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ren, die allmälige Erweiterung und allgemeinere Nußbarmachung der von Einzelnen erworbenen Kenntnisse anzubahnen und die Auf⸗— merksamkeit für diesen Gegenstand rege zu erhalten, ist es die Ab— sicht allgemeine Vorschriften für die AÄufstellung von Baumaterial— Verzgeichnissen in den einzelnen Baukreisen zu erlassen.
Zur Erreichung einer möglichsten Uebersichtlichkeit und Gleich— mäßigkeit erscheint eine tabellarische Form der Verzeichnisse am zweckmäßigsten, auch wird es rathsam sein, zunaͤchst nur die Haupt— materialien der Maurer-, Steinmeß⸗ und Dachdecker Arbeiten, letz⸗ tere, so weit sie Ziegel und Schieferdächer betreffen, zu berücsich— —— Die Verzeichnisse würden demnach folgende kwtze ne. erhalten:
1. natürliche Steine; namlich Quadersteine, gewöhnliche Bruch—
steine, Dachschiefer und Geschiebe; II. lünstliche Steine; als Mauersteine und Dachsteine;
III. Mörtel⸗Materialien; Kall, Gyps, Cemente, Mergel, Fies,
Sand und andere Zuschläge.
Die einzelnen Spalten der Tabellen wurden Auskunft zu geben haben: über Art, Lage, Namen und Eigenthums-Verhält— nisse der Gewinnungs⸗- oder Fabrications-Orte, über die ungefähre Größe des Betriebes an denselben, über den Preis des gewonne— nen oder fabrizirten Materials, die Abfuhrwege und die Trans— port⸗Kosten bis zum nächsten größeren Verbrauchs- Orte, so wie über die Beschaffenheit, Brauchbarkeit und besonderen Eigenschaften des Materials.
ad 1. würde z. B. anzugeben sein: die Art des Gesteines, dessen Lagerungs-Verhältnisse, die Größe und Form der gewöhn— lich oder ausnahmsweise zu erhaltenden Stücke, die Widerstands— Fäbigkeit und Dauer des Materials, dessen Verhalten bei ver— schiedenen Witterungs-Einflüssen und in Berührung mit Wasser oder Feuer 2c. Namentlich fuͤr QOuadersteine sind dergleichen An— gaben wichtig und hierbei, so weit als möglich, Beobachtungen an älteren vorhandenen Bauwerken zu Rathe zu ziehen, uber die so wie über besendere Verwendungs- Arten des Materiales, spezielle örtliche Verhältnisse und die Art des Betriebes in der Spalte für Bemerkungen nähere Auskunft gegeben werden kann.
ad 11. würden außer der Widerstandsfähigkeit und Wetter— Beständigkeit des Fabrikates, auch die Regelmaͤßigkeit der Foim, die Dimenfionen, die Farbe und die Fabrications-Ärt desselben, so wie die Herstellung von Formsteinen und Ornamenten Gegenstände der Beachtung, auch Bemerkungen über die Beschaffenbeit und Ausdehnung der Lehmlager, so wie Hinweisungen auf mögliche Verbesserungen in der Fabrication sehr wohl am Drte sein.
ad III. wären von Wichtigkeit: die Angabe der chemischen Verhaältnisse der Kalke, Mergel und Cemente, soweit dieselben be— kannt sind; die bodraulichen Eigenschaften, die besten Löschungs— Methoden und die Ausgiebigkeit dieser Materialien; die verschiedenen Arten der rer, ,, , und das beste Verhältniß der Bestand— tbeile des Mörtels, dessen Verhalten bei verschiedenen Verwendungs— Arten mit Seng auf Bindekraft, Erhärtungs - Grad und Wetter— beständigkeit. Auch hier wären Bemerkungen über die Ausdehnung der Lager, das muthmaßliche Vorhandensein noch unbenutzter, na— mentlich zur Herstellung bydraulicher Mörtel und Cemente geeig⸗ neter Stoffe und Vorschläge zu deren gelegentlicher Ausbeutung sehr zu wünschen. .
