armen ober den t i, , / . . gr * r 2 nicht ersa . . 231 e , . Ersaß bereits berwendeter Kosten der Armenpflege betreffen, der isteri ö. R. ene ansaßeigen. Auch in diesem Falle don der Gesellschaft aufgewandten Besichtigungs- resp. foste i l, ge dem en gr, wrininteriunssth Es. el, sattusher e worfen sei. An diesem bisher slets befolgten, dem Wortsinne wie l , e e, = , .. der Libftcht des Gesetzes entfprechen den Grundfaßt muß auch fer S 11. Bei Nachverst * eranderungen. . 21. Wenn der Bersicherte den Bestimmungen der Paragraphen 5 chen . 11. gen, so wie in Fällen, wo die Felder mit 9, 16, 13, 14 und 15 ; ner festgehalten werden, wenngleich in den Gründen des von dem n, n nn, vom 14. Januar 1858 wegen . anderen als den ursprünglich angegebenen , bestellt des Schadens werds * . . * . . ur Vergrößerung Magiftrat bezogenen Urtels des Königlichen Ober⸗Tribunals vom der allgemeinen Verficherungs-Hedingungen ber ; werden und die Versicherun darn j übergehen soll, hat der Versicherte Verficherung ist erloschen und die Prämie der . ö 2 2. 2. Juni 185 eine abweichende Ansicht aus gesprochen ist. vier preußischen Hagel Versicherungs-Gesell— für die betreffenden Grunbstücke einen neuen Versicherungs-Antrag nach 22. Wenn uber die Entschädigung eine schrift iche ö. ; ö. Der zweite Grund, auf den der Magistrat seine Linsicht stützt schaften zu Berlin, Ein, M Anleitung des S. 8 einzureichen. Die Rachverficherung resp. die Ver- Vorbehalt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft nicht 6. h * daß die Regierung zum Erlasse des Resoluts vom 13. Juli 6. J. e 1, Magdeburg und Elber— . sfichtrung der nen bestelten oben. Crsergniffe Ceglant (tedann, nachdem bat, ünd Cr Wäersicheztes e nnn dt dene toh esetzlich nicht befugt gewesen, ist der, daß es si Franspor̃t- feld, so wie der „Union“ zu Weimar ͤ in den betreffenden Fällen die . erfolgt ist, mit dem vor dem zuständigen Richter (8. 23) kiagbar gew . , r d. h. um . stosten an del⸗ 3 h . t ran 66 . . im 5. 6 bezeichneten Zeitpunkte. Eine Neubesteilung solcher Grundstücke, Ansprüche auf Schadenersatz crloschen. gbar geworden ist, so find seine stimmungen deg Gesehes vom 3! en r , r a Grundlagen der Bersicherung. welche kom Hagel betroffen find, ist jedoch, nur, dann versichert, wenn 6 Gexichtsstand. dieser end ist nicht durchgreifend. Die Ausführung des qu. peut zun , ger. . geen den Schaden, welcher nach⸗ def e en, , , Ke e e fr n e uh der ver⸗ feen 1 * nr ; ' . 2 21. 6 a9 i ö ö = z ( z g ö ö . a, h . i 6 . ergiebt, baß die in Rede stehenden Kosten lediglich im Der , ee r ogifti a, 28 wr , r n.. . . sicherken Boden Erzeugnisse auf einen anderen Besiäzer übergeht, so tritt desjenigen Ortes, wo die Police ausgestellt . as Handels Gerichth Interefse der öffentlichen Armenpflege verwendet wor- nissen einc vom Hagel betroffenen Grunbstücks oder eines Theils d . , , , nnn, ,. Zahlung. den find. Der zur Fürforge verpflichtete Airmen?-Verband hat nicht ist!enkk!sarf'hin 6 ang aenturr emsrretchte srifttche unietge in ble Ktechte und Knichten FuE es, die, Cntschädigung wird binnen Mangtsfrift, nachdem der nur die eigentliche Verpflegung zu leisten, fondern auch die Ueber—⸗ Bei Graͤsereien und Futterkrautern gilt die Versicherung nur für den a e nr, gesammte Betrag derselben durch Anerkenntniß beider Theile, Vergleich nahme des Armen. wenn Rersesbe sich' auswaͤrtg aufhält, zu bewir. ersten Schnitt, wenn nicht Fleichteitig' der weit zr! . ) Nach eingetretenem Hagelschaden. oder rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist, an dem Orte, wo die Police len und bie Kosten ber Uebernahme zu tra Ez 246 sichert ĩst mit ver⸗ §. 