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ord eines Schiffes befinden, welches bereit ist, die Barre
eber rh! 1 D sogleich nach Ankunft des Lokal Lootsen
hien die alleinige Führung des Schiffes zu überlassen; es ist ihnen
ftreng verboten, irgendwie an der Führung oder dem Kommando auf der Barre Theil zu nehmen. -
Im Nothfalle ist der Capitain verpflichtet, Zwangsmaßregeln
zu ergreifen, um den fremden Lootsen die Leitung des Schiffes zu
entziehen.
Art. 27. Es sst den Lootsen streng verboten, die Schiffe, welche sie über die Barre führen, früher zu verlassen, als bis sie außer Gefahr sind. Ebenso därfen sie die Schiffe, welche sie von der Rhede in den Fluß führen, nicht früher verlassen, bevor diese nicht vor ,, und an dem Platze festgelegt sind, welchen sie im Hafen einnehmen sollen. Die Schiffe, weiche aus dem Hafen nach der Rhede geführt werden, dürfen don dem Lootsen nicht verlassen werden, bevor sie sich nicht eine Viertelmeile oͤstlich von der Barre entfernt haben.
Die Lootsen sind außerdem verpflichtet, darauf zu seben, daß die Schiffe an den ihnen nach dem Hafen⸗Reglement vorgeschriebenen Stellen vor Anker gehen, und daß die Capitaine beim Ankerwerfen die bestehen⸗
den Vorschriften befolgen.
Art. 28. Wenn ein Schiff, welches in Sulina vor Anker gehen will, auf der Rhede zurückgehalten wird, nachdem es einen Lokal-ootsen an Bord bekommen hat, und aus irgend welcher r g verhindert ist, die Barre zu passiren, so darf der Lootse unter keinem Vorwande das Schi früher derlassen, bevor er es nicht in den Hafen geführt bat. Der Lootse hat in diesem Falle Anspruch an den Tisch der unteren Offiziere während der ganzen Zeit, wo er sich an Bord befindet.
Art 29. Wenn ein Schiff, um zu leichten, seinen Ballast ober einen Theil desselben über Bord zu werfen gezwungen ist, so hat der Lootse dar⸗ auf zu achten, daß der Ballast nur an den Orten ausgeworfen werde, welche durch die hierfür bestehenden Verordnungen bestimmt find.
Im Meere darf der Ballast nie in einer Entfernung von weniger als ein und einer halben Meile von der Barre ausgeworfen werden.
m Falle der Uebertretung der vorstehenden Bestimmungen hat der Lootse dem Lootsen⸗Capitain Anzeige 1 erstatten, welcher davon den Hafen⸗ Capitain benachrichtigen wird, der mit der Ausführung der Verordnung in Betreff des Ballastauswerfens beauftragt ist.
Art. 30. Bei der Ankunft eines Kriegsschiffes hat sich der Lootsen Capitain, und in seiner Abwesenheit der Unter⸗Lootsen⸗Capitain sogleich an Bord zu begeben, um sich zur Disposition des Kommandanten zu stellen. Art 31. Der Lootse, welcher ein Schiff über die Barre geführt hat, ist berechtigt, sich hierüber von dem Capitain ein Zeugniß ertheilen U lassen, welches in dem an Lootsen nach der durch Art. 13 bia vorstehenden Reglements dorgeschriebenen Form einzutragen ist.
Dieses Zeugniß soll noch am Tage der Vorlegung von dem Lootsen⸗ Chpitain kontrasignirt und dem Hafen⸗Capitain vorgelegt werden, welcher sein Amtssiegel dabei zu setzen hat. tal
Jedes von Seiten eines Schiffs-Capitains einem —̃— in anderer als der durch diese Verordnung vorgeschriebenen Form ertheilte Zeugniß hat bei den Hafen⸗Behsörden keine Guͤltigkeit. ;
Der Capitain, welcher, sei es wegen Vernachlässigung oder falscher
Führung des Schiffss, Gründ zur Klage gegen den dainit beauftragt ge
wesenen Lootsen zu haben glaubt, muß sich direkt an den Hafen⸗ Capitain oder Lootsen⸗Capitain wenden. Gleichzeitig steht ihm das Recht zu, seine Klagen in das Dienstbuch zu verzeichnen, welches der Lootse gehalten ist, ihm zu diefem Behufe auf sein Verlangen vorzulegen. ——
Der Lootsen⸗Capitain hat die dem Lootsen zur Last gelegten Vergehen
zu untersuchen und nach Umständen gegen den Angeschuldigten einzu⸗
schreiten.
Art. 32. Der Lootse, welcher ein Schiff über die Barre geleitet' hat selbigen Tages noch bei dem Lootsen⸗Capitain oder dem Unter⸗-Lootsen⸗ Capitain mündlichen Rapport zu erstatten, ihm genau alle Vorfaͤlle, so wie die Bemerkungen anzuzeigen, welche er über die Veränderungen in der Richtung und Tiefe des Fahrwassers, über die Umgestaltungen der Sand— bänke und über neue Hindernisse, welche von gescheiterten Schiffen, verlo— renen Ankern ꝛc. herrühren, und überhaupt über alle Umstände gemacht hat, welche die Schifffahrt interessiren können.
Abtheilung II.
Von dem außerordentlichen Dienste.
Art. 33. Wenn ein Schiff gezwungen ist, während eines Sturmes oder bei sehr hochgehender See die Barre zu passiren, und wenn es den Lootsen⸗ Booten unmöglich ist, an Bord des Schiffes zu gelangen, so hat sich der Soͤotsen· Eapitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain mit einem Boote so nahe 2 k. an der Barre zu halten, um durch Signalflaggen das Schiff
eiten. in, Dicse Signalflagge soll auf eine Stange aufgehlßt werden, welche ver— 9 nn,, . 26 das Schiff die rechte Richtung einhält,
Ugegengesetzten Falle auf die Sei j j. zrd, der das Schiff 6 Gang . 2
Att. 3a. Sobald ein Schiff fich in Gefahr befindet, Schiffbru zu leiden oder zu stranden, es sei auf der g, * auf 2 ban oder im Innern des Hafens, so sind sämmtüche Lootsen mit ihren Chefs und, selbst die Hülfs Lootsen verpflichtet, demselben gemeinschaftlich zu Hülfe zu kommen, sobald ihnen das borgeschriebene Zeichen . 1)
; * ., . fei . 34 . e 1 sammeln, welcher unter Beaufsichtigung afen⸗ tains die Leitun
der Rettung greek u erg 46 . — x Im Falle ein Schiff strandet, hat sich der Lootsen⸗Capitain oder der Unter Lootsen⸗Capitain mit den Bogten und der noöͤthigen Anzabl von ootsen an Bord des gestrandeten Schiffes zu begeben und haben sie alle ihre Kräfte anzustrengen, um selbiges w eder flott zu machen.
Hat ein Schiffbruch stättgefnnben, so siüjd fte ebenfalls verpflichtet, Hülfe und Beistand zu leisten und vor Allem angestrengt dahin zu arbei⸗ ten, daß die 5 und die Passagiere gerettet werden.
Art. 35. Die Mitwirkung der Lootsen bei der Rettung der Schlffe geschieht durchaus unentgeltlich, es sei denn, daß der Capitgin keinen Lootsen verlangt, oder 16 geweigert habe, ihn an Bord zu 17 oder * * 6 falsche Anzeige hin sichtlich des Tiefganges seines 3 ge⸗ macht habe.
ub reitung 1V. Bon den befönderen Verpflichtungen des gooksen-Capltabntz.
Art. 36. Der Lootsen⸗Capitain hat, wie im Artikel 7 des . stehenden . bestimmt, die Ausübung des Dienstes der 2 zu leiten, er ist verantwortlich für die Ordnung des Dienstes im Alge. meinen, und besonders für die Nichtigkeit der in Gemäßheit des Artikels 21 auf der Barre bewirkten Peilungen; er hat daruber zu wachen, daß die vorgeschriebenen Zeichen schnell und pünktlich gegeben werden, er hat dafür Sorge zu tragen, daß die Lootsen sich ohne Ver ug an Bord der Schiffe begeben, und daß in der Bewegung der Schiffe Zeitverlust und Verwirrung vermieden werde.
hat fich der goofsen Capitain oder der Unter-Looisen⸗ indi auf der Barre zu halten, um den Lauf der Schiffe lie n, Stran
. Lootsen zu überwachen und Hülfspiloten zu requiriren, soba ibm die Anzahl der Lootsen für die Bedurfnisse des Tages unzureichen
erscheint.
apitel 1v.