Es ist selbstverständlich, daß Angaben in der angedeuteten Ausdehnung nur bei den besseren Materialien und bei den Haupt— Ausbeute⸗Orten mit permanentem Betriebe beizubringen sein werden.
Sind in allen Baukreisen derartige Material-Verzeichnisse bergeslellt, so wird eine übersichtliche Zusammenstellung derselben nach Regierungs-Bezirken den Regierüngs-Vau-Räthen bei der Beurtheilung der ihnen zur Revifion vorliegenden Bau-Projelte wesentliche Dienste leisten können, auch fie in den Stand setzen auf die Vervollständigung der Nachweisungen, die Heranziehung bisher unbenutzter Materialien gelegentlich größerer Bau⸗Ausfüͤh⸗ rungen, so wie auf die Kegsamkeit der Bezirks, Bau-Beamten für das Studium der ihnen zu Gebote stehenden Baumaterialien hin⸗ en,, e ne, Staats G
ine er das ganze Staats-Gebiet sich erstreckende Zusam— menstellung der vorzüglicheren Materialien kann * mee r Unternehmungen von wesentlichem Nutzen werden.
Da Lolal-Verhältnisse es wünschens werth machen können denselben bei dem Ang allgemeiner . Rechnung 2 tragen werde, auch von mehreren Ftöniglichen Regierungen schon Versuche zu einer Zusammenstellung der Baumaterialien“ Verhãͤlt⸗ nisse ihrer Departements gemacht und dabei zu benutzende Erfah⸗ rungen gesammelt sein mögen, fo veranlasse ich die stonigliche Re⸗ gierung, innerhalb drei Monaten zu berichten, was von Derselben in der bezeichneten Richtung bereits geschehen ist, auch Sich moti⸗ virend darüber zu äußern, inwiefern im dortigen Bezirke Ver⸗ hältnisse bestehen, die eine besondere Berüͤcksichtigung wünschens⸗
Berlin, den 19. April 1858.
Der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten don der Heydt. ;
An die stönigliche Ministerial-Bau- Kem— mission hier und sammtliche Ftonigliche Regierungen.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 7. Juni 1858, — be—
treffend die Anwendung der §§. 292ff. der Kon—
kurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 auf die in ston⸗
kurs gerathenen, in Preußen begüterten Unter thanen der freien Stadt Hamburg.
Die Vorschriften der §§. 292 bis 296 der Konkurs ⸗ Ordnung vom 8. Mai 1855 haben in neuerer Zeit mehrere Gerichte zu der
Anfrage veranlaßt:
ob zwischen Preußen und Hamburg ein Staatsvertrag bestebe welcher das Verfahren fur den Fall regelt, wenn ein in ** 2 Staaten in Konturs gerathener Untertban in dem andern Ver— mögen oder Handels⸗Riederlassun en besitzt. z der, Justiz⸗Minister hat diese 21 in Gemeinschaft mit dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenbeiten einer näheren
werth machen und wie der beabsichtigte Zweck ohne ein Belastung der Baubeamten zu erreichen * 1 ok ts n i f
Prüfung unterworfen, und ist mit dem letzteren darüber einver— standen, daß zwischen Preußen und Hamburg ein Staatävertrag dieser Art nicht bestebe, daß es deshalb auf die vor Emanation der Konkurs⸗-Ordnung vom 8. Mai 1855 zwischen beiden Staaten inne gehaltenen Observanzen nach §. 296 a. a. O. nicht ankomme . . §5. 2 bis 2 a. a. O. auf das in Preußen be⸗
e Vermögen der in Konkurs ver . thanen — seien. , .
; I ö diesem Sinne sind die anfragenden Gerichte beschieden
Die Gerichtsbebörden der Landestheile, in welchen die Kon⸗— kurs⸗Orbdnung vom 8. Mai 1855 eingeführt ist, werden hiervon
zu ihrer Nachachtung in vorkommenden Fällen in Kenntniß
gesetzt. Berlin, den 7. Juni 1858.
