834 .
lauf des 22 Jahres nach der lanhesherwllchan wenchmigung nit fünf t verzinst. 2 Verzinsung n, wird durch Kürzung an der jedes⸗ mal nächsten Zahlung regulirt, die Verzinsung der voll eingezahlten Actien don dem einzuzahlenden . in SHoöͤbe einjähriger . sofort in Abzug gebracht. Nach Ablauf des ersten Jabres tritt, gleichviel, ob die Actien bereits voll ne sind oder nicht, eine Dividendenzahlung nach den Bestimmungen des Geseßes vom neunten Rovember Eintansend acht⸗ hundert drei und enn n . Wer binnen vier Wochen nach einer durch die im 8. eilf näher dezeichneten Bläher erfolgten Aufforderung des Verwaltungsrathes keine Jablung leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine endentienal= strafe don einem Fänftbeil des ausgeschriebenen Betrags. 1 Wenn innerdald zweier Monate nach einer erneuerten Sffentlichen Aufforderung die Zablung noch immer nicht erfolgt,. fa int där Gefeglỹchaft
derechtigt, die dis dabin eingezahlten Raten derfallen and die dur die Ratenzadlung, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aartanair
gegedenen Linsprüche auf den Empfang den Ackien für ertaschen zu erklären. . We selcke Erklärung erfolgt auf den Beschluß des Verwaltungs rathes durch dffentliche Bekanntmachung in den im & eilf bezeichneten Blättern, mnter Wungade der Nummern der Actten. An Lie Stelle der auf diese Weise ausscheidenden Actionaire lönnen don dem Verwaltungsratbe neue Actienzeichner lag closen werden. Will er von der Befugniß, die einge⸗ adlten Raten verfallen und die Ansprüche erloschen zu erkkären keinen rauch machen, so ist er berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst Con⸗ dentionalstrafe gegen die re,, gerichtlich einzuklagen.
Ueber die gemachten Einzahlungen werden auf den Namen lautende Interimsscheine (Quittungsbogen) ausgegeben, die dann nach erfolgter doller Einzahlung gegen die Äctienscheine selbst umgetauscht werden. (Siehe Formular 9 im Anhange.
Ein jeder Actienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und den von ihm geleisteten Einzahlungen auf Andere zu übertragen befugt, er bleibt aber für den vollen a, des von ihm n, . Aetien⸗ Kapitals verpflichtet und kann von bieser Verbindlichkeit vor Einzahlung von vierzig Prozent gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch ö des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreit werden. Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Ceffionen ist die Gesellschaft zu prüfen zwar berechtigt, aber nicht n ht
Nur bis zum Betrage der AÄctien ist jeder Actionair zur Zahlung derpflichtet; eine Ausnahme hiervon machen jedoch die im F. sieben näher dezeichneten Conventionalstrafen. 5 id
Wenn Actien, Interims-Quittungen oder Talons verloren gehen oder dernichtet werden, ist deren Aufgebot und Mortification bei dem König⸗ ichen Kreisgericht zu Subl zu veranlassen. Das diesfallsige Verfahren sndet nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften statt. Die öffentlichen Aufgzedote erfolgen jedenfalls auch durch die im ö eilf dezeichneten Blaͤt⸗ ter. An Stelle der gerichtlich für mortifizirt erklaͤrten Actien oder Talons fertigt der Verwaltungsrath, unter Eintragung des Datums des rechts⸗ kräftigen Urtbeils in das Stammregister, neue aus. .
Verlorene eder vernichtete Dividendenscheine können nicht mortifizirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen der Ablauf der Verjäbrüngsfrist (5. 42) bei dem Verwaltungsrathe an— zemeldet und den stattgedabten Besitz durch Vorzeigung der Attie oder onst in glaubbafter Weise dargetban dat, nach Ablauf der Verjährungs⸗ rist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Dir idendenscheine ausgezahlt e
m. We offentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen: 1 im Vreußischen Staats⸗Anzeiger, 2) in der Ncuen Preußischen Zeitung, 3) in der Berliner Boͤrsenzeitung.