Von den Contraventionen.
Art. 41. Jeder Schiffs⸗Capitain, der, mit Ausnahme der Falle höherer Gewalt, deren in dem obenstehenden Art. 33 gedacht ist, iich ohne Beihülfe eines hierzu berechtigten Lootsen auf die Barre beglebt oder dieselbe überschreitet, hat als Strafe die doppelte Lootsentage gemäß dem beigefügten Tarif (Anlage 1) zu bezahlen.
Er bleibt außerdem verantwortlich gegen Jeden, der hierbei interessirt ist., wegen aller Schäden, die seine Nachlässigkeit dem Schiffe oder ber Ladung berursacht hat.
zahlen, nachdem er sich eines Lokal⸗Lootsen von Sulina bedient haf, haͤt gleichfalls die doppelte Taxe als Strafe zu zahlen.
Art. 12. Der fremde Lootse, welcher sich an Bord eines Schlffes befindet, das über die Barre gehen will, und der sich weigern sollte, die Führung des Schiffes dem Lolal-Lootsen von Sulina, . dieser seinen Dienst antritt, zu überlassen, ist zu einem Monat Gefängnis oder zu einer Geldstrafe von mindestens zwanzig oder höchstens dreißig hollãndischen Dukaten zu verurtheilen.
Der Capitain, welcher sich weigert, die noͤthigen Maßregeln zu er— greifen, um den fremden Hgootsen zu entfernen, und der also den Bestim— mungen des Art. 26 des vorstehenden Reglements entgegenhandelt, wird mit einer Strafe von sechs bis zwanzig holländischen Bukaten belegt,
Personen, welche, ohne in die Zahl der Sulinaer Lootsen aufgenom- men zu sein, ein Schiff von einem größeren Inhalte als von 60 Tonnen über die Barre leiten, werden mit Hefängniß von einem Monat oder zur Zahlung von zehn bis zwanzig holländischen Dukaten bestraft werden.
Art. 43. Wenn, gegen die Bestimmungen des Artikel 36, der zur Führung eines Schiffes berufene Lootse säumt, sich an Bord zu begeben, weil er nicht durch den Lootsen, Capitgin oder in desfen gehörig gerecht- fertigten Abwesenheit durch den Unter- Lobtfen⸗ Capitaln dann e ? war, so verfällt der Lootsen-Capitain oder der Unter⸗Lootsen⸗Capitain in eine Strafe von drei holländischen Dukaten; un Wiederholungsfalle wird die Strafe auf sechs Dukaten erhöht werden, und erneuert sich die Zu— widerhandlung zum dritten Male, so wird der Lootsen-Capitain ober der Unter-Loytsen-Capitgin des Dienstes entseßt.
Sollte die Versämmnniß von dem Lootsen selbst herrühren, und hat dieser nicht sogleich den Befehlen des Lootsen - Capitains Folge geleistet, so soll der schuldige Lootse mit einer Dienst⸗Suspension von 45 Tagen bis 3 Monaten bestraft werden, und hat der Lobtsen-Capitain oder der Unter⸗Lootsen-COapitain darüber ohne Zeitverlust seinen Rapport dem Hafen⸗Capitain einzureichen.
Art. 4. Jeder Lootse, welcher im trunkenen Zustande die Leitung eines Schiffes übernimmt, soll zu einer Strafe bon 20 bis 360 hollãndi⸗ schen Dukaten verurtheilt und im Wiederholungsfalle abgeseßt werden.
Betrinkt sich der Lootse an Bord des Schiffes, dessen Leitung ihm
vom Leuchtthurme aus gegeben worden sein wird.
anvertraut ist, so soll er sogleich abgesetzt werden.
