1858 / 107 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erwalt. Insp. in Cosel. Am 23. Oktober: Conson, pens. Kasernen⸗ 6 0 , Am 25. Oktober: v. Bodenburg, pens. Major vom Snstz RNgt. Am 31. Oftober: Müller, pens. Justizrath und Auditeur der 12. Sib. Im Nobember? Bar. v. Moelser, penf. Oberft⸗-Lieut. vom 4. Inf. Regt. 3 3. November: Mrotzeck, pens. Hauptm. vom 26. Ldw. Rgt. Am 4. November: Endres, pens. Hauptm. vom 19. Inf. Regt, und Wallenberg, pens. Pr. Lt. vom 39. Inf. Regt. Am 8. November: v. Schrabisch, pens. Pr. Lt. vom vorm. rag. Rgt. Prinz Wilhelm. Am 9. November: v. Sch mu de, pens. Oberst-Lt. vom 6. Low. Ngt, und An drs, pens. Hptm. von der vorm. 12. Inf. Regts. Garn. Comp. Am 12. November: v. Niebelschütz, pens. Major vom 5. Artill. Regt Am 14. Nobember: v. Wülcknitz, pens. Oberst« Lieut. von der vormal. 8. Inf. Regts. Garn. Comp. Am 15. November: Driver, pens. Major dom 2. Uanen-Regt. Am 16. November: Grü son, pens. Prof. bom Kadetten-Corp. Am 20. November: Nachtigall, pens. Prem. Lt. vom vorm. 1. Kurmärk. Ldw. Regt. und Dr. Scheibler, pens. General Arzt vom IV. Armee⸗Corps. Am 24. November: Kampmann, pens. Pr. Lt. von der vormaligen 13. Infanterie-Regiments-Garnison-Compagnie, und Schmidt, pens. Prem. Lieut. vom 10. Landw. Regt. Am 28. November: Rademann, pens. Hauptm. von der vorm. 27. Inf. Regts. Garn. Comp. und Wegner, pens. Lt. von der Garde⸗Inval. Comp. Am 29. Robember: Gr. Clairon d' Hau sson ville, pen. Gen. Major und Com. d. 5. Kav. Brig. Am 3. Dezember: v. Malzahn, 6 Pr. Lt. vom 4. Inf. Regt, und Ruhlandt II., pens. Hauptm. bon der 2. Ingenieur- Insp. Am 4. Dezember: v. d. Oelsnitz, Major zur Disp. vom 5. Inf. Regt. Am g. Dezember: Schneider, an Hauptm. von der vorm. 25. Inf. Regts. Garn. Comp. Am 14. Dezember: don Winterfeld, pens. Major vom 32. Inf. Regt. Am 26. Dezember:

v. Berken, Major zur Disp. vom 3. Kür. Rgt, und Woermann, Sec.

Lt. a. D. vom J. Ldw. Regt. Am 19. Januar 1858: v. Knobels— dorff-Brenckenhoff, Lt. a. D. vom Regt. der Gardes du Corps. Am 29. Januar: v. Wed ell, Lieut. a. D. vom vorm. Regt. v. Pirch Rr. 22. Am 15. Februar: v. Pleh we, Gen. Lt. zur Disp. vorm. Lom der 1. Dip. Am 26. Februar: b. Froreich, pens. Major vom 7. Inf. Regt. Am 9. März: Hülsen, Gen. Major zur Dispos., vorm. Comor. des 40. Inf. Regts. (8. Res. Regt.) Am 19. März: Rieger, Hauptm. a. D, vom 6. Ldw. Regt. Am ꝗl. März: Hübner, Hauptm. a. D. vom 8. Ldw. Regt.

Polizei-Verordnung vom 8. März 1858 für den Bergamts-Bezirk Siegen, über die Anstellung von Aufsehern auf den unter Aufsicht der Berg⸗

Behörde stehenden Hüttenwerken.

Auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 wird hierdurch von der unterzeichneten Königlichen Re⸗ gierung in Gemeinschaft mit bem unterzeichneten Königlichen Ober⸗Berg⸗ amte für den Umfang des Bergamts-Bezirks Siegen, soweit derselbe innerhalb des Bezirks der mitunterzeichneten Regierung liegt, in Bezug auf die Anstellung von Aufsehern auf den unter Aufsicht der Berg⸗-Ve— hörde stehenden Hüttenwerken und die Obliegenheiten derselben nach— stehende Polizei⸗Verordnung erlassen:

.. J. Die Eigenthümer, beziehungsweise die Repräsentanten oder Vorsteher sämmtlicher Hüttenwerke, namentlich der Eisenhütten, Metall— hütten, Puddlings- und Walzwerke sind verpflichtet, dem Königlichen Berg— amte zu Siegen einen qualifizirten Aufseher namhaft zu machen, welchem nach erfolgter Bestätigung die Beaufsichtigung des technischen Betriebes auf dem Werke, für welches er angestellt ist, so wie die Sorge für die Sicherheit und Gesundheit der zaselbst beschäftigten Arbeiter nach näherer Bestinmung dieser Verordnung obliegt.

§. 2. Der Aufseher ist für die pünktliche Beachtung und Ausübung der von ihm übernommenen Functionen der Bergbehörde gegenüber per— sönlich verantwortlich.

8. 3. Seine Aussicht erstreckt sich über sämmtliche Räume des Hütten— werks und die darin befindlichen Betriebs-Apparate und Sich erheits⸗Vor⸗ kehrungen. Innerhalb dieser Räume hat der Aufseher nicht allein den technischen Betrieb zu beauffichtigen, sondern auch die Beobachtung der in den Konzessions-Urkunden oder sonst vorgeschriebenen Bedingungen für den Betrieb des Werkes pünktlich zu überwachen. Es liegt ihm ferner ob, die Arbeiter vor den schädlichen Einflüssen der etwa aus den Oefen sich entwickelnden Gase und Dämpfe, so wie vor allen anderen namentlich . umgehende Maschinen erwachsenden Gefahren nach Möglichkeit zu

ũtzen.

§. 4. Derselb

res Augenmerk darauf zu richten, daß die bei de ; 61 4

heilung oder anderweitig zur gefahrlosen se und Dämpfe angeordneten Vorsichts⸗ . acht werden. Insbesondere ist er in dieser 3. Metallhütten die Verbindung der gonden—

on off nungen der Oefen, so wie die Instand—

haltu s. ; * Bors ig n derselben unter Beobachtung der nöthigen S. 5. e müssen 17 en unter Verschluß gehalten und der Zutritt nur solchen Arbeitern gestattet werden, welche

schinen vertraut sind und die vorgeschriebene

eitern auf dem Werke hat der ten noöͤthigen Maßregeln sofort ge zu tragen und dem Berg— ie vorgeschriebene Anzeige zu

Verunglückungen durch Erstickung hat

der Aufseher darüber zu wachen, taß die Arbeitsräume nicht durch die beim Betriebe der Oefen, insbesondere beim Anblasen derselben sich ent⸗ wickelnden schädlichen Gasarten angefüllt werden und, sobald er eine der— artige , bemerkt, dafür zu sorgen, daß die Arbeiter die mit ben Gasen erfüllten Räume sofort verlassen und nicht eher wieder betreten, als bis durch Oeffnen von Thüren und Fenstern die Gase entfernt worden sind. Insbesondere hat der Aufseher auch darauf zu halten, daß die Arbeiter in verschlossenen Räumen, welche mit den Oefen oder dem Huütten⸗ rn. in Verbindung stehen, nicht ihren Aufenthalt nehmen oder dort chlafen.

F§. 8. Der Aufseher muß die ihm obliegende Aufsicht selbst führen und deshalb auf dem ihm überwiesenen Werke während der Betriebszeit stets anwesend sein. Sollte derselbe durch Krankheit oder andere drin⸗ gende Verhältnisse zeitweise verhindert sein, die Aufsicht selbst zu führen, so muß während der Dauer der Verhinderung ein anderer Werkbeamter oder ein zuverlässiger Arbeiter damit betraut und vorher zu diesem Zwecke gehörig instruirt, auch gleichzeitig dem Berggeschwornen des Reviers An— zeige von einer solchen Stellvertretung gemacht werden.

S. 9. Jeder Aufseher hat ein AÄrbeiter⸗-Verzeichniß und ein zur Ein—

tragung polizeilicher Verordnungen und Vorschriften bestimmtes Hütten—⸗ buch, welchem die gegenwaͤrtige Verordnung vorgeheftet sein muß, zu führen. Diese Bücher sind auf dem Werke selbst aufzubewahren und dem Berggeschworenen des Reviers bei dinem jeden Besuche des Werkes zur Einsicht und zum Eintragen der nöthigen polizeilichen Anordnungen vor⸗ ulegen. ö . 10. Uebertretungen dieser Polizei-Verordnung werden mit einer gelb fre von 15 Silbergroschen bis 10 Thaler oder verhältnißmaͤßiger Gefängnißstrafe belegt.

§. 11. Diese Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrem Erscheinen im

Amtsblatte in Kraft. Cöln, den 8. März 1858. Gonn, den 21. November 1857. Königlich preußisches

Königliche Regierung. rheinisches Ober ⸗Gergant.

Nichtam tliches.

Preußen. Charlottenburg, 8. Mai. Ihre Maje stät die ftönig in begaben Sich gestern Vormittag mittelst der Eisen⸗ bahn nach Potsdam zum Besuch Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Karl, kehrten ebenso um 17 Uhr wieder nach Berlin zurück, fuhren vom Bahnhofe nach Schloß Bellevue und von dort mit Sr. Majest ät dem Könige, Allerhöchstwelche Sich in Begleitung des Flügel-Adjutanten vom Dienst von Charlottenburg zu Fuß dahin begeben hatten, ge⸗ meinschaftlich nach Berlin, und statketen daselbst' im Königlichen Schloß Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Wilhelm einen Besuch ab. Naͤchstdem besuchten Ihre Majestät die stönigin auch noch Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Karl in Höchst⸗ deren Palais und fuhren darauf nach Charlottenburg, wohin Se. Majestät der König bereits zuvor zurückgekehrt waren.

Nachmittags empfingen Ihre Koͤůnigliche Ma je st äten daselbst noch Se. Hoheit und Ihre Königliche Hoheit den Prin⸗ zen und die Prinzessin Friedrich Wilhekm von Hessen, Höchstwelche Sich vor Ihrer heute erfolgten Abreise nach Kopen⸗ hagen bei Allerhoöchstdenenselben verabschiedeten.

Berlin, 8. Mai. Seine Königliche Hoheit der Prinz von Preußen besichtigte heute fruͤh das 2te Garde-Regiment zu Fuß und das Garde-Reserve-Infanterie-Regiment und nahm sodann die Vorträge des Wirklichen Geheimen Raths Illaire und des Obersten von Manteuffel entgegen.

Sachsen. Gotha, 5. Mar. Das der stommission unseres Spezial-Landtags gegenwärtig zur Vorberathung mitgetheilte weue Gemeinde-Gesetz zerfällt in vier Abschnitte, von denen der erste von der Gemeinde-Verfassung, der zweite von der Gemeinde⸗-Ver⸗— waltung, der dritte von der Oberaufsicht des Staats handelt, der pierte aber vorübergehende Bestimmungen enthält. Im ersten Ab⸗ schnitt wird festgesetzt, daß die Heimathsangehörigkeit durch Ehe, Geburt, Adoption und Legitimation, Aufnahme, Anstellung und Zuweisung erworben werde. Bemerkenswerth ist, was die Aufnahme betrifft, daß fremden Israeliten, welche Staaten angehören, in denen entweder eine Gleichberechtigung zwischen Israeliten und Christen uͤberhaupt nicht oder doch in Be— zus auf die dem Herzogthum Gotha angehörigen Israe⸗ liten nicht besteht, die Erwerbung des Bürgerrechts versagt werden darf, wenn diese auch alle übrigen Erfordernisse für sich haben. Die Gemeinde⸗AUngelegenheiten werden burch einen Gemeindevorstand

geleitet; hat eine Gemeinde mehr als 25 stimmberechtigte Mitglieder, so wird sie durch einen Gemeinde⸗Ausschuß (Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung) vertreten. selbstständigen männlichen Heimathsangehörigen mit eigenem Haus— stande, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt, im letzten Jahre

