1858 / 95 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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iese Ausstellung aus Mitgliedern des akademischen

9 leb un! in einer Plenar⸗Versammlung zu waählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschrif— ten 2, 5, h, 7 und 8, für die Aufstellung der Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Arbeiten verantwort— lich. Erhobene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akade⸗

mische Senat.

Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger Anfrage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. Alle anderen Einsender haben die Kosten des Her- und Rücktransports selbst zu tragen. .

Die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an andere Kunst⸗Ausstellungen, nebst den desfälligen Besorgungen und Korrespondenzen können nicht von der Akademie übernommen werden, so wie auch die Einrahmung von Bildern, Kupferstichen 2c. von den Einsendern besorgt werden muß.

Wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her—⸗ und Rücktransports kann die Akademie nicht in Anspruch genommen werden. Unangemeldete Sendungen werden un⸗

eröffnet zurückgewiesen. Berlin, den 16. Januar 1858.

Königliche Akademie der stünste.

Dr. E. H. Toelken, Gebeimer Regierungsrath ze. Secretair der Akademie.

Professor Herbig, Vice⸗ Direktor.

Sinanz⸗Ministerium.

Bei der heute angefangenen Ziehung der Aten stlasse 117er

Königlicher Klassen-Lotterie fiel der 24e Hauptgewinn von 190 990 Thlr. auf Nr. 23061; 2 Hauptgewinne zu 10,999 Thlr. fielen auf Nr. 39,229 und S0, 178; 2 Gewinne zu 5090 Thlr. auf Nr. 4820. und 29,235; 3 Gewinne zu 2000 Thlr. auf Nr. 18,164 32639 und 77372.

49 Gewinne zu 1009 Thlr. auf Nr. 5924. 72530. 10 254. 13,421. 16,442. 19, 117. 25, 347. 25, 532. 26 922. 27, 147. 31. 776. 31374. 35.980. 35.134. 37,195. z9. 382. 40 381. 40,907. 42503. 44,417. 443810. 48.61. 49, 652. 51, Spg. 56 752. 58, 009. 58, 125. 58 419. 60,941. 65, 86. 66, 82. 67, 451. 71,365. 71,471. 72845. 75, 77J. T0. 77272. 7776KJ. 79. 336. 83, 789. 84.572. 85,87. S5, 641. 86,377. 89, 354. gi, 66. 92.260 und g4, 390.

43 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2782. 4450. 5009. 709. 7398. 7420. 9707. 14947. 16, 517. 9.367. 24 531. 26ñz 547. 29981. 35,078. 37357. 37954. 39,411. 43,243. 45, 23. 46 263. 46, 79. 55,457. 5733190. 57771. 58, 092. 58.418. 58 805. 6.757 S. 752. 70690161. 0.676. 72.707. 73, 521. 73,826. 74.401. 74581. 76 992. 77.962. S4, 836. 90 347. 90, 939. 93, 632 und gi 467.

63 Gewinne zu 200 Thlr. auf Rr. 2102. 2301. 3364. 6763. IM. S703. 8900. 9860. 10,572. 10,757. 15,363. 19 9683. 231,933. 22,779. 22,854. 23, 19tz. 24,149. 24192. 24.315. 24.681. 75. 393. 26 891. 27278. 30 474. 31, 189. 3t, 681. 31,996. 33, 610. 38 783 38975. 39,498. 39 992. 490, 197. 41,906. 42.981. 43. 106. 43,471. W. 156. 49, 725. 51,432. 52, 260. 52,3067. 53,300. 54, 82a. 62, 205. S3, 1153. 64,273. 64313. 66, 494. 67, 507. 68, 196. 7l, 299. 72, 6578. 3,41. 74,655. J6 534. 84. 189. S5, 158. 88, 068. dd, 2x5. 90 880. gl, 25g und 94, 49h.

Berlin, den 23. April 1858.

Fönigliche General-Lotterte-Direction.

Tages⸗Ordaung.

20ste Sitzung des Herrenhauses, 9 en nahent, den za April, Vormittags 11 uhr.

1) Bericht der XIV Kommission über die Denkichrit . ; 2 ie Denkschrift der Mi⸗ nister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, des ie, ud ber

X

Finanzen, betreffend die Ausführung des Ges. zes vom 13

ziebung der Oberschlesischen Typhuswaisen, waͤhrend des Jahres 1857. .

2) Bericht der Kommission für Handel uns Gewerbe über den Gesetz- Entwurf, betreffend die Aufhebung des Verbots, im ehemaligen Fuͤrstenthum Hohenzollern-Hechingen außerhalb Landes mahlen zu lassen.

3) Bericht der Matrikel tommission.

