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ö 878 . ; 10. 1 N ̃ Der Feldmesser ist für die did bhtet aller von ihm ausgeführten ö ie 5 Seid neser Ankei ten aa . an 2 ĩ 879 au bati uuf . Arbeiten ,, ö . i * , Mit Ausschlutz S. 23. Bischaffenheit der Arbeit, über die gegen die , D. , . er⸗ Das Tagebuch ist den einzelnen 4 , ,. stets beizufügen. BSerselbe in verpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und beste it Ausschluß der dem Rheinisch⸗Westfäli ; benen Einwendungen und über die etwa nöͤthig werdende Rectification, ĩ F. 46. 3 — Methode zur Lusfülhrung aller Längen- Flächen- und . zum Grunde liegenden i, 2 J * Reufertigung der Arbest schließlich entschieden, Der Feldmesser ist für die Nichtigkeit der Angaben im Tagebuche, im zu wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt, Vorschriften bestehen, kann Jeder, der bei der Richtigkeit einer Feldmesser⸗ sondern auch in Betreff der sammtlichen Kosten darüber Festsetzung ge⸗ Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. Bei absichtlich unrich⸗ vollständig, kunstgerecht und tadelfrei zu bewirken. Arbeit erweislich ein y hat, eine Revision derselben verlängen. ö —ͤ troffen, wem dieselben zur Last zu legen, resp. wie sie zu rspartlren sind. tigen Angaben ist, in Folge des dadurch an den Tag gelegten Mangels ; . §. 11. . 21. ö egen ' diefe Entscheidung findet keine weitere Berufung statt. der erforderlichen Zuverlässigkeit, jederzeit das Verfahren wegen Zurück— Jeder Behoͤrde bleibt vorbehalten. über die Ausführung der unter Von den Regierungen werden, im Einverständniß mit den Auseinander— — 335. nahme der Bestallung (§. 4) einzuleiten. ihrer Aufsicht zu bewirkenden Feldmesser⸗Arbeiten besondere Jnstructionen sebungs⸗-Behörden, besondere Revisoren aus der Zahl der im Regierungs⸗ Werden bei der Revision Differenzen gefunden, welche das Doppelte . . zu erlafsen und eine besondere technische Kontrole der Feldmeffer-Ärbeiten Bezirke arbeitenden Feldmesser ernannt. Nur dle don diesen Revi er nach 5§. 30 zulässigen lÜbersteigen, oder werden sonst die Arbeiten eines Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten anzuordnen. 1 ausgeführten Revisionen haben öffentlichen Glauben. n eldmesfers so unrichtig und mangelhaft befunden; daß in Betreff der find auch die Vermessungs⸗ und Nivellements- Manuale (Feldbücher), des- . Eben so steht es jedem Privatmanne frei, fuͤr die Feldmesser⸗-Arbeiten, . — = uverlässigkeit oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen so sind gleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung . welche er ausführen laßt, vor Beginn derselben besondere Vorschriften zu . Die Revisoren sind für die zweckmaͤßige Ausführung und für di die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die be! gedient haben, so wie die trigonometrischen Flächen; und sonstigen Berech⸗ ö w a 4. der ,. des Felo⸗ Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Re viston e ii dera iwo ttii e treffende Regierung dem Ministerium für Handel, 2 und . nungen vollständig geordnet und , . abzuliefern. ⸗ ö. e ⸗ ze igen Bearbeitung des ihm ertheilte . ; eite ch ulegen, ob das Verfahren wegen Zurück— 48. J , e. Arbeiten zue eschtußn hin var ue ö ; Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere den n ,, ts⸗
ö. Auftrages entgegen, so muß derselbe seine Ansicht vor Beginn der Arbeit Anträge auf Revision von Vẽrmessi : i 4) einzuleiten sei.
