1858 / 144 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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6 ; .; O, in ei zeise an⸗ rift der vorstehenden Verfügung erhalten Ew. zc. Ueber die erfolgten Stempelungen werden Beglaubigungs- Scheine tung zweier Adjutanten mit dem Schnellzuge hier ein, wurde durch Königliche Regierung den 6 11a. 1 O n, e. Weise an enn n,. und en n. m e ; der nut nach anliegendem Schema ausgegeben, welche von den Sachkundigen aus. den stöͤniglichen Regierungs-Chef-Präsidenten Herrn von Blumenthal wendet, welche für richtig nicht zu erachten it. n ; der indirekten atz⸗ gefüllt werden und mit der Unterschrift des Dirigenten, der laufenden aus Danzig und di Herren Regierungs-Rath Hüllmann und Bürger— Wie di ssung des Paragraphen deutlich ergiebt und durch lichen stassen der Verwaltung der indirekten Steuern Ihres Bezirks gffů t werde , mg, . : 9 e Herren Regierungs-Rath H Bürge i Wr e ata iti ird, ist der Zweck des Berlin, den 4. Mai 1858 ' Kummer des Journals, dein Stempel des Riendanten versehen sein müssen, meister Wagner von hier begrüßt und fetzte bald darauf die Reise die legislativen Vorverhandlungen bestätigt wird, ist der Zweck ; 1 58. äuch won 1eßtẽdem gebucht werden ; nach Maricubarg au! Heschttgäng del Herten Cälosäz fort. Gesetzes, die Ortsverfassung sofern sie nicht dunkel und zweifel— Der Finanz-Minister. Die Sachkundigen erhalten Behufs der Stempelungen auf den Gru— k , Pr! ,,, haft ist der Regel nach aufrecht zu erhalten, eine Aenderung J ben Formulare dieser Beglaubigungsscheine, welche sie nach erfolgter Aus⸗ , , 3 r ire 2 5 Extraguge k aber nur in besonderen Ausnahmefällen und nur dann An füllung quartaliter an das Berg-ichungs-Amt abzuliefern und hiervon Marienburg wieder hier ein. Se. Königliche Hoheit besichtigte die

ꝛufü zründe di ern, nämlich sz inzial⸗Steuer⸗Di bie betreffenden Grubenverwaltungen in Fenntniß zu setzen haben. eiserne Weichselbrücke sehr genau. Abends 6 Uhr 27 Minuten ver⸗ herben, , n, , 6. ist alen e n , , , , ., §. r Der Rendant führt die Kasse des Berg-Eichungs-Amtes, ließ Se. Königliche Hoheit den hiesigen Ort mit dem Schnellzuge,

j; ͤ e der Beglaubigungsfcheine der Sachkundigen (5. 12) um sich nach Graudenz zur Inspizirung des dortigen Garde— dings dem Ermessen der Auffichts-Behörde insofern Raum ge erhebt auf Grund der Heglaubigungssch sich ch z Zur Inspizirung des 3

6. r . ; uartaliter bon den betreffenden Gruben den Erlös an Eichungsgebühren, Landwehr⸗-Bataillons zu begeben. H. Ztg.) wäbrt, als das Gesetz nicht näher bestimmt hat und nicht wohl ur die Einnahme und händigt den Beglaubigungsschein der Gruben— Hessen. Mainz, 75. Juni. Heute bat , , .

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Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und

näher bestimmen konnte, was unter einem „erheblichen Mißver— hältniß“ zu verstehen sei. Auch mag zugegeben werden, daß in

einem gegebenen Falle verschiedene Ansichten darüber bestehen können

6b ein erhebliches Mißverhältniß vorliege oder nicht. Indessen wird es nicht schwer sein, das richtige, der Absicht des Gesetzes entsprechende Maß einzuhalten, wenn man nur den so eben ange—

deuteten Zweck der Bestimmung im Auge behält, wogegen man mit

der Absicht des Gesetzes in Widerspruch geräth, wenn man aus Zweckmäßigkeits-Rücksichten geringere Unzuträglichkeiten als ein

„erbebliches Mißverhältniß“ ansieht. . Der Königlichen Regierung empfehle ich hiernach, unter Beach— tung dieser Gesichtspunkte, fortan bei der Beurtheilung der An—

träge auf anderweite Regulirung der Kommunal-Abgaben in den Landgemeinen einen strengeren Maßstab anzulegen, als dies in dem

vorliegenden Falle geschehen. Berlin, den 5. Februar 1858.

