1858 / 155 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1328.

Berliner Börse vom 5. Juli 1858.

Imtlieher Wechsel-. Fonds- Und Geld-Cours.

Eisenbahn · ctien.

w eehael- Comree.

Ameterdam... 250 FI.

dito .

Hamburg...... 300 M. Kur

.

.

,, 36MM Fr.

Wien im 20 FI. F. 150 FI.

Augeburg. 150 FI.

m. in Cour. im 14 ThlI.

Fuss 100 Thlr

FrRf. 2. M. züdd. W. 100 FI.

PFetersburg 100 S. R. ... Bremen 100 Th. L...

Fonda - Conrae.

Freiwillige Anleihe Staats- Ahleihen v. 1850, 1852,

1854, 1855, 1857 14 1007 Pr. Br. Anth. Scheine 4 1401

dito von 1856... ... 4 Mito von 1853 Sta ats · Schul dscheine 3 PFramien- Anl. v. 18552 100 Th. 3 Kur- u. Neum. Schuldversehr. 3 Oder-Deichbau-Obligationen.. Berliner Sta dt-Obligatie nen. 4 do. do. 33

Brf. G1Id.

101 101

1f Br. PFfandbriefe.

Kurz 11417 111 JKur- und Neumirk. 3 Si M. 1405 110 105preussische. .... 3 821 1195 119 Pommersche... ... 3 81 119 119 Posensehe 4 991 3M. 6 1856 181 z si

79 1 Sehlesisehes.-... oz Vom Staat garantirte Lin. B.... ...... 33 Westpreuss....... . 3 do. 4

Rentenhbrietfe.

Kur- und Neumirk. 4 PFommersehe Posensehe

Preusaische. . . . ..... 4 Rhein- und Westph. ] Sächsische Sehlesische. . . . .....

F rie driehsd'r or Gold-Kronen . ......

Andere Goldmünzen 125 Thlr

61d Lf Br. GId. Ef Br. Gld. Aachen-Düsseldorf. 3 Ss. So Magd. Wittenb. Fr. M 911, do. Prioritits- 1 S6I1 S6 Münster-Ilammer. 1 do. II. Emiesion . Piederschle. Märk.. & do. III. Emission 4 do. Friorititi-· 4 92 Aachen - Mastrichter do. Conv. Prioritat.- 82. do. Prioritite . 2 do. do. III. Serie 99 S9 do. II. Emission 5 do. do. IV. Serie s 1021 Ire Berg. Mirk. Lit. A- Niederschl. Lweigb. m n do. (Stamm-) Prior. 5 do. Prioritits- 5 Obersehl. Liti. Au. C. . do. do. II. Serie 5 ; ; Litt. B. 3 128 do. III. S. v. St: 39gar. 3 ; jor. Litt. A. 4 do. Dusseld. Elbf. Fr. 4 Liti. B. 83] do. do. II. Serie . litt. D. ] do. (Dortm. Soest 4 85. ; Liti. E. 3 do. do. II. Ser. 44 92. - do. do. Litt. F. Berl. Anh. Litt. Au. B. - 124. 123 Oppeln - Tarn. Frior. do. Prioritite-4 83. 921 Prinz Wilh. (Stu- V.) do. do. 4 97 96 do. Pr. I. u. II. Serie Berlin- Hamburger. 10931 d0. III. Serie 5 * do. Priorstauts - 4 101 Rheinische do. do. II. Em. I 101 191 do. (Stamm- Prior. 1 ae =, . 135 do. FPrioritate-Oblig. 1 do. Prior. Ob 8. 1 891 do. vom Staat gar. 3 do. do. Litt. C. 4 98 951 Rhrt. Crf.-Kr. Gdb. 3 93 92 do. do. Litt. D. 4 928 do. Prioritits-· J 7 Berkin- Stettiner lo7! 10961 do. II. Serie JI S515 851 do. Prier. Oblig. 4 do. III. Seric ! 91 do. do. II. Seric s S5 S5 Stargard-Posen.. 3 890 89 Bresl. Schw. Freib.— 95 do. Prioritits- 1 Brieg · Neisse... 4 66 do. II. Emission !! 94 Cöln- Crefelder... 703 Thüringer 1101 1089 do. Prioritits-· do. Prior. Oblig. 1 190 88 Coõln- Mindener 3 144 143 40. III. Ser- