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6
940 Berliner Börse vom 12. Mai 1858.
ö 1 1 j 1 z Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours. Fiseubhahn · Actien. F e .- c. n T i U Aachen - Düsseldorf. 3. 82 Magd. Wittenb. Pr. 4! . . . —— — — z z 44 — 1 Wechsel- Comrse. Pfandbriefe. * i, . 9 3 e , w, ,. 4 914 ö 5 o. II. Emission 4 — Ni Mãärk. 4 921 Amsterdam ..... 259 El. Kurz 1425 1423Kur- und Neumärk. 3 S6 S6 do. IIl. ku ed en n; — — ,, 24 3 ie . . 2509 EI. 2M. 141 141 931preussisehe. .... 3 — 882 Aachen- Maastrichter — 40 — do. Conv. Prioritats 1 913 oi 2 , 300 M. Ku ra lõ07 — Pommersche. . . . . . . . 85 — —40. rioritãts 4 783 783 do. do. III. Serie 4 or — *. . 3 M. 2M. 150 . Pot ensche. ...... .... 4 — — 40. II. Emission — — ] do. do. IV. Serie 5 102.7 — ü . 3 6 ö 1 in, . * 87 e. . . ö 795 — a, , Lweigb. — . 1. ris. ... l 2A. ) e Schlesische. . ..... .. 6 do. it. B. — — 40. 3 or. 1 3 . 1 z 35 1 Staat garantirte ; do. Prioritäts- 5 1 2 16 2 . 1405 — 6sburg. . 159 — 1901 Titt. B. ...... J , do. do. II. Serie s io] 10? itt. B. 3 iz 12 Leipꝛig . 4 3 gg Westpreuss. .. ...... 3 SI SI. Ido. III. S. v. Strg e 3. 193. 1. 3 Prior . * n 3 uss J ö M — do. 1 g907 — do. Düsseld. ElbrPr. J. — — 4 litt. B. 3: 79 ö 22 6 Id. J. o. do. Litt. B. 3) 795 - er n lig i. ort. J. e 66 ö q0. do. II. Serics iel ioo] do. do. Litt. BH. 4 686. — 21 g . 985 985 Rentenbriefe. do. (Dortm. Scest) 4 S5. 843 do. do. itt. E. 375 7 — emen. . . . 100 Th. L... I 8TH. — 10911. J d86. do. II. Ser. 44 — 9211 do. 4 itt. F. J? 965 — kKur- und Neumärk. 4 — 921 - . do. do. Litt. F. 4. 96 e, n ö . Berl. Anh. Litt. A.u. B.- 1260 1253 0ppeln-Tarn. Prior. - — — Lf PFosensche .... ...... 4 912 i * , , 8e, — Erin Wilh. (St. V) == . 5683 . t Fonds- Com- 8e. Preussisehe. . . . ..... 4 i 91* B fi 1 do. 41 ̊ᷣ do. Pr. I. u. Il. Series 1005 100 Freiwillige Anleihe 4 100: Rhein- und Westph. 4 93 * Berlin- amburger.. — 107 106. do. III. Serie 5) — — , 3 . ö 1 67 , 1383* 92 * Priorstats- 4 — 102 Rheinische. . . . . . . . . — 939 —
f . . . . ,, , 153 53 ö 23 5336 4 — 4 do. Stamm) Prior. 4 — 96
; . 2 . 5 ‚ — ] — . j j 6 * 5 .
. m m n, ,,,, , ga, . n 41149 139 ꝛ blig. 4 — S9 1Ido. vom Staat ar. 331 — . — kramer. ni. Iz z ic J.;; ien hd rr... is ie ., , Hr tr den falshrs= ert. e, Gäbe, oe, . Kur- u. Neum. Schuldverschr. 3! — M Eold-Kronen.. ..... ö, , 4. Prioritäts- 4 — 96 der Peicht a- Gg: e ö * Andere Goldmünzen 1 . . 9 6 e., . Berliner Stadt- Obligationen .. 43 101 100 * Thlr.... — 95 91 40, 4 e, , , n
29 3 . ) ) 31835 ö 2 lo, II. . S6 — Stargard-Posen ..... 37 935 — 3 4 — Ing Schw. Freib. 977 96 do. Prioritãts- 4 — — fieg Neisse. 4 68 — ] do. II. Emission 4 — — K 68 67 Thüringer .. ... ... .. 2.118 do. EBPrioritäts- 4 — — do. Prior. Oblig. 44 999 —“ . im , ra: 1415 do. III. ar. . 33 — 3 y . — 995 40. IV. Serie S6. 5 65 . ; m. 5 . 102 Wilh. Cosel- OQdbg.) .. 513 504 / . do. IV. Emissi ö s 11 n n nn. . 22 lerer, g ne,, 11933 do. III. Emission 44 S433 84 Wittenb... — — — m,, Mchtamtliche Votirungen.
