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Ordnung Theil 1. TZüel 51. 5. 120 eq. bei dem Königlichen (reid. Ge. Halestäche, oder in getrennten
richte zu Marienwerder.
Zins Coupons können weder aufgeboten noch amortifirt werden. Doch soll Rem senigen, welcher den Verlust don Zing Coupons vor Ablauf der dierjäbrigen Verjäbrungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgebabten Besitz der Zins - Coupons durch Vorzeigung der Schuldver— schreibung oder sonst in glaubbafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver— sährungsfrist der Betrag der angemeldeten und dis dabin nicht vorge— kommenen Zins -Cdupons gegen Quittung auggegablt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind valbjäbrige Zins Coupons bis zum Schlusse des Jabrez. ausgegeben. Für die weitere Jeit werden Jins Coupons auf fünfjäbrige Verioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zins Coupons-Serie erfolgt bei der Freis— Kommunalkasse zu Marienwerder gegen Ablieferung des der älteren Jine—
Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons i
die Aushändigung der neuen Zins Coupons - Serie an den Inhaber der
Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
. ö 2324 Zur Sicherbeit der bierdurch eingegangenen Verpflichtungen baftet und Sulina in
der Kreis mit seinem Vermsdgen. Dessen zu Urkunde baben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter— schrift ertheilt. Marienwerder, den ten 3 Die ständische Kommission für den Cbausseebau im Marienwerder Kreise. Vrovinz Preußen, Regierungs. Berk Marienwerder. 3 in 8 Co uon
zu der Kreis ⸗Obllgatlon dess. ...... Kreises, 1 ... n. Gerie Cher. Thaler ju fünf Prozent Zinsen. über ... Taler .... Silbergroschen.
Der Inbaber dieses Zins Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom e resp. dom . I . und späterbin die Zinsen der vorbenannten Kreis- Obligation für das Halbjahr dom. — ö mit (in Buchstaben ; Thaler. Silbergroschen bei der Kreis Kommunal— Kasse zu. ,
Marienwerder, den ten.
Die ständische Kreis Kommission für den Cbausseebau im Marienwerder Freise. Dieser Zins-Coupon ist ungültig wenn dessen Geldbetrag nicht innerbalb dier Jabren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjabrs an gerechnet, erboben wird.
Prodinz Preußen, Regierungs- Bezirk Marienwerder. Talon zur Kreis Obligation des. . Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Obligation des... Kreises 1 Thaler 2 fünf Prozent Zinsen,
Kreisegs. Rückgabe zu der
rn e. die“ te Serie Zins- Coupons für die fünf Jabre 18. bis 18. bei der Kreis Kommunal ⸗stasse zu......
, r Die ständische Kreis sKtommission für den Cbausseebau im Marienwerder Freise.
Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Pianoforte Fabrikanten E. Malitz in Berlin ist unter dem 27. Mai 1858 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Oktavkoppelung für Klaviere, so weit dieselbe für neu und eigenthumlich erkannt ist, ohne Jemand in der An— wendung bekannter Theile zu beschräͤnken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Cirkular- Erlaß dom 23. Mai 1858 — betreffend
die Schwerebezeichnung auf den zur Eichung und
Stempelung zuzulassenden gußeisernen Gewicht⸗ stücken in Chlinder form.
Instruction vom 15. Oktober 1857. Staats ⸗Anzeiger Rr. 254 S. 2053.)
Nach Anzeige der Königlichen Normal“ Eichungs-Kommission haben einzelne Eichungs-Kebörden Bedenfen getragen, gußeiserne Gewichtstuͤcke in Eylinderform in dem Falle zur Eichung und Stempelung zuzulassen, wenn deren Schwerebezeichnung nicht, wie
r Rormalen des Landesgewichts, auf dem Cplinder-Mantel, ondern auf der oberen Kopf- oder Halsfläche angebracht ist. Die
— im Rt 3 Instruction vom 15. Oktober v. J, daß die ug mit welcher die Normalgewichte vers s 5 gebend sein soll, in re gewichte versehen sind, maß
Stempelung vorgelegien Gewichtstücken lein Theil der auf den
nur dahin aufzufassen, daß den zur
betreffenden Normalen befindlichen Bezei 3 n zeichnung feblen darf. Die Stempelung solcher Gewichtstücke . Anz. n. die vorgeschriebene Bezeichnung entwerer auf der oberen stopf⸗ oder
ist nicht zu versagen, wenn die entsprechen. Die stönigliche Regierung ibres Bezirks schleunigst mit Anweisung zu dersehen. Berlin, den 23. Mai 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. don der Heydt An saͤmmtliche stönigliche Regierungen, ausschließlich Sigmaringen.
Verfügung vom 20. Mai 1858 Errichtung Kaiserlich Königlich Post - Anstalten in den
betreffend die o sterreichischer Orten Adrianopel der Türkei.
In den Orten Adrianopel und Sulina in der Turkei
. sind Kaiserlich Königlich öͤsterreichische
Post - Anstalten errichtet worden
In Folge dessen ist die Correspondenz nach und aus diesen beiden
Orten bei der Beförderung über Oesterreich eben so zu bebandeln und zu taxiren, wie die über Oesterreich gebende Correspondenz nach und von Konstantinopel. Berlin, den 20. Mai 18538. General ⸗Post⸗ Amt. Schmüͤcert.
Verfügung vom 21. Mai 1858 — betreffend die Versicherung gegen Seegefabt der mit den Dampf. schiffen des 5sterreichischen Llobd zu beférdernden Fahrpostsendungen nach Dalmatien, den o nischen Inseln, Griechenland, der Tarkei und der Levante ng.
Nach einer Mittheilung der Kaiserlich oͤsterreichischen
Ber Verwaltung haftet dieselbe für die auf dem Wege über Triest und
/
auf den Begleitbrief zu setzenden Vermerl
don dort mit den Dampfschiffen des oͤsterreichischen Llohd zu be— soͤrdernden Fabrpostsendungen nach Dalmatien, den jonischen In seln, Griechenland, der Turkei und der Levante 10, nur bis zur Ueberlieferung der Sendungen an die Agenten des Lloyd in Triest Für den Transport zur See wird eine Garantie nur in soweit geleistet, als nach dem bestebenden Uebercintommen die Llohd⸗ Ge⸗ sellschaft der Kaiserlich asterreichischen Post⸗Vrrwaltung gegenüber baftung pflichtig ist, nämlich nur für Beschädigungen und Verlusie, welche durch Verschulden der Lleyd-Beamten entsseben—. Für allen Schaden dagegen, welcher an den Sendungen wäbrend der Keför— derung durch Seeunfälee verursacht wird, übernimmt weder die Postverwaltung, noch die Lloyd-Gesellschaft irgend eine Haftung. Es bleibt jedoch dem Willen der Aufgeber überlassen, die Sendungen gegen Seegefabr besonders zu versichern. Wünscht ein Absender, daß die Versicherung vor der Abfer— tigung der Sendung von Triest durch die Vloyd⸗ Gesellschaft bewerk⸗ stelligt werde, so hat derselbe dieses Verlangen durch den deutlich gegen Seege zu versichern auszudruͤciden, und * . * han ned, , r Anstalt eine besondere mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versehene Erklärung zu übergeben, daß er die Versicherung gegen See— gefahr verlange und damit einverstanden sei, daß die bezũglichen Assekuranzgebühren dem Adressaten in Anrechnung gebracht werden Die Post⸗Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, die Aufgeber von Sendungen nach den in der General-Verfügung vom 12. Januar 1853 (Post⸗ Amtsblatt Nr. 3 de 1853) genannten Hafenplätzen auf die obige Befugniß aufmert.
sam zu machen und sie jedesmal zu befragen, ob sie die be— tieffende Sendung gegen Seegefahr oder nicht.
