1858 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und die Muuhewaltung des Notars bei derselben, nach billigem Ermessen ermaͤßigt werden.

Die Verfügung des Präfidenten ist einem Rechtsmittel nicht unter⸗ worfen. Durch diese Bestimmung wird das Disziplinarverfahren im geeigneten Falle nicht ausgeschlossen.

Artikel 6.

Den Notarien wird der Akt über die Hinterlegung der Verkaufbe⸗ dingungen (Art. 4 des Gesetzes vom 98. April 1855) gleich einem Akt über eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung vom 25. April 1822 bezahlt; im Uebrigen kommen in Betreff der Gebühren und Auslagen der Rotarien für Verrichtungen, welche den Verkauf von e n, zum Gegenstande haben, die Bestimmungen des §. IV. dieses Gesetzes zur An⸗ wendung.

§. III. Bestimmungen, betreffend das außergerichtliche Theilungs verfahren.

rt i kel J.

Für den Akt über die außergerichtliche Theilung (Art. 12, Art. 13 Nr. des Gesetzes vom 18. April 1855) oder über die Vereinbarung zum Verkauf (Art. 2 Nr. 1), so wie für die zur Herbeiführung derselben er⸗ forderlich gewesenen Vorarbeiten, stattgefundenen Verhandlungen und Konferenzen über Aufstellung der Masse, über Feststellung der Änsprüche und Berechnungen und über Auseinandersetzung der Betheiligten, in— gleichen für die Protokolle über Looseziehung, Über Tausche von Loosen und über Vergleiche bei der Theilung (Art. 15) erhalten die Notarien Gebühren nach den Arbeitsstunden; für jede Stunde werden funfzehn Silbergroschen angesetzt, die angefangene Stunde wird fi voll berechnet.

Die sämmtlichen Bestimmungen des Artikels 3 dieses Gesetzes finden auch hier Anwendung.

Artikel 8.

Was in Artikel 4 dieses Gesetzes wegen Angabe der Arbeitszeit und der Gebühren und Auslagen in Beziehung auf das schließliche Theilungs— protokoll und dessen Ausfertigung bestimmt ist, gilt in gleicher Weise und unter denselben Nachtheilen der Zuwiderhandlung auch in Beziehung auf die Theilungsurkunde bei der außergerichtlichen Theilung und in Beziehung auf die Urkunde der Vereinbarung über den Verkauf, fo wie in Beziehung auf die Ausfertigung derselben.

Die Bestimmungen des Artikels 5 finden gleichfalls hier Anwendung.

Artikel 9.

Die Notarien erhalten:

1) für den Akt über die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf (Art. 18. 11. des Gesetzes) die Gebühr für eine einseitige Erklärung nach der Taxordnung dom 25. April 1822;

2) für die Bescheinigung darüber, ob und wann die Hinterlegung der Bestätigung der Theilung oder der Vereinbarung über den Verkauf stattgefunden hat, die in der gedachten Taxordnung unter dem Satze: „Notariats-Attest“ bestimmte Gebühr.

&rtie 1h

Bei dem Friedensgericht dürfen für Familienraths-Beschlüsse, welche die Genehmigung der außergerichtlichen Theilung oder die Vereinbarung über den Verkauf betreffen, drei Vacationen in Ansatz kommen, wenn die entsprechende Zeit wegen besonderer Schwierigkeiten hat verwendet werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so bleibt es bei der Bestimmung, welche die Anmerkung zu Artikel 4 des Tarifs vom 16. Februar 1807 enthält.

Artikel 11.

Die Anwalte erhalten:

1) für die Bittschrift an die Rathskammer um Bestätigung der Thei— lung oder der Vereinbarung über den Verkauf, oder um Bestäti⸗ gung des Familienraths⸗-Beschlusses, welcher die Genehmigung ent— hält (Art. 17, Art. 23 letzter Absatz, Art. 29 des Gesetzes vom 18. April 1855), die Gebühr des Artikels 79 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

Wird auf die Bittschrift ein Vorbescheid erlassen, so kann für dieselbe, so wie für jede folgende Bittschrift nur die Gebühr des Artikels 18 des Tarifs berechnet werden.

2) für die Bittschrift an die Rathskammer um Verordnung einer neuen Versteigerung im Falle des letzten Absatzes des Artikels 25. des Gesetzes die Gebühr des Artikels 78. des Tarifs;

3) für die Bittschrift an den Landgerichts⸗Präsidenten um Ernennung eines Notars in dem durch Artikel 25. des Gesetzes bezeichneten Falle, oder um Ernennung von Sachverständigen im Falle des Artikels 27. des Gesetzes die Gebühr des Artikels 76. des Tarifs.