Der Ihk w initer imons.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur
Entscheidung der stompetenz - tonflikte vom 7. November 1857 — daß, wenn die Unterhaltung des Straßenpflasters in einer Stadt nach der be⸗ stehenden Observanz den Hausbesitzern obliegt und von den städtischen Behörden demnächst mit Genehmigung der vorgesetzten Regierung in Be— treff der Aufbringung und Repartition die ser stommunal⸗-Last eine neue Regulirung vorge— nommen wird, in Folge deren anstatt der Na— tural-Leistung von den Verpflichteten gewisse Geldbeiträge zu entrichten sind, Einwendungen dagegen im Rechtswege nur in so fern gel⸗ tend gemacht werden können, als von den Ver— pfichteten eine Ezemtion auf Grund eines speziellen Titels bebauptet wird.
. Auf den von der Königlichen Regierung zu Magdeburg erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Könlglichen . 3g . gigen Prozeßsache ꝛc. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei⸗ dung der Kompetenz-Konflikte für Recht; daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz- Konflikt daher für be— gründet zu erachten. Von Rechts wegen.
ᷣ Gründe. Von dem Magistrat zu M. ist unter Zustimmung der Stadtverordne⸗
ten⸗Versammlung und mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu
nage rn unterm 11. August 1855 ein-„Regulativ, betreffend die Ver— i
lassen.
* zur Unterhaltung des Straßenpflasters in der Stadt M.“, er⸗ n dem Eingange desselben wird bemerkt: „Nach einer alten
Observanz liege die Unterhaltung des dortigen Straßenpflafters den angren ·
erscheint, noch auf anberem Wege, als durch die Gezirks - Gau— beamten, Beiträge gu den dane dfn, n, an ö. —
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genden Grundstücksbesißern ob, und zwar dergestalt, daß ein jeder dersel⸗
. ben das Pflaster in der Länge seines Hauses oder Grundstuͤcks in der
alben Breite der Straße, resp. bis zu den in der Mitte der Straße lle⸗ . Zeigersteinen zu unterhalten babe; Ausnahmen hiervon greifen nur ie Plaß, als die re, . schon jeßzt einzelne Straßen⸗ theile, und der Fiskus die in den Chausseezügen liegenden Straßendaͤmme u unterhalten habe. Um die aus dieser Verpflichtung der einzelnen Grundstücksbefitzer hervorgegangenen Uebelstände zu beseitigen und für die Zukunft einen besseren Zustand des Straßenpflasters herbeizuführen werde sede Kommunal-Last in folgender Art anderweit regulitt: Der 8. 1 be⸗ stimmt sodann, daß die Verpflichtung zur Unterhaltung des Straßen⸗ pflasters, von dem Zeitpunkte der beabsichtigten Neu⸗ resp. Umpflasterung ab, welcher nach 5.2 allmälig alle Straßen spätestens bis zum 31. Dezem⸗ ber 18635 unterworfen werden sollen, soweit die Unterhaltung bisher den einzelnen angrenzenden Grundstücksbesitzern obgelegen habe, auf die Stadt⸗ emeinde übergehen solle. . ⸗
; Die . Neu- resp. Umpflasterung sollen nach §. 4 zu einem Drittel aus Kämmerei-Mitteln, zu zwei Dritteln von den Grundstücks⸗ Besitzern, und zwar nach Maaßgabe der von letzteren bisher zu unterhal⸗ ten gewesenen und zur Umpflasterung gekommenen Flächen, getragen wer. ben, mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltungslosten, welche durch Lei⸗ tung, Beaufsichtigung und Veranschlagung der Arbeiten entstehen und von der Stadtgemeinde übernommen werden; die auf die Grundstücks⸗ Besitzer fallenden Kosten werden nach 8. 5 von der Kämmerei vorgeschos⸗ sen und eventuell exekutivisch von ihnen eingezogen. : *