Art. 37. An den Bogastagen (Cin und , ö . apita ndig
dungen zu vermeiden. Er hat die Leitung der Schiffe durch dle dienst⸗
Der Schiffs. Eapitain, wels er sich weigert, die Lootsentaxe zu be
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Urt. 45. Jedes Mitglied des Lootsen⸗ Corps, welches gegen die Be⸗ stinmungen des Artilels 3 , gen sich betheiligt. wird aus seinem Amt entlassen werden.
Art. 46. Der Lootse, welcher durch Unfähigkeit oder bösen Willen Beschädigungen, das Stranden oder den cht nh, eines Schiffes veran⸗ laßt, wird entlassen werden, ohne daß dadurch der Civilllage vorgegriffen würde, welche die Inieressenten gegen ihn bei der kompetenten Gerichts⸗ Behörde anhängig machen können, um Erfatz für den an dem Schiffe und der Ladung verursachten Schaden zu erlangen. : En an
Der Lootsen⸗Capitain und der Unter⸗-Lootsen-Capitain können, je nach den Umstanden gemeinschaftlich mit dem Lootsen, dem klagenden Theil gegenüber verantwortlich gemacht werden.
Sind die Thatsachen, welche das Unglück herbeigeführt haben, der Art daß sie die Anwendung einer Kriminalstrafe nach sich ziehen, so soll der Lootse den kompetenten Behörden behufs der gerichtlichen Bestrafung ausgeliefert werden.
Art. 39. Der Hafen- Capitain hat die Einziehung der durch den i , m, die Lootsen und die Schiffs-Capstalne berwirkten Strafen auszusprechen. = .
Im Falle der Weigerung von Seiten eines Schiffs⸗Capitains, den
Betrag der gegen ihn verhängten Strafe zu bezahlen, hat der hafen⸗Ca⸗ pitain das Schiff gemäß Artikel i6 der von der Europaͤischen Vonau— Kommission unter dem 10. Juni 1857 sestgestellten Polizei⸗Ordnung für den Hafen von Sulina in Sequestration zu nehmen.
Art. 51. Der Betrag der Strafgelder, so wie die für die Dienst⸗ Suspension der Lootsen eingezogenen Beträge, fließen der Hafen⸗ Gapitanatskasse zu, und find bestünmt, das Nettungs⸗Material in gutem Zustand zu erhalten und den Gestrandeten hülfreiche Hand zu leisten.
Art. 52. Der Hafen⸗-Capitain hat Über die Streitigkeiten zu ent⸗ scheiden, welche zwischen den Lootsen und den Schiffs-Capitainen vor— ß mochten, sobald diese Letzteren seine Mitwirkung in Anspruch nehmen. .
; m entgegengesetzten Falle ist die Entscheidung bor diejenige Behörde zu , der die Schiffs⸗Capitaine angehören. ; .
12161 mn. gon de m gos ferme fen für die iar . Donau. K ap. . al gemesne Gesmn mungen.
Art. 53. Unabhängig don dem mit der Führung über die Barre don Sulina beauftragten Lootsen-Corps wird ein besonderer Lootsendienst für die Kauffahrteischiffe, welche im Innern des Flusses zwischen Sulina und Braila fahren, eingerichtet werden.
Art. 43. Die Leitung des Lootsendienstes auf dem Flusse wird in Sulina konzentrirt und soll unter der Autorität des Hafen⸗Capitains aus—
geübt werden
1) ann den Lootsen-Capitain und Unter-Lootsen⸗-Capitain der Lootsen der Barre;
2) durch einen zweiten Unter⸗Capitain, welcher ausschließlich zur Lei⸗ tung des Dienstes auf den entfernten Punkten der Linie eingesetzt ist, welche von den Fluß⸗Lootsen bedient wird;
3) durch eine unbestimmte Anzahl Lootsen, welche den Titel Lootsen zweiter Klasse führen werden.
st ap. II. Besondere Bestimmungen.
Art. 58. Die Bergfahrt fängt in dem Augenblicke an, wo das Schiff den Hafen von Sulina verläßt, um sich nach Toultscha, Ismail, Reni, Halaß oder Braila zu begeben; sie hört auf, sobald das Schiff in seinen Bestimmungshafen angekommen ist.
