1858 / 116 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ben Reiche zwischen Untertbhanen der Zoll dereins⸗· Staaten ent⸗ ee. sollten, werden saͤmmtlich dem Spruche und der Entschei⸗

dung ibres Agenten oder Konsuls unterbreitet, welcher in der Pro—

binz, wo diese Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse entstanden sind, oder in der nächstbelegenen Provinz refidirt. Derselbe wird

darüber nach den Geseßen ibres Landes entscheiden.

Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Per.

sien zwischen Untertbauen der Zollvereins⸗Staaten und persischen

Unterthanen entstehen, sollen vor das in diesen Sachen zuständige persische Gericht an dem Orte, wo ein Agent oder Konsul der Zollvereins⸗ Staaten residirt, gebracht und in Gegenwart eines Beamten des gedachten Agenten oder Konsuls erörtert und nach

der Billigkeit entschieden werden.

Die Prozesse, Streitigkeiten und Zerwürfnisse, welche in Persien

zwischen Unterthanen der Zollvereins-Staaten und Angeboöͤrigen anderer gleichfalls fremder Wächte entsteben, sollen durch Vermitte⸗

lung ibrer respektiven Agenten oder Konsuln entschieden und bei— J

gelegt werden.

In Preußen und in den übrigen Zollvereins-Staaten sollen die persischen Unterthanen ebenfalls in allen ihren Streitigteiten, sei es unter sich oder mit Unterthanen der vorgedachten oder srem— der Staaten, nach demjenigen Verfabren behandelt werden, welches

in den Zollvereins-Staaten hinsichtlich der Untertbanen der meist-

degunstigten Ration zur Anwendung kommt.

Was die Angelegenheiten der Kriminal-Gerichtsbarkeit betrifft, bei welchen Unterthanen der Zollvereins-Staaten in Persien, per— sische Unterthanen in den Zollbereins-Staaten betbeiligt sein soll— ten, so sollen solche in den Zollverems-Staaten und in Persien nach dem Verfahren abgeurtheilt werden, welches in den respektiden Län— dern hinsichtlich der Unterthanen der meistbegünsligten Ration zur Anwendung kommt.

Artikel 6.

Im Fall des Äblebens eines ihrer respektiven Unterthanen in

dem Gebiete des einen oder des andern der hohen vertragenden

Theile, soll sein Nachlaß vollständig der Familie oder den Ge-⸗

schäftstheilhabern des Verstorbenen, wenn er deren bat, übergeben werden. Hat der Verstorbene weder Verwandte, noch Geschäfts—⸗

tbeilbaber, so soll sein Nachlaß in den Staaten der hohen vertra—

genden Theile dem Gewahrsam der respektiwven Agenten oder Kon—

suln übergeben werden, auf daß diese in üblicher Weise, nach den

Gesetzen und Gewobnbeiten ihres Landes, damit verfahren. Artikel 7.

Zum Schutze ihrer respektiven Unterthanen und ihres Han⸗ dels, und zur Erleichterung guter und billiger Beziehungen zwischen

ihren Unterthanen, behalten die hohen vertragenden Theile sich die

Befugniß vor, ein jeder drei Konsuln in den respektwen Staaten

ju ernennen Die Konsuln der Zollvereins-Staaten sollen in Teheran, Tauris und Bender-Bonqdär residiren. Die persischen Konsuln sollen in den Zollvereins-Staaten an denjenigen Orten residiren, wo Konsuln einer fremden Macht sich befinden.

Diese Konsuln der hohen vertragenden Mächte sollen in dem respektiven Gebiete, wo sie ibre Residenz genommen haben, gegen— seitig die Achtung, Vorrechte und Freiheiten genießen, welche in den Staaten der hoben vertragenden Theile den ftonsuln der meist— begünstigten Nation bewilligt sind.

Die diplomatischen Agenten und Konsuln Preußens und der übrigen Zollvereinsstaaten werden weder oͤffentlich noch insgeheim die perfischen Unterthanen in Schutz nehmen.