Es dleibt dem Verwaltungsrathe vorbehalten, hierdon jede ibm zweck—⸗ Täßmz erscheinende Aenderung zu treffen, welche jedoch der Genehmigung der Adaiglichen Regierung zu Erfurt bedarf, so wie es dieser eht, die Wahl anderer Gesellschaftsdlätter zu fordern, aöthigenfalls dieselben dor⸗ Nschreiĩben.
Ale binsichtlih der Gesellschafts blätter eintretenden Aenderungen find dare das Amtstlatt der Königlichen Regierung zu Erfurt und derjenigen Regierung, in deren BeRrt die betreffenden Blätter erscheinen, so wie durch die blewbenden 2 zu machen.
. a Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft und deren Vertretung N Mrs die Aecc᷑zenatre selbst in den ordentlichen und außerordentlichen n,. erwaltungsrath (§. 23 durch den Direktor * 36. 226 Von der General-Versammlung.
Die General.: Versam 8 13
heit der Aetzanagme , mlung, wegelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt⸗
Nur die Inhab rar * ; haben das Recht, daber von wenigstens fünf Actien ibre Stimme wirs deneral⸗ Verfammlungen Theil zu nebmen und
Der Besiß don je funf Arwen ; 16 berechti . kann ö. Vetidngit Weder auf den Grund eigenen Actie nbefttzes och zugleich als Bedollmãchtigter, mehr als zwann 9 en 8,
n en, geünnn,,,, n, n dnnn, mne en, Actionaire auf Grund einer schriftlichen Vollma andere stimmberechtigte
dericbrige und andere Bevormundere werden 8 er, fen, .
Lurotoren, Ehefrauen durch ihre Ehemänner urch ihre Vormünder oder
Dre Repräsentanten. Handlungsftrmen auf Gen nch. Personen durch
einer schriftlichen Voll
macht durch i . vertreten, auch wen Bertreter nicht . e i nr uhr ch wenn die se ch
§. 14. t
Wer sein Stimmrecht in den General⸗Versammlungen selbst ausüben, oder durch Andere ausüben — will, hat , und vierzig Stunden vor der General⸗Versammlung seine Ackien, respektive Interims⸗ scheine, auf dem Geschäfts-Büreau des Verwaltungsrathes oder bei den in der Einladung hiezu besonders bezeichneten Handlungshä— gegen , zu hinterlegen. Vollmachten en dem Verwal⸗ tungs rathe are am Tage vor der General⸗Versammsung ur Prüfung 6 1 1** elegt werden. Die Vollmachten muͤssen schriftlich ab⸗ gefaßt sein un .
1) die Person des Bevollmächtigten und dessen Berechtigung zur Ver⸗ tretung bestimmt bezeichnen;
2) vom Machtgeber mit Vor⸗ und Zunamen, oder der Firma seines Handlungshauses unterzeichnet und
3) mit seinem Privat⸗ oder Geschäftssiegel versehen sein.
Die Empfangsbescheinigungen, aus welchen der Umfang des dem Actionair zustehenden Stimmrechts sich ergeben muß, dienen als Legitima⸗ tion zum Eintrtt in die General⸗Versammlung, und weist die danach an—⸗ zufertigende Liste die Anzahl der in der Versammlung vorhandenen Stim⸗ men nach.
2 Rückgabe der Empfangsbescheinigungen werden vom Tage nach der General-Versammlung an die hinterlegten Dokumente wieder in Em⸗
. nommen. 9 S. 15.
Die General⸗Versammlungen werden durch den Verwaltungsrath ein⸗ berufen. Den Vorsißz in der General⸗Versammlung führt der Vorsttzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter. Der Vorsißzende er⸗ nennt zwei Skrutatoren aus den en, Aetionairen.
