1858 / 133 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verordnung vom 31. Mai lsss betreffend den

Steuersaßz vom inländischen Rübenzucker und die

Eingangs-Zollsäzze vom ausländischen Zucker und Syrup für die Zeit vom 1. September 1858 an.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Fönig don Preußen 2c. 2.

verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten am 16. Februar d. J eine Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Verzollung des auslaäͤndischen Zuckers und Syrups abgeschlossen baben, zur Ausführung dieser von beiden Häusern des Landtages Unserer Monarchie genehmigten Verein— barung, was folgt:

61

Die Steuer vom inländischen Rübenzucker wird vom 1. Sep⸗

tember 1858 an, vorläufig bis zum 1. September 1859, mit sieben und einem halben Silbergroschen oder sechsundzwanzig und einem viertel streuzer vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erboben.

Dieser Satz kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung, sofern nicht eine anderweite Vereinbarung unter den Regierungen der zum Zollvereine gebörenden Staaten erfolgt.

§. 2.

Vom 1. September 1858 an ist an Eingangszoll von aus— ländischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar von:

Nach dem Nach dem Für Tara wird ver— z30(Thaler-⸗s52; Gul gütet vom Centner Fuße. den⸗Fuße Brutto Gewicht.

1) Zucker * . ö Pfund.

a2) Brod⸗ und Hut-, Kan⸗

*

stoßenen Zucker, vom

und and er Centner 10 nderem harten

17 30 Holze;

19 in anderen Fässern; 13 in Kisten; in Körben.

13 in Fäͤssern mit Dau—

ben von Eichen—

und anderem harten

Holze;

10 in anderen Fässern; 16 in Kisten von 8 Centnern und dar⸗

ö

13 in Kisten unter 8

Centnern;

10 in außereuropaͤi⸗ schen Rohrgeflechten (Kanassers, Kran⸗ jans);

Tin anderen Koͤrben;

6 in Ballen.

11 in Faͤssern.

Rohzuder und Farin

uckermehl) vom Centner 14

Robzucker für inländische Siedereien zum Raffini⸗ ren un ter den besonders vorzuschreibenden Be⸗ dingungen und Kontro— len, vom Centner

dis⸗ Bruch⸗ oder Lum 14 in Fässern mit Dau⸗ pen- und weißem ge⸗ ben von Eichen— .

2) Syrup, vom Centner 41 3

Auflösungen von Zucker, welche als solche bei ö ö der R bestimmt erkannt werden, unterliegen dem vorstehend . a e,

geführten Eingangs-;Zollsatze.

89. 3.

Unser Finanz⸗Minister ist mit der Ausführ 1 11 der z en⸗ wärtigen Verordnung beauftragt. führung der gegen

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif beigedrucktem Königlichen Jusiegel genhändig nterschrift und

Gegeben Berlin, den 31. Mai 1858.

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: 1. S8.) Prinz von Preußen.

bon Manteuffel von 6 61 f fel. der Heydt. Simons. * ,, J. on Westphalen. von Bodelschwingb. 8on assow. Graf von Waldersee. von Manteuffel.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Uebereinkunft zwischen Preußen, Baiern, Sachsen Hannover, Württemberg, Baden, Fe urbessen, dem Großberzogtbum Hessen, den zum Thäringischen Zoll« und Handelsvereine gebörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Besteuerung des Raben— zuckers und wegen Verzollung des auslaändischen Zuckers und Syrups. Vom 16. Februar 18538.

Uebereinkunft vom 4. April 1855. (Staats Anzeiger Nr. 157. S. 1105.