§. IV. Bestimmungen, betreffend den gerichtlichen Verkauf bon Immobilien.

inet . Die Anwalte erhalten:

1) für die Bittschrift an die Rathskammer um Verordnung des Ver— kaufs oder um Bestätigung des den Verkauf betreffenden Familien— rathsbeschlusses (Art. 31, 32 des Gesetzes vom 18. April 1855), ingleichen für die Bittschrift um die Ermächtigung zum Verkauf unter dem Schätzungspreise (Art. 50 des Gesetzes), die Gebühr des Artikels 78 des Tarifs vom 16. Februar 1807.

Wird auf die Bittschrift ein Vorbescheid erlassen, so kann für

tikels 65 des Tarifs berechnet werden;

2) um im Falle des Artikels 70 des Gesetzes auf dem Sekretariat die Aufnahme des Aktes, durch welchen die Bürgschaft übernommen wird, zu bewirken und die Nachweise über die Zählungsfähigkeit des

Bürgen zu hinterlegen, eine Vacation nach Arkikel gi des Tarifs,

3) um auf dem Sekretariat die Nachweise über die Zahlungsfähigkeit des Bürgen einzusehen, eine Vacation nach Artikel 9g1 des Tarifs;

Wird auf die Bittsch Horbes für die Abhaltung des Vers dieselbe, so wie für jede folgende Bittschrift, nur die Gebühr des AÄr—

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Artikel 1 und Artikel 84 des Geseßes vom 18. April 1855 statt— findet, die Gebühren für summarische Sachen nach Artikel 6] deg Tarifs vom 16. Februar 1807.

. Artikel 13.

Die Notarien liquidiren nach der Tax⸗-Ordnung vom 25. April 182 unter dem Satze: „Subhastation von Immobilien.“ Hierbei treten folgende Bestimmungen ein:

a) Neben der Gebühr für die oͤffentliche Bekanntmachung koͤnnen die anzubeftenden Abschriften nach der Position „Abschrift“ in der Tay⸗ Ordnung vom 25. April 1822, o wie die Auslagen für die In—

. sertion in die öffentlichen Blätter berechnet werden.

b) Für Anfertigung des Heftes der Verkaufbedingungen erhält der Notar die in der Tax-⸗Ordnung vom 25. April 1822 unter dem Satze „Subhastation von Immobilien Litt. b.“ bestimmte Gebühr, sedoch nur die Hälfte dieser Sätze, wenn derselbe für Entwerfung der Kaufbedingungen schon anderweitig eine Vergütung erhalten hat (Art. 22 des Gesetzes vom 18. April 1855).

e) Eines Aktes über die Hinterlegung des Hefts der Verkaufbedin⸗ gungen bedarf es nur bei dem gerichtlichen Theilungsverfahren, aber auch bei diesem nur dann, wenn der mit dem Verkaufe beauf⸗ tragte Notar das Heft der Verkaufbedingungen nicht selbst ange— fertigt hat. Für den Akt über die Hinterlegung des letzteren er— halten die Nokarien keine besondere Gebühr.

d) Für Offenlegung der Kaufbedingungen oder des Gutachtens der Sachberständigen, für Ertheilung von Auskunft, für die Beifügung von Nachweisen zu dem Heft der Bedingungen und für sonstige, dit Versteigerung vorbereitende Verrichtungen wird nichts bergütet, dagegen die auf Anfertigung des Eingangs zum Verkaufsprotokoll bor dem Termin verwendete Zeit bei der für Abhaltung des Ver— kaufs zu berechnenden Zeit mit in Anschlag gebracht.

e) Für die dem betreibenden Anwalte auf dessen Verlangen zu gebende Abschrift des Hefts der Verkaufbedingungen werden die in der Tax— Ordnung vom 25. April 1822 unter Position „Abschrift“ bestimmten Gebühren berechnet.

l) Der Rotar kann einen Ausrufer zur Versteigerung der Immobilien zuziehen, wenn er es für erforderlich erachtei. Die Wahl desselben steht dem Notar zu. Als Gebühren für den Ausrufer kommen funfzehn Silbergroschen für die erste Stunde, fünf Silbergroschen für jede folgende Stunde in Rechnung.