Die Thalfahrt fängt an mit dem Verlassen des Hafens, in welchem das Schiff seine Ladung eingenommen hat, und endet mit der Ankunft des Schiffes in dem Hafen von Sulina.
Die Capitaine sind nicht verpflichtes, für die Bergfahrt einen Lootsen anzunehmen; es steht ihnen frei, sich desjenigen, den sie an Bord haben, zu bedienen, der w afen⸗Capitain aber ist verpflichtet, ihnen einen paten⸗ tirten Lootsen zuzuweisen, sobald er darum angegangen wird.
Für die Thalfahrt muß ein jedes Kauffahrteischiff von inehr als 69) Tonnen Tragfähigkeit einen bei dem Hafen-Capitanate in Sulina in der Eigenschaft als Lootsen der 2. Klasse eingeschriebenen Lootsen nehmen.
Wer gegen diese Bestimmungen fehlt, hat als Strafe eine Summe zu zahlen, welche der doppelten Lootsentaze, welche er in Gemäßheit des nachstehenden Artikels 60 auszugeben gehabt hätte, gleichkommt, unbe⸗ schadet der Verantwortlichkeit, welcher er gegen die etwaigen Interessen wegen des durch seine Nachlässigkeit dem Schiffe und der Ladung verur— sachten Schadens unterworfen ist.
Art. 59. Die Capitaine haben sich mit den Lootsen über den gohn
fehlt, indem es an Leichtungs⸗Unternehmun.
zu bereinigen, welcher den Letztern für das Führen de .
e 4 iahlen 9. , . a ,, 6 Alle eines hierüber entstehenden Streites durfen die Gerichts- behörden der Häfen keinen i n. bon Seiten der Lootsen als begründet anerkennen, durch welchen, außer der Beköstigung an Bord, mehr als ein bolländischer Dukaten für jeden Reisetag verlangt werden möchte. Der Lootse darf keine Zahlung für die Zeit verlangen, in welcher das Schiff in dem Hafen seiner Bestimmung vor Anker lag. Die Bezahlung kann
im Voraus oder bei der Ankunft im Bestimmungsorte erfolgen.
Art. 60. Die Lootsentage für die Thalfahrt ist wie folat bestimmt: 6 holländische Dukaten für die Reise von Braila 3 kee nach Sulina, und 4 . Dukaten für die Reise von Reni, Ismail oder Toultscha ulina. Diese Taxe ist im Büreau des Hafens zu Sulina gegen Qusjttun des Hafen ⸗Capitains zu zahlen. Jede nicht durch eine Duff . Zahlung wird als null und nichtig betrachtet. Der für die Beaufsichtigung des Lootsendienstes auf der Donau bestimmte Unter⸗-Lootsen-Capitain hat das Recht, eines hollandischen Dukaten für sich von dem Betrag ber ö. e mn. bezahlten Taxe zu beanspruchen, das Uebrige kommt dem zu. * . Unabhängig von der also bestimmten Taxe hat der Loolse das Recht die Offiziers⸗Verpflegung an Bord während der ganzen 22 der R se zu beanspruchen.
Art. 61. Die Kriegsschiffe sind nicht verpflichtet, sich stromabwärts lootsen zu lassen. Diejenigen, welche einen in Sulina immatrikulirten Loot sen an Bord genommen haben, haben die durch den vorstehenden Artikel bestimmte Taxe zu zahlen.
