1858 / 105 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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10. Der Feldmesser ist für die kid tet aller von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich. . * , r

Derselbe ist verpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und beste Methode zur Ausführung aller Längen Flächen- und Höhenmessungen zu wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt vollständig, kunstgerecht und J zu bewirken.

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Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der un ihrer Aussicht zu bewirkenden Feldmesser⸗-Arbeiten een en nn zu erlassen und eine besondere technische Kontrole der Feldmesser-Arbeiten anzuordnen. sie .

Eben so steht es jedem Privatmanne frei, für die Feldmesser⸗Arbei welche er ausführen läßt, vor Beginn 1 4 wn . ertheilen. Stehen dergleichen Anweisungen nach der Ansicht des Feld⸗ messers einer richtigen und zweckmäßigen Bearbeitung des ihm ertheilten Auftrages entgegen, so muß derselbe seine Ansicht vor Beginn der Arbeit begründet vortragen und die Arbeit ablehnen, falls der Auftraggeber seine Anweisung nicht modifiziren will. In allen Fällen aber, in welchen sich der Feldmesser der Ausführung eines Geschäftes nach gegebener Anwei— sung unterzieht, ist er für die richtige Ausführung verantwortlich und kann sich später nicht damit entschuldigen, daß die erhaltenen Anweisun— gen Ursache zu einer unrichtigen oder unzweckmäßigen Arbeit gewesen seien.

Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstellungen von Ueber— sichtsplänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert bei welchen der im 5. 30 vorgeschriebene Grad der Genauigkeit nicht zu . ö J . . Art der Ausführung, so wie die enul eren Pläne und den Grad der Genauigkeit de liefe Darstellung auf derselben bezeichnen. hn,

S. 12.

III. Revision der Feldmesser⸗Arbeiten.

§. 23. Mit Ausschluß der dem Rheinisch⸗Westfälischen Grundsteuer— zum Grunde liegenden Vermessungen, e , deren 8 3 Vorschriften bestehen, lann Jeder, der bei der Nichtigkeit einer Feldmesser⸗ Arbeit erweislich ein Interesse hat, eine Revision derfelben ver ngen . .

Von den Regierungen werden, im Einversiaͤndniß mit den Ausei !, einander⸗ setzungs⸗-Behörden, besondere Revisoren aus der Zahl der im , Bezirke arbeitenden Feldmesser ernannt. Nur dle don diesen Revisoren ausgeführten Revisionen haben öffentlichen Glauben. §. B. Die Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführun ĩ . g und für Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Revisionen n D §. 76. Anträge auf Revision von Vermessungen sind in Auseinand 35 ' h er ö Angelegenheiten bei der Auseinandersetzungs-Behörde, in allen . Fällen bei der Regierung anzubringen. Ueber das Ergebniß der Revision ist demnächst von der hiernach kompetenten Bebörde mittelst Bescheides nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (§5. 27 bis 33 zu befinden ö . ;

Der Feldmesser, welcher die Arbeit aus efü ser, welcher geführt hat, muß von der be— boꝛstebenden Revision zeitig in Kenntniß 6 und . werden derselben beizuwohnen. Es steht ibm frei, bei der Revision persoönlich zu ascheinen oder einen anderen Feldmesser zu seiner Vertretung zu besteilen. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen.

§. 28. 35323

Bei der Revision sind vom Revisor ü ie Feldbũ zunächst auch die Feldbücher, Be— rechnungen u. s. w. einzusehen und einer Pruͤfung zu nf . . 29 t ;

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Beschaffenheit der Arbeit, über die gegen die Nichtigkeit der Nevision er⸗ hobenen Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rectification, Vervollstaͤndigung oder Neufertigung der Arbeit schließlich entschieden, sondern auch in Betreff der sämmtlichen Kosten darüber Festsetzung ge⸗ troffen, wem dieselben zur Last zu legen, resp. wie sie zu repartiren sind. Gegen diese Entscheidung findet , Berufung statt.

Werden bei der Revision Differenzen gefunden, welche das Doppelte

der nach §. 30 zulässigen übersteigen, oder werden sonst die Arbeiten eines eldmessers so unrichtig und mangelhaft befunden, daß in Betreff der . oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die be⸗ treffende Regierung dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Beschlußnahme vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zurück⸗

nahme der Bestallung (8. 4) einzuleiten sei. IV. Bezahlung der Feldmesser-Arbeiten. §ę. 36.

Die Feldmesser-Arbeiten werden entweder nach Gebüͤhrensätzen oder nach Diaäͤtensätzen bezahlt, ;

Werden von den Behörden fur die unter ihrer Leitung anzufertigen⸗ den Arbeiten besondere Gebühren⸗ oder Diätensätze vorher nicht vereinbart, oder hat zwischen Privaten und, den von demselben beauftragten Feld⸗ messern eine bestimmte rechtsgültige Vereinigung nicht stattgefunden, so gelten für die nach der Publication dieses Reglements an Feldmesser er⸗ sbeilten Auftrage und unter ihrer Leitung anzufertigenden Arbeiten die

nachstehenden Bestimmungen G. ö 3 5).

Das Tagebuch ist den ö . stets beizufügen. Der Feldmesser ist für die Nichtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich. Bei absichtlich unrich⸗ tigen Angaben ist, in Folge des dadurch an den Tag gelegten Mangels der erforderlichen Zuverlässigkeit, jederzeit das Verfahren wegen Zurück⸗ nahme der Bestallung (§. 4) ann .

Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten Arbeiten sind auch die Wermessungs- und Nivellements-Manuale (Feldbücher), des⸗ gleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, so wie die trigonometrischen Flächen und sonstigen Berech⸗ nungen vollständig geordnet und ee gtüch abzuliefern.

Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits⸗ als für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gear⸗ beitet worden oder nicht, ein dun nt von zwei Thalern zu.

5. 49. Vermessungs Mütetisoren beziehen bei den Geschäften und Reisen, welche ihnen Behufs Feststellung der Nichtigkeit der von andern Feldmessern aus⸗ geführten Messungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler Diäten. Wird den Vermessungs-⸗Revisoren die Rectification der als unrichtig erkann⸗ ten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den nach F. 48. zu gewährenden Diäten⸗-Satz.

§ę. 50.

Wenn den Feldmessern und Revisoren die zu den Arbeiten auf dem Felde erforderlichen brauchbaren und geübten Handarbeiter nicht gestellt

Bei Vermessungen, welche den Bedingungen entsprechen, die an eine . . m, w. . für eine r,, Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt . , sie j 1 9. r 1 in y. 2 e n, . denn nd Eerain 1 Sr. 3 Pf. pro Morgen ge— nothwendigen Zah. annehmen und denselben, wegen der hwierigeren un , irt der bergigem Terrain kann der Gebührensatz bis zu mehr Geschicklichkeit erfordernden Arbeit ein, das ortsübliche bis zu fünf fat in nem 919 und zwanzig Prozent übersteigendes Tagelohn bewilligen. Auch wer⸗

Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben, welche d : Natur des Auftrages bedingt werden, wie ,, . ĩ 8. . erden, z. B. Ermittelung von Grenzen, Die Resultate der Revision und die ge e ind in ei 3 . . arne g; Hochwasserständen und dergleichen Verhandlung ausführlich , . , e. ö hr, er größten Sorgfalt bewirkt und es muß dies Feldmesser, dessen Arbeit revidirt wird, ober ein Bʒertr ter dese llen 8

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( durch ausführliche Verhandlungen und Erläuterun 6 ((M . e ö ,, n, , ind Erläuterungen dargethan wer— wesend ist, (6. 27), von dem Feld r . r . . . . ö, . ,, und 2 . Feldmesser oder seinem Vertreter mit zu 1 Sgr. 6 Pf. pro Morgen n,. den den Feldmessern und Rebisoren die Anschaffungskosten der zu . icher We . e. , nn,, nn e den auf ber qurt enden Revisions-Linien si : mn hein e 3 den Vermeffungen und Nivellements erforderlichen Pfähle, so wie die son— in gleicher Weise v , Ang . arte aufzutragenden Revisions-Linie ; 96 * en Ve g . . . k i ö. alle seine übrigen Arbeiten. en gef n, gefundenen dle n. . ih ö. 1 m , , ahh f gr e . . . ,, . . ö ö a . . ae . . r Feld ichten die ü nicht gestattet, oder wo durch die Einschreibun ichke * ad n ne. n en w : die Betheiligten die Ftatural-Lieferungen und Leistungen ablehnen, gegen Der Feldmesser ist berpflichtet, die auf dem Felde zu führenden Ver- herbeigeführt werden können, sind , 3 erreicht, so wird eine Zulage von 2 . pro Morgen gewahrt. quittirte Beläge verguͤtigt. Kommen in einer Feldmark einzelne, über 50 Morgen große Flächen S. 51.