Ef Br. Eld. Lf Br. Gld
0g 16 . — If B . P 1 f z Ausländ. FEisenb.- Inländ. Fonds. Aus l . . R i .
8 ; ͤ us länd. Fonds. uss. Engl. Anleihe 4 — —
tamm-Actien. Kass. - Vereins-Bk.-Act. d — 119 do. Poln. Schatn bl. 1? S4 83; Amsterdam · Rotterdam 4 — 67 Danziger Privatbank .. 4 7 — Braunschweiger Bank. 4 105 194] do, do. (ert. L. A. 5 93 “ kKiel· Altona . . — Königsberg. Privatbank4 S6 — Bremer . 10637 — Q d0. do. L. B. 200 m 20 Loebau- Littau . 4 — — Magdeburger do. 4 85 S4 Coburger Creditbank.. 4 — 697 Poln. Pfandbr. in S.-R. 4 89 68 a igen ge, ne ech 41 1435 142 Posener do. 4 855 — Darmstädter Bank. . .. 41 93 95 do. Part. 500 FI... .. 4 87 , Mainz - Ludwigshafen.. 4 923 — Berl. Hand. Gesellsch. 4 — 79 Dessauer Credit. . ..... 4 56 — Dessauer - Prämien- Anl. 3. 95 — Neustadt Weissenburg 4 — — Disc. Commandit-Anth. 4 195 — Geraer Bank. ...... ... 4 837 — IHamb. St. Prim. Ani. — 73. Mecklenburger ...... 14 515 — kreuss. Hand. Gesellsch. 4 — S0 Gothaer Privatb. ...... 4785 — Lübecker Staats Anl.. 47 . Nordb. (Friedr. Wilh. 4 577 — BScehles. Bank-Verein. 4 82 — Leipziger Credithank 4 75. — Kurhess. Pr. ObI. 40 Fh. 2 —
4 j . ü 21 13 ö ; 2 ; ö 2 2 gester. franz. Staatsbahn 3 1795 — Fabrik v. Eisenbahnbed. 5 Sz — Meininger Creditb. .. .. 4 — 84 N. Bad. do. 35 FI.. . . — 30 — Lars koje-Selo. .. ..... fe. — 69 . Norddeutsehe Bank. .. 4 S4 S3 5 399 inl. Schuld. 3 , .
. 2 Thüringer Bank.. . .. .. 7 o. 1 à 396 steigende 1. — —
Ausl. Prioritäts- Preuss. Eisenb.- , ,. ö K
Reken. Aauittungsbogen esterreich. Metall. . .. 5 — 792
; . ĩ . do. National- Anleihe5 82 — —
. . — — PBresl. Sehw.- Fr, Ill. E. 4 9 3 46. Prudence X i;,
1 6 7 ,, — — i, wehe . * 4 — 87 Russ. Stiegl. 5. Anl. 5 1043 —“
. ö 6 jo. Em. 65 S6 — do. do 6. Anl. 5 i077 —
Oester. kranz. Staatsbahn 3 555 — Rhein-Nahe ...... ..... 41 717 — J do. v. Rothschild Lst. 5 — 108) P 2 — . ih 2 3. ar. (
rämien-Anleihe von 1855 a 100 Thlr. 114 a 113) gem. Magdeburg-Wittenberge 35 a 357 gem. Oppeln-Tarnowitz 623 a 62 gem.
Oesterreich. Franz.
Staatsbahn 179 a 178 a2 * ge Dessauer Credit 55 2 56 a 5iz a * . 2 * gem.
Diseonto-Commandit-Antheile 1045 a 1633. Oestr. National-Anleihe 815 a ; gem. 4 1635 2 104 gem.
Rhein- Nahe 71 a 69) gem.
. Kerl(im., 12. Mai. indess behaupteten die Course meist ihre und Kredit- Actien stellten sich höher. a wurden zum Theil
Das Geschäft wa
Au besseren Preisen gehandelt.
r auch heut nur undeutend, estrige Notiz, einzelne Bank-
KRHerliner & etreid ebörs e vom 12. Mai
Weizen loeo 50— 67 Thlr.
Roggen loeo 31 34— 37 Thlr., bez. u. Br., S6 E.. Juni - Juli 367 — 37 Thlr. Juli- August 367 —- 37 Thlr. bez. u. Br., 372 G.
Gerste, grosse, leo 35— 38 Thlr., kleine z' — 36 Thlr.