Auf Grund dieses Regulativs hat der Magistrat im Laufe des Jah⸗ res 18565 eine Neupflasterung der Breiten Straße in M. ausführen lassen und dem Gasthofbesitzer N., dessen Wohngebäude mit einem Flügel daran grenzt, durch Verfügung vom 14. Februar 1857 aufgegeben, die ihm nach Maaßgabe des Regulativs zur Last fallenden zwei Brittel der stosten der vor seinem Grundstücke ausgeführten Neupflasterung zum Betrage von 583 Thlirn. 2 Sgr. 7 Pf. nach Abzug zweier ihm zu vergütenden Be⸗ träge mit 508 . 3 Sgr. 4 Pf. bei Vermeidung der Exekution an die Kämmereikasse zu bezahlen. In Folge dessen ist der 2c. N. unterm 19. Fe— bruar 18357 bei bem Königlichen Kreisgereicht zu O. gegen die dortige Stadtge⸗ meinde mit dem Antrage klagbar geworden; ihn nicht für verpflichtet zu erachten, für das nach der Rechnung des Magistrats ihm auferlegte Drit⸗ tel (soll heißen zwei Drittel) der Kosten der Neupflasterung der Breiten Straße zum Betrage von 578 Thalern 22 Sgr. 7 Pf. aufzukommen, in—⸗ dem er seine Verpflichtung hierzu aus verschiedenen Gründen bestreitet. Auf Antrag des Magistrats hat die Königliche Regierung zu Magdeburg mittelst Beschlusses vom 21. April 1827 hiergegen den Kompetenz Konflitt erhoben, welcher sich darauf stützt, daß die Klage eine Beschwerde gegen einen von der kompetenten Kommunal- Aufsichtsbehörde genehmigten Ge⸗ meindebeschluß enthalte, eine solche Beschwerde aber nach §. 16 der Städte⸗ Ordnung vom 30. Mai 1853 nur durch einen Rekurs an die zur Aufsicht über die städtischen Gemeinde- Angelegenheiten berufenen Verwaltungs— Behörden Erledigung finden könne, und welcher ferner insbesondere gel⸗ tend macht, daß es sich von einer Gemeinde-Abgabe handle, der nach näherer Maßgabe des Regulativs vom 11. August 1855 sämmtliche städtische Haus- und Grundbesitzer unterworfen seien, daß mithin nach §§. 18, 79 des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 11 wegen des frag— lichen Kostenbeitrages ein Prozeß nur dann stattfinde, wenn aus besonde⸗ ren Gründen (Vertrag, Privilegium, Verjährung) die Befreiung von dem— selben oder eine Belastung über die Gebühr behauptet werde, daß aber weder das Eine noch das Andere hier vorliege.
Es muß auch nach Maßgabe der S§. 18, I9 a. 4. O., welche nach §. 41, verbunden mit S§§. 36, 37 des Anhangs zur Instruction für die Fiegierungen vom 23. Sktober 1817 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 282 ff.), nicht blos auf Staats-Abgaben, sondern auch auf Kommunal ⸗ Abgaben und Leistungen Anwendung finden, der Kompetenz-⸗Konflikt für begründet erachtet werden, da der auf den Kläger repartirte Kostenbeitrag sich aller⸗ dings als eine ihm auferlegte Kommunalleistung charakterisirt, mithin jenen Bestimmungen zufolge eine Negatorienklage dagegen, wie sie hier vorliegt, nicht stattfindet. . z