Feldmesser und Revisoren erhalten, um fich von ihrem Wohnfsitze oder

. 28 5 557 7 . 564 2 ö ö . messungs-⸗Manuale (Feldbücher) in geordneten zusammenhängenden Heften, zuzeichnen und darin die gegen die früheren Messungen gefundenen Diffe dor bei weichtn nur der Umfang und, biz, etma, ie Fläche dunhschnzn. von khrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und

von gutem festem Papier, so deutlich, korrekt und übersichtlich zu fähren, renzen einzutragen.

. daß auch jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftra (. ,. / tragung danach 1 ⸗. * . . zu bewirken. Das Datum, an welchem die Aufnah esche ĩ ; 8.350. d l en werden durften, so werden nach Maßgabe . ; . h hme geschehen ist, muß Die Messung wird als richti : 1 ; enden Hauptlinien gemessen werden dusften so, werden M J zurück zu begeben, inklusive Fortschaffung der Karten und Instrumente: g als richtig angesehen, wenn bei der Nevifion die der Terrain-Beschaffenheit (6. zr) nur 1 resp. 12 Pfennige pro Morgen . 2 ö. . auf 1 auf Dampfichiffen pro Meile 7 Sgr.

5 Pf. und außerdem für jeden Zu- und Abgang nach und von der

ebenfalls deutlich im , bezeichnet werden. Haben bei der Auf- Differenzen nicht größer gefunden werden, als . / z gezahlt. Eisenbahn zusammen 15 Sgr.;

ö n , . nat ,, bei einem richtigen Verfahren bei §. 0 . er Auftragung unbedingt sichtbar werden müssen, so dürfen Rectlificati 46

. niemals durch Abänderung des im Feldbuche bereits en nl dunn Für die vorstehend bezeichneten Sätze hat der Feldmesser folgende b) Bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück⸗ Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliefern. gelegt werben, pro Melle 20 Sgr

a) die nach §. 12 aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, geleg ĩ ö

werden, sondern es sind dann besondere deutli 2 träge zuzufügen. i eutliche Bemerkungen oder Nach⸗ bergigem, sehr unebenem und coupirtem Terrain s, der wirklichen Länge; f k fen,, §. 14 1 i nnn, ̃ we ne bid bek Ausführung des Geschästs geführten aten; * . ma Dasselbe (9. 13) gilt auch von den Nivellements und Pei b) bei Flächen-Messun b) ke am ritten in §. 13 der cb nelen Vermessungs-Mannale (Feld⸗ „Für das zu den Karten und. Zeichnungen Ri verwendende Zeich . Yianualen und‘ von alfen durch den Feldmesie d und Peilungs. unter 3 M 6 bächtr), eben so die 'twanigen Berechnungen, trigonometrischen Sätze papier bester Hualität werden pro Q. Ji. 3 Sgr. 9 Bf wenn dafselbe . Arbeits⸗-Büchern, Heften Mme fh t,! u erg äuf, dem Felde zefatien von 3 bis aufen gran Morgen 233 Ruth, 7 ö e . 60 en Berechnungen, dieselben mögen nach aber auf, Kattun oder Leinwand aufgezogen ist, Sar, 6 Pf. vergütet. 5 10 66. über 50 16 Morgen pro Morgen 13 QnRuthe, n * dal ieder m r,. oder md e zur Flächenberech⸗ Andere Auslagen für Schreib- und Zeichnen Naterialien können nicht ; nung geeigneten Instrumenten bewirkt sein; liquidirt werden. S355.

a) bei Längen-⸗Messungen

auf ebenem und wenig coupirtem Terrain „, der wirklichen Länge, auf

Die sammtlichen Arbeitsheft? und Tabellen mi ̃ g ö JI

ma lfm mn . . llen muͤssen jederzeit, auch J ig geeig! istrun wir . ö ;