. ren r. , . ui die ih ei ö lalls der är ge r seine ge legen elten fun De r,, e, , . i ö; ) ö i. sser⸗Arbeit , n r, ö . fn . een n * 3
. nweisung nicht modifiziren will. In allen Fallen aber, in welchen si Fällen bei der Regierun ö ĩ . ; IV. Bezahlung der Feldmesser⸗Arbeiten. als für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gear⸗ elchen sich 9 g anzubringen. Ueber das Ergebniß der Revision beitet worden oder nicht, ein Dis enßj von zwei Thalern zu.
. der Feldmesser der Ausführung eines Geschäftes nach gegebener ei⸗ ist d h . — . gegebener Anwein ist demnäͤchst von der hiernach kompetenten Bebörde mi 28636 ö sung unterzieht, ist er für die richtige Ausführung berantworth d nach Maßgabe der na z ⸗ m ere net,, ; 8. 36 ö 49. ö gb nicht . en . nem n, N. ligne * g der chfolgenden i, n. (§5. 27 bis 33) zu befinden. Hirn weiden entweder nach Gebührensätzen oder Bermessungs. Ne soren beziehen bei den Geschäften und gꝛeisen, welche ö gen Ursache zu einer unrichtigen oder unzweckmäßigen Arbeit gewesen seien. Der Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt na iäten aßen j . n ; (igen, ihnen Behufs Feststellung der Richtigkeit der von andern Feldmessern aus— . ichen . , n, , . , . . zeitig in Kenntniß n, tnf n, 2 den . k,, ee nen Messungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler . ,, ,, . e dergleichen Arbeiten gefordert, derselben beizuwohnen. Es steht ihm frei, bei der ision pe . ; eld? aten; 561 3 . , ö 36 30. norgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu ascheinen oder einen ö , n , f nen 2 ,, . den Herm sungg reti s ten *. ln, , . r ,,. . reichen ist, so muß. er Feldmesser die Art der Ausführung, so wie die Im Falle des Ausbleibens wird mit der Rebision de messern eine besti ß nige Neal ts Felbmess rer ten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den nach §. 48. zu 4 benutzten älteren Pläne und den Grad der Genauigkeit a6 ** nnoch vorgegangen. elten für die nach der Publication dieses Reglements an Feldmesser er währenden Diäten Saß . Darstellung uf derfelben bezeichnen. enauigkeit der gelieferten Bei der Kerision sind vom ' e ; ⸗ ersntn Aufträge und unter ihrer Leitung anzufertigenden Arbeiten die gewahten de ĩ §. 50. . k S 12 rechnungen u. s. w. einzusehen unt aer r . , Be⸗ nachstehenden Bestimmungen (5. 3 9 S). Wenn den Feldmessern und Rievisoren die zu den Arbeiten auf dem . . Nat 2 . aller der Thatsachen und Angaben, welche durch die . . 29. 385 raren n ,. lche d 2. in aten mn entsprechen, die an eine Felde erforderlichen brauchbaren und geübten Handarbeiter nicht gestellt H — 3 . . . werden, wie 3. B. Eimitteiung von Grenzen, Die Refultate der Revifion ünd die gefundenen Maße sind in ei Bei m,, 9 , n, ar i . esiahnme gestell werden, so können fie dieselben für giechnung der Interessenten in der . ahn Taäsdestzt rn Hänhehickt. 6echnäässzftänden ünd bergleigei Aazhanlung zusfährügh dalzhlegen. Diel. Verhandlung it Benn ber , , . n,, mit der größten Sorgfalt bewirkt und es muß dies Feldmesser, dessen Arbeit revidirt wird, ober ein elfen bese b I. wagen mnsten g mi d 3 . ᷣ war, e n,. en Hebührensaß bis zu mehr Geschicklichkeit erfordernden Arbeit ein, das ortzübliche bis zu fünf ö t. 9. ührliche Verhandlungen und Erläuterungen dargethan wer- wesend ist, (6. 