Der Minister des Innern. von Westphalen.

An die Königliche Regierung zu X.

Finanz ⸗Ministerium.

Cirkular⸗Verfügung vom 4. Mai 1858 betref—⸗ fend die Einziehung der bis Ende 1816 gepräg⸗ ten ungeränderten Thalerstücke.

Münzvertrag vom 24. Januar 1857 (Staats-Anzeiger Rr. 119. S. 945.)

r Nach dem Separat-Artikel VIi. zum Münzvertrage vom,

24. Januar 189 haben die vertragenden Regierungen übernom— men, die bei ihren Kassen eingehenden Vereinsmünzen ihres Ge— präges und beziehungsweise dergleichen Einthalerstücke des bis— herigen 14⸗ Thalerfußes, sobald dieselben in Folge der Circulation und Abnutzung um mehr als 2 Prozent zu leicht geworden find, zum Einschmelzen an die Münzstätte abliefern zu lassen. Dem—

zufolge hat die Königliche Verwaltung des Staatsschatzts und

Commandeur der 7. Division, Herwarth von Bittenfeld, von

Magdeburg. ; ö Der General-Major und Commandeur der 20. Infanterie—

Brigade, von Roon, von Posen.

Instruction für das Berg-Eichungs-Amt zu Walden burg, vom 22. Dezember 1857.

In Waldenburg wird ein Berg-Eichungs-Amt für die Eichung der auf den Steinkohlen⸗ und Braunkohlen-Gruben des niederschlesischen Verg⸗ Amts-Bezirks bei der Förderung und bei dem Verkauf der Stein- und Braunkoblen angewendeten Gemäße errichtet, welchem mit Bezug auf die Maß und Gewichts⸗Ordnung vom 16. Mai 1816 nachstehende Anweisung über die von demselben zu übernehmende Geschäftsführung ertheilt wird.

§. 1. Das Berg⸗Eichungs-Amt ist der unter der Königlichen Regie— rung zu Breslau stehenden Departements-Eichungs-Kommission untergeord— net, der es als vorgesetzten Behörde Achtung und Befolgung ihrer gesetz— mäßigen Anweisungen schuldig ist. Es erhält von derselben Belehrung

und Auskunft über den technischen Betrieb der Geschäfte. Die Departe—

ments-Eichungs-Kommission ist befugt, den Geschäftsbetrieb des Berg— Eichungs-Amts in dessen Lokale, wie auf den Gruben zu revidiren.

&. 2. Der Vorsitzende des Berg⸗Eichungs-Amts wohnt den Sitzungen der Eichungs⸗Kommission bei, wenn sich das Bedürfniß hierzu heraussteilt, in welchem Falle die Einladung von dem Direktor der Eichungs-Kom— mission ausgeht.

8§. 3. Das Berg-⸗Eichungs-Amt bezieht seine Normal-Maße von der

Eichungs⸗ Kommission und ist verpflichtet, ihr solche mindestens alle drei

Jahre zur Prüfung der fortdauernden Uebereinstimmung mit den Probe⸗ maßen vorzulegen. Die Vorlegung geschieht außerdem, wenn Zweifel über

die Richtigkeit der Normale entsteben.

. FJ. 4. Das Berg⸗CLichungs-Amt bezieht von der Eichungs-Kommission die Stempel, mit denen die geprüften Maße bezeichnet werden und liefert

/ beschädigte Stempel dahin zurück.

.