Die ordentlichen General⸗Versammlungen sinden alljährlich in der ersten Hälfte des Monats September in Subl statt. Die Einladungen hierzu erfolgen in den im §. 11 bezeichneten Blättern durch zweimalige Einrückung, deren letzte mindestens vierzehn Tage vor dem Tage der Ver—
sammlung zu erlassen ist. z §. 17.
Gegenstände des Vortrags und der Berathung und respektive der Entscheidung in der ordentlichen General⸗Versammlung sind: 1) Bericht des Verwaltungsrathes über den Betrieb des leßten Jahres; 2) Prüfung der durch drei Kommissarien revidirten Jahres⸗Bilanz, rtheilung der Decharge und Genehmigung der von dem Verwal⸗ tungsrathe (§. 39) ermittelten Dividende;
3) Anträge des Verwaltungsrathes;
45 Anträge einzelner Actionaire. Sind solche Anträge dem Verwal⸗ tungsrathe nicht mindestens vierzehn Tage vor der General-Ver⸗ sammlung schriftlich mitgetheilt, oder entscheidet sich, wenn dieselben erst in der Versammlung selbst gestellt werden, nicht mindestens ein Viertheil der anwesenden Stimmen für Kornahme der Berathung, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, dieselben bis zur nächsten ordent⸗ lichen oder außerordentlichen General⸗Versammlung zurückzustellen;
5) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revxisions⸗ Kommission;
6z) die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mogen däeselben in Aufnahme baarer Beträge oder in der Eingehung von Schuld⸗ verbindlichkeiten, deren Dedung nicht aus den Einnahmen des lau— fenden Geschäftsjahres erfolgt, bestehen;
7) Erhöhung des Grundkapitals (§. 44; 8) Abänderung und Ergänzungen des Statuts (§. 44. Ueber die ad 6, 7 und 8 bezeichneten Gegenstände der Berathung kann jedoch nur dann in den ordentlichen General - Versammlungen be— schlossen werden, wenn dieselben in der Einladung ausdräcklich bekannt gemacht worden sind. Auch bedürfen die Beschlüsse zu 6, um verbindsliche Kraft zu erhalten, noch der , , m des Herrn Handels⸗Ministers.
Die ordentliche General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn ein . der e, , Actien vertreten ist. Die Abstimmung ist öf⸗ entlich, insofern nicht von einem Viertheil der anwesenden Stimmen schriftliche Abstimmung verlangt wird. Die absolute Majorttät entscheidet. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißzenden den Ausschlag, bei Wahlen jedoch das Loos. Ist bei letzteren eine absolute Majorität nicht vorhanden, so sind diejenigen, auf welche die meisten Stinmen ge⸗ fallen sind, in doppelter Zahl der zu Wählenden zur engeren Wahl zu bringen.
Ist in der anberaumten ordentlichen General-Versammlung die Be⸗ schlußfähigkeit nach dem hier festgestellten Maßstabe nicht erreicht, so wird von dem Verwaltungsrathe eint neue General⸗Versammlung einberufen und in der Einladung dazu ausdrücklich bemerkt, daß in dieser die An wesenden unbedingt nach absoluter Stimmenmehrheit zu beschließen be⸗
fugt sind. F. 19.
gt zur Abgabe einer Stimme, , , welche ebenfalls in Suhl abzuhalten sind, erfolgt durch den Verwaltungs⸗
Außerordentliche General-Versammlungen können 1) durch den Verwaltungsrath und muͤssen 2) auf einen von 19 — zehn — Actionajren, die zusammen mindestens ein Zehntheil des gesammten Actien-Kapitals repräsentiren, gestellten Antrag von dem Aerni unf e , deranlaßt werden. 14
Die Einladung zu den gußerordentlichen General-Versammlungen,
rath auf gleiche Weise, wie im §. 16 hinsichtlich der ordentlichen Gene—
ral -Versammlungen bestimmt ist, und sind der Zweck der Versammlung
und die zur Verhandlung kommenden Gegenstäͤnde genau anzugeben. 8. 2
Auch in außerordentlicher Generai Versammlung erfolgt die Entschei⸗ dung nach dem im F§. 18 bezeichneten Moduds. .