; Nachdem die Regierungen von Preußen, Baiern, Sachsen Hannover, Württemberg, Baden, sturbhessen, Großberzogthum he stu den bei dem thüringischen Zoll und Handelsvereine be— lbeiligten Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Franlfurt in dem Wunsche übereingekommen sind, eine Aenderung in den bisherigen Bestimmungen über die Be— steuerung des Rübenzuckers und über die Verzollung des aus— ländischen Syrups eintreten zu lassen, so sind zu diesem Zwecke Verhandlungen gepflogen worden, wozu als Kebollmächtigie er— nannt haben: die Königlich preußische Regierung: den Gebeimen Ober - Finanzrath Georg Hermann Hellwig, K— n Regierung: en Ministerial Assessor r. Johann Die on g, anf e an nn, n den Gebeimen Finanzrath Friedrich Moritz L Königlich denn r se, Regiktung: wr , mn. den General-Zolldirektor Franz Georg Carl Albrecht 4 . württembergische Regierung: en Ober⸗Finanzrath Ludwig Friedrich d Groß ber zoglich ee keen daß. 5 den Finanzrath hr. Jobann Wein del, Kurfürstlich hessische Regierung: Den Ober⸗-Finanzrath Friedrich Theodor Bode, die Großherzoglich hessische Regierung: ö. den Ober Steuerrath Ludwig Kilyelm Ewald, mn . , el, , , , . betbeiligten i 264 außer der euß i sturfürstlich Hessischen Regierung: ,,, die Großherzoglich Sächsische, die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Herzoglich Sachsen Altenburgische, die Herzoglich Sachsen-Coburg Gothaische, die n. Schwarzburg⸗Rudolstädtsche, die Fuͤrstlich Schwarzburg⸗Sondershausensche, die an Reuß-Plauische Regierung älterer Linie und die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung jüngerer Linie: . den Großherzoglich Sächsischen Gebeimrath Gustab Thon die gen ßog ich brauuschweigische Regierung: . die G e e,. Wilhelm Erdmann Florian ie Großherzoglich oldenburgische u die Herzoglich nassauische 1 den Herzoglich braunschweigischen, Großherzoglich oldenbur— gischen und Herzoglich nassauischen Geschaftstrãger am Königlich preußischen Hofe, Geheimen Legatiengrath hr Friedrich August von Liebe t die 3 . Frankfurt: en Königlich preußische hei Ober⸗Fi . = * 5 . Ober⸗Finanzrath Georg von welchen Bevollmächtigten, u zehalte der Ratiflcati folgende Uebereinkunft r* , n r Gon, Artilel 1 Die Vestimmungen der Uebereinkunft wegen Besteuerun 8 , vom 4. April 1853 im uli) unter h, 2 2 itel 3 und Artikel 4 nebst den zu ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen werden aufgehoben. 6 . Ar titel 2. «e Steuer vom Centner der zur Zuckerbereitung bestimmter 6 Nüben wird vom 1. September o an , September 1859 auf sieben und einen halben Sübergroschen . n. und zwanzig und ein viertel Kreuzer fesigesetzt. Dieser ak kommt auch für die ferneren Betriebsperioden zur Erhebung, sosern nicht eine anderwéite Vereintarung unter den fontrabirenden Theilen erfolgt.

Baptist Valentin

Artikel 3.

un n. den D, n Zucker bewendet es bis auf weitere 1 ⸗. . j 1418 8 . 3 * arung bei den bisherigen Eingangszollsaͤtzen; bagegen wird

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der Eingangszoll für Syrup, mit Beseitigung der beiden jetzt be⸗ ee e , von zwel Thalern und vier Thalern, vom 1. Sep⸗ tember 1858 an auf drei Thaler oder fünf Gulden funfzehn streu— zer für den Centner festgestellt. . Auflösungen von Zucker, welche als solche bei der Re vision beflimmt erkannt werden, unterliegen dem höchsten Eingangszoll⸗

atze für Zucker. alt n d Artikel 4.

Sollten die kontrahirenden Theile über Aenderungen der für ausländischen Zucker gegenwärtig bestehenden Zollsätze, so wie des fur ausländischen Syrup vereinbarten Zollsaßzes, oder über die Er⸗ hebung der Rübenzucker-Steuer nach einem andern Maßstabe, als nach dem Gewichie der zur Zuckerbereitung verwendeten rohen Rüben, Übereinkommen, so werden sie sich über eine entsprechende Aenderung der vorstehenden Verabredungen verständigen.

Artikel 5.

Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben, desgleichen in den Eingangszollsaͤtzen fuͤr den auslaͤndischen Zucker und Syrup, treten stets nur mit dem 1. September ein und sind spätestens am 6. Juli desjenigen Jah⸗ res, in welchem der veränderte Satz zur Erhebung kommen soll, bekannt zu machen. .

Die Eingangszollsaͤtze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben daber aus der Reibe der übrigen mit dem Kalenderjahr laufenden Sätze des Zolltarifs ausgeschieden.

Artikel .

Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853 nebst den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, so weit sie nicht durch die vorstehen— den Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Ftraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwär⸗ tige Üebereinkunft unterzeichnet und untersiegelt.

Berlin, den 16. Februar 1858.

Hellwig. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. (L. S.) (L. S. (L. S.) (L. 8.) von Herzog. Dr. Weindel. Bode. Ewald. Thon. (L. S.) (L. S.) (L. S8) HJ 86) (CU B.) von Thielau. von Liebe. Hellwig. (L. 8. (L. 8. (. 8.

Vorstehende Uebereinkunft ist allseitig ratifizirt worden.

Moinisterium für Handel, Gewerbe und öffentlich e Arbeiten.

Dem Stellmachermeister Johann Schumann zu Filehne ist unter dem 8. Juni 1858 ein Patent et. . auf ein Instrument zur empirischen Dreitheilung eines Winkels in der durch Modell und Beschreibung nachge— wiesenen ganzen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Anwendung bekannter Theile zu behindern, auf funf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Den n, Naeter und Jordan in Magdeburg ist unter dem 8. Juni 1858 ein Patent auf seine mechanische Vorrichtung zum Pressen von Cichorien in Cylinderform in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschraͤnken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

geben wird, enthält unter ö Nr. 4889. das Gesetz, betreffend die Schließung der Geschäfte der Rentenbanken. Vom 26. April 1858; unter

: die Verleihung der Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 an die Stadtgemeinde Hoerde im Regierungsbezirk Arnsberg; unter

die Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, dem

Großherzogtbum Hessen, den zum Thüringischen Zoll⸗

und Handelsvereine gehörigen Staaten, Braunschweig, Oldenburg, Nassau und der freien Stadt Frankfurt, wegen Besteuerung des Rübenzuckers und wegen Ver⸗— zollung des ausländischen Zuckers und Syrups. Vom 16. Februar 1858; und unter

4890. den Allerböchsten Erlaß vom 17. Mai 1858, betreffend

Nr. 4892. die Verordnung, betreffend den Steuersaz vom inlaän— dischen Rübenzucker und die Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für die Zeit vom 1. September i558 an. Vom 31. Mai 1858.

Berlin, den 11. Juni 1858. Debits-⸗Comtoir der Gesetsz⸗ Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und WMꝛedizinal⸗Angelegenheiten.

Den Kadettenhaus-Lehrern Hr. Fromm und Holtze in Ber⸗ lin, Brohm in Culm und Schultze in Potsdam; ferner

An der Realschule in Barmen den ordentlichen Lehrern Dr. Crämer und Dr. Seibert ist das Prädikat „Oberlehrer“ bei⸗ gelegt und die Anstellung des Schulamts Kandidaten C. W. Neu⸗ mann als ordentlicher Lehrer; so wie

Die des Schulamts-andidaten Wilhelm Claus als ordentlicher Lehrer an der Friedrich-Wilhelms-Schule in Stettin; und

Die des Lehrers Klanke als ordentlicher Lehrer an der hoͤheren Bürgerschule in Landsberg a. W. genehmigt worden.

Preußische Bank.

Bekanntmachung vom 19. April 1858 betreffend die Bewilligung von Darlehen auf Wolle.

Die Hauptbank wird auch in diesem Jahre auf Wolle, deren Niederlegung in die Speicher der Bank geschehen kann, Darlehne gewähren. Die Versicherung der in die Bankspeicher abgelieferten Wolle gegen Feuersgefaht wird auf Verlangen der Verpfänder für deren Rechnung seitens der Bank besorgt, und können die Darlehne, wenn die dafür verpfändete Wolle bis 3 Uhr Nachmit⸗ tags in den Bankspeichern augelagert sein wird, noch an demselben Tage bei der Hauptbanklasse in Empfang genommen werden.

Anträge auf Bewilligung von Darlehnen sind an die Bank— Taxatoren Bauer, Bernard, Lietzmann, Natorff und Parisius zu richten, von denen einer oder mehrere an den Wollmarktstagen im Bankgebäude anzutreffen sein werden.

Berlin, den 19. April 1858.

Königl. preuß. Haupt-Bank-Direktorium.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant, Ge⸗ neral-Adsutant Sr. Majestät des Königs und Commandeur der 6. Division, von Willisen, von Havelberg.

Der General-Major und Commandeur der 17. Infanterie⸗ Brigade, von Müller, von Glogau.

Der General-Major und Commandeur der 5. Infanterie—⸗ Brigade, von Baczko, von Stettin.

Abgereist: Se. Excellenz der Ober-Präsident der Provinz Brandenburg, Staats-Minister Dr. Flottwell, nach Frankfurt an der Oder.

Der General-Major und Commandeur der 15ten Division, von Kleist, nach Cöln.

Der General-Major und Commandeur der 16ten Division,

von Arnim, nach Trier. Der General? Major und Commandeur der 19ten Kavallerie⸗

Brigade, Freiherr von Czettritz umd Reuhauß, nach Posen.

Bekanntmachung vom 17. Mai 1858 betreffend die Einführung einer allgemeinen Taxe für Tauf— gebühren.

Die Verschiedenartigkeit der bei den einzelnen hiesigen evange⸗

lischen Kirchen bisher in Geltung gewesenen Taufgebühren hat

Das 24ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute ausge- . die eine. em guͤltigen Taxe diefer Gebühren wünschenswertz erscheinen ließen.

Demzufolge ist mit Genehmigung des Herrn Ministers der geist—

Uebelstände hervorgerufen, welche die Einführung einer allgemein

lichen 2c. Angelegenheiten und des Evangelischen Ober-⸗Kirchen⸗ rathes eine bei den evangelischen stirchen in Berlin mit alleiniger Ausnahme der Kirchen der Militair-Gemeinden und der franzöfisch— reformirten Gemeinde einzuführende Taufgebührentaxe aufge— stellt worden, welche mit dem 1. Juli d. J. in Kraft treten wird.

Die stüster sind angewiesen, ein Exemplar derselben zur Ein—

sicht für die betheiligten Gemeindeglieder in ihrem Geschäftslokal

auszulegen. Gedruckte Exemplare derselben sind zu dem Preise von 1 Sgr. in dem Büreau des unterzeichneten Konsistoriums zu

erhalten.

Berlin, den 17. Mai 1858. Königliches Konsistorium der Provinz Brandenburg. CE. von Voß