27), von dem Feldmeffer oder seinem Vertret jj * nn, , ,,, er. und zwanzig Prozent übersteigendes Tagelohn bewilligen. Auch wer= . . ndigkeit solcher Ermittelungen und unterzeichnen. ; J gi ; ; ; . den den Feldmessern un tebisoren die Anschaffungskosten der zu . . fen die ö. ö. ö 5 i 6 7 b . f der K 2 n 2 . . 3. . den an,, und an . a, nee g, n c son H 1 ; Wwä ,. idm g n Angaben ei den auf der Karte aufzutragende evi gLini 6 6 9 214 665 — e ⸗ illen ; e e, ; ö in gleich Weise verantwortlich, . alle seine übrigen Arbeiten. der Nachmessung gefundenen u . . n, . 26 ͤ 1 ö — a, in L , n n, 33 , stigen baaren Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. s. w., insofern ö Der Feldmesser ist vernfiiched K auf dem Felde zu führenden Ver eg g rie, . n ch 163 , , Undeutlichkeiten errlicht ifo wird eine Zulsge von 2 Pfennigen pro Morgen gewährt. it er gn. w , n, men und Leistungen ablehnen, gegen H messungs⸗Manuale (Feldbücher) in geordneten zusammenhän . i sind die Revisions- Linien besonders auf= , r g , dn, F. 39. 2 . ö n 46 f genden Heften, zuzeichnen und darin die ge wü z —ͤ . 6 ; ö §. 51. 9 . n . deutlich, korrekt und übersichtlich zu . renzen einzutragen. e gegen die früheren Messungen gefundenen Diff · Kommen in einer en,. J, . a. , Feldmesser und Nevisoren erhalten, um fich don ihrem Wohnfitze oder . ö . . ö 5. dmesser im Stande ist, die Auftragung danach §. 30. denz , , , , 6 e dlc g , ven bene lende fehhe ann, en ben Hut er Vermessung und H lber fan beutlis 6 a acm die Aufnahme geschehen ist, muß Die Messung wird als richtig angesehen, wenn bei der Nevi 9 * ang r ir 1 37) nur 16 resp 12 Pfennige pro Morgen zurück zu begeben, inklusive Fortschaffung der Karten und Instrumente: 6 nahme Versehen st . d che bezeichnet werden. Haben bei der Auf⸗ Differenzen nicht größer gefunden werden, als , sien die er Terrain⸗-Beschaffenhe ; . a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen pro Meile a Sgr. ö. * er r , eth 6 h e, 26 36 in Verfahren bei ; ö gezahlt. 8 a0. 55 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von der . . ir werden müssen, so dürfen Rectificationen a) bei Län M 19418 Ihnùdlen S6 f ** ; Eisenbahn zusammen 15 Sgr.; ö . n en ; z — — ; . . . . . . . r, r. des im Feldbuche bereits Verzeichneten bewirkt auf eben d — ö nr me fungen Für die vorstehend h , 6. hat der Selbmesser eg , b) Bei Neisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück . * ö. 9j . es sind dann besondere deutliche Bemerkungen oder Nach- bergigen, h n, 2 coupirtem Terrain rs der wirklichen Länge, auf , , 8 er nb e' handlungen und Erlauterungen gelegt werden, pro Meile 20 Sgr. u . S. 14. ö nebenem und coupirtem Terran vers der wirtiichen Fänge; 7 ö n dd vn er hen des Geschäsfts geführten Akten; . ür das zu den Kart 53 verwendende Zeichnen⸗ . 9 In. (S. 15) gilt auch bon den Nivellements und Peilungs— b) bei Flächen-Messungen b) bie sämmtlichen in 8. 13 bezeichneten Vene a ge, wn Gf . Harn, ö * * Dun net 1 3 . 3 . , . G , . ö , n. , . über 50 Morgen Prßen pro Mortzet 13 M Rutht⸗ Original⸗ oder . oder mit besonderen zur Flächenberech= nr n ger für Schreib und Zeichnen Naterialien können nicht . 21 Die sämmtlichen Arbeitshefte und Tabellen muͤssen jederzeit, auch z !. k nung geeigneten Instrumenten bewirkt sein;4 der für die Aus 5 S§. 55. . 3 . . . und übersichtlich gehalten werden. ) bei SHöhen-RNessungen ö. kö I , . ier. ö. , . 2 . 46 . X 18. 236 19 . 