Die diplomatischen Agenten und Fstonsuln Persiens werden weder oͤffentlich noch insgeheim die Unterthanen von Preußen und der übrigen Zollvereins-Staaten in Schutz nebmen.

Die Fonsuln der hohen vertragenden Theile, welche in den respektiven Staaten Handel treiben, follen denselben Gesetzen und

Gebräuchen unterworfen sein, wie ihre Rationalen, welche denselben

Handel treiben.

Artikel 8. Der gegenwärtige Handels- und Freundschasts-Vertrag soll, so Gott will, getreulich beachtet und aufrecht erhalten werden,

während acht JFabren, vom Tage der Unterzeichnung an gerechnet,

und weiter für die Dauer von zwälf Monaten, nachdem der eine der hoben vertragenden Theile dem andern seine Absicht angekün— digt haben wird, den Vertrag nicht länger fortbestehen zu lasscn. Jeder der hoben vertragenden Theile behält sich das Recht vor,

zukündigen. Imgleichen ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet,

daß der gegenwärtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwölf

Monate nach Empfang der Eröffnung, durch welche die Kündi— gung des Bertrages erfolgt, vollständig aufhören und keine Gel— tung mehr haben sollen. ö. ö Artitel g. ; Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen allen in Paris oder in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich, früher ausgetauscht werden. Zu Urtund dessen haben die respektwen Bevollmächtigten der

.

und demselben ibre Siegel beigedruchkt. So gescheben zu Paris in vier Ausfertigungen, wodon zwei in französischer und zwei in versischer Sprache, den funfuünd— wauzig en Juni im Jabre (Ebristi 1857 und den zwernten des Monat Zigadeb der Hedgira 1273.

(L. S.) Gr. M. v. Haßfeldt.

(L. S.] Ferrofh Kban.

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Vorstebender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratisications Urkunden am 31. März 18838 zu Parfg bewirkt worden.

Ministerium für Sandel, Gewerbe und offen tliche Arbeiten.

Bekanntmachung vom 18. Mai 1858 betreffend

die Eröffnung der für die Dauer der sedesmaligen

Bade⸗Saison bestebenden Telegrapben Station zu Misdron.

Die für die Dauer der jedesmaligen Bade- Saison bestebende Telegraphen-Station zu Misdroy wird in diesem Jabre, mit Ge nebmigung Sr. Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Ge—

werbe und öffentliche Arbeiten, vom 1. Juni ab, mit beschränktem Tagesdienst, in Wirfsamkeit geseßzt.

Für die Beförderung von Depeschen nach resp. von Migdroy gelten die Bestimmungen des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im Deutsch-Oesterreichischen Telegrapben-Verein vom Jahre 1858.

Berlin, den 18. Mai 1858.

Königliche Telegrapben⸗ Direction

Das 21 ste Stuck der Geseß⸗Sammlung, welches beute ausge— geben wird, entbält unter . Nr. 4875. den Allerböchsten Erlaß vom 9. Januar 1858, be treffend die Emanirung eines neuen Feldmesser NRegle⸗ ments; unter 1876. den Allerböchsten Erlaß dom 6 April 1858, betreffend Aenderungen und Zusätze zu dem Reglement für die Feuer-Sozietät der ostpreußischen vandschaft, vom 30. Dezember 1837, und unter „4877. den Allerböchsten Erlaß vom 19. April 1858, betreffend die Verleibung der Städte- Ordnung für die Rbein Provinz vom 15. Mai 185 an die Stadtgemeinde St. Wendel im Regierungs-Kezirk Trier. Berlin, den 21. Mai 1858. Debits-Comtoir der Geseß⸗ Sammlung.

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M iniste rium der geistlichen, Unterrichts- und M edizinal⸗ Angelegenheiten. Der Kreis Thierarzt Rüffert ist zum Departements Thier arzt des Regierungs Hezirks Pesen und zum Veterinair - Ussessor bei dem Medizinal-stollegium der Provinz Posen ernannt worden.