versichert zu haben wünschen
. In den Fabrpostkarten, mit welchen in der obigen Weise gegen Seegefabr zu versichernde Sendungen den Kaiserlich oͤsterreichischen Posten überwiesen werden, ist bei Eintragung der betreffenden Sendung der Vermerk: „mit Versicherungs-Erklaͤrung“ zu machen Berlin, den 21. Mai 1858. ĩ General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Mꝛinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Dem Gutsbesitzer Donath zu Quebeck, Kreis Sternberg, ist
von dem Chef des Ministeriums für die landwirtbschaftlichen An— gelegenheiten die
in Silber ausgeprägte Gestuüͤt, Medaille derlichen worden.
e auf beiden zugleich tragen, elben im Uebrigen den Normalen
bat bienach die Eichungg-⸗Kebörden
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Auszug aus dem Circulat- Erlaß vom 5. April 1858 — in Betreff der Sestimmungen über die Vertheilung von Stutenpraͤmien.
2c. 20. 10.
Bei Verwendung der bisher zur Vertheilung von Stuten⸗ präͤmien überwiesenen Gelder bat ö im Allgemeinen ergeben, daß diese scheinbar zweckmäßige Maßregel mehr oder weniger hinter dem davon zu erwartenden Erfolge zurückgeblieben ist, und durfte die Ursache dieser Erscheinung vorzugsweise darin zu finden sein, daß die Beurtheilung der Güte und Grauchbarleit der betreffenden Stuten sich in der Regel auf das Aeußere derselben beschraͤnkt hat. Der Mangel⸗ haftigkeit dieses Ergebnisses wird boffentlich dadurch abgeholfen werden, daß lanftig die Staats. Prämien kleinern Grundeigenthü⸗ mern 1. für deren, als hierzu geeignet angesprochene Zuchtstuten nur unter besonderer Berücksichtigung ihrer eich gend vorzufüh⸗ renden Fohlen, wie dies bereits durch eine Verfügung des Mi⸗ nisteriums des Innern vom 28. Februar 1816 empfohlen worden ist, gewaͤbrt werden und zwar nach folgenden Kategorieen: Jan Stuten mit ibren 1 bis 1 Jabr alten, selbst— gezogenen Foblen beiderlei Geschlechts, . wobei zugleich die richtige Wabl und gute Vererbung des Hengsies, so wie die zweckentsprechende Fütterung und Haltung des Foblens in Betracht zu nebmen ist; II. an Stuten mit eigener Zucht, wobei die Haltung und Entwickelung des Fohlens viel stärler, als bei der ersten Kategorie bervortritt; . . I. an fünf- bis sechsjäbrige selbstgezogene Stuten mit ihrem ersten Foblen eigener Zucht.“ . Bei Ausfübrung dieser Maßregel wird ,,. für jetzt überlassen, die zur Verfügung gestellten Mittel zwi chen die drei Kategorieen unter Bestimmung der an die Erwerbung zu lnüpfenden näheren Bedingungen beliebig zu vertheilen, doch sind bierbei unter allen Umständen folgende Punkte in Betracht zu nebmen: A. Die Beschaffenbeit des Fohlens bedingt vorzugsweise den
Prämien -Anspruch der Stute.
an 2 ö. Zuerkennung des Preises anzulegende Maßstab ist nur ein relativer und müssen biernach die besten der vorgestellten Stuten und resp. deren Fohlen berücksichtigt und die ausgesetzten Prämien möglichst zur Vertheilung gebracht werden.
C. Sollte eine Stute por dem Schau- Termine erkrankt oder mit Tode abgegangen sein und nur ihr Foblen gestellt werden önnen, dies jedoch dem zu machenden Anspruche vollständig ge— nügen, so kann der Eigentbümer ausnahmsweise die BPraͤmie, welche wahrscheinlich seiner Stute zuerkannt worden sein würde, erhalten.
Dem Vereine bleibt es selbstredend überlassen, sich dieser gan— zen Maßregel Betreffs der selbst beschafften Mittel anzuschließen oder aber letztere in einer anderen Richtung, namentlich zur Prä⸗ miirung von Hengsten, zweijährigen Fohlen u. s. w. zu verwenden.