2 36 ellten Liquidationen seiner Gebühren, Diäten oder Auslagen, sei es, 1 Auf den Brouillon-Plaͤnen muͤssen di ionsli auf 190 Ruthen Lange iz Zoll 23 Li desselben; . * ö ir r , ,. . . en die Stationslinien, so wie sie aus 212 Zoll oder 2, S Linien, ‚ i. ; z js̃ ; weil die angesetzten Sätze bestritten, oder weil die ungenügende Beschaffen⸗ ö — De e een, ind, mit feinen (in der Regel mit rothen) . 5h ; ö . ö ) . nach 1 . ,,,, ö heit der abzullefernden Gegenstände oder ungenügende Leistungen in der . Nummern 5 une 1 dem Feidbuche, durch g . 9 . f 558 * .. . ö als Reinkarte gezeichnet ohne Ein- verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die Festsetzung der Liqui⸗ 4 a re, ee. en, , e. . , 6 . ; i. n,. ö ou 9. Linien, ö klum b ee gte r ln le. jedoch mit Angabe und Eintheilung dation r. die ig . resp. die betreffende ,, me, d, . . e ben ür n x r e, . 297 5 824 1415 * . . ö * ini Behörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestünmenden Be—= . . . e , hhauptlinien k 2⸗2 n 23 . . ; ö ö r gn esenmn oder trigonometrisch berechneten Hauptlinien und amten, welcher die Feldmesser Prüfung ,, ö ist 13. ö * ner pt⸗Oreiecken sind die Längen der wirk⸗ Nedi n — . ,, ; 2 2 zun Rei ; verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern . lich gen 1 gen der wir Zur Nevision eines N ( ! karte muß Velinpapier p l ? . an. be e e , a en die trigonometrisch berechneten Längen, mt, , , n, ganz besonders zuverlassige und t 9 . . . nr dn n. r nh . und Berechnungen genau zu vergleichen und dann die etwa für noͤthig . Die Linien sind * nnn en Albthelbungen von 50 oder 10 Ruthen Ergiebt die Revi ö 31. 9. ö . ann so 5 Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, en, de ,,. n an, der Extrahent, vorbehalt . ö ti j ; — h j 66. 1 ; w * . ö . ) z Ne ede ent, . sor faltig sichtbar einzutheilen. 5. e,, , 9 ie Revifion nicht größere als die vorbezeichneten Differen zer. daß ein nachtheiliges Verziehen nigt Mehr stattfinden kann. lich de' le uastes an den Feldmeffer.! In Ben mn . . J e
. ö. so ist der Extrahent n ; — . Die wahre Nordlinie und bi . mit der Boussole, ki t 9 h die gosten zu fta hn verpflichtet. Feldmesser⸗Liquidationen bei den e f m, * , ar t . weichung der l Mann e n deu, er Boussole, die Ab⸗ Finden sich dagegen größere Vfferenze eldmesser diese Kosten se
. genau bezeichnet . 6 derselben, . dem per moglichs der die ungenaue Arͤeit ae r nr n, a gf = e .
Für Anfertigung von Vermẽoffungs⸗Registern nach fertigen Karten aud be f . a,,, für coüpirtes oder bergiges Terrain, ein ** bei der bisherigen Einrichtung, wonach die Drittheil der in den 8§. 37 bis 39 zi, . Gebührensätze gezahlt. zu tragen haben. 3885
. ö. . ; überdies ist derselbe zur unentgeltliche — ; . §. 19. rn, g be zur unentgeltlichen Vervollstaͤndigung d 6 63 iese Fe 665: Arbeiten, welche im Auf⸗ . , e ,,, , . H ; en Winkelpun i ö. ; * ; ‚ 33. ür jede undert⸗Th c . ĩ 41. Ministeri ar die undwi iche rn ĩ i
̃ . möglichst . 6 , so iner r ien n fer ien * Doppelte der nach §. 30 ue fg ff! . . Inh, m mann, richt nt brechenden Grö . fare k n , , . R nn,, . JJ . en so : ö 1 6 ; Fre hung erden. diefern die Arbeit über ö ! daußern, 00 24293 olgte Festsetzung, offen. ' J ö ö
ö tel sind die Nivellements an zahlreiche unverrückbare Punkte anzu- ist demnächst von bar re bel n nr: 2 5 . w es 4 ö . ; e 39 s d 8 . Entscheidung des Ministeriums findet keine Berufung statt. . wann . hierüber Entscheidung zu tre ion veranlaßt hat (8§. 26), 3 . 41 4 ! §. 55. .