Nichtamtliches. Preußen. Potsdam, 20. Mai. Se. Majestät der König. begaben sich gestern Vormittag, begleitet vom dienstbaben« den Flugel⸗Adjutanten, dem General-Garten-Dircktor Lenne und

Geheimen Ober-Baurath Stüler, zu Fuß nach dem neuen Oran— gerie- Gebäude bei Sanssouci, besichligten selbiges in allen Theilen und gingen darauf noch nach Lindstädt, woselbst Aller böchstdieselben ebenfalls die dortigen Baulichteilen und Anlagen in Augenschein nahmen. Hierauf kehrten Se. M ajestät der ing

AM ö 6 26 = j ) *in Wagen nach Sanssouei zurück. Nachmittags unternabmen Aller—

höͤchstdieselben in Begleitung Ihrer Majestät der Konigin eine Spazierfahrt nach Sacrow. ;

3 8 v 9 : . . 2 . n . ö P . lin. 20. Mai. a Koöhigliche Hoheit der Prinz von ö 3. l n , n gestern bei Sr. Excellenz dem Feldmarschall Fleiberrn ven Wrangel, zu welchem Diner die Prinzen des

Königlichen Hauses, der Prinz J ñ ; . ö ö = s. . . 9. . In Au 19 vo = ] den Vertrag nach einer Dauer von acht Jahren oder später auf— ust don Bürttemberg, der

Kaiserlich russische Militait-Gesandte Graf Adlerber g und die Generalität von Berlin und Potsdam geladen war. he te ee gonis iche Hobeit der Prinz von Preußen nahm neute Nachmittag 2 Uhr den Vortrag des Minssier- Praͤsidenten entgegen. ; X59 5 y. R st R 55 ö . ; ö

2 „Heute srüb besichtigte Se. Königliche Hoheit das Exerciren 2. 2ten Garde⸗ Infanterie-Brigade und des Garde -Artillerie— ien . auf dem Kreuzberge und nahm dann um 12 Uhr den Bortrag des Kriegs-Ministers Grafen Waldersee entgegen. 1. 2 66 18. Mai. Se. Königliche Hobeit Admiral Prinz

albert ist mit dem heutigen Schnellzuge hier eingetroffen (Danz. D.) muge h getrof

boben vertragenden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet,

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Wꝛecklenburg. Schwerin, 19. Mai. Der hiesige Groß. berzogliche Hef legt wegen Ablebens Ihrer stäöniglichen Hobelt der Frau Herzogin von Drleans, geb. Herzogin von Mecklenburg, von heute ab eine achtwäöchige Trauer an. 2 * 14

SZachsen. Dresden, 18. Mai. Se. Königliche Hebeit der Herzeg von Hrabant ist beute Vormittag 19 Uhr nach Posen abgereist. (Dr. I) w

Weimar, 18. Mai. Ihre Feaiserliche Hoheit die Frau Großberzogin - Großfürstin reiste heute Mittag über Leipzig und Plauen nach Franzensbad ab, wo Hochdieselbe eine vier

wöchentliche Badekur zu brauchen gedenkt. Die schmergliche Kunde von dem Tode der Frau Herzogin von Orleans traf Ihre

staiserliche Hoheit bereits unterwegs. (Weim. Ztg.) ö .

Oesterreich. Wien, 19. Mai. Die heutige Wien. Itg. veröffentlicht in ibrem amtlichen Theil den am 17. Main v. J. zu Paris abgeschlossenen und am 13. November v. J. bendaselbst ratifizirten Freundschafts ', Handels und Schissffabrts⸗ Vertrag zwischen Sr. Majeslät dem Kaiser von Oesterreich und Sr. Majestãt dem Schabinschach von Persien. Der min persisch⸗ franzoösischer Sprache abgefaßte und äs vierzebn Artikeln bestebende Vertrag gilt zunäͤchst für die Dauer von 25 Jabren und über diese Zeit—