Stimmberechtigt in der Gemeinde sind alle

eine direkte Steuer entrichtet haben, nicht in gerichtlicher Untersuchun sich befinden, noch eine Freiheitsstrafe erstehen. in gr rn enn

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Gemeindeschuldner und die der bürgerlichen und Ehrenrechte Ver⸗ lustigen sind nicht stimmberechtigt. Wählbar ist jeder Bürger in den

Gemeindeausschuß, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt und einen

uten Leumund hat, nicht gewählt aber kann werden, der ein Ge— , oder *. r c bei einer Behörde hat, welche die Oberaufsicht über die Gemeinde führt. Der Gemeindeausschuß wahlt die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtraths). Ist ein Gemeindeausschuß durch Beschluß der Staatsbehörde auf gelöst, so können die Mitglieder desselben bei den Neuwahlen nicht wieder gewählt werden. Die Ortspolizei wird durch den Gemeinde⸗ vorstand verwaltet; es kann jedoch bei ungenügender Verwaltung oder aus Gründen des Gemeindewohls vom Staatsministerium dem Gemeindevorstande diese Verwaltung entzogen und auf andere, der Gemeinde nicht angehörige Personen übertragen werden.

(Fr. P. Ztg.)

Hessen. Darmstadt, 5. Mai. Nach der so eben ausge— ebenen Tagesordnung wird die Zweite Kammer am 27. d. ihre itzungen wieder beginnen. Bei Berathung über die Entschädi⸗

gang der Freiherren Riedesel wegen der durch die Excesse in

autferbach in den Jahren 1848 49 erlittenen Verluste wurde

von der Kammer der Wunsch ausgesprochen, die Regierung möge ein Gesetz vorlegen, welches die betreffenden Gemeinden für solche

Verletzungen und Beschädigungen verantwortlich erkläre. Diesem Wunsche entsprechend, ist von Seiten des Ministeriums des In— nern ein solcher Gesetzentwurf vorgelegt und mit den Motiven be⸗

reits im Druck erschienen. (Fr. J.)

Frankfurt, 6. Mai. Die hohe Bundesversammlung hat

heute einstimmig 160,000 Fl. für die durch die Pulverexplosion in

Mainz Beschädigten bewilligt. Baden. Karlsruhe, 6. Mai. Ihre Majestät die Königin

der Niederlande ist heute Nachmittag hier eingetroffen. Se. Königliche Hoheit der Großherzog hat Ihre Majestät auf dem

Bahnhof empfangen und in das Palais der verwittweten Groß—

herzogin Sophie geleitet, wo Ihre Majestät das Dejeuner einge— nommen und alsdann die hiesige Residenz wieder verlassen hat, um die Reise nach Paris fortzusetzen. (Karlsr. Ztg.)

Württemberg. Stuttgart, 5. Mai. In der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer führte die Tages orbnung zur Bera—

thung der einzelnen Artikel des Volksschulgesetzes. Art. 1

lautet im Regierungs-Entwurf: „An die Stelle des Art. 5 des Volksschulgesetzes von 1836, „Zeit und Dauer der Schulpflicht treten folgende Bestimmungen: 1) Die Schulpflicht tritt für jedes Kind nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs ein und dauert fieben Jahre. Vor Antritt des 14ten Lebensjahrs kann die Ent— lassung aus der Schule nicht erfolgen. 23) Es kann keinem Schüler die Erlaubniß versagt werben, nach Erfüllung der Schul—⸗ pflicht die Volksschule noch ein weiteres Jahr zu besuchen. 3) Bei Kindern, welche bei der der endlichen Entlassung aus der Volksschule vorangehenden Prüfung ganz ungenügende Kenntnisse und Fertigkeiten zeigen, kann die dauernde Schulpflicht um ein bis zwei Jahre verlängert werden.“ Die Kommission ist mit der blos siebenjährigen Dauer der Schulpflicht nicht einverstanden und sie beantragt daher, an die Stelle des Regierungs-Entwurfs zu setzen: „Schulpflichtig sind diejenigen Kinder, welche bei Beginn der Schule das sechste Jahr vollendet haben, oder dasselbe, je nachdem die regelmäßige Aufnahme von Georgi oder Martini er— folgt, bis zum letzten Juni oder Dezember des betreffenden Jahres vollenden werden. Die Schulpflichtigkeit endigt in dem vierzehn— ten Lebensjahre.“ Es entspann sich eine längere Debatte über die Dauer der Schulpflichtigkeit, wobei Prälat don Moser und Schnitzer den Antrag stellen, den Art. 1 ganz zu streichen und es bei der bisherigen Dauer (8 Jahre) zu belassen. Dieser Antrag wurde am Schlusse der Sitzung mit 50 gegen 31 Stimmen angenommen, daher alle übrigen gestellten Antraͤge fielen.

Belgien. Brüssel, 6. Mai. Ibre Majestät die Königin von Portugal ist gestern Nachmittag in Ostende angelangt, woselbst Abends vorher die Frau Großherzogin Stephanie von Baden eingetroffen war. Baron v. Stillfried verabschiedete sich um 3 Uhr an Bord des Dampfers „Mindello,“ auf dem, Ihre Majestät die Reise in ihre neue Heimath antreten wird. Die Ab⸗ reise Ihrer Majestät nach England an Bord des „Mindello“ hat heute in aller Frühe stattgefunden; das Königsschiff wird von der portugiesischen Korvette, Bartolomeo Diaz, den englischen Dampfern „Vivid“ und „Banshee“ und dem belgischen Dampfer „Diamant“ eskor— tirt. Die Großherzogin Stephanie ist heute Morgens nach Paris zu— rückgereist, wäbrend der Herzog von Brabant, welcher die junge Königin nach Ostende begleitet hatte, bereits gestern Abends wieder in Laeken eingetroffen ist.

Großbritannien und Irland. London, 6. Mai. Bestern beging der Royal Literary Fund, dessen Zweck die Unter⸗ stützung hülfsbedürftiger Schriftsteller ist, in der Freemasons'

Tavern unter Vorsitz Lord Palmerslon's sein 69stes Jahresfest. Unter den Anwesenden befanden sich der belgische und der schwe⸗ dische Gesandte, der Marquis von Westminster, der Earl von Ellesmere, Heir Panizzi, Bibliothekar bes britischen Museums, Baron Marochetti, Sir R. Murchison und Herr v. Orlich. Bei Ausbringung des Toastes auf Ihre Majestät hob Lord Palmerston hervor, wie von den Souverainen Englands zuerst die stönigin Victoria es gewesen sei, welche dem literarischen Verdienst jene aͤußeren Zeichen der Anerkennung verliehen habe, die zu verleihen die Prärogative der Krone sei. Als Beispiel führte er die Er⸗ hebung Macaulay's zur Peerswürde an. Die im Laufe des Abends angezeigten Subsecriptionen zu Gunsten des Fonds beliefen sich auf ungefähr 900 Pfd. An der Spitze der Liste stand Ihre Majestaͤt mit 100 Guineen.

Vorgestern Nachmittag machte eine zahlreiche Depu tation, darunter die Parlaments-Mitglieder Viscount Bury, Viscount Goderich, Akroyd, Milnes, Milner Gibson und Schneider, dem Premier ihre Aufwartung, um ihm die großen socialen und mora— lischen Uebel vorzustellen, welche das Gesetz im Gefolge habe, kraft dessen die Verheirathung eines Wittwers mit der Schwester seiner verstorbenen Frau nicht gestattet sei. Der Earl von Teiby er— klärte, seiner persönlichen Ansicht nach sei er gegen die Abänderung des Gesetzes. Doch betrachte er die Frage als eine, die mit dem politischen Partei⸗Standpunkte nichts zu thun habe, und als eine offene Frage. Wenn die öffentliche Meinung dem gegenwärtigen Stande des Gesetzes so feindlich sei, wie die Deputation zu glau⸗ ben scheine, so werde sie sich schon im Hause der Gemeinen und im Hause der Lords geltend machen.