4) Vierter Bericht der Budget⸗Kommission.

5) Fünfter Bericht der Budget⸗-stommission.

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Königlich daͤnischen Hofe, Kammerherr Graf von Oriolla, von Kopenhagen.

weite Bevollmächtigte

Abgereist: Der Generalmajor und : wardowski, nach

bei der Bundes-cMilitair⸗-Kommission, von Frankfurt a. M.

gnädigst geruht: dem Capitain zur See, Sun dewall, die Erlaub⸗ niß zur Anlegung des von des Königs von Griechen land Majestãt ihm verliehenen Eommandeur-Kreuzes des Erlöser-Ordens zu er⸗

theilen.

A u s zug

aus der provisorischen Verordnung der europaͤi— schen Donauschifffahrts-Kommission in Galacz über das Lootsenwesen auf der untern Donau. Vom 9. Oktober 1857.

Die Europäische Donauschifffahrts⸗ Kommission in Galacz hat un⸗ langst eine provisorische Verordnung über das Lootsenwesen auf der unteren Donau erlassen, aus der wir a n, in einem Auszuge diejenigen Bestimmungen mittheilen, welche für die preußische und

deutsche Schifffahrt von Interesse sind: Die Europaische Donau⸗Kommission,

In Erwägung, daß der Mangel eingehender Verordnungen über die Ausübung des Lootsenwesens auf der unteren Donau, und hauptsächlich an der Sulinag⸗Mündung für die Schifffahrt die ernstlichsten Hindernisse hervorbringt, daß es zur Verhütung ber häufigen Schiffbrüche auf den gefährlichen Untiefen der Barre nöthig ist, den Führern der Schiffe einer gewissen Tragfähigkeit die Verpflichtung aufzulegen, sich durch einen erfah⸗ renen Lootsen führen zu lassen, bis die Einfahrt des Flusses durch die Arbeiten, mit deren Ausführung die Europaͤische Kommission beauftragt ist, leichter fahrbar gemacht sein wird, es ferner unmöglich ist, die erfor⸗ derliche strenge Disziplin in dem Lootsen-Corps herzustellen, ohne dem⸗ selben gleichzeitig eine neue Organisation zu geben;

1856 die nachfolgende Verordnung erlassen:

Titel 1 Vom Lootsenwesen für die Barre von Sulina.

Kap. I. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Lein Segel- oder Dampfschiff, dessen Tragfaͤhigkeit 0 Ton= nen übersteigt, darf die Barre von Sulina, sei es vom Meere, sei es vom Flusse aus uüberschreiten, ohne einen Lokal⸗-Lootsen an Bord zu haben.

ÄArt. 2. Der Lootsendienst wird auf der Barre von Sulina durch ein spezielles Corps von Lootsen gehandhabt, welche patentirt und ver⸗ antwortlich sind.

Art. 3. Die Kosten für den Lootsendtenst werden durch eine der Schifffahrt aufzuerlegeande Taxe gedeckt.

Die Höhe dieser ün Verhältniß zu der Tonnenzahl der Schiffe stehen⸗ den 24 ist durch den diesem Reglement beigefügten Tarif festgestellt. (Anl. Nr. I.)

Art. 4. Der Betrag der Lootsentage wird von den Schiffs⸗Capi⸗

tainen für die Ein⸗ und Ausfahrt auf dein Büreau des Safen⸗Capitains von Sulina gezahlt. Dieser Beamte hat darüber Quittung auszustellen.

Jede Zahlung der Lootsentage, welche nicht durch Quittung des Hafen⸗-Capitains bewiesen werden kann, wird als null und nichtig be⸗

Juni 1851, über die Unterhaltung, Verpflegung und Er—⸗

trachtet.

Berlin, 23. April. Seine Majestaͤt der Konig haben Aller⸗

QMM

hat in Anbetracht des Art. 16 des Pariser Vertrages vom 30. Marz

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st ap. II. Von der Zusammenserung und Organisation des Sootsen Corps.

Abtheilung JI. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 5. Das mit der Führung der Schiffe aber die Barre von Sulina beauftragte Lootsen⸗Corps soll bestehen aus: 1) dem Lootsen⸗Capitain, 2) dem Unter⸗Lootfen⸗Capitain, 3) 30 Lootsen erster Klasse, 4) einer unbestimmten Anzahl Hülfs⸗Lootsen.

Art. 6. Die obere Leitung des Lootsen-Corps zu Sulina steht dem Hafen⸗Capitain zu, welcher mit Genehmigung der europaischen stommission den Lootsen⸗Capitain und den Unter⸗Lootsen⸗Capitain zu ernennen hat.

Eben so hat er auf den Vorschlag des Lootsen⸗Capitains die Lootsen der ersten Klasse und die Hülfs⸗Lootsen zu ernennen.

Der Hafen⸗Capitain entscheidet und bestraft die Vergehen, welche sich die Lootsen während ihres Dienstes zu Schulden kommen h er hat die Ordnung und Disziplin aufrecht zu erhalten und die Streitigkeiten zu entscheiden, welche unter den Lootsen oder zwischen diesen Leßkeren und ihrem Chef entstehen können.

Art. 7. Der Lootsen⸗-Capitain hat speziell, unter der allgemeinen Leitung des Hafen-Capitains, die Ordnung im Dienst zu regeln und äber den Unter⸗Lootsen⸗Capitain und die Lootsen sowohl in der Ausübung ihres Dienstes, als in ihrem Privatbetragen bie Aufsicht zu führen.

Er hat alle nöthigen Maßregein zu ergreifen, um Unordnungen vor⸗ zubeugen, und die genaue Befolgüng der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, so wie der Befehle des Hafen⸗Capitains zu sichern.

Der Unter⸗-Lootsen⸗Capitain hat unter den Befehlen des Lootsen⸗ Lapitains den speziellen Dienst auf der Barre, namentlich bei den vom Meere kommenden Schiffen zu leisten.

Er hat den Lootsen⸗Capitain im Falle der Abwesenheit oder Verhin⸗

derung zu vertreten.

Art. 98. Die 30 Lootsen der ersten stlasse/ haben den gewohnlichen Lootsendienst auf der Barre von Sulina zu verrschten.

Die Hülfs⸗Lootsen sollen nur zur Führung der Schiffe, im Falle die Zahl der Lootsen erster Klasse unzureichend sein sollte, und in Folge einer zu großen Anhäufung von Schiffen berufen werden.

Abtheilung II.

Sypeztelle Bestimmungen.] §. 2. Bom Dien stbuch.

Art. 13. Sogleich nach der Annahme eines Lootsen wird demselben von dem Hafen⸗Capitain ein nach dem . beigefügten Fermular auf⸗ gestelltes Dienstbuch ausgehändigt (Anl. Nr. III.).

Dieses Buch enthalt Abschrift des er e einen Auszug der hauptsächlichften Bestimmungen der vorstehenden Ver⸗ ordnung, und den Tarif der Pilotentaxen. Es sollen außerdem darin verzeichnet werden: die Diensteinnahmen, welche der Lootse jeden Monat erhoben hat, die Atteste über die von ihm geleisteten Lootsendienfte, die etwaigen Bemerkungen und glagen der Capitaine. Es wird dem Piloten zu seiner Legitimation dienen, und muß jeden Monat dem Lootsen⸗Capitain zur Visirung vorgelegt werden. Die Lootsen sind verpflichtet, stets ihr Dienstbuch bei sich zu führen; es ist ihnen streng verboten sich dessen zu entäußern, oder zu erlauben, daß irgend eine andere Person sich dessen bediene.

§. 3. Von der Dienst kleidung der Lootsen.

Art. 14. Der Lootsen⸗Capitain, der Unter⸗gootsen⸗Capitain, die

Lootsen erster Klasse und die Hülfs⸗Lootsen erhalten die in der Anlage Nr. IV. näher beschriebene Dienstkleidung.

Um in seiner Eigenschaft als Lootse erkannt zu werden, ist jeder im Wenste befindliche Lootse verpflichtet, in Ermangelung der vorgeschriebenen Dienstkleidung die Dienstmütze zu tragen.

8 4. Von den zum Lootsendienst erforderlichen Geräth— schaften und Gebrauchsstäcken.

Art. 15. Die Lootsen sollen stets zu ihrer Dispositton haben: zwei Lootsenbeote für den gewöhnlichen Dienst Behufs der Hülfsleistung ür die in Gefahr befindlichen Schiffe; zwei andere mit allem Zubehör an Anker, stetten, Tauen u. s. w. versehene Boote und

ein Nettungsboot,

die Lootsenboote haben im Olenste die unter Nr. 1 in der beillenenten Tafel bezeichnete Flagge zu führen (Anl. Rr. V..

st a p. III. Von den Verpflichtungen der Sootsen. Abtheilung JI.

klllgemeine Bestimmungen.

Art. 18. Die Lootsen sowohl als ihre Chefs find den Be orden Gehorsam und Achtung cn unter deren Aufsicht h gestellt —— . 26 sie, insoweit es Dienstsachen betrifft, pünktlich aus⸗ aben. Die Lootsen und der Unter ⸗Lootsen⸗Capitain sind verpflichtet, un⸗ bedingt den Befehlen des Lootsen-Capitains Folge zu en * allen seinen Anordnungen zu gehorchen.

Art. 19. Es ist den Mitgliedern des Lootsen-Corps verboten, Sulina, 3 kurze Zeit, ohne eine spezielle Bewilligung ihrer Vorgesetzten zu

erlassen.

Sie find verpflichtet, in ihren Berührungen mit den Capitainen, den Passagieren und den Mannschaften der eff zu deren Führung sie be⸗ 53 sich stets eines bescheidenen und anständigen Betragens zu

efleißigen.

Sie haben sorgfaͤltig darauf zu achten, daß sie sich nie in trunkenem Zustande befinden, und daß sie uͤberhaupt nicht Anlaß zu stlagen oder irgend welchen Beschwerden geben.

Art. 20. Da die Besoldung der Lootsen in dem Art. 17 dieser Ver⸗ ordnung festgesetzt ist, so ist ihnen bei der im nachstehenden Art. 45 an⸗ gedrohten Strafe verboten, irgend welche Bezahlung über die durch den Tarif bestimmte Taxe zu verlangen.

Es ist ihnen gleichfalls verboten, fich direkt oder indirekt bei irgend einem Leichterunternehmen zu betheiligen.

Abtheilung II.

Von dem gewohnlichen Dienst. §ę. 1. Bon den Sondirungen.

Art. 21. Der Lootsen⸗Capitain oder der Unter⸗Cootsen⸗Capitain hat täglich zweimal, Morgens und Abends, unter Theilnahme von Lootsen der ersten Klasse, die nach der Reihenfolge für diesen Dienst kommandirt werden, die Tiefe des Fahrwassers auf der Barre festzustellen.

Das Resultat der zu diesem Zwecke veranlaßten Sondirungen ist auf einer Tafel zu verzeichnen, welche nach geschehener Visirung von Selten des Hafen⸗CTapitains veröffentlicht und zur Kenntnißnahme für die Capi= taine ausgehängt wird. .

Die Sondirungen werden mittelst einer besonders zu diesem Zwecke bestimmten Sondirstange vollführt werden, auf welcher das Maß in vene⸗ tianischen, englischen und fran zöfischen Fußen verzeichnet ist. Ein Normal maß dieser Sondirstange soll beständig im Buregu des Lootsen - Capitains deponirt sein.

Art, 22. Die Lootsen haben sich jeden Morgen zu der von dem Haäfen⸗-Capitain bestimmten Stunde in dem Bürean des Lootsen⸗Capitains zu versammeln, um dessen Befehle einzuholen und g enntniß von der Tiefe des Fahrwassers auf der Barre zu nehmen.

Ein Lootse soll stets zur Wache an dem Ufer aufgestellt sein, um die Bewegungen der Schiffe zu beobachten; im Falle der Noth hat er den Lootsen-Capitain oder den Hafen⸗-Capitain zu benachrichtigen und muß stets bereit sein, die ihm durch dieselben gegebenen Befehle zu vollführen. Dieser Dienst geschieht durch sämmtliche Lootsen nach der Reihenfolge.

§. 2. Von der Leuchtthurmswache.

Art. 23. Ein Lootse soll stets als Wache auf dem geuchtthurm bostirt sein, um mit Hulfe der in der hier beiliegenden Tabelle (Anl. V.) angegebenen Zeichen die Ankunft der Segel⸗ oder Dampfschiffe, die vom Meere her oder den Fluß herabkommen, zu signalisiren.

§. 3. Vom FPilotiren der Schiffe über die Barre.

Art. 21. So lange der Seegang es erlaubt, die Barre zu hassiren. muß stets ein Lootsenboot bereit sein, die Lootsen an Bord des Schiffes zu bringen, die von der Rhede nach dem Hafen kommen.

Die Lootsen sind verpflichtet, den Schiffen bis auf 1 Seemeilen Ent— fernung entgegen zu fahren.

Art. 25. Sobald der Lootse sich an Bord eines Schiffes begeben hat, ist er verpflichtet, sich bei dem Capitain durch Vorzeigung fr Dienstbuches zu legitimiren. Er hat ihm die Tiefe des Fahrwasfers auf der Barre nach der letzten Sondirung anzuzeigen, und der Capitain ist seinerseits gehalten, den Tiefgang seines Schiffes anzugeben. Um alle des⸗ fallsigen Weiterungen zu vermeiden, hat der Lootse dem Capitain einen gedruckten Eintguchungsschein, gemäß dem beiliegenden Formular (Anl. VI.) Juzustellen. Dieser Scheln wird nach geschehener Aus üllung von Selten des Capitains dem Lootsen zurückgegeben. .

Art. 26. Dle Lootsen, welche, ohne dem Ceryg bon Eullna anzu