srist binaus bis zum Abläufe von 1? Monaten, nachdem der eine

der boben kontrabirenden Theile dem andern angekündigt haben wird, daß er außer Wirlsamkeit gesetzt werde. Großbritannien und Irland. London, 18. Mai. In der gestrigen Unterhaus Sißung wurde die vertagte Debatte über die an Lord Canning gerichtete Regierungs- Depesche wieder aufgenom— men. Der erste Redner ist Roebuck. Derselbe hebt zuvorderst die Wichtigkeit der Frage hervor, bei welcher es sich um einen großen Theil des menschlichen Geschlechtes und darum handle, ob das Haus sich don den großen Prinzipien der Ehre und Tugend, oder, ohne irgendwelche Rücksicht auf die hülflose Lage des indischen Volkes zu nehmen, blos von dem Streben nach der Vergrößerung Englands leiten lassen

solle. Lord Ellenborough sei verpflichtet gewesen, die Proclamation des General Gouverneurs schriftlich zu beantworten, sodann sei die Ant!

worts-Depesche in dem ricktigen Sinne abgefaßt; und drittens sei die Re—

gierung nicht verantwortlich für die Vorlegung der Depesche. Die

BHroclamation Lord Canning's ftehe obne Beispiel in der Weltgeschichte da.

zas verlange man, das die Regierung hätte thun sollen, als sie dieses

Akltenstück erbielt, welches die Wirkung haben müsse, die Bewohner von

Audh zu Rebellen bis zum letzten Atbem zuge zu machen? Hatte sie geschwiegen

so würde man seines Erachtens eine Minister-Anklage haben erheben müssen. Lord Ellenborough babe eine Antwort auf die Proclamation schreiben und darin feine gewissenhafte Ueberzeugung niederlegen müßsen. Die Minister hät— ten, da sie im Hause der Gemeinen über den Inbalt der Devesche befragt worden seien, als ehrliche Manner keine andere Wabl gedabt, als die De⸗ pesche vorzulegen. Er halte diese Depesche für ehrlich, und das englische Volt, glaube er, werde seine Ansicht tbeilen. Sir C. good beklagt es, daß die

Aufmerksamteit des Hauses von der eigentlichen Frage, um die es sich handle

und diese sei einfach genug K abgelcutt worden sei. Die auf Sei ten der Reselutien sichenden Abgeordneten, bemerkt er, bebaupteten, daß die Regierung, indem sie vord Canning's Proclamation voreilig der⸗

dammte, indem fie dieselbe in nicht zu rechtfertigenden Ausdrücken verdammte, und indem sie, was das Schlünmste von Ullem Fei, ihr

Ucrdammungg . Urtheil zum Nachtheil der Autorität des Gene ral⸗

Gouverncurs verobffentlichte, Meinungen ausgesprochen babe, die mit

der Uufrechterbaltung der englischen Macht in Indien so gut wie unverträglich seien. Die Resolution mutbhe dem Hause keineswegs zu, die von Lord Canning in Bezug auf Audb befolgte Politik gut zu heißen. Es lägen noch nicht hinlängliche Beweisstücke bor, um sich darüber ein Urtheil zu bilden. Das Benehmen der Regierung sei zu verdammen, gleichviel, ob der General-Gouverneur weise oder unweise gehandelt habe. Die Proclamation Lord Canning's sei falsch ausgelegt worden. Ueber das Grundbesitz Recht in Audh walteten irrige Vorstellungen ob. Das Volk werde von den Grundbesitzern unterdrüdt und mißhandelt, und um des Volkes willen sei es wünschenswerth, daß das Taluldar System aus— gerottet werde, obgleich er gar nicht glaube, daß die Proclamation Lord

Canning's diesen Sinn habe. Das besagte Attenstück stehe im Einklang

mit der im Pendschab beobachteten Rolitil. Wenn man aber die Procla mationen für zu streng gehalten habe, so hätte man sie in passenderen Ausdrücken rügen sollen, nicht mit Härte und in Form einer

