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1298
a Tbalern, fonfsig Tdalern, Dundert Thalern und zweihundert C. lern preußisch Courant ausgestellt werden. Der Gesammt-⸗Betrag der zu zebn Tbalern ausgestellten Noten soll die Summe von Ein bunderttausend Tbalern nicht übersteigen. In welchen ÄAdschnitten von Zwanzig Tbalern bis Zweibundert Töälern die übrigen Neunbunderttausend Thaler zu emittiren sind, darüber können von den Ministern für Handel, Gewerbe und öffent. liche Arbeiten und der Finanzen besondere Bestimmungen gegeben werden. Bis auf anderweite Bestimmungen werden diese Roten in folgenden AUpoinis emittirt Zweimalbunberttausend Thaler 2 Hundert Thaler, Dreimalhunderttausend Tbaler à Funfzig Thaler, Viermalbunderttausend Tdaler 2 Zwanzig Thaler, Hunderttausend Tbaler à2 Zebn Thaler.
§. 20. Die Direction und der Verwaltungsrath sind dafür ver⸗ aniwortlich, daß jederzeit ein dem Betrage der cirkulirenden Roten gleicher Bestand an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und dem Reste in diskontirten Wechseln, in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenlasse aufbewabrt werden. Außerdem dienen alle Darlebnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre übrigen sämmtlichen Activa zur Deckung der Noten
Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen der Corporation der Berliner Kaufmannschaft im Bettage von 500,000 Thlr. Vom J. Juni 1858.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Fönig von Preußen ze.
Nachdem die Aeltesten der Kaufmannschaft in Berlin darauf angetragen haben, zum Bau und zur Einrichtung eines neuen Börsen-Gebäudes eine Anleibe mittelst auf den Inbaber lautender und mit Zins-Coupons und Talons versebener Schuldverschreibun— gen der Berliner Kaufmannschaft ausgeben zu dürfen, ertbeilen Wir in Gemäßbeit des S. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Aus— stelung von Papieren, welche eine Zablungsverbindlichkeit gegen jeden Inbaber entbalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von fünfmalbunderttausend Thalern Schuld verschreibun— gen der Corporation der Berliner aufmannschaft, welche nach dem anliegenden Plane (a), und zwar in dreitausend Schuldverschrei— bungen zu 100 Thlr. und in vierbundert Schuldverschreibangen zu 500 Thlr. aus zufertigen, mit 5 vom Hundert zu verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, von der Corporation der Kaufmannschaft planmäßig zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, Unsere landesberrliche Genebmigung, obne jedoch dadurch den Inbabern der Obligationen in Ansebung ibrer Be⸗ friedigung eine Gewährleistung Seitens des Staats zu kewilligen.
it nndi unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem stöniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Juni 1858.
Im Allerböchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs L. S.) Prinz von Preußen.
von der Heydt. von Bodelschwingh. 2.
Plan und Bedingungen far eine Anleibe der Corporation der Berliner Kaufmann— schaft im Betrage von 500,000 Thlr.
4 Die Corporation der berliner Kaufmannschaft fontrabirt zum Bau einer neuen Börse eine Anleibe von 500, 0090 Thlr., geschrieben fünfbundert— tausend Thaler Courant gegen Ausgabe von dreitausend Schuld verschreibun n zu 100 Thlr. und vierbundert Schuldverschreibungen zu 500 Thlr. ourant. 2
8. 2. Die Schuldverschreibungen werden auf jeden ö lautend nach dem beigefügten Schema A. unter fortlaufenden Nummern ausgefertigt und ausgereicht, sobald der volle Betrag derselben zur Kasse der Corpora nion eingezablt ist. §. 3.
Die durch die Schuldverschreibungen verbrieften stapitalsbeträge wer— den mit fünf Prozent pro anno in balbjährlichen Raten am ö n und 1. Juli eines jeden Jahres verzinst. Die Auszahlung einer jeden Zinsrate geschieht gegen LTinlieferung des auf den betreffenden Termin lautenden, nach dem anliegenden Schema B auszufertigenden Coupons.
Die Ausreichung der Zins-Coupont erfolgt jedesmal für einen vier.
2 r. Mit denselben werden jedesmal Talons nach dem ausgegeben, gegen deren Rückgabe die neue Serie der Zins⸗
Coupons ausgereicht wird. r 5
J. 5.
Verlorene Schu lb verschr ei ungen und Talons lönnen nur nach ge— schebener gerichtlicher Amortisation durch neue Schuldverschreibungen er seßt werden.
Verlorene Zins Coupons lönnen nicht amortisitt werden.
§8. 6.
Das Gesammt Darlebn der 5 00060 Thlr. wird vom Jabre 1867 ab alljäbrlich mit Einem Projent amortisirt und zwar unter Hinzuziebung der Zinsen der amortisirten Kapitalgraten. Die im Wege dieser Amor tisatlon durch baare Jablung des Nominalbetrages zu nlgenden Schuld. verschreibungen werden im Juni eines jeden Jabres, 4 im Jun des Jabres 1862 in Gegenwart zweier Deputirten der Aeltesten der Kauf. mannschaft und des Syndikus durch Ausloosung bestimmt.
Die ausgelooseten Nummern werden im Juni durch den Stagtg⸗ anzeiger und durch Ausbang an der Boöͤrse bekannt gemacht und die betreffenden Schuldverschreibungen dadurch zum naächsten 1. Januar ge— kündigt. Die Auszablung erfolgt gegen Einlieferung der betreffenden Schuldverschreibungen und der dazu gebsrigen, von dem gedachten 1. Ja⸗ nuar ab laufenden Coupons. Mit diesem Tage boͤrt die Verzinsung auf, ohne daß es einer gerichtlichen Deposition der etwa nicht rechtzeitig ab. gebobenen kan re lend der ausgeloosten Schuldverschreibungen bedarf. Der Betrag der etwa feblenden Coupons wird von dem Kapital in Abzug gebracht.
4
Eine Kündigung der durch die Schuldverschreibungen verbrieften Dar lebnskapitalien von Seiten der Inhaber findet nicht statt. Dagegen bleibt der Kaufmannschaft das Recht dorbebalten, dom J. Januar 18e ab so wobl die Amortisation zu derstärken, als auch die Schuldverschreibungen insgesammt in der F. 6 vorgeschriebenen Form u lüändigen. Die Kündt⸗ gung darf jedoch nur zum 1. Januar oder 1. Jult und mit sechsmonat⸗ licher Frist gescheben. Mit dem Ablaufe der Kundigungsfrist bort die Verbindlichkeit zur Zinszahlung auf, obne daß es der gerichtlichen Depo sition der nicht rechizeitig abgebobenen Kapitalsbeträge bedarf.
848.
Die in Folge der Amortisation oder stündigung eingegangenen und bezablten Schuldverschreibungen werden kassirt.
Berlin, den 27. April 1858
Aelteste der Kaufmannschast von Berlin Schema A. Nr.. 2 Schuldverschreibung der Corporation der Berliner Kaufmannschast 1 aber U, Thaler Courant. 1. Unterschrift Der Inbabet dieser Schuldverschreibung wird hierdurch als Ylqdu· biger der Corporation der Berliner Kaufmannschaft für ein Darlehn von Ein Fünf und dollständig eingezahlt ist und nach Maßgabe des unter dem I. April 1858 von uns festgestellten und durch die Allerhochste Ordre dom genehmigten Plans und der Bedingungen für eine Anleibe der Corpo— ration der berliner Kaufmannschaft im Betrage den RMäboY Thlin. der zinset und zurückgezablt wird.
Berlin, den
Aelteste der Kaufmannschaft von Gerlin. (Facsimile der Unterschriften.)
HundertThaler Courant anerkannt, welches zurstase derLorporauen baar
Schema ß. Corporation der berliner Kaufmannschaft. Zins-Coupon zur Schuldverschreibung
10 9 =. 1 * ü Ir e 360 Thlr.
Gegen Räckgabe dieses Coupons zahlt die stasse der Corporation der Berliner Kaufmannschaft die Zinsen des durch die obige Schuldverschrel⸗ wei
zwöl Thaler fünszebn Silbergroschen für
bung verbrieften Kapitals mit
. . das weine Semester des Jahres 18. am 18. Aelteste der Kaufmannschaft zu Berlin. (Trockener Stempel.)
Schema C. Corporation der Berliner Kaufmannschaft. Talon zur Schuldverschreibung
l 2. Thlr.
Er.... über 56 Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen Rüdcgabe desselben neue Zincoupons zu obiger Schuldverschreibung fur vier Jahre, vom... ab laufend. Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin. (Facsimile der Unterschriften) eingetragen H Unterschrift.)
Zusätzliche Bestimmungen zur Börsen-Ordnunz
für die Corporation der staufmannschaft zu Berlin
vom 7. Mai 1825 (Gesetz-Sammlung Seite 137) Vom 7. Juni 1858.
1) Der Zutritt zu den Boͤrsen-Versammlungen ist nur gegen
1299
Vorzeigung einer von den Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin zu ertbeilenden Eintrittskarte gestattet. ̃
Die Eintritts tarte berechtigt nut diejenige Person, auf deren Namen sie lautet, zur Theilnahme an den Börsen⸗Versamm lungen.
Die Eintrittskarten werden lostenftei ertbeilt: a) an die Mitglieder der kaufmännischen Corporation zu
Berlin, — . . 9 p) an Fremde, insofern sie nicht öfter als dreimal im vaufe eines Jabres die KHörse zu Berlin befuchen,
e) an die Beamten der Kaufmannschaft, so wie an die Maller
und Schaffner und alle diejenigen Personen, welche nach
den bestebenden Voischriften vermoge ibres Amts den
Börsen-Versammlungen beizuwobnen berechtigt oder ver—
pflichtet sind. . Alle übrigen Börsenbesucher haben gegen Ertheilung der Eintrittskarte einen gleichmäßigen Beitrag zu den Kosten der Börsen-Versammlungen zu zablen, der auf mindestens sechs Thaler jährlich für die Person festgesetzt wird und durch Be⸗ schluß der Aeltesten der Kaufmannschaft zu Berlin bis auf zwolf Thaler jährlich erböht werden kann, Die Zahlung ist nach der Wahl des Empfängers der Eintrittskarte auf ein halbes oder auf ein ganzes ftalenderjabr praenumerandao zu leisten. Der Beitrag ist jedoch auch dann mindestens für ein Semester voll zu zahlen, wenn die Eintrittskarte erst im aufe eines Semesters gelöst wird. Fremde, die in Gemäßbeit der Bestimmung ad 3 Litt. b. die KRörsen« Versammlungen kostenfrei besuchen wollen, erhalten eint Fremdenkarte, deren geschehene Vorzeigung bei dem Ein tritt in das Börsenlokal auf der starte vermertt und die bei der dritten Vorzeigung abgegeben werden muß. Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Boͤrsen⸗ Ordnung vom 7. Mai 1825 nnd namentlich bei den in der— selben enthaltenen Vorschriften über die personliche Qualifi⸗ cation zum Besuche der Börsen-Versammlungen und die Aus schließung von denselben. Berlin, den 7. Juni 1858.
Im Allerböchsten Auftrage Sr. Majestät des Königs:
fI. G.) Prinz von Preusien.
von der Heydt Simons.
Wiinisterium der auswärtigen Angelegenheiten.
1üebereinkunft unter den Rhbeinufer-Staaten, den Sz au der hebenden RKbeinbrücke zu Cölnbetreffend. Vom 7. Mai 1858
Zwischen den unterzeichneten, zu einer außerordentlichen Session der Centrtal Kommission für die Rheinschifffahrt zusammengetxretenen Be voll mächtigten der Rheinuser -Staaten ist beute in besonderem Auftrage Ihrer Regierungen folgende Uebereinkunft vereinbart worden
Artikel l.