Frühjahr und Mai-Juni 36 - 37 Thlr. ber. u. G., 377 Br.,
Berli
Hafer, loco 28 - 88 Thlr.
kübẽõl loco 155 Thlr. Br, Mai 157 Thlr. bez. u. Br., d G., Mai- Juni 159 Thlr. bez. u. Br., 4 G., September-Oktober 155 - — ) Thlr. bez. u. G., 3 Br.
Leinöl loco 137 Thlr. =
Spiritus loco söz — 17 Thlr. bez., Mai- Juni 17 — . Thlr. bez. u. Br., 17 G., Juni - Juli 174 — 3 Thir. bez., 18 Br., 173 G., Juli- August 185 — Thlr. bez. u. Br., 18 E.
Roggen und Spiritus zu anziehenden Preisen gehandelt. Rüböl etwas medriger.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
n, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. (Rudolph Decker.)
AM III.
Das Abonnement beträgl: 2R Sgr.
sür das vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne
Prejs · Erhöhung.
Königlich
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Preu ßischer
Aue post⸗Anstalten des An und Auslandes nehmen sestetlung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:
Wilhelms ⸗Strase No. BI. nahe der Ceipzigerstr.) 6 7
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Berlin, Sonnabend, den 15. Mai
1858.
Se. Majestäͤt der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Direktor des Athenäums in Luxemburg, Professor Müller, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, dem Schul— lehrer Ersel zu Neuhaus im Kreise Sagan, dem ersten Gendar— merie⸗Wachtmeister Teicke zu Flatow, den Gendarmen Behrendt zu Pr. Holland und Luckenbach zu Lappienen im Kreise Niederung, das Allgemeine Ehrenzeichen, und dem Schuhmachermeister Melchior Schmid zu Hechingen die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen;
Die Regierungs-Assessoren Meherhof bei der General⸗Kom⸗
mission zu Münster, Seubert bei der General- ommission zu Stendal und Ungefug bei der Regierung zu Königsberg zum Regierungs-Rath zu ernennen; so wie .
Dem praktischen Arzte ꝛc. Dr. Guericke zu Landsberg a. W. den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.
Gesetz, betreffend die Gebühren und Kosten des Verfahrens bei Theilungen und bei gerichtlichen Verkäufen von Immobilien im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln.
Vom 3. Mai 18538.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c.
verordnen, unter Aufhebung der Verordnung vom 27. Juli 1855
hinsichtlich der Gebühren und Kosten, welche das Verfahren bei
Theilungen und bei gerichtlichen Verkäufen von Immobilien ver-
anlaßt (Gesetz vom 18. April 1855), mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie für den Bezirk des Appellations— gerichtshofes zu Cöln, was folgt:
§. 1. Allgemeine Bestimmung.
Artikel Il.
Die Ansetzung und Erhebung der Gebühren und Kosten soll nach Maßgabe der in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln gel— tenden Bestimmungen und der nachfolgenden Abänderungen und Ergän— zungen derselben stattfinden.
§. II. Bestimmungen, betreffend das gerichtliche Theilungs-Verfahren.
Artikel 2. Die Anwalte erhalten:
1) für die Bittschrift an den Präsidenten um Ernennung eines Kon— missars oder Notars (Art. 1, Absatz 2, Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 1855) die Gebühr des Artikels 76 des Tarifs vom 16ten sebruar 1807;
2) für den Anwaltsakt, durch welchen die Verfügung des Präsidenten zur Ernennung des Kommissars oder Notars zugestellt wird, die Gebühr des Artikels 70 des Tarifs;
3) für den Antrag, betreffend die Bestätigung des Gutachtens der Sachverständigen (Artikel 3 des Gesetzes), ingleichen für den die . darauf enthaltenden Akt, die Gebühr des Artikels 71 des
arifs;
4) für die Anfertigung des Hefts der Verkauf⸗Bedingungen (Artikel 4 des Gesetzes) die Gebühr des Artikels 712 Nr. 1 des Tarifs;
5) für die Hinterlegung desselben beim Notar eine Vacation nach Artikel 91 des Tarifs;
6) für die Zustellung der Abschrift des Hefts der Verka ufbedingungen . ö. Anwalte der Mitversteigerer die Gebühr des Artikels 70 des
arifs;
*
7) für die Abschrift, welche zugestellt wird, die Gebühr des Artikels 72,
Rr. 2 des Tarifs;