Art. 62. Der Lootse, welcher den Befehl erhalten hat, ein Schiff zu führen, es sei stromauf⸗ oder stromabwärts, int gehalten, sich .. gleich an Bord zu begeben und dase lbst zu verbleiben, bis das Schiff im Bestimmungshafen Anker geworfen hat. . W. Im Falle einer Strandung des Schiffes hat der Lootse alle seine Kräfte anzustrengen, um es wieder flott zu machen, er muß so schnell als moglich die nöthigen Hülfsmittel anschaffen und dem Capitain beistehen, . den billigsten Bedingungen die Leichterschiffe und Rettungsboote zu ingen, r 1
Art. 63. Sogleich nach Ankunft des Schiffes an dem Jiel feiner Neise in dem Flusse stromauf⸗ oder abwärts hat sich der Loolse, welcher fler hat, * melden, ünd zwar in Sulina bei dem Lootsen⸗Capstain,
alaz und . bei dem für den Lootsendienst auf dein Flusse be—
es in sti
mmten Unter-Lootsen⸗Lapitain; er hat ihnen seinen Rapport über die Umstande seiner Neise zu erstatten und stellt sich ibnen zur Bereitschaft für die weiteren Hr aft des Dienstes.
Es wird ö getroffen werden, um den Lootsen, welches ein Schiff nach Sulina geführt haben, die Nückfahrt nach oben und nach dem Hafenort zu erleichtern, wo ihre Gegenwart erfordert wird; zu diesem Behufe sollen besondere Uebereinkommen ihnen die Fabrt an Bord der 3 sichern, welche regelmäßige Fahrten auf der unteren Donau unterhalten.
Art. 64. Der Lootsen⸗-Capitain und in seiner Abwesenheit der Unter⸗ Lootsen-Capitain von Sulina haben darüber zu wachen, daß die von dem Hafen⸗Capitain aufgestellte Liste der Lootsen zweiter Kasse stets an einem ins Auge fallenden Orte angeschlagen sei. Ste haben den Gefsuchen der Capitaine zu willfahren, welche Lootsen für die Bergfahrt verlangen.
Sie nehmen die Rapporte der Lootsen entgegen, welche die Schiffe hinabgeführt haben, und haben darauf zu halten, daß diese in der mög⸗ lichst kürzesten Zeit auf ihren gewöhnlichen Posten zurücktehren.
Der zur Aufficht des Lootfendienstes auf dem Flusse bestimmte Unter—⸗ Capitain wird den Dienst auf der ganzen Ausdehnung der durch die Lootsen zweiter Klasse bedienten Linie und namentlich in Galatz und Braila leiten, er hat darüber zu wachen, daß jedes stromabwärts h Schiff mit einem patentirten Lootsen verfehen sei, und wird in steter Ver⸗ bindung mit dem Hafen-Capitain und dem Lootsen⸗Capitain bleiben, um ihnen die Bedürfnisse seines Dienstes bekannt zu geben.
Art. 65. Die Beziehungen des mit der Beauffichtigung des Lootsen⸗ dienstes auf dem Flusse beauftragten Unter⸗Lootsen⸗Capitains zu den Lokal-Behörden der Häfen der untern Donau, wo dieser Beamte seine Dienstpflichten auszuüben hat, werden später durch spezielle Bestimmungen geordnet werden.
Art. 66. Die Bestimmungen der Artikel 14, 18, 20, 31, 42, 43. 41, 45, 46, 48, 49 und 506 dieser Verordnung, betreffend den Lootsendienst auf der Barre, gelten gleichmäßig für den Lootsendienst auf dem Flusse.
Axt. 67. Die den Titel J. dieser Verordnung bildenden Artikel 1 bis einschließlich 52 sollen öffentlich bekannt gemacht und sogleich nach vollständiger Organisation des Lootsen-Corps der Barre in Kraft gesetzt werden. Den Konsular-Behörden von Konstantinopel, Sulina, Toultscha,
smail, Galatz und Braila, den Lokal-Behörden dieser letzten 5 Städte. o wie den Behörden von Reni und Kilia, wird davon Mittheilung ge⸗ inacht werden.
Die den Titel II. dieser Verordnung bildenden Art. 53 bis ein schließ · lich 66 werden in Kraft treten, sobald das Lootsen-Corps für den Fluß organisirt sein wird; sie werden den Gegenstand einer besonderen Bekannt⸗ machung bilden.
Art. 68. Die durch die Europäische Kommission unter dem 31. Marz 1857 erlassenen vorläufigen Bestimmungen über das Lootsenwesen an der Mündung der Suling werden mit dem Tage der Inkraftsetzung des Titel J.
des vorstehenden Reglements aufgehoben.