Inveltive. Keinenfalls aber bätte man das tadelnde Schriftstück

veröffentlichen dürfen. Die Verantwortlichleit für die Veroͤffent— lichung loͤnne nicht auf die Schultern eines einzigen Ministers ge— wäl;jt werden; der Att müsse vielmebr aus constitutionellen Gründen und nach den Äeu ßerungen der Minister selbst von allen Mitgliedern des Ka— binets getheilt werden. Die Antworts-Depesche sei keine Friedensbotschaft, sondern eine Kriegsfackel. Lord Dunkellin äußert sich dabin, daß sich seiner Ansicht nach bei der gegenwärtigen Regierung gleich von Anfang an ein starker Wunsch kundgegeben babe, Lord Canning los zu werden. Lord Lo vaine bebauptet, die . des General- Gouverneurs sei laut Berichten, die augs Indien eingelaufen, von militairischen Autoritäten mißbilligt worden und habe bereits Unheil angerichtet. Der Präsident des ostindischen Bureau's sei gehalten gewesen, seine Ansficht über das Schriftstück so schnell wie moglich auszudrücken, und wenn er das in scharfen Ausdrücken gethan, so falle dadurch kein Makel auf den Charakter oder die Ehre Lord Canning's. Sir R. Peel bemerkt, die Resolution Lord Cardwell's habe seines Erachtens weder das Interesse des armen Lord Canning im Auge, noch das der unter bri—

tischer Herrschaft stehenden Bewohner Hindostans. Man habe eben nur die gute Gelegenheit benutzen wollen, um die Regierung anzugreifen, und Indien müsse als Kampsplaß herhalten. Zum Schlusse seiner Nede ziebt

Sir R. Peel mit großem Freimuth eine Parallele zwischen den staats. mannischen ge benss vord Derbys und Kord FRalmerston s, welche zu Gunsten des Ersteren ausfällt und fordert die liberale Bartei auf, bei dieser Gelegenheit die Regierung zu unterstüpen. Sir G. C. Lewis zellt in Abrede, daß der Antrag 1. abfüele, eine Parteifrage vor das Haus zu bringen. Die Frage sei der Opposition geradezu aufgedrängt worden, und dieselbe bätte sie nicht stilschweigend übergehen können, obne sich einer Pflichtvergessenheit schuldig zu machen. Durch die Proclamation Lord Canning's sei keine wirkliche allgemeine Confiscation bedingt; es werde vielmebr nur für gewisse Fälle mit Consiscation gedroht. Nachdem Wohiteside gegen den Antrag gesprochen, wird die Fortseßung der De batte auf die nächste Sitzung vertagt.

Frankreich. Paris, 18. Mai. Die erste Sitzung der Konferenz wird zum 20sten oder T2sten erwartet, am 23sten gehen Graf Waleweli und Lord Cowley jedoch schon nach Fontainebleau, wohin anch Graf Kisseleff und Graf Hatzfeldt bereits für die zweite Reihe von Einladungen gebeten sind. Der Hof bleibt einen Monat in Fontainebleau, dann folgen die Reisen nach der Hretagne, zu den Festen in Cherbourg, ins Lager bei Ehalons und der längere Aufenthalt in Biarritz.

Am Montag hat der Prozeß der sechsunddreißig wegen des Putsches in Chalons sur-Saone in Anllagezustand Versetzten in Chalons begonnen. Der Putsch fiel bekanntlich in der Nacht vom 6H. auf den 7. März vor. Die „Gazette des Tribunaur“ bringt die Namen der sechsunddreißig Angeklagten und bezeichnet als den Haupt AUnstifter des Vorfalles den stüfer Simon Serey, genannt Henri, welcher im September vorigen Jahres nach Chalons kam, 30 bis 32 Jabre alt, aus Marmande gebürtig ist und sich dort, so wie zu Agen durch seine demagogische Ueberspanntheit, so wie durch eine große Gabe der Beredtsamkeit bemerkbar gemacht hat und einen bedeutenden Einfluß auf seine Kameraden ausübte. Von Seiten der Siaatsbehörde wurden achtundfunfzig Zeugen geladen.