Münzwesens beschlossen, in Ausfuhrung jener Bestimmung mit Einziehung der um mehr als 2 Prozent abgenutzten Einthaler⸗

stücke alsbald in möglichst umfassender Art vorzugehen.

Nachdem die dieserhalb angestellten Unterfuchungen ergeben haben, daß es zweckmäßig und ausreichend sein wird, die Maßre— gel vorläufig auf die von 1750 bis incl. 1816 auf freien Stem— peln ausgeprägten Thaler zu erstrecken, veranlasse ich die König— liche Regierung, in Betreff der zu meinem Ressort gehörigen Königlichen Kassen Ihres Verwaltungsbezirks die Anordnung zu treffen, daß bei denselben in den Fallen, wo fortan neue Rollen und Beutel gebildet resp. dergleichen ältere umgepackt werden

müss en, die vorgedachten älteren Thaler von den seit 87 im Ringe 8 gepr Thalern abgesonder r 9ibsist Gefäße erfolgt durch die als Sachkundige des Berg-Eichungs-Amts fungi— geprägten Thalern abgesondeit gehalten, bei allen Ablieferungen ker r fi bite bern nd uf den' ae en er? ! ö. ö .

aber von den unteren und Speziah-Kassen an die Regierungs⸗ Hauptkasse und von dieser an die General-Staatskasse vorzugsweise die so abgesonderten Thaler älteren Gepräges abgeführt werden. Die Tüten und Beutel, in welchen die Abführung erfolgt, sind mit der Bezeichnung bez. Chiffre „L. T.“ zu versehen.

Die demgemäß an die General⸗Staatskasse gelangenden unge— ränderten Thaler werden von derselben an die Hauptmünzkasse ab— geliefert werden, welche die Aussonderung der zu leichten Thaler bewirken, aus den richtig befundenen neue Beutel und Rollen bil—

den und diese mit ihrem Siegel verschließen wird. Wenn daher

raIei chen o 3B e . 8 5 7 ss o 821 1 R ; dergleichen neu gebildete, mit dem Siegel der Hauptmünzkasse ver- des Berg-Eichungs-Amts überall den gegebenen Vorschriften entsprechend

sehene Beutel und Rollen an die Königlichen Kassen gelangen, so sind dieselben nicht wieder behufs der Prüfung abzuführen, sondern zur Zahlungsleistung zu verwenden.

Berlin, den 4. Mai 1858. Der Finanz-Minister.

An sammtliche Königliche Regierungen exkl. Sigmaringen.

. Das Berg⸗Eichungs-Amt besteht aus einem Vorsitzenden, einem Beisitzer und den Sachverständigen; die Stelle des ersteren übernimmt der Direktor des Berg-Amts, die Stelle des Beisitzers ein Mitglied des Berg— Amts. Als Sachkundige fungiren die Königlichen Revierbeamten, welche

zur Eichung und Stempelung der Förderungs- und Verkaufs-Gemäße der

Steinkohlen⸗ und Braunkohlengruben ihres Reviers so befugt wie ver— pflichtet sind.

Die Rendantur der Berg-Eichungs⸗Amts⸗-Kasse besorgt der Nendant der Bergamts⸗Kasse.

Die Ernennung der zu dem Berg⸗-Eichungs-Amt gebörenden Beamten 5 auf Vorschlag des Vorsitzenden, von der Königlichen Regierung zu zreslau.

8§. 6. Das Dienstsiegel, dessen sich das Berg-Eichungs-Amt in Wal— denburg in seinen Korrespondenzen bedient, enthält einen preußischen Adler mit der Umschrift: „Berg-⸗Eichungs-Amt in Waldenburg.“

S. J. „Der Geschäftsbezirk des Berg-Eichungs-Amts erstreckt sich auf die im Waldenburger Bergamts-Bezirk belegenen gewerkschaftlichen Stein⸗ kohlen und Braunkohlen⸗Gruben.

8§. 8. Dem Berg⸗-Eichungs⸗-Amt liegt ob, auf den vorbenannten Gruben sämmtliche zur Förderung und zum Verkauf der Stein- und Braunkohlen dienenden Gefäße zu sustiren und mit dem vorschriftsmäßigen

Stempel zu versehen.

§. 9. Die Eichung und Stempelung der Förderungs- und Verkaufs—

8§. 19. Der Vorfitzende des Berg Eichungs-Amts leitet das Geschäfts⸗ wesen. Unter seiner unmittelbaren Äufficht stehen die von der Eichungs⸗ Kommission gelieferten Normal-Maaße, welche im Bergamts-Gebäude auf— zubewahren sind. Er hat dafür zu sorgen, daß die den Sach verständigen

jum gewöhnlichen Gebrauch überwiesenen Maaße, welche genau nach den Normal-Haaßen abgeglichen sind, stets mit den letzteren in Uebereinstim—

mung erhalten werden. Er hat daher Revisionen dieser Maaße nach Be— dürfniß anzuordnen. Er hat ferner allmonatlich eine Revision der Berg— Eichungs-Amts-Kasse vorzunehmen und theilt jährlich einen Abschluß der— selben der Eichungs⸗-Kommission in Breslau mit.

§. 11. Der Beisitzer verschafft sich die Ueberzeugung, daß der Betrieb

verrichtet wird, insonderheit, daß die Prüfungen genau und in gehöriger

Uebereinstimmung mit den Normalen bewirkt, auch die Taxen nicht über—

schritten werden.

§. 1. Die Sachkundigen besorgen die Ausgleichungen der Maaße

mit den Normalen; sie besorgen ferner die Eichungen und Stempelungen

der Förderungs- und Verkaufs-Gefäße auf den Steinkohlen- und Braun— kohlen-Gruben und zwar auf Antrag der Grubenverwaltungen, welche letzteren zuvor die Uebereinstimmung der Gefäße mit dem vorschriftsmäßi— gen Inhalte zu bewerkstelligen haben (öonf. §. 14.

erwaltung unterzeichnet und unterstempelt aus. Das Einnahme -Jour— , * . Zahlung, die Nummer des Beglaubigungsscheines, den geeichten Gegenstand und den Namen der Grube angeben. Die Ausgaben müssen von dem Dirigenten des Berg⸗Eichungs-Amts angewiesen werden.

2 die vorgekommenen Einnahmen und Ausgaben legt der Ren⸗ dant jährlich Rechnung ab. Außerdem führt der Rendant ein Inven— tarienbuch über die vorhandenen Instrumente und Geräthschaften aller Art, welches zwei Haupt⸗-Abtheilungen, die eine für den Zugang, die andere für den Abgang enthält. ,

§. 14. Meßgefäße mit ihren Unterabtheilungen, welche der Eichung unterworfen werden sollen, müssen in parallelepipedischer Form konstruirt sein, und folgende lichte Abmessungen haben—

1) Eine ganze Tonne 24 Zoll lang,

24 Zoll breit, .

215 Zoll tief oder hoch. 2) Eine halbe Tonne 24 Zoll lang,

20 Holl breit,

12 Zoll tief oder hoch.

3) Eine viertel Tonne 18 Zoll lang,

16 Zoll breit, 105 Zoll tief oder hoch.

4) Eine Meßkanne von einer halben Tonne Inhalt:

253 Zoll lang.

18 Zoll breit, 14 Holl tief oder hoch. 5) Ein Kübel in Cylinderform von einer halben Tonne Inhalt: 20 Zoll im Durchmesser, 193 Zoll tief oder hoch. 6) Cylindrische Gemäße von einer viertel Tonne Inhalt: 157 Zoll Durchmesser, 153 Zoll tief oder hoch. 7) Für Gemäße bon d Tonne kommt das gesetzliche balbe Scheffelmaß in Anwendung. ö ö p; ö.

Fördergefäße sind bei dauerhafter Construction in jeder Form zu eichen, insofern der Inhalt derselben sich durch alleinige Anwendung eines geeichten Maßstabes und nach den allgemeinen Formeln der Stereometrie bestimmen läßt.

Der Inhalt muß sich jedoch entweder in ganzen Tonnen-Zahlen oder in halben, viertel und achtel Tonnen, oder in ganzen Tonnen-Zahlen, ver— bunden mit diesen Brüchen, ausdrücken lassen. Die Beurtheilung darüber, ob ein halbes Gefäß zur Eichung geeignet oder nicht, steht in streitigen Fällen lediglich den Vorsitzenden des Eichungs-Amts zu.

§. 15. Die geeichten Maße oder Gefäße werden sowohl an dem Boden, als an den Seitenwänden und auch auf dem oberen Rande mit dem Stempel und dem Ortnamen des Berg⸗Eichungs-Amtes versehen und zwar im Holze eingebrannt, auf Metall dagegen eingeschlagen.

§. 16. Die hölzernen Meßgefäße müssen am Rande und am Boden

mit Eisen beschlagen und die Verbindungen der einzelnen Wände von der Art sein, daß ein Ausbiegen nicht möglich ist. Bei der Eichung ist dar— auf zu sehen, daß das Holz der Gefäße gehörig ausgetrocknet ist. §. 17. Für die Eichung und Stempelung jeden Gefäßes werden an Gebühren 77 Sgr. erhohen. Wenn die Revision und Stempelung schon früher geeicht gewesener Gefäße etwa in Folge vorgenommener Repa— raturen besorgt werden muß, und deren Stempel noch sichtbar ist, so werden nur 5 Sgr. Gebühren erhoben.

§. 18. Aus den erhobenen Stempelgebühren wird die Unterhaltung des Berg⸗Eichungs⸗-Amts (inkl. der Reisekosten der Mitglieder) bestritten.

Ueberschüsse werden jährlich von dem Dirigenten des Berg-Eichungs— Amts unter die Mitglieder desselben nach Verhältniß ihrer Mühwaltung

als Vergütigung vertheilt.

Vorstehende Instruction wird hiermit von uns genehmigt. Breslau, den 22. Dezember 1857. Königlich preußische Regierung. Abtheilung des Innern.

dicht amtliches.

Preußen. Berlin, 23. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen empfing gestern Morgen auf Schloß

Babelsberg den Oberst⸗ Kammerherrn, Feldmarschall Grafen von J 2 Punkte, eines natürlichen Todes zu sterben. Im Senat zu

Dohna.

. Der Herr Minister-Präsident begab sich heute um 1 Uhr nach Schloß Babelsberg zum Immediat-Vortrage bei Sr. König— lichen Hoheit dem Prinzen von Preußen.

Danzig,, 22. Juni. Gestern Nachmittag ist Sr. Majestät Fregatte „Thetis“ auf unserer Rhede vor Anker gegangen.

nant von Reitzenstein das Vice-Gouvernement hiesiger Bundes— Festung übernommen.

Bayern. München, 24. Juni. Dem Vernehmen nach wird in wenigen Tagen eine Konferenz von Bevollmächtigten der Staaten Oesterreich, Bahern und Württemberg in Passau zufammen— treten, um eine Uebereinkunft zum Vollzug des Art. 22 der Donauschifffahrtsakte hinsichtlich einer erleichterten Zollbehandlung des SchifffahrtsLverkehrs auf der Donau zu erzielen. Die Bevoll— mächtigten sind: der K. . Finanz⸗Rath Herr Hirsch, der K. bahe— rische Ministerial⸗Assessor Herr Dr. Diepolder und der t. württem— bergische Ober-Finanz-Rath Herr von Herzog. (N. C.)

Großbritannien nud Irland. London, 21. Juni. Der König der Belgier, der Herzog und die Herzogin von Brabant, so wie der Graf von Flandern statteten gestern der Gräfin von Neuilly einen Besuch in St. Leonard's ab und kehrten dann wieder nach der Hauptstadt zurück.

Nächstens schiffen sich wiederum 2000 Mann nach Ostindien ein.

Frankreich. Paris, 21. Juni. Die Hospitienfrage be— schäftigt fortwährend die Gemüther. So ist einer Hospitien-om— mission in einer der ersten Städte Frankreichs von dem Nachkom— men eines Wohlthäters angezeigt worden, er werde sofort klagbar werden, wenn die durch seinen Ahnherrn vermachten Hospitiengüter verkauft und in Renten umgewandelt würden.

Die von der General-Zoll⸗Direction veröffentlichte Uebersicht der im Monat Mai und den 5 Monaten gegenwärtigen Jahres ein- und ausgeführten Waaren ergiebt für letztere Periode in den Einfuhrzöllen eine Abnahme von 6 Millionen gegen voriges Jahr; sie wichen von 79 auf 73 Millionen. Die Einnahmen des Monats Mai betrugen 18,127,000 Fr., d. i. 600,000 Fr. weniger, als im Mai 1857. Die Ausfuhr im genannten Monate war wenig be— friedigender Ratur. Nur Cerealien, Wein, Baumwollfaden, Hanf und Flachs, Measchinen und Zucker ergaben eine Zunahme. An Silber wurde eingeführt 5öß, 25 Hectogr. gegen 345,540 im Jahre 1857 und 220,540 Hectogr. Gold gegen 75,730. Die Sllber— Ausfuhr sank von 1,229,881 auf 496. 340 Hectogr. Die Gold— Ausfuhr von 37,269 auf 14,734 Hectogtamm.

22. Juni. Während der Abwesenheit Yagne's wird Fould interimistisch die Finanzen verwalten.

Italien. Turin, 19. Juni. Die Verhandlungen des ge— nueser Prozesses sind bis zu der demnächst zu gewärtigenden Fällung des Schlußerkenntnisses vorgeschritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Schlußrede die Gesetzmäßigkeit des Urtheils der ersten Instanz aufrecht.

Die „Oesterreichische Correspondenz“ berichtet aus Triest, 20. Juni: „Aus Neapel wird vom 15. d. M. gemeldet: Der „Ca— gliari“ wurde gestern aus der Darsena gehokt ünd an den englischen Konsul übergeben, welcher sich heute nach Salerno begiebt, die Mannschaft übernimmt und dieselben von Neapel aus auf dem „Cagliari“ eingeschifft nach Genua führen soll.“ ;

Rußland und Polen. St. Petersburg, 16. Juni. Einem Kaiserlichen Ukase zufolge ist der Finanz-Minister ermäch⸗ tigt, nachdem die im Jahre 1855 verfügte Prägung von drei Millionen Silberrubel Kupfermünze beendigt, noch abermals solche Scheidemünze für drei Millionen prägen zu lassen. Es werden demnach Kupfer-Scheidemünzen für 6 Millionen Silberrubel in Umlauf gesetzt. Es werden demnächst Prioritäts⸗-Actien der rufsischen Eisenbahnen den fremden europäischen Handelsplätzen über— sandt werden. 4 j

Schweden und Norwegen. Christiania, 19. Juni. Der König hat den Herren R. A. Glaß und George Elliot auf ihr Gesuch die Konzession zur Anlegung eines unterfeeischen Telegraphen von Großbritannien nach der norwegischen Küste und zur Errichtung einer Telegraphen-Station daselbft ertheilt.

Amerika. New-Vork, 9. Juni. Die durch die angeb— lichen britischen Uebergriffe verursachte Aufregung stebt auf dem

Washington ist vorgestern der Antrag, 5 Schraubendampfer und einen Raddampfer fur die chinesischen Gewässer erbauen zu lassen, mit einer Majorität von einer Stimme durchgegangen. Die Collins-Dampfer werden in Zukunft nicht nach Liverpool, sondern nach Southampton segeln. Der Sicherbeits-Ausschuß in Rew

Dirsch au, 20. Juni. Heute Vormittag bald nach 10 Uhr traf Orleans hat sich aufgelöst, nachdem 3 bis 4 Mitglieder desselben Se. sönigliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm in Beglei⸗ durch das zufällige Abfeuern einer Kanone getödtet worden waren