8) Der Vorschrift des Artikels 49 Nr. h des Gesetzes vom 18. April 1855 wird dadurch genügt, daß im Versteigerungsprotokoll auf das bei den Urschriften des Notars beruhende Heft ' der Verkaufbedin⸗ gungen Bezug genommen, sodann letzteres seinem ganzen Inhalte nach bei dem Anfange der Versteigerung vorgelesen und diese Vor— lesung im Versteigerungsprotokoll erwähnt wird.

Bei der re, des Versteigerungs-Protokolls sind als— dann aus dem Heft der Verkaufbedingungen die Erwähnung der betreffenden Eigenthumstitel, so wie die Kaufbedingungen mit aus— zufertigen, jedoch nicht die Verfügung des Gerichts, durch welche der 0 u verordnet worden, der bestätigte Familienraths⸗Beschluß und das Gutachten der Sachverständigen. Die zum Zwecke des Verfahrens bei dem Notar hinterlegten Ausfertigungen der letztgedachten drei Schriftstücke (Art. 36 des Gesetzes vom 18. April 1855) bleiben bis nach erfolgter Verfleigerung im Gewahrsam des Notars. Insofern diese Ausfertigungen nicht in den Verkaufbedingungen dem Verkäufer vorbehalten find, der Notar dieselben dem Ansteigerer mit der exekutorischen Aus— fertigung des Versteigerungs-Protokolls zu übergeben; wenn die Grundstücke im Einzelnen angesteigert wurden, so erhält die Aus— fertigungen der Ansteigerer des Grundstücks, an dessen Erwerb nach Inhalt der Verkaufbedingungen der Anspruch auf die hinterlegten Ausfertigungen geknüpft ist, in Ermangelung einer solchen Bestimmung der Ansteigerer, welcher den höchsten Kaufpreis zu zahlen hat; die übrigen Ansteigerer können bei entstehendem Bedürfniß auf ihre Kosten neue Ausfertigungen bei der Gerichtsschreiberei entnehmen.

Ist bei der Versteigerung der Schätzungspreis nicht geboten wor— den, so sind die betreffenden Urkunden demjenigen, der fie übergeben hat, auf Verlangen zur weiteren Veranlassung zurückzugeben.

h) Ueber das Aufgeld muß der Notar dem Verkäufer Rechnung legen; was nach Abzug der gesetzlichen Gebühren und Auslagen davon übrig bleibt, tritt dem Kaufpreise hinzu.

Rehrl 12.

. Die Rotarien erhalten für das Protokoll über das Verlangen des Wiederverkaufs, in welchem die Bescheinigung über NRichterfüllüng der Bedingungen enthalten ist (Art. 55 des Gesetzes vom 18. April 1855), die in der Tax-Ordnung vom 25. April 1822 unter dem Satze: „einseitige Erklärung“ bewilligte Gebühr und die Gebühren für die Zeugen.

Findet ein Verfahren vor dem Präsidenten statt, so wird nach Vaca⸗ tionen gerechnet.

Arti kel 15. . Die Gebühren beim Friedensgericht in dem Verfahren der Artikel 6) bis 87 des Gesetzes vom 18. April 1855 werden nach der Gebührentaxe für das Subhastationsverfahren angesetzt. Für die Aufnahme des Antrags auf Versteigerung (Art. 3 des Ge setzes), für die Abfassung des Versteigerungspatents (Art. 74 daselbst) und steigerungstermins und die Abfassung des Pro— tokolls darüber (rt. 6 bis daselbst) find die Gebühren wie nach 25, «. und d., der Gebührentaxe zur Subhastations-Ordnung vom 1. August 1822 zu beziehen.

V.. Gemeinsame Bestimmungen, das außergerichtliche Theilungsverfahren und den gerichtlichen Verkauf von Immobilien betreffend.

Artikel 16.

) für die Amtsverrichtungen in dem Verfahren, welches gemäß Artikel 64,

Die Gebühren der Sachverständigen zur Begutachtung der Theilbar—

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keit, Schätzung oder Loosebildung (Art. 18, 23, 27, 33 des Geseßes vom 18. un 1 werden nach Maßgabe der Artikel 159 bis 163 des Tarifs vom 16. Februar 1807 durch ö k vor welchem die Vereidigung erfolgt ist, festgesetzt und exekutorisch erklärt.