Spanien. Madrid, 14. Mai. Die Bezahlung der im Juni faͤlligen halbjährigen Zinsen ist mittels eines Arrangements mit der Bank gesichert. In der Provinz Jaen wurden kär lich einige längst beobachtete Individuen verhaftet; man fand , revolutionaire Proclamationen 2c. Der Haupt- Gefangene ist der Advokat Parera. Man versichert, daß man in mehreren Städten Aragoniens, Cataloniens und Valencia's Verschwörungen entdeckt babe; doch sei die Regierung allen diesen Umsturzplanen zuvorge— kommen.

Türkei. Rachrichten aus Ragusa zufolge, sind bei Klet abermals drei türkische Kriegsschiffe: ein Linienschiff und zwei Fregatten, gelandet, und haben türkisches Militair, im Ganzen 1000 Mann, ibeils Jäger, theils von der Garde, an das Land gesetzt. Diese Verstärkung der türkischen Expeditions-Armee batte ihren Grund in dem von der Pforte gefaßten Entschlusse, zwar nicht offensiv gegen Montenegro vorzugehen, aber das Ländchen zu cerniren und künftigen Uebergriffen aus diesem Gebirgs- sFessel wirksame Schranken zu setzen. Nach den in den letzten Tagen erlittenen Schlappen dürfte aber die berangezogene Verstärkung vorläufig damit beschäftigt werden, die, wie es scheint, arg zer— sprengten türlischen Truppen unter ihrem Schutze wieder sich sammeln zu lassen.

Amerika. Wasbington, den 1. Mai. Im Reprä— sentantenbause ist folgende den Stader Zoll betreffende Reso⸗ lution gefaßt worden: Beschlossen, den Präsidenten achtungsvoll zu ersuchen, dem Hause des Repräsentanten (wenn es seiner Ansicht nach mit dem Staalsinteresse nicht unvereinbar ist) alle und jede im Besitz des Departements der auswärtigen Angelegenbeiten be— findliche Auskunft mitzutheilen mit Bezug auf die „Abgaben“ oder „Zölle“, welche von der Fööniglich hannoverschen Regierung in Stade don den Ladungen aller die Unter-Elbe nach den Handels— städten Hamburg und Altona hinauffabrenden Schiffe erhoben und eingezogen werden; betreffend deren Ursprung und Begründung, deren Betrag und die Erhebungsweise, mag nun besagte Auskunft auf dem Correspondenz Wege oder auf andere Weise von der hanno⸗ verschen Regierung direkt, oder indirekt durch den amerikanischen Konsul in Hamburg in seiner Forrespondenz mit den Bebsrden entnommen sein. Anzugeben, ob es wahr ist, daß die hannoversche Regierung von den Ladungen der Schiffe aller die Nieder-Elbe (eine der Hauptstraßen der Nationen) befahrenden Schiffe Zoöͤlle erbebt, obne dafür ein Aequivalent oder eine Gegenleistung zu geben. Auch, ob seiner Ansicht nach, diese „Abgaben“ oder „Zölle“ nicht ihrer Natur nach ähnlich und im Prinzip eben so ungerecht sind, wie es der alte tripolitanische Tribut war und mehr noch als es der Sundzoll gewesen ist; und wenn das der Fall, ob nicht, der Ansicht Sr. Excellenz gemäß, unsere Regierung sofort der Re gierung von Hannover die Anzeige zu machen verpflichtet ist, daß von und nach dem Ablaufe von sechs Monaten unser Vertrag mit jenem Königreich erloschen und daß nach jenem Zeitpunlte unsere Regierung nicht das Recht Hannovers anerkennen werde, den „Stader Joll“ von unserem Handel bei der Auffahrt nach Ham⸗— burg und Ultona auf der Nieder Elbe zu erheben.“

Eine ähnliche Resolution ist auch im Senate der Vereinigten Staaten votirt worden.

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