Bei der bis spätestens Ende des Jahres erwarteten Bericht⸗ erstattung Betreffs der Verwendung der überwiesenen Summe wird auch einer Aeußerung über die stattgefundene Beachtung der vor— stebend gegebenen Bestimmungen entgegengesehen.
Berlin, den 5. April 1858.
Ministerium für die landwirtbschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.
ibren 3 bis 3zjähbrigen Fohlen
An die sämmtlichen landwirthschaftlichen Central-Vereine.
Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Gebeime Rath und Chef des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegen— beiten, Freiherr von Manteuffel, nach Frankfurt a. O.
Nichtamtliches.
Preußen. Pots dam, 26. Mai. Se. Majestät der König machten gestern Vormittag durch das Catharinenholz und über Lindstädt nach Sanssouci zurück eine Fußpromenade und demnächst mit Ihrer Majestät der Königin eine Spazier— fahrt. Nachmittags wurden Allerhöchstdenselben die Geheimen
Medizinalräthe Dr. Romberg und Dr. Frerichs durch den Leibarzt
Dr. Schönlein vorgestellt.
Berlin, 26. Mai. Se. Königliche Hoheit der P rinz von Preußen nahm gestern Nachmittag den Vortrag des Handels— Ministers und im Laufe des heutigen Vormittags die Vorträge des Geheimen Kabinets-Raths Illaire, des General-Feldmarschalls und Oberst-Kämmerers Grafen Dohna und des Wirklichen Ge— heimen Legations-Rathes Balan entgegen.
Oldenburg, 22. Mai. Eine Zuschrift des Staatsministe⸗ riums machte dem Landtage in seiner heutigen Sitzung die Mit« theilung, daß die Staatsregierung wegen der in Betreff des Ka⸗ sernenbaues und der — ein getretenen Differen auf eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes als eines Schieds— gerichis provozire, und ersuchte den Landtag, auch seinerseits
das dieserhalb Erforderliche wahrzunehmen. Auf der Tages⸗ Ordnung stand der Hericht des Ausschusses über die Ge— setzes ⸗ Vorlage, betreffend Aufhebung der Beschränkun«
Der fragliche
en des vertragsmäßigen Zinsfußes. Ha ehen wur enthält die einfache Bestimmung, daß alle bestehenden Beschränkungen des vertragsmäßigen Zinsfußes aufgehoben seien. Der Ausschuß hatte fich den Motiven des Gesetzes angeschlossen und empfahl den Gesetzentwurf zur Annahme. Nach turzer Debatte wurde die Regierungsvorlage in namentlicher Abstimmung mit 34 gegen 4 Stimmen angenommen. —
Frankfurt, 273. Mai. In der Sitzung vom 20. Mai wurde der Bundes-Versammlung das AUbberufungsschreiben des bisherigen stöniglich Belgischen Gesandten am Bunde, Baron Dujardin, vorgelegt und das Präsidium zu herkömmlicher Beant⸗ wortung desselben beauftragt. — Es kamen Standesausweise eines Kontingentes zum Bundesheere in Vorlage, und die Einzablung eines Beitrages zu Unterstützung der Gesellschaft für Deutschlands ältere Geschichtskunde, so wie die erfolgte Ernennung des Senators Dr. Heinecken und des Kaufmanns Kluglist zu Bevollmächtigten der freien Stadt Bremen bei den sonferenzen über den Entwurf eines gemeinsamen Seerechtes zur Anzeige. — Der Gesandte der 15. Kurie zeigte an, daß die Herzoglich Anhaltischen Regierungen sich in Folge des Beschlusses vom 15. April J. J. bezuͤgllch der Beschwerdesache der Gesammtlandschaft der Herzogtbümer Anhalt— Dessau-⸗Cöthen und Anbalt⸗ Kernburg zu Propofitionen an die Stände behufs Herstellung eines entsprechenden Verfassungszustandes in den herzoglichen Landen geeinigt haben, und daß sie sich die Anzeige des Erfolges der desfallsigen Verhandlungen nach drei Monaten vorbehalten. Den Anträgen des betreffenden Aus— schusses gemäß bewilligte die Versammlung mehreren vormals schles— wig-holsteinischen Offizieren Bezüge aus der Bundeskasse, beschied dagegen mehrere andere Gesuche, auf welche der Bundes— beschluß vom 6. April 1854 kleine Anwendung finden konnte,