Zwar bestreitet der Kläger, daß es sich hier von einer Kommunal Last handle, und macht geltend, daß die bisherige observanzmäßige Ver⸗ pflichtung der Grundstücksbesitzer zur Unterhaltung des Straßenpflasters vor ihren Häusern bis zur Milte des Straßendammes eine an ihren Häͤu— sern klebende Neallast der Kommune gegenüber sei, welche von den städti— schen Behörden nicht willkürlich und einseitig umgewandelt werden könne; es scheint damit gemeint zu sein, daß dieselbe als ein rein privatrechtliches Verhältniß aufzufassen sei. Mit Recht bemerkt aber das Königliche Appel— lationsgericht zu Magdeburg hiergegen: „Eine Kommunal- vast oder Abgabe könne sowohl eine dingliche, als eine persoͤnliche sein, wie dies die S§. 28, 3Z3 des Allgemeinen Landrechts Theil II. Titel 8 und §§. 37 ff. des All⸗— gemeinen Landrechts Theil II. Titel 7 darthun. Das Wesentliche dersel⸗ ben bestehe darin, daß sie im Interesse der Kommune entweder von allen Gemeindemitgliedern oder von einer gewissen Klasse der letzteren entrichtet werde. Dies finde hier statt. Die Unterhaltung des Pflasters geschehe im Interesse der Kommune; ihr sei daran gelegen und sie sei dazu ver— pflichtet, es im polizeilichen Stande zu erhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung liege nicht allen Gemeindemitgliedern, sondern allen Haus— eigenthümern, insofern nicht bei einzelnen Straßen Ausnahmen bestehen, und zwar nach einer bisher bestandenen Observanz, und nicht einem ein— . Hauseigenthümer auf Grund eines speziellen Titels ob. Sie sei
aher als eine allgemeine Kommunal-Last anzusehen.“
Rach dem eigenen Vortrage des Klägers, der seine Klage mit den Worten beginnt. „den Hausbesitzern von mehreren Straßen im M. lag bisher herkoͤmmlich die Pflicht ob, das Straßenpflaster vor ihren Häusern, so wie das Trottoir oder den Bürgersteig im polizeimäßigen Stande zu erhalten,“ wie nach dem Inhalte des Regulativs, welches das hergebrachte Verhältniß näber angiebt, ist hier nicht von einer Verpflichtung dieses oder jenes Einzelnen in Folge eines zwischen ihm und der Kommune be— stehenden besonderen privatrechtlichen Verhältnisses, sondern von einer
Verbindlichkeit die Rede, welche sic überhaupt auf die mit Grundstücken Angesessenen, also auf eine gewisse Klasse der Einwohner erstreckt. Wenn nach der von Alters her bestehenden Observanz die Mitglieder dieser stlasse nach einem gewissen Maaßstabe der Ausdehnung ihrer Grundstücke längs der Straße die Last der Unterhaltung des Straßenpflasters zu be⸗ strelten haben, so ist dies der in der hergebrachten Verfassung begründete Modus, nach welchem diese der Kommune obliegende öffentliche Last in derselben aufgebracht und repartirt wird. Haben nun die Kommunal-Bebörden in Betreff der Aufbringung und Repartition dieser Kommunal⸗Last eine neue Regulirung vorgenommen, wonach an Stelle der Natural-Leistungen von den dazu Verpflichteten genf Geldbeiträge zu entrichten sind, so tragen diese letzteren gleich den ersteren den Cha⸗ rakter einer vermöge des Kommunal⸗Verbandes ihnen auferlegten Leistung an sich, deren Entrichtung von den Betheiligten nach §§. 8, 79, Th. II., Tit. 14. des Allgemeinen Landrechts im Rechtswege nur dann wider⸗ sprochen werden darf, wenn eine Exemtion auf Grund eines speziellen Titels behauptet wird.