ö nd der Arbeit, vollständig (e . und übersichtlich gehalten werden. e) bei Höhen-RMessungen e) das , i ,,, Entstehen Zweifel über die Richtigkeit der von dem Feldmesser auf . Auf den Brouillon Plänen můssen die Stationsli auf 10 Ruthen Länge 9,212 Zoll oder: ; nn f ng 1 8 gestellten Liquidationen seiner Gebübren, Diãten oder Auslagen, sei es, ö . Feldbuche aufgetragen sind nit n n, g. 3. . . 647 . * a g. . d) . nah 8. 16 vorschriftsmaßig aufgetragenen und deutlich, ohne ö, ö. 3 , . ö 36 weil die ,, . inien ausgezogen? ö a nt * ege ; en 4 . . * 2 ' . n mn n,, , . r ö . heit der abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende er ungen in de Nummern d. Cech den , , mit dem Feldbuche, durch 509 ö J . . , d, 5. arb , ohne Ein- verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die Festsetzung der Liqui⸗

in 5. i ] 1000 ö * . ö Zoll G, 0 Linien. e) . ö 6 ,, , an Angabe und Eintheilung dation durch die Regierung resp. die betreffende Auseinandersetzungs⸗

Bei den fur jede größere Vermessun ; . ; 15365 4 31 4 ö 2. 148. ee 9 e. ber. in onometrisch berechneten Hauptlinien und Behörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestimmenden Be⸗

t ? g. unentbehrlichen Hauptlinien 2000 ö 1 . we der gemessenen 66 3 amten, welcher die Feldmesser⸗Prüfung bestanden hat. Dieser Beamte ist

a, 3 Dreiestte verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern.

Sowohl zum Brouillon-Plane, als zur Neinkarte muß Velinpapier e. . . . . ,. uden. guter Deer ndl genommen n. welches auf feiner Leinwand oder und nn , gehen n. vergleichen und dann die etwa für noͤthig Era . . §ę. 31. Kattun so langt Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, k , . n nn nn, der Extrahent, vorbehalt so gießt die Nevision nicht größere als die vorbezeichneten Oi daß ein nachthelliges Verziehen nicht mehr stattfinden kann. Te Wwsten wieter enn fragt ede mg! der . Ri g ener 69 2 . §8. 18. o ist der Exptrahent die gosten zu tragen verpflichtet ifferen er. 2841. d, re mne 61 . ö n. ö ee n n,

ie wahre Nordlinie u i it der B r ö g Qn 66 , Neaiste ertiagen Feldmesser-Liquidationen bei den Auseinar etzungs⸗ Behörde nd, bei Aufnahme mit der Boussole, die Ab— S33G52 Fur Anfertigung von Bermessungs-RNegistern nach fertigen Karten es bei der bisherigen Einrichtung, wonach die Feldmesser diese Kosten selbst

weichung der Magnetnadel von derselben, muß , n , ,. 2 . aeg Terrai . a, . , ß auf dem Pla ögli wird ohne Preis-Erhöhung für coupirtes oder bergiges Terrain, ein . genau bezeichnet werden. . 3 g Drittheil 6 den §§. 37 bis 39 festgestellten Gebührensätze gezahlt. zu tragen haben. z 8 42

oder trigonometrisch berechneten Haupt-Dreieiken si i i

,, , ecken sind die Langen der wirk⸗ Zur Nevision eines Nivelle an em, f

ö. . ö, . ie trigonometrisch berechneten Längen, zweckentsprechende gn ann cu . ganz besonders zuverlässige und Die Linien sind in Unter⸗-Abtheil ö .

ane , , , bel ungen von 50 e. 100 Ruthen

d e df sich dagegen großere Differenzen so fallen dem Feldme r die ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Jievisions⸗ aon en, ö *

überdies ist derselbe zur - n ̃ §. 51. selbe zur unenigeltlichen Vervollstãndtgung der Arbeit ber- Gegen diese Festsetzung (8. 533) steht bei Arbeiten, welche im Auf⸗

Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Sätzen bezahlt: . . e, . = 8. 533. für jedes Hundert-Theil der Quadrat-Nuthe des dezeichneten Raumes, tragt einer wuseinnbeg ß n s. che rde ae gefuhrt . * , wobei die Schrift, in mäßiger und der Deutlichkeit entsprechenden Größe das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, in allen

e ? andern Fällen an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

. §. 19. ß . Außer den durch Pfähle sorpfält . pfslichtet. ; . 4 rgfältig zu bezeichnenden Stat

müssen in den Hauptlinien und in den . der 1

. s muß die a dieser e , , . 986 bildet und so ist die Arbeit , . 5. j . 8. M iu a fn, mitgerechnet wird, bei einem Maßstabe ; r . j ̃ . , Gegenstaͤnden in Beziehung . . ö. (. ö. Gutachten ausführlich und 6 . 28 gere von zäs der natürlichen Große 1 Thlr. 19 Sgr. , ,. ? i , n so sind die Nivelle ; ; der nn, . wiefern die Arbeit über fir ußern . . olgte Festseßbzung, offen. . schließen. ellements an zahlreiche unverrückbare Punkte anzu— ) [, von der , e , 1 5 sci, und es ö ö z 21 33 ö ; . i Entscheidung des Ministeriums findet keine Berufung statt. 406 ö ierüber Entscheidung zu treffe evision veranlaßt hat (8. 26), a . z 4 ĩ. 55. Ueberhaupt ist der F S8. 20.2. überlass ĩ zu treffen. Auch bleibt es deren Besti 2. Soöod gm ers! . r Di igen Besti en übe Verfahren bei Prüf d Fest⸗ ; eldm KJ . en, ob die Rect 9 ö estimmung en. hen 6 z 3 n. a . Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung und Fef 2 deer gneisten Maße eln in . jedem Sinzenen Falle die Arbeit aneh aher nnr; . arch den Feldmesser, welcher Kopien nach kleincten Matßstäben Ei gegen Die nscht z bewirten. setzung der Feldmeffer- Liquidationen (6§S. 53, 9) findet in allen Fällen . Deutlich leit und nn ge e lite n feel srmnf. bewirkt werden soll. r seine Rechnung durch elnen andern Alle Flaͤchen-Vermessungen anderer, als der im §. M. bezeichneten und auch dann statt, wenn andere, als ,. dem , , Regle⸗ 1 ; ͤ städtische stů . n. Gär ment festgesetzten Gebühren- oder Diäten⸗ ätze vereinbart sein sollten, es §. 21 Der Aekurs gegen den in . 3 Revi 2 n en . de,, ,. er, ,, sei denn, daß durch die betheiligte Behörde oder Privatperson ein Sach⸗ Be scheid (8. 26) ist bei solchen n n dvisions. Verfahrens ergehenden und Strom nn . en, die Aufnahme von We en einzelnen Knien verständiger, welcher die Feldmesser-Prüfung bestanden hat, zur endgültt⸗ n, welche im Auftrage einer Aus— ö ! 8e gen Festsetzung der Liquidationen ausdrücklich bestimmt ist und der Feld⸗

Wenn nicht durch b , Anderes sestgeseht dn (sondere Anweisungen oder Vereinbarungen ein einande . der Maßstab von . muß zur Auftragung der Flächenmesfung sederzelt 1 er n f Beh sörte ausgeführt sind, bei dem Ministcrium für di 33 ; X86 der wirtlichen Lange gewahlt ne 9 lederz . em Ministérium für die . e Auftragung der Ni inis e inisteri ,, . e n, ene tee ff er et; . abweichend e . u fen . 8 n, ö en Länge, und in den Höohemgenh nch dem Uiaßstabe bon Cg der durch dinen ziwen 6. i

s i ? i k ö ; ̃ ; D ü 96 2 2 2 2 X . 2 fa l et ff ae nn,. men,, , nnch messer der Festsetzung seiner Liquidationen durch diesen Sachverständigen e. ĩ 44 mit gänzlichem Ausschlusse der Reglements-Bestimmungen sich rechtsgültig

unterworfen hat.

Berlin, den 1. Dezember 1857.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ge von der Heydt. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. don Manteuffel.

Bei Beschäftigung gegen Diaͤten muß jeder Feldmesser täglich min⸗ destens 8 Stunden arbeiten. 2.

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Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feldbücher, Nivelle⸗ ments⸗Tabellen, trigonometrische Flächen- und Einthellungs⸗Berechnungen müssen am Schlusse jedes Tages das Geleistete vollständig nachweisen.

Der Finanz⸗Minister. don Bodelschwingh.

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