ablehnend. Es genehmigte dieselbe ferner die Kosten der mit Festungsgeschüßen von Luxemburg vorgenommen Schießver— fuche und ordnete deren Berichtigung an. Der Bevoll—
mächtigte der im Königreiche Württemberg begüterten vormals reichs tändischen Fürsten und Grafen hatte Anfangs des verflossenen Monats eine Vorstellung eingereicht, in welcher der von der König—
lich württembergischen Regierung beabsichtigte und eingeleitete Voll—
zug der von ihr am 22. März 1856 mit den Standesberren zu Beseitigung der Beschwerden derselben abgeschlossenen Uebereinkunft in mehrfacher Beziebung beanstandet worden war, und es hatte in Folge dessen die Königlich württembergische Regierung in der Sitzung vom 22. April anzeigen lassen, daß sie nun zunächst den weiteren Verlauf dieser Beschwerdesache bei der Bundesversamm— lung abwarten zu sollen glaube, und hievon den Bevoll— mächtigten der Standesherren mit dem ständischen Ausschuß habe verständigen lassen. Nachdem indessen nach hier der gedachte Bevollmächtigte eine weitere Eingabe überreichte, in welcher er in Anbetracht der zu Stuttgart in Aussicht stehenden demnächstigen ständischen Verhandlungen bat, die vorerwähnte Vorstellung einst— weilen auf sich beruhen zu lassen, so beschloß die Versammlung im Verfolge der von dem betreffenden Ausschusse erstatteten Anzeige über diese Sachlage, der erstgedachten Vorstellung des standesberr— lichen Vertreters vorerst keine weitere Folge zu geben, die stöniglich württembergische Regierung aber biervon in Kenntniß zu setzen. Der Königliche Gesandte bebielt hierauf letzterer gutfindende Ertlaͤ— rung vor. — Auf Grund der Vorträge des für die Berfassungs Angelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauen— burg niedergesetzten Ausschusses faßte endlich die Versammlung den Beschluß, aus Anlaß der von dem Königlich dänischen Herrn Ge⸗ sandten für Holstein und Lauenburg in der Bundestags -Sitzung vom 26. März J. J. zu Protokoll gegebenen Erklärung 1 an die Königlich dänische, Herzoglich holstein⸗ und lauenburgische Regie⸗ rung, unter Bezugnahme auf die in den Ausschußdorträgen ent⸗ haltenen Erörterungen, das Ansuchen zu. stellen, ihr baldmöglichst und jedenfalls innerbalb der nächsten 6 Wochen befstimmte Mit⸗ tbeilung darüber machen lassen zu wollen, wie sie, im Vollzuge des Bundesbeschlusses vom 11. Februar J. J. Ziff. ? Lit. a, die Ver— hältnisse der Herzogtbümer Holstein und Lauenburg zu ordnen ge— denke, sich aber auf dieser Grundlage die Beschlußfassung dar— über vorzubebalten, welcher Werth den in Aussicht gestellten Berathungen mit deren Ständen beikomme, und ob und in welcher Form weitere Verhandlungen einzuleiten sein werden; 2) der
Königl. Herzogl. Regierung in Bezug auf die Ausführung des
welche in der Erklärung vom 26. März aufgestellt ist,
Bundesbeschlusses vom 25. Februar J. J. zu erklären, wie fie die Auslegung dieses Bundesbeschlusses nicht anzuerkennen vermoge in l vielmehr