Auch ist die Behauptung des Klägers, daß das Regulativ vom 11. August 1855 gar keine Gültigkeit habe, weil die Kommunalbebörden auch unter Genehmigung der Königlichen Regierung gar nicht befugt seien, die bisher den einzelnen Hausbesitzern obliegende Last der Lommune aufzulegen, die Kommune die Verbindlichkeit der Hausbesitzer ausführen zu lassen und die Kosten der Ausführung ganz oder theilweise von den Hausbesitzern einzuziehen, zur Begründung des Rechtsweges nicht geeignet. Glaubt der Kläger die erfolgte neue Regulirung von dem Gesichtspunkte aus anfechten zu dürfen, daß dadurch das Kommunal-Interesse beeinträch⸗ tigt und von den Kommunalbehörden unbefugterweise der Kommune etwas aufgebürdet sei, was ihr gar nicht obliege, so kann dies nur im Wege der Beschwerde an die vorgesetzte Administrativ-⸗Behörde geschehen. Es handelt sich dabei von einem Akte der Kommunal⸗Verwaltung, dessen Beurtheilung von jenem Gesichtspunkte aus nach Maßgabe §5. 76, 7 der Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853 (Gesetz' Sammlung Seite 261 ff.) den vorgesetzten Administrativ⸗Behörden anheimfällt und der richterlichen Cognition nicht unterliegt. Sofern aber der Kläger in seinem besonderen Interesse die Gültigkeit des Regulativs und damit die Rechtmäßigkeit der auf Grund desselben ihm auferlegten Leistung anficht, liegt darin nur ein Bestreiten seiner Verbindlichkeit zu deren Entrichtung, nicht die Behaup⸗ tung eines besonderen Befreiungsgrundes, wie solcher nach §§. 78, 79 a. 4. O. zur Begründung des Rechtsweges erfordert wird.
Eben dies gilt auch von dem Einwande des Klägers, daß die Breite Straße nicht zu denjenigen Straßen gehöre, in denen die Grundbesitzer obserbanzmäßig das Pflaster zu unterhalten haben; er will den Beweis gewärtigen, daß in Bezug auf sein Grundstück eine solche Observanz existire, und eventuell den Gegenbeweis führen, indem er behauptet, daß die Pflasterung der Breiten Straße allein vom Militair-Fiskus gescheben sei und diesem letzteren obliege.
Es wird damit nur bestritten, daß die Voraussetzungen und Bedin gungen vorhanden seien, unter denen die Verpflichtung zu der fraglichen Leistung überhaupt eintrete. Ein Streit hierüber fällt aber unter die Regel des §. 78 Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts, nicht unter die Ausnahme des § 79, der den Prozeß nur zuläßt, wenn auf Grund des speziellen Titels eine Exemtion behauptet, nicht aber schon dann, wenn nur das Vorhandensein der Voraussetzungen und Bedingungen negirt wird, von denen die Verbindlichkeit an sich abhängig ist.
Wenn endlich der Kläger der von ihm verlangten Leistung aus dem Grunde widerspricht, weil die ausgeführte Neupflasterung der Breiten Straße dem Regulativ nicht entspreche, da im Sinne des letzteren das Pflaster nur von solchen Steinen, wie es bisher observanzmäßig gewesen sei, nicht aber, wie geschehen, pariser Patent⸗Pflaster mit viereckig ge⸗ hauenen Steinen, Mosaik und Asphalt angelegt werden dürfe, so handelt es sich dabei um eine Beschwerde über die Höhe des ihm asferlegten Beitrags. Der §. 79 a. a. O. läßt aber nicht über die Höhe der auf— erlegten Kommunal-Leistungen (abgesehen von dem Falle eines Rechts⸗ streits unter den Kontribuenten, der hier nicht vorliegt) den Rechtsweg zu, sondern nur darüber, ob ein spezieller Nechtstitel der Befreiung vor⸗ liege, und ein solcher ist in der Beschwerde über zu kostspielige luxuriöse Ausführung nicht zu erkennen.
Berlin, den 7. November 1857.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Vꝛedizinal⸗ Angelegenheiten.
Dem Pächter des Stiftsgutes Neudorf, Amtmann Leutloff, ist der Charakter als „Königlicher Ober-Amtmann“ beigelegt worden.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Leopold von Schwarzburg-Sondershausen, von Sondershausen.
Se. Durchlaucht der Prinz Christian zu Schleswig Holstein-Sonderburg⸗-Augustenburg, von Breslau.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Ober-Ceremo— nienmeister, Freiherr von Stillfried⸗Rattonitz, von Lissabon.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath und Präsident des — Ober⸗Kirchen-Raths, von Uechtriß, aus der Provinz Preußen.
Der General-Major Freiherr von Moltke, beauftragt mit Wahrnehmung der Geschäfte des Chefs des Generalstabes der Armee, aus der Provinz Schlesien.