13. Sind die versicherten Boden- Erzeugnisse von einem Hagel— ausgefertigt ist, baar ausgezahli. Wird die Aus ahlun de Entschädi die Kosten des hiersn erforderll K . ö ; 6 er m ,. 44 ea 9 n. e, , i ö örisritat. Streitigketten. gehindert, so ir, e gc, . e den fiche , , eu eng . 9 mn. , . , . J . el . erte binnen zwei und siebenzig Stun- seitigung des Hindernisses zur Zahlung nicht verpflichtet, auch nicht ver⸗ st?mitbin ie 8zafali ; r g iche mit Datum und Unterschr = en, di * tendem Streit mithin die Königliche Regierung zu enijcheiden hat. eifengut versichert wor⸗ sehene Unzeige 56 an die 53 entur ern n, er ert 6. nung, * ee, . Es muß hiernach bei dem gtesolut? d oe sinb so festgesetzt am 17. November 1857. e vom 15. Juli v. J. fein zeige find Tag und Stunde des stattgehabten Hagelschlags ünd die muth— ; r, , Bewenden behalten, gegen welches den Rechtsweg zu beschreiten h mäßliche Höhe des Schadens für jede Position des Versicherungs⸗Antrages Vorftehende allgemeine Versicherungs- Bedingungen werden dem Magiffrat unbensmmen bleibt. mnsugeben. Auf, Grund tücke welche nach iblauf der obigen zrist ais he-. 5) far 8 1. Hagel Verfichera ngs. Geseilschaft Berlin, am 13. Februar 1858. fog ,, 1 wird eine Entschädigung nicht gewährt. ) ar 2 en . 8 , Der Minister des Innern. zu 33 een nnen ö ge und , . . h ö erselben . ; ; . z An den Magisttat zu . Westp halen. Antrag auf längstens acht Tage, vom Datum der ersten Anzeige 3 4) für die allgemeine deutsche Hagel⸗Versicherungs-Gesellschaft „die . . rechnet, ausdrücklich vorzubehalten. Wird in diesem Falle der vorbehal⸗ 1 Union! zu Weimar, . teren tene Antrag binnen der gestellten Frist nicht an die Haupt- Agentur ab. hierdurch genehmigt, n. . Cnet so gilt 13 Anmeldung als nicht geschehen und der An pruch auf Berlin, den 14. Januar 1858. n adenersa erloschen. . , we, . . 35 t 3 . vom 2. April 1858 betreffend . ; 5. ö 6 nicht die Entschaͤdigung durch die Gesellschaft fest— Min ster tum fun din , Angelegenheiten. 8 französischer Unterthanen von der gestellt ist, darf an den vom Hagel betroffenen Boben-Erzeugnissen eine Beibringung des für A ; Veränderung nicht vorgenommen werden usländer vor Eingehun . . e n einer Ehe in 4 9 9 §. 15. Der Versicherte ist gehalten, der Gesellschaft a e 3 Königlich preußischen Staaten ihr mit Ermittelung des Schadens beauftragten n r gc een nen 3414 ? ,, a. ; geschriebenen Atte stes. Fans ie Verpflichtung ber Gesellsch 23 a . r 19te Sitzung des Herren hauses esetz vom 13. M ; 5 ie Ve ung der Gesellschaft ; z ang de abens haben ** . aͤrß 1854 (Staats- Anzeiger Nr. 86 S. 645). immt sich lediglich nach dem Inhalte der elta 5 . . von ihm verlangte Auskunft mit Wahrhaftigkeit 2 6 am Mittwoch, den 24. April, Mittags 11 Uhr. Nachdem bei Gelegenheit eines Epezialfalles . ichen Nachträge dazu. h ertheilen, auch auf Verlangen die Polick, die Wi rthschafts 1) Fünfter Bericht der Petitions-Küommission, über die Petition festgestellt worden, §. 4. Die Versicherung soll zu keinem Gewinne führen, sondern nur . 3 67 ; e nenn, h z öh 13 , Ver⸗ 3 ein, ,. Nehring wegen Verleihung der Ritter⸗ = Register, so wie sonstige zu seiner guts⸗Qualität an seinen Grundbesitz.