Die Schiffe und Floösse, welche die stehende Brücke bei Coln passiren werden, haben dafür keine Durchlaßgebühr zu entrichten; die Königlich preußische Regierung verzichtet auf die Erhebung einer solchen Gebühr bei Cöln selbst für den Fall, wenn neben der stehenden Brücke eine Schiff brücke beibebalten oder wieder aufgerichtet werden sollte.
Artikel II.
Den Eigenthümern derjenigen zur Fahrt auf dem Rbein berechtigten Segel und Sampfschiffe, welche nicht jeßt schon zum Passiren sester, nach eben geschlossener Brücken eingerichtet sind, und welche bereits bisher, oder doch längstens binnen drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratisi— cations Urkunden bieser Uebereinkunft, den Strom an Esln vorüber be fabren haben, wird eine Enischädigung für die Vorrichtungen zum Senken und Wiederaufrichten der Maste, beziehungsweise der Kamine, aus der preußischen Staatskasse gewährt werden. Diese Entschädigung gilt zugleich als Vergütung
für das Stillliegen des Schiffes während der zum Anbringen der Vor— richtungen erforderlichen Zeit,
für die etwaige Erschwerung des Dienstes auf dem Schiffe,
für die eventuelle Beschränkung des nutzbaren Laderaums, endlich
für alle sonstigen Anschaffungen und Aenderungen, welche in Folge jener Vorrichtungen für einzelne Fahrzeuge nothwendig werden können.
Schiffe, welche an sich zur Entschädigung zuzulassen, aber erst nach dem in diesem Artikel bestimmten aͤußersten Termin an Coöln vorüberge fabren sind, desgleichen Schiffe, bei welchen wegen Alters oder Schad⸗ haftigkeit die Vorrichtung zum Senken und Heben nicht mehr ausgeführt werden kann, endlich alle vom Tage der Vollziehung dieses Vertrages ab neu zu bauenden Schiffe haben keinen Anspruch auf Entschädigung.
; Artikel III.
Im Einverständnisse sämmtlicher Uferstaaten wird die Entschädigung in Baäusch und Bogen auf feste Geldsätze nach Maaßgabe der Ladungs— fähigkeit der einzelnen Fahrzeuge festgestellt and ein— fuͤr allemal gewährt, wie folgt:
1 A. Gei Dampfschiffen: 1 Für Oampfschlepper von mehr als zweihundert Pferdelraft mit 350 Thlr. 2 R lleinere Dampfschlepper — große Personenboote mit 250 3) Für fleinere Dampfboote, sofern sie überbaupt einer Vor-
richtung zum Senken der stamine bei ihrer Durchfahrt
unter der Brücke bedürfen, mit......
. B. Bei Segelschiffen. 1 Für Schiffe don 10.000 Ctr. und mehr mit 950 Thlr in Mittel . !. 10000 J bis 800600 Ctr. 950 — 750 S0 Thlr ĩ . Gin, ö 6 000 1600 55 — BMJ 150
1
17) 3000 250 - 250 50690 ea 1. 25D — 150 2067 ä 1 . 80h , und weniger Tragfäbigleit 25 Thlr.
Für Schiffe, deren Tragfähigkeit zwischen die angegebenen Grenzen bineinfällt, ist nach Maßgabe dieser Skala die Entschädigung verhältniß mäßig auszumitteln. .
Die Feststellung des Änischädigungsbetrages für jedes einzelne Schiff erfolgt durch das Königlich preußische Eisenbabn- Kommissariat zu Coͤln endgültig unter Ausschluß jedes Rekurses.
Artikel lv.
Die Schiffseigenthümer, welchen nach den vorstehenden Bestimmungen ein Entschädigungsanspruch zustebt, haben denselben nach der amtlichen Aufforderung, welche die Regierungen der Uferstaaten in ihren Gebieten erlassen werden, spätestens bis zum 31. Dezember dieses Jahres, bei Ver⸗ lust ihres Anrechts, bei dem Königlich preußischen Eisenbahn-Kommissa⸗ riate zu Coln anzumelden Diese Anmeldung muß von der Vorlage des Patents und des Aichscheins begleitet sein. Dieselben haben ferner durch eine Bescheinigung des Hafen Kommissariats zu Coln nachzuweisen, daß sie mit dem in dem Patent bezeichneten Schiffe einmal und spaͤtestens binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifications-Urkunden dieser Uebereinkunft anf dem Rbein vor Cöln vorübergefahren sind.