Das lber bie Brrhnn . e Genter ersammlung aufzprneh⸗ mende Protokoll wird ö. oder notariell gefüh , ,,
und 6 de
bon dem Vyrflt
l ö . . Aettonairen unter⸗ ko
ehmigung er Hengra lung ein . n n n, mn, a,, , , ammlung enenen Stimm ( Protokolle ö ; ng be m , , . Oie oberste Leitung aller mig ; wie
Vertretung derselben nach Außen sowohl, wie den einzelnen Actionajren gegenüber, erfolgt durch den aus sieben Mitgliebern bestehenden Ver waltungsrath. e Mltglieder desselben werden durch die General-Ver= sammiung gewählt. Diefe wählen durch absolnte Stimmenmehrheit aus sich eine Lr den und bessen Stellvertreter auf ein Jahr, nach dessen Abtauf Beide wirber wählbar find. Eine gerichtliche oder notarielle Aus fertigung des Wahlaktes bildet die Legitimation der einzelnen Mitglieder bes Verwaltungsrathes. Die Namen der Mitglieder i . so wie die des Vorsißzenden und seines Stellvertreters sind durch die im F. eilf be⸗
zeichteten Blätter bekunnt zu ma *
Die Erneuerung des Verwaltungsrathes , in der Weise, daß
3 in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Function je zwei, 2 in jedem dritten Jahre drei der am Längsten fungirenden Mitglieder ᷣ bussl en ausscheiden.
So lange sich der Turnus noch nicht gebildet hat, werden die Aus⸗ scheidenden durchs Loos bestimmt. Dieselben sind wieder wählbar. Außer⸗ dem ist jedes Mitglied des Verwaltungsrathes nach vorhergegangener
dreimonatlicher Anzeige von dem Verwaltungsrathe auszuscheiden befugt.
268. Bis zur vierten ordentlichen be geren mum einschließlich bil⸗ den indessen die Herren Adolph Maetzke, Königlicher Geheimer Ober-Regierungsrath in Berlin, Bernhard Cotta, Professor an der Berg⸗Akademie in Freiberg, Ferdinand Spangenberg, Kommerzienrath, Banquier und Fabrikt⸗ besitzer in Suhl, Paul Sauer, Senator und Fabrikbesitzer in Suhl, Emil Grano, Königlicher Regierungsrath in Erfurt, Carl von Münchhausen, Freiherr, Königlicher Geheimer Ober⸗ Regierungsrath in Berlin, Szalamon Neumann, Doltor, praktischer Arzt in Berlin, den Verwaltungsrath. . In der vierten. ordentlichen General⸗Versammlung wird der neue Verwaltungsrath definitib aer s
Um für den Verwaltungsrath wählbar zu sein, muß man Besttzer von wenigstens zwanzig, Actien sein, und müssen diefe während der Anüs—⸗ dauer im Archive der Gesellschaft deponirt werden und find so lange un— veraͤußerlich. 82
Die Stellen der während der Zeit don einer General⸗Versammlung
zur andern etwa ausscheidenden wc ier des Verwaltungsrathes werden von dem Verwaltungsrathe wieder besezt. Ueber den Wahlakt wird ein gerichtliches oder notarielles Protokoll geführt.
Die Amtsdauer dieser Mitglieder währt bis zur nächsten General⸗ Versammlung, wo eine definitive Wahl stattfindet. Das eintretende Mit⸗ lies scheidei jedoch an demjenigen Tage aus, an welchem die Function eie Vorgaͤngers geendet haben würde.
Auch das Resultat jeder außerordentlichen Wahl von Verwaltunga— raths⸗Mitgliedern ist in der im J. nm Art bekannt zu machen.
Der Verwaltungsrath verfammelt sich regelmäßig alle zwei Monate in Suhl an einem von ihm . festzustellenden Tage in dem zu bezeich⸗ nenden Lokale, und sonst auf Berufung des Vorsitzenden, so oft dieser es für nothwendig erachtet,. Auf den Antrag von drei Mitgliedern ist der Vorsitzende verpflichtet, zu einer Versammlung einzuladen.
