1858 / 142 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Sie sind für alle Aktionaire bindend, auch für die nicht erscheinenden oder vertretenen. Die Abstimmung ist in der Regel öffentlich oder nur, wenn es von mindestens sechs anwesenden Aktionatren verlangt wird, geheim.

Bei öffentlicher Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei geheimer Ab—

stimmung eine Stimmengleichheit, so ist der betreffende Antrag als abge⸗

lehnt zu betrachten. §. 30.

Die von der Generalversammlung vorzunehmenden Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die ab—

solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Skrutinium ein, so werden

die Abstimmungen über die Kandidaten, welche überhaupt Stimmen erhal— ten haben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen die wenigsten Stimmen fielen, fortgesetzt, bis sich die absolute Mehrheit für Einen ergiebt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Vorsitzenden zu zie— hende Loos. 8 3.1.

Der jeweilige Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorfiß in

den Generalversammlungen zu führen und zwei Stimmzähler zu ernennen.

Als Stimmzähler können weder Mitglieder des Verwaltungsrathes noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden.

In den regelmäßigen Versammlungen werden nachstehende Geschäfte verhandelt: Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbe—

sondere. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes. Wahl von

drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz zu prüfen, die der nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe vorzu—

legen ist. Diejenigen drei Kommissarien, welche die erste Bilanz zu prüfen haben, sind in einer außerordentlichen Generalversammlung zu

wählen. Die Funktionen der drei Kommissarien fangen erst einen Monat vor

Vorlegung der Bilanz an die Generalversammlung an und hören mit

dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer

Funktionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und erstatten darüber der Gene—

ralversammlung Bericht. Dieser Bericht muß dem Verwaltungsrathe acht

Tage vor der Versammlung mitgetheilt werden. Die Generalversammlung ertheilt oder verweigert nach Anhörung oder Diskussion des Berichts die Decharge. Sie berathet und beschließt ferner über andere, vorstehend

nicht schon genannte Gegenstände, welche ihr dazu von dem Verwaltungs—

rathe oder von Aktionairen vorgelegt werden, so wie über besondere An— träge von Aktiongiren. Dergleichen besondere Gegenstände und Anträge 3 jedoch in der Einberufungs: Bekanntmachung speziell angegeben sein.

Die außerordentlichen Generalbersammlungen beschäftigen sich nur mit den Gegenständen, die bei der . bezeichnet sind. 33

Die Protokolle der Heneraldersammlungen werden gerichtlich oder

notariell aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens zwei

Mitgliedern des Verwaltungsrathes, so wie von mindestens dreien der an—

wesenden Aktionaire unterzeichnet.

Tite lä. Bilanz, 3 Reservefonds.

Am 31. Dezember jeden Jahres wird eine Bilanz der Aktiva und . der Gesellschaft errichtet und in ein dazu bestimmtes Buch ein— getragen.

Dieselbe muß innerhalb dreier Monate beendigt sein und ist durch die Gesellschaftsblätter zu veröffentlichen. Bei Aufstellung der Bilanz werden die Rohstoffe und Materialvorräthe nach dem laufenden Werthe und die Halbfabrikate und Fabrikate nach dem auf den laufenden Werth der Rohstoffe basirten Fabrikpreise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Immobilien, Maschinen und von zweifelhaften Forderungen abge— schrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath, es sind jedoch min— destens jährlich abzuschreiben on den Immobilien ein Prozent, von den Maschinen drei Prozent.

Der nach Abzug der Passiva, der Verwaltungs- und Betriebskosten, so wie aller sonstigen, das Unternehmen belastenden Ausgaben bleibende Ueberschuß bildet den Jahresgewinn der Geselischaft. .

Aus diesem Jahresgewinn werden bei jedem Abschluß vorweg ent— nommen:

1) Zehn Prozent zur Bildung des Reservefonds, 2 die Tantieme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes gemäß §. 20.

Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Äctio— naire vertheilt.

8.36

Für die ersten zwei Jahre vom Tage der landesherrlichen Genehmi⸗ gung ab werden jedoch die geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozent verzinst und erst nach Ablauf dieser zwei Jahre werden Dividenden ge⸗ zahlt und zwar jährlich am 30. Juni gegen Einlieferung der ausgegebe— nen Dividendenscheine. Der Verwaltungsrath macht durch die Gesell⸗— schaftsblätter die Häuser bekannt, bei welchen die Dividenden in Empfang genommen werden können.

. 8. 36.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl⸗ bar gestelll sind. Diese Bestimmung ist auf den Dividendenscheinen wört— lich abzudrucken.

§. 37.

Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besonderen Vorschlag des Ver— waltungsrathes, sofern dieser Vorschlag von der Generalversammlnng der Actionatre genehmigt wird, ganz oder theilweise zur Verwendung kommen.

Die nutzbare Anlegung des Reservefonds bleibt dem V zrath nach , 32 überlassen. erwaltung grathe e Vorwegnahme zur Bildung des Reservefonds kann ̃ Ermessen des Verwaltungsrathes ich zun oder . ne g chen 3 den, sobald der Reservbefonds zwanzig Prozent des emittirten Actienkapi⸗ tals beträgt. . TFö tre l 19.

Auflösung n m.

Von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes oder von Aktiongiren, welche zusammen ein Drittel des Gesellschaftkapitals b. sißen, kann der Antrag auf Auflosung der -Gesellschaft gestellt, die Auf⸗ loͤsung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen Generalber— sammlung durch eine Mehrheit von drei Viertheilen der anwesenden oder bdertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden Dieser Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in dem Geseße vom J. Ro vember 18413 bestimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in dle— sem Gesetz getroffenen r nn, ,. bewirkt. .

4 8. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.

r ,, . §. 59.

. Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen dürfen mit Ausnahme der im §. 8. erwähnten Fälle nur durch Schiedsmänner entschieden werden, von denen jeder Theil einen wählt. Doch kann die Zweckmäßigkeit einer Maßregel des Verwaltungsrathes oder eines Be— schlusses der Generalversammlung nicht Gegenstand eines schiedsrichter⸗ lichen oder richterlichen Verfahrens sein.

Die Schiedsrichter müssen Kaufleute oder Fabrikanten sein, welche im Bezirke des Königlichen Ober-Berg⸗Amts zu Breslau wohnhaft sind. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsmänner sich innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt das Königliche Ober⸗Berg⸗Amt zu Breslau einen Obmann. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich infinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrichters länger als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil beide Schiedsmänner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch spätestens innerhalb vier Wochen zu thun. Gegen den schiedsrichterlichen Spruch findet, den Fall der Richtigkeit (5. 173 Titel 2 Theil J. der All— gemeinen Gerichts-Ordnung) ausgenommen, kein Rechtsmittel Statt.

Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen des §. 167 ff. Theil J. Titel 2 der Allgemeinen Gerichts-Ordnung' maaß— gebend.

5. 40.

Abänderungen oder Zusätze zu den gegenwärtigen Statuten, so wie die Erhöhung des Grund-Kapitals können nur in einer General-Versammlung mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlofssen werden und 1. landesherrlichen Genehmigung.

1 Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. .

Der Königlichen Regierung zu Breslau und denjenigen Königlichen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft Geschäfte betreibt, bleibt das Aufsichtsrecht über die Gesellschaft, den Verwaltungsrath und ihre sonstigen Organe, so wie über ihre Geschäfte vorbehalten. Sie sind befugt, einen oder mehrere Kommissare zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts für beständig oder für einzelne Fälle zu ernennen. Diese Kommissare find befugt, nicht nur den Gesellschafts-Vorstand, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe, der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen und ihren Berathungen beizuwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken, so wie bon sämmtlichen Anlagen und Kassen n , ür nschthft. Einsicht zu nehmen.

9. 42

, 3. 4. Die Gesellschaft hat, mit Rücksicht auf die von ihr betriebenen Berg— bau⸗, Hütten- und anderen gewerblichen Unternehmungen, für die ür lichen und Schulbedürfnisse der von ihr beschäftigten Ärbeiter zu sorgen, insoweit die Verpflichtung dazu nach den bestehenden gesetzlichen Bestim— mungen nicht den Gemeinden oder anderen corporativen Verbänden ob— liegt, oder diese dazu nicht im Stande sind, auch zu den Kosten der Po⸗ lizei⸗ und Gemeinde⸗Verwaltung in angemessenem Verhältnisse beizutragen und kann, sofern dieselbe sich dieser Verpflichtung entziehen sollte, ange⸗ halten werden für die gedachten Zwecke, so wie nöthigenfalls zur Grun— dung neuer Kirchen- und Schulshsteme diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staatsregierung, nach schließlicher Bestimmung der be⸗ treffenden Ressortminister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, für nothwendig erachtet werden.

Transitorische Bestimmungen. Die Herren:

1) Geheimer Kommerzienrath Ruffer,

2) Geheimer Kommissionsrath Grundmann,

3) Königlicher Amtsrath von Rother,

4) Stadtrath Gustab Max, zusammen oder auch einzeln, sind beauftragt und ermächtigt, bis dahin, daß der im §. 14 aufgeführte Verwaltungsrath seine Funktionen antritt, alle diejenigen Abänderungen des Statuts und Zusätze zu demselben, welche die Königliche Staats-Regierung noch vorschreiben ober empfehlen sollte, zu vereinbaren.

; .

1 d rin rt hem.

Aktien-⸗Gesellschaf für Bergbau und Eisenhütten-Betrieb bei Ricolai.

Gegranhet durch notariellen Vevtrag don aer, genre d, n..

Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhütten-Betrieb

. Serie der Dividendenscheine zur Aktie Nr. .... 6 ,, gegen diese An⸗ weisung gemäß F§. 6 des Statuts an den durch öffentliche Bekannt⸗ machung bezeichneten Stellen die ..... Serie der Dibidendenscheine zur vorbezeichneten Aktie. Breslau, den .... . 1 Der Verwaltungsrath.

Seitens der betheiligten Domainen-Güter und Gemeinden geneh—

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Bestätigt durch Allerhöͤchste Kabinets⸗-Ordre vom. ...... Aktien ö. 3 über

Ausgefertigt Breslau, den ..... ,, 1

(2 Unterschriften.) err R , nh, nf ch e i n e,

bei Nicolai.

, Dividendenschein, zur Aktie Nr. ..... Inhaber empfängt am 30. Juni ..... gegen diesen Schein an den

statutenmäßig bezeichneten Zahlstellen die nach 5. 34 des Statuts ermit⸗ telte Dividende für das Betriebsjahr .....

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahl— bar gestellt find.

Breslau, den ..... ö 16. Der Verwaltungsrath.

Faksimile von 2 Unterschriften.

3) Per Talons. Aktien-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhütten⸗-Betrieb bei Ricolai.

Anweisung zum Empfang

Facsimile von 2 ÜUnterschriften.

4 Aktien ⸗Quittungsbogen. tttent ln ns gn

der . Aktien-⸗-Gesellschaft für Bergbau und Eisenhütten-Betrieb bei Nicolai.

ö,

Herr ...... * 74 24

hat auf den gezeichneten Aktien⸗Betrag von Zwei Hundert Thalern Preu⸗ ich Goirgnte--,,, ,, .. Pre ßen mii. Rthlrn. an

die Gesellschaftskasse eingezahlt und empfängt nach vollständiger Einzah⸗— lung von Zwei Hundert Thalern Preußisch Kourant, gegen diesen, alle geleisteten Theilzahlungen nachweisenden Quittungsbogen, die auf den Inhaber lautende Gesellschafts⸗-Aktie stempelfrei ausgehändigt. . Die ferneren Einzahlungen auf diesen Quittungsbogen werden vier Wochen vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungsrathe durch öffentliche Bekanntmachungen in dem Preußischen Staats-Anzeiger, der Vossischen, der Schlesischen, der Breslauer Zeitung und der Berliner Börsenzeitung eingefordert und alle eingezahlten Beträge hierauf quittirt. Breslau, den ..... , , , Der Verwaltungsrath (Facsimile von 2 Unterschriften.) Der Haupt⸗Rendant. Unterschrift.)

ö 424

Gustav Max.

Allerhöchster Erlaß vom 31. Mai 1858 betref—

fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für

den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee

im Kreise Neuhaldensleben, Regierungs- Bezirk

Magdeburg, von Erxleben über Uhrsleben, Haken⸗

stedt, Ovelgünne und Siegersleben bis zur Kreis— grenze gegen Seehausen.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, Regierungs-Be— zirk Magdeburg, von Erxleben über Uhrsleben, Hakenstedt, Ovel— günne und Siegersleben, bis zur Kreisgrenze gegen Seehausen

migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriations— recht fur die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs— Materialien nach Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zu— gleich will Ich den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats— Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der

vom 31. Mai d. J

in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen und

der sonstigen, die Erhebung betreffenden zuscͤtzlichen Vorschriften. wie diese Bestimmungen von Ihnen auf den Staats-Chausseen an⸗ gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

Der egen nsr ig, Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 31. Mai 1858.

Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs: Prinz von Preußen.

von der Heydt. von Bodelschwingh.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Minister ium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Schwedler zu Siegburg ist zum Föniglichen

Eisenbahn-Baumeister ernannt worden und wird als Hülfsarbeiter

in das technische Eisenbahn-Büreau des Königlichen Handels⸗ Ministeriums eintreten.

Bekanntmachung der Allerhöchsten Bestätigung des Statuts einer unter der Benennung Hatten⸗ Actien-Gesellschaft Leopold gebildeten, in Dort⸗ mund domizilirten Actien-Gesellschaft. Vom 15. Juni 1858.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlafses . die Bildung einer Actien⸗-Gesellschaft unter der Benennung Hütten⸗-Actien⸗Gesellschaft Leopold, mit dem Domizil in Dortmund, Regierungs-Bezirk Arnsberg, zu genehmigen und das Gesellschafts-Statut zu bestätigen geruht, was hierdurch nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt— niß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statut burch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Arnsberg be— kannt gemacht werden wird. Berlin, den 15. Juni 1858. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Justiz⸗Ministerium.

Der Notar Martin zu Cöln ist vom 1. Juli d. J. ab, in

den Friedensgerichts-Bezirk Lennep, im Landgerichts-Bezirke Eiber—⸗

feld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lennep, versetzt worden.

Prenßische Bank.

Bekanntmachung vom 19. Juni 1858 betreffend

die erste halbjährige Zahlung der fur das Jahr

1858 festzusetzenden Dividende der preußischen Bank⸗Antheilsscheine.

Auch die für das Jahr 1858 festzusetzende Dividende der preu— ßischen Bank⸗Antheilsscheine wird vom 1. Juli d. J. ab, die erste halbjährige Zahlung von zwei und einviertel Prozent oder

„22 Thlr. 15 Sgr. Courant“

für den Dividendenschein Nr. 23 bei der Hauptbank⸗Kasse zu Ber— lin, bei den Provinzial-Comptoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, so wie auch bei den Bank⸗Kommanditen zu Bromberg, Cöslin, Coblenz, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a./O., Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. (S., Landsberg a/ W. Memel, Nordhausen, Stralsund, Siegen, Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen.

Berlin, den 19. Juni 1858.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Chef der Preußischen Bank. von der Heydt.