Das Koͤniglich preußische Eisenbabn-Kommissariat zu Cöln wird den Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beurkundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen von ihnen erfüllt sein werden, der Schiffseigentbümer auf die der Summe nach genau zu bezeichnende Entschädigung Anspruch habe. Demnächst haben die Schiffseigenthümer die zum Senken und Heben der Maste, beziehungsweise der Kamine, nsthigen Vorrichtungen anfertigen zu lassen und mit den so hergerichteten Schiffen die stehende Brücke bei Cöln spätestens bis zum Schlusse der Schifffahrt des Jahres 186) zu passiren.
Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des cölner Hafen Kommissariats beizubringen ist, wird den Schiffseigentbümern der Betrag der Entschädigung auf Anweisung des Königlich preußischen Eisen babn Kommissariats zu Coöln von der dortigen Regierungs-Hauptkasse aus gezahlt werden. Die Zahlung erfolgt an den Schiffseigentbümer, welchen das Patent als solchen ausweist, oder an dessen gebörig beglaubigten und in gleicher Weise legitimirten Bevollmächtigten.
Artikel V.
Die Königlich preußische Regierung übernimmt es, vom ersten April 1859 bis zum Schlusse des Jahres 1860 neben der stehenden Brücke zu Cöln eine dem Bedürfnisse entsprechende Anzabl von provisorischen Krahnen⸗— Anlagen zum Heben und Senken der Maste aufstellen zu lassen. Eine Gebühr für deren Hülfsleistung wird von den Schiffern nicht erhoben werden.
100
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Artikel VI
Die Regierungen von Baden, Baiern, Frankreich, Hessen, Nassau und Niederland betrachien die früheren Bedenken gegen die Construction der stebenden Rbeinbrücke bei Coln, namentlich nach deren bereits verfügter Höherlegung auf 53 Fuß preußisch, für erledigt; sie erkennen an, daß Preußen in Betreff dieser Brücke durch Uebernahme der in diesem Ver trage bezeichneten Leistungen allen denjenigen Interessen und Rechten der freien Schifffahrt auf dem Rbein genügt, welche auf den bezüglichen völkerrechtlichen Vereinbarungen beruhen, oder durch Anwendung des Art. 67 der Rbeinschifffahrts- Convention vom 31. März 1831 auf den Cöͤlner Brückenbau begründet werden koͤnnen; sie erklären Ihrerseits, bei späͤteren festen Ueberbrückungen des Rheins auf Ibren Gebieten dar⸗ über wachen zu wollen, dez das Interesse der freien Schifffahrt und Flösserei in einer den Verträgen und Bedürsnissen entsprechenden Weise gewahrt werde
Artikel VII.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll nach erfolgter landesherrlicher Ge nehmigung durch ministerielle Urkunden ratifizirt werden und dadurch die Kraft und Wirkung eines Staatsvertrages erhalten. Die von jedem Ufer staat in einem Exemplar auszufertigenden Ratisteations Urkunden sollen am 11. Juni dieses Jahres in das ÄArchiv der Central Kommission nieder⸗ gelegt werden.
Mainz, am 7. Mai 1858.
Für Baden von Uria. „Baiern von Kleinschrod Frankreich Goepp Hessen Schmitt. Nassau: von Zwierlein. Niederlande Trabers. Preußen: Matzerath (L. 8.
Die vorstehende Uebereinkunft ist auf Grund der Allerhöchsten Order vom 3. Juni 1858 ratifizirt, auch von Seiten sämmtlicher übriger Rheinuferstaaten ratifizirt, und es find die Ratifications⸗ Urkunden in das Archiv der Rheinschifffahrts⸗Central⸗st ommission zu Mainz am 11. Juni 1858 niedergelegt worden.