* den Sißungen ist der technische Direktor auf Verlangen des Ver⸗ waltungsrathes anwesend, hat aber nur Stimmrecht, wenn er zugleich Mitglied des Verwaltungsrathes ist. Um gültige Beschlüsse zu * müssen wenigstens 4 Mitglieder anwesend sein.
Die Fassung der Beschlüsse erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des . Stellvertreters den Ausschlag und, falls keiner derselben anwesend ist, die des den Jahren nach Aeltesten der anwesenden Miiglieder.
Bei Wahlen findet das im S 18 angegebene Verfahren statt. Die n, zu allen Versammlungen geschehen durch den Vorsitzenden
riftlich.
Die Protokolle, so wie alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes, namentlich auch Vollmachten, werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder von zwei Mitgliedern unterzeichnet.
S 20.
Alle Angelegenheiten der Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Statuts, so weit solche nicht durch die General⸗Ver sammlung wahrgenommen werden, oder dem technischen Direttor übertra sind, gehören in das Ressort des Verwaltungsrathes. Insbesondere aber ist derselbe befugt:
1, . * der Ausführung der Beschlüsse der General-Versammlung estzustellen; 2) die Verwendung der disponiblen Fonds, und ob und in welcher Weise
Kredit in Anspruch zu nehmen ist, zu bestünmen.
3) Er entscheldet über Erwerbung und Veräußerung von Nealitäten und
Inventargegenständen der f
die Anschlagssumme von 1900 — Eintausend Thaler übersteigende
Reparaturen an, so wie er über die Art und Weise der n .
der ersteren bestinmt. Insofern aber der Preis respektive Werth
orsitzzenden oder deßsen
hrte Liste der jur General⸗Oer⸗
enhelten der Gesellschaft, so wie die
Dienstvergehen oder aus anderen Gründen dann zu entl
Uschaft, ordnet Neubauten und große,
. .
. ench 14 gf t alle n. 1 oweit der Direktor nicht
zur Legitima
einer . Erwerbung ober ar , ü, dieser Art die Summe a
von 25, 00 — fünf und zwanzig Tausend Thalern bersteigt, ist die enehmigung d e rh g m, erforderlich. eg ermächtigt ist, Bezug auf N g, als auch auf den Debit der Hrodukte, ab, und ist überhaupt b lÜber alle das Interesse der Gesellschaft berührende Angelegenheiten rechts⸗ gültig und verbindlich abzuschließen, so wie Führung von Prozessen k. veranlassen oder Sarauf bezü liche Vergleiche einzugehen.
5 ernennt den technischen Direkkor, den Buchhalter und ben Fafftrer, so wie auf den Vorschlag des Direktors die anderen Beamten, die einen höheren Gehalt als Dreihundert Thaler beziehen.
6) h. . den Gehalt aller Beamten und die Verwaltungskosten
upt.
7) Er ist befugt, den technischen Direktor und die Beamten der Gesell⸗ schaft wegen Fahrläffigkeit und Dienstvergehen, oder aus anderen Gründen zu entlasfen; Ersteren jedoch nur unter der im §. 34 näher erörterten Modisieation. :
8) Der techni irektor erhält von ihm seine Dienstinstruction.
9) Der Verwaltungsrath ist berechtigt, fich in allen ihm zustehenden Befugnissen durch einzelne Personen oder mehrere vertreten zu lassen und dieselben hierzu mit gültiger Vollmacht zu versehen.
Außerdem hat der Verwaltungsrath alle für die ordentlichen General Versammlungen nöthigen Unterlagen zu besorgen und die vorzutragenden
Gegenstände zu begutachten. .