8s) für den Antrag, betreffend die Streitigkeiten über die Verkauf— bedingungen, ingleichen für den Antrag, durch welchen ein ver— späteter Einspruch gegen die Verkaufbedingungen wieder aufge⸗ nommen wird (Art. 5 des Gesetzes), so wie für die Antwort darauf, die Gebühr des Artikels 71 des Tarifs;
9) für den Antrag auf Ermächtigung zum Verkauf unter dem Schätzungs⸗ preise (Art. 6 des Gesetzes), ingleichen für die Antwort darauf, die Gebühr des Artikels 71 des Tarifs;
10) für das Gesuch an den Notar um Bestimmung eines Termins, in welchem die Parteien erscheinen sollen, um zu den Theilungsverrich-⸗ . 1 schreiten (Art. 7 des Gesetzes), die Gebühr des Art. 16 es Tarifs;
11) für den Anwaltsakt, durch welchen die Mitbetheiligten aufgefordert werden, im Termin vor dem Notar zu erscheinen, die Gebühr des Artikels 70 des Tarifs;
12) für den Antrag, um die vor dem Notar erhobenen Streitigkeiten zu erledigen (Art. 8 des Gesetzes), ingleichen für die Antwort darauf, die Gebühr des Artikels 71 des Tarifs;
13) im Falle ohne vorheriges Gutachten Lon Sachverständigen sowohl der Verkauf verordnet, als auch die Schätzung durch das Gericht selbst bewirkt wird (Art. Z des Gesetzes), für den vorhergegangenen mündlichen Vortrag das Doppelte der Gebühr des Tarifs;
14) im Falle dem Antrage auf Bestätigung des Gutachtens der
Sachvberständigen (Art. 3 des Gesetzes) oder auf Verordnung einer
neuen Versteigerung (Art. tz des Gesetzes), oder auf Bestätigung der Theilung (Art. 981 der Civilprozeß Ordnung) von keiner Partei wider⸗ sprochen wird, für den mündlichen Vortrag nur die Hälfte der Ge— bühr des Tarifs;
15) um die Theilungsklage durch den Gerichtsschreiber vifiren zu lassen (Art. 9667 der Civilprozeß⸗Ordnung), keine Gebühr.
Artikel 3.
Den Rotarien werden die Protokolle und Konferenzen, welche die gerichtliche Theilung zum Gegenstande haben, nebst den zur Vorbereitung derselben erforderlich gewesenen Arbeiten, so wie die Uebermittelung der Urschrift des Protokolls über die Streitigkeiten zum Zweck der Hinter— legung auf dem Secretariat, nach den darauf verwendeten Arbeitsstunden bezahlt. Für eine jede Stunde werden funfzehn Silbergroschen angesetzt. Die angefangene Stunde wird für voll berechnet. Hierbei können ohne Unterschied, ob das Geschäft am Wohnorte des Notars oder außerhalb desselben stattgefunden hat, die Gebühren nach der ganzen dazu wirklich verwendeten Zeit berechnet werden.
Die allgemeinen Bemerkungen zu der Taxordnung für die Notarien unter Nr. 2. 4. 5. 8 kommen auch hier zur Anwendung.
Die Notarien müssen die verwendeten Stunden, unter Angabe des Anfangs und des Schlufsses der Arbeitszeit, so wie ihre Gebühren und Auslagen, bei Strafe von fünf Thalern, unter jedem Protokoll und jeder Ausfertigung gewissenhaft spezifiziren.
Jedes Protokoll muß nach Vorschrift des Artikels 45. der Notariats⸗ Ordnung und bei Vermeidung der dort bestimmten Strafen unter dem Tage seiner Aufnahme ins Repertorium eingetragen werden, auch wenn es nur den Anfang oder die Fortsetzung der Theilungsverhandlungen enthält.
Artisel 4.
Die Rotarien sind ferner bei Strafe von fünf Thalern verpflichtet, unter dem schließlichen Theilungsprotokoll und unter der Ausfertigung desselben die sämmtlichen in dem Verfahren für das Theilungsgeschäft (ausschließlich der Verrichtungen in Betreff der Verkäufe) berechneten Arbeitsstunden, unter Angabe der Tage, so wie die sämmtlichen Gebühren und Auslagen speziell aufzustellen; die nicht in dieser Weise verzeichneten Gebühren und Auslagen können nicht erhoben werden.
Re
Die von dem Notar für die Theilungsgeschäfte berechneten Gebühren und Auslagen können auf Verlangen jedes Betheiligten oder, wenn Minderjährige oder denselben gleichgestellte Personen oder Vermögens— massen (Art. 29, 31 des Gesetzes vom 18. April 1855) betheiligt sind, aus Antrag der Staatsanwaltschaft durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar angestellt ist, nach mündlicher oder schriftlicher Vernehmung des letzteren, mit Rückficht auf die Beschaffenheit der Sache