. Ueb 5 S. 20. ab dung zu treffen. Auch bleibt es deren Bestimn . n , , , , n. ie obigen Besti über das Verfahren bei Prüfung und Fest⸗ 1 zie se sentah lde stzne le eichte, in seben Lniehen Fab ,, . e . e ebhbien nah klenlern Maßstäüben Cute egen Ditiensähe ü demitten. schune e ble fle en g. , de n, ih: . Anendbarteit, Deutlich lei wendung zu bringen, um die allgemeinste bewirft werden? soll oder für seine Rechnung durch elncn andern nere * und auch dann statt, wenn andere, als die in dem gegenwärtigen Negle. ö chern. Deutlichkeit und dauernde Brauchbarkeit seiner Ärbeit zu ; e ö , , n, , . ment festgesetzten Gebühren- oder Diäten - Sätze vereinbart sein sollten, es ö. ( nag §. 21 . Der Nekurs gegen den in F 844 j k a . 23 be e en. , eee, e 1 93 sei . durch die betheiligte Behörde oder Privatperson ein Sach— ( . Wenn nicht durch besondere Arme Be scheid (§. 26) ist bei sol' nm. Nevisiong⸗Verfghrens ergehenden und Wertben, desgleichen die Einttäziluns von Feld marken, fahr 5 i berständiger, welcher die Feldmesser⸗-Prüfung bestanden hat, zur endgülti⸗ ö Anderes festgesetzt ist, muß ere Anweisungen oder Vereinbarungen ein ein anderseßungs-Beho n chen Arbeiten, welche im Auftrage einer Aus— und Strom ⸗ Vermessun en, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Linien Festfetzun der Liquidationen ausdrücklich bestimmt ist und der Feld⸗ ö . der Maßstab von 2 der uri elt gen ö jederzelt lan dwirthscha ichn z e m g fir . h Ministerium für die e rr g a. gi te r me sfrren wer, , n, n, ne, , der klein seiner Liquidationen durch diesen Sachverständigen . 11 ; z ii n 9 ; ; 7 9 ; ** 5 7 . e 9 z . s⸗ 2 8 3 j P 3 ülti . . min 2 g werden . ,,, . Gewerbe und of ic . 2 . f 44. . . ö. I. n n oft Reglements-Bestimmungen sich rechtsgültig V Borschriften erfhlt' fm! zellen erfolgt; sofern, nicht abweichenke Borlagen er, ,. bleibt es überlassen, auf Grund der vorhandenen Bel Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser täglich min. un er erl. ben 1. Dezember 185
1 e g n gange unt in den hohen eg ch den Mäßstabe von g ber durch einen zweiten . behufs derselben eine neue gievision , § 45. u Der Diinilla är ende 6 werbe Der 6mm, . . ; ', bej welchen Rr. Ruthe ] preußischen Fuß ler gn ugfachen Maß- Feldmessers, welcher die Arbeit a , re fin Rebisors und des Das Tagebuch welches von dem Feldmesser zu fuhren und jeden und oͤffentliche Arbeiten. von Bodelschwingh. . zu w , Dürch pen Keture. Besceld wee käsg iel nd n nl ur aber die Abend pflichtimäßig zu verüollstängigen ist, und die Feldbücher, Nibclle. ü, , rr.
ments ⸗Zabellen, trigonometrische Flächen und Eintheilungs⸗Berechnungen Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. , trig
müssen am Schlusse jedes Tages dag Geleistete vollstndig nachweisen. don Manteuffel.