Die Königin hielt gestern Nachmittags im Palaste von St. James ein Drawing R᷑pom. Etwa 260 Damen wurden Ihrer Majestät vorgestellt. Unter drei Amerikanern, welche die Ehre hatten, Ihrer Majestät vorgestellt zu werden, befand sich auch Lieutenant Boyd, Befehlshaber der amerikanischen Fregatte, Niagara“.

Im Gemeinderath der City wird heute der Antrag ße. werden, dem General-Lieutenant Sir Colin Campbelk, zur Anerkennung seiner indischen Heldenthaten, das Bürgerrecht der City und einen Ehrendegen im Werth von 100 Guincen zu ver⸗ ehren; eben so dem General-Major Sir James Outram dieselben Beweise der Anerkennung zu geben.

Der Marquis de Lisboa, brasilianischer Admiral, stattete vor— gestern mit einer Anzahl brasilischer Marine-Offiziere den Be— hörden der Werfte von Woolwich einen offiziellen Besuch ab. Vier von den acht kleinen Kriegsdampfern, die Brasilien hier bauen läßt, wurden am Sonnabend durch Kardinal Wisemann eingesegnet und sind zum Auslaufen bereit. Die vier andern werden in etwa 14 Tagen segelfertig sein.

Die Zahl der Schiffbruͤche an den Küsten des Vereinigten Königreichs betrug nach einem Ausweise der „Shipping Gazette“ im verflossenen Monate 142, im Januar 154, im Februar 162 und im März 179, zusammen 637.

In der gestrigen Unterhaus-Sitzung beantragt Lord Bu r y die zweite Lesung der Bill, kraft welcher es einem Wittwer gestattet sein soll, sich mit der Schwester seiner verstorbenen Frau zu verheirathen. Hope beantragt die Verschiebung der Lesung bis über sechs Monate, mit an— deren Worten; die Verwerfung der Bill. In der nun folgenden De— batte werden Argumente, vorzugsweise theologischen Charakters, gebracht, die im Hause der Gemeinen schon eben so oft und eben so gründlich durch gesprochen sind, wie die für und gegen die sogenannte Juden-Bill vorge— brachten. Das Haus entscheidet sich schließlich mit 174 gegen 134 Stim— men für die zweite Lesung der Bill. Die Exchequer Bonds (2 Mill. L.) Bill wird zum dritten Mal verlesen und geht durch e,.

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Frankreich. Paris, 6. Mai. Das Exeigniß des Tages war gestern im gesetzgebenden Körper Jules Favre's Eintritt, der während der Abstimmung über einige Lokalgesetze erfolgte. Vor Uebergang zu den Verhandlungen über den Gesetz- Entwurf wegen der Warrants interpellirte der Präsident den kaum ein⸗ getretenen Deputirten und las ihm die Eidesformel vor, worauf Herr Favre antwortete: „Ich schwöre“, und dann auf der letzten Bank der äußersten Linken neben Ollivier, Darimon, Curs und Henon Platz nahm. Die Gesetz-Entwürfe über die Warrants und die An⸗ kaufssumme von 5 000 Fr. für die ornithologische Sammlung des Prinzen Karl von Canino wurden ohne erheblichen Widerspruch an⸗ genommen. Der gestern vertheilte Bericht des Deputirten Dumiral über das Adelsgesetz empfiehlt diese Minßregel „im Namen der Moral und des politischen Interesses einer nothwendigen Regie— rung.“ Nach einem Rückblicke auf altere Zeiten sucht der Bericht⸗ erstatter zu beweisen, daß die Grundsaͤtze von 1789 keineswegs die erblichen Auszeichnungen ausschlössen. Sei der Adel nicht in den constitutionellen und fortschrittseifrigen Monarchieen Holland und Piemont blühend? Man dürfe die Prinzipien von 89 nicht mit den trügerischen Utopien von 91 verwechseln. Die Erblichkeit von Auszeichnungen, die bloß Geltung in Betreff der Ehre hätten, hebe die bürgerliche und politische Gleichheit, die Gleichheit vor dem Gesetze und die nationale Gleichheit nicht auf; aber Strafe müusse in einem wohlgeordneten Staate gegen jede An—