. er nach §. 25 bereits eingeseßkte erste Verwaltungsrath bedarf zu jeder Erwerbung oder Veräußerung ohne Unterschied des Bettages der besonderen Genehmigung der General-Versammlung, insofern letztere ihm nicht durch einen besonderen Beschluß die volle, dem Verwaltungsrathe nach Nr. J zustehende Befugniß 1. 63.
9. 30.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen, außer Erstattung . Auslagen eine Tantieme von * rozent vom Reinertrage. Der
erwaltungsrath stellt die Vertheilung derselben unter seine Mitglieder fest.
Vom technischen Direktor. §. 31.
Zur Vollziehung aller Beschlüsse der General⸗Versammlung und des Verwaltungsrathes, so wie zur technischen Leitung des Betriebes ist ein technischer Direktor angestellt. Derselbe kann Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes sein. Seine Ernennung erfolgt von Seiten des Verwaltun durch ein gerichtliches oder notariell . Protokoll, und wird der Name des Gewählten durch die im 8. 1 angeführten Blätter bekannt ge⸗ macht. Eine e gt oder notartelle Ausfertigung des Wahlaktes dient
on.
Der Direktor bezieht einen vom Verwaltungsrath festzustellenden Gehalt. Derselbe ist seine Geschäftsführung und für Beobachtung der ihm ertheilten Instruction der Ge 6 gegenüber derantworklich.
Der technische Direktor hat wa ig Actien der Gesellschaft bei dem Verwaltungsraihe zu deponiren und dürfen diese, so lange seine Amts⸗ n., dauert, weder von ihm veräußert, noch sonst darüber verfügt werden.
§. 33
Der BVerwaltungrath stellt, wenn er es für rathsam hält, einen weiten Direktor mit einer selbstständigen Verwaltung an. Der Verwaltungsrath setzt dann für Beide rechtsverbindlich die Geschäfts⸗ Instruction fest. 83
In dem mit dem technischen Direktor abzuschließenden Vertrage muß dem Verwaltungsrathe das Recht vorbchalten werden, Ersteren wegen wenn min destens fünf Mitglieder des Verwaltungsrathes dafür stimmen. Eine solche Entlassung zieht den Verlust aller Ansprüche auf Gehalt, Tantieme Pen sion, Remuneration oder sonstige Emolumente für die Zukunft nach
sich, was in dem bezüglichen rer e ausdrücklich auszusprechen ist.
Dem technischen Direktor kommen nachstehende Obliegenheiten zu:
1) Er unterzeichnet alle Korrespondenzen, so wie die Zahlungs-Anwei⸗ sungen auf die Kassen und alle Quittungen. ä
2) Er acceptirt, unterschreibt und indossirt alle Wechsel und Anwei⸗ sungen, und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Aus⸗ führung der vom Verwaltungsrathe bereits getroffenen Einrichtun⸗ tungen oder gefaßten Se hin. oder abgeschlossener Verträge zu be⸗ trachten find.
Alle Unterschriften des technischen Direktors müssen von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes, oder einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath damit beauftragt, contrasignirt werden. Ohne solche Contrasignatur sind dergleichen Actepte, Giros und Unterschriften überhaupt ungültig. Der Name dieses Beamten ist durch die im g. 11 be eichneten Blätter bekannt zu machem ;
3) Er ist verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, in welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen.
4) Ferner hat er den technischen Betrieb in allen seinen Betriebs⸗ zwelgen zu überwachen und alle darauf bezüglichen Anordnungen zu treffen, Baupläne * entwerfen und die Betriebsvorrichtungen anzuordnen, so wie alle Instruetionen für Beamte und Arbeiter auszuarbeiten.
5) Der technische Direktor ernennt und entsetzt alle Beamten der Ge⸗ ellfchaft, insoweit solches nicht nach §. 29 ad 5 der Befugniß des
erwaltungsrathes vorbehalten ist!
Diejenigen Beamten, deren Entlassung dem Verwaltungsrathe
steht, ist er indesfen in außerordentlichen Fällen zu suspendiren so lange befugt, bis der Verwaltungsrath darüber entscheidet.