ö s Artikel 17. 1

Für die Verrichtungen in Betreff der Ernennung und Vereidung von Sachverständigen liquibiren die Friedensrichter und Gerichtsschreiber ihre Gebühren nach der Ordre vom 28. April 1832; für die Hinterlegun des Gutachtens erhalten sie keine Gebühr. Die Bestimmung des Artikels 15 des Tarifs vom 16. Februar 1807 wird hierdurch nicht berührt. e.

Das Gutachten und die Protokolle über die Vereidung der Sach⸗ verständigen und die Hinterlegung des Gutachtens bleiben in Urschrift bei dem Gericht, bei welchem die Vereidung und die Hinterlegung erfolgt ist, und werden von dem e , ,,. Gerichts ausgefertigt.

rtike ;

Ueber die Einreichung der Ausfertigung des bei einem anderen Ge⸗ richt hinterlegten Gutachtens von Sachverstaͤndigen (Art. 18, . des Gesetzes vom 18. April 1855, so wie über, die Einreichung des Fa⸗ milienraths⸗Beschlusses zur Bestätigung (Art. 17, 23, 32, 50 des Gesetzes) wird ein Hinterlegungsakt uuf en, tnf grit nicht aufgenommen.

rtike n

In die Ausfertigung des Rathskammer-Beschlusses, welcher die Be—⸗ stätigung der außergerichtlichen Theilung oder. der Vereinbarung über den Verkauf, oder die Bestätigung des die Genehmigung enthaltenden Fami— lienraths-Beschlusses betrifft, ingleichen in die Ausfertigung des Raths⸗ kammer⸗Beschlusses, welcher die Verordnung des gerichtlichen Verkaufs von Immobilien, oder die Bestätigung des desfallsigen Familienraths⸗Beschlusses betrifft, werden die Bittschrift des Anwalts, die Verfügungen des Präsiden— ten (Art. 885. der Civilprozeß-Ordnung) und die Anträge der Staats— Anwaltschaft nicht aufgenommen.

Die Verfügungen des Präfidenten und die Anträge der Staatsan⸗ waltschaft werden unter die Bittschrift des Anwalts geschrieben, welche bei dem Gerichte zurückbleibt. In dem Rathskammer-⸗Beschluß ist der Beschluß des Familienraths, unter Angabe des Datums, genau zu be⸗ eichnen und zu erwähnen, daß der schriftliche Antrag der Staatsanwalt— 6 und der Vortrag eines Berichterstatters vorhergegangen sind.

Der Ausfertigung des Rathskammer⸗-Beschlusses, welcher die Bestäti⸗ gung ertheilt, wird die von dem Anwalt eingereichte Ausfertigung des er uin e . ge siusf vermittelst des Gerichtssiegels beigeheftet.

§. VI. Schlußbestimmung.

Artikel 20.

Die bis dahin geltenden Vorschriften in Betreff des Armenrechts und in Betreff der Kosten in Vormundschaftssachen finden auch in dem durch das Gesetz vom 18. April 1855 geregelten Verfahren Anwendung.

Die baaren Auslagen können überall gefordert und eingezogen wer⸗ den. Zu denselben sind die Kosten der nothwendigen Kopialien, zu Einem Silbergroschen für die Rolle, zu rechnen.

Wenn die Vormundschaft einstweilen kostenfrei bearbeitet wird, so kann gleichwohl in allen Fällen, in welchen einem Bevormundeten durch die Theilung oder durch den Verkauf ein reines Vermögen im Werthe von fünfhundert Thalern oder mehr überwiesen ist, der auf denselben fallende Antheil der Gebühren und Kosten des Verfahrens sofort von ihm eingezogen werden. .

In Betreff der Stempel-Abgabe zu den Verhandlungen in diesem Verfahren bleibt es bei den darauf bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 3. Mai 1868.

Im Allerhoͤchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: (L. S.) Prinz von Preußen.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. von Massow. Graf von Waldersee. von Manteuffel II.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung der zwischen den Zollvereins— staaten und Großbritannien in Betreff der Han— delsverhältnisse zu den Vereinigten Staaten der Jonischen Inseln am 11. November 1857 verein⸗ barten Declaration. Vom 4. Mai 1858. Erklärung.

Die Preußische Regierung, sowohl für Sich und in Vertre— tung der Ihrem Zoll- und Steuersystem angeschlossenen souverainen Länder und Landestheile, nämlich: Luzemburgs, Anhalt-Dessau— Cöthens, Anhalt-Bernburgs, Waldecks und Pyrmonts, Lippes und Meisenheims, als auch im Namen der übrigen Staa— ten des Zollvereins, nämlich: Baierns, Sachsens, Hanno— vers (einschließlich des Fürstenthums Schaumburg-Lippe), Würt— tembergs, Badens, des Kurfürstenthums Hessen, des Großherzog— thums Hessen (einschließlich des Amtes Homburg), der Staaten des thüringischen Zoll- und Handels-Vereins, namlich: Sachsen— Weimar⸗Eisenachs, Sachsen-Meiningens, Sachsen⸗A1ltenburgs, Sach— sen⸗Coburg⸗Gothas, Schwarzburg⸗Rudolstadts, Schwarzburg-Son⸗

dershausens, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie, Braun— schweigs, Oldenburgs, Nassaus und der e Stadt Frankfurt,

einerseits, und die großbritannische Regierung andererfeits, sind

übereingekommen, festzusetzen, was folgt:

Da die Jonischen Inseln unter dem Schutze Ihrer Britischen Majestät stehen, so sollen die Unterthanen und Schiffe dieser In— seln in den Gebieten der vorbenannten Staaten des Zollvereins. alle diejenigen Begünstigungen in Handels- und Schifffahrts-An— gelegenheiten, welche daselbst den Unterthanen und Schiffen von Großbritannien bewilligt sind, genießen, sobald die Regierung der Jonischen Inseln eingewilligt haben wird, den Unterthanen und Schiffen der vorgedachten Staaten des Zollvereins dieselben Be— günstigungen zu gewähren, welche in diesen Inseln den Unter— thanen und Schiffen Großbritanniens bewilligt sind; es versteht sich, daß zur Vermeidung von Mißbräuchen jedes Jonische Schiff, welches die Bestimmungen der gegenwärtigen Erklärung in Anspruch nimmt, mit einem von dem Lord-Ober⸗Commissair oder dessen Stell⸗ vertreter unterzeichneten Patente versehen sein soll.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, der Minister— Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten Sr. Majestät des Königs von Preußen, und der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Ihrer Majestät der Königin des Ver— einigten Königreichs von Großbritannien und Irland am Hofe von Berlin, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Erklärung vollzogen und mit ihren Wappensiegeln versehen.

Geschehen zu Berlin, den 11. November 1857.

Manteuffel. Bloomfield. . 6,

Vorstehende Erklärung wird, nachdem die darin vorbehaltene Genehmigung vom Jonischen Senate mittelst Beschlusses vom 6. Februar d. J. ertheilt und die Ausführung des getroffenen Abkommens in den Vereinigten Staaten der Jonischen Inseln an— geordnet worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 4. Mai 1858.

Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

M inisterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 12. Mai 1858 betreffend

die Auflösung der Königlichen Kommission für den

Bau der Kreuz-Küstrin-Frankfurter Eisenbahn zu

Frankfurt a. O. und Uebertragung der schließlichen

Geschäfte derselben auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg.

Allerh. Erlaß vom 19. März 1856 (Staats⸗-Anzeiger Nr. 73. S. 554).

Nachdem die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 19. März 1856 (Gesetz⸗ Sammlung für 1856 S. 152) eingesetzte Königliche Kommission für den Bau der Kreuz⸗stüstrin-Frankfurter Eisenbahn zu Frankfurt a. O. durch Erledigung des ihr gewordenen Auftrages ihren Zweck erfüllt hat, ist dieselbe unterm 5ten d. Mts. aufgelöst worden und die schließliche Abwickelung der in Bezug auf die Bau-Ausführung etwa noch vorkommenden Geschäfte auf die Königliche Direction der Ostbahn zu Bromberg uͤber⸗ gegangen.

Berlin, den 12. Mai 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Bekanntmachung vom 6. Mai 1858 betreffend die Postdampfschifffahrt zwischen Stettin und Stralsund.

Das Königliche Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth“ wird auch in diesem Jahre wieder regelmäßige Fahrten zwischen Stet⸗ tin und Stralsund unterhalten und dabei hin- wie herwärts in Swinemünde und Putbus anlaufen.

Die Fahrten werden von Stralsund aus am Sonnabend, den 15. 5. M. und von Stettin aus am Montag, den 17. d. M. be— n, und hiernächst bis auf Weiteres in folgender Weise statt—

nden: aus Stettin: jeden Montag, Mittwoch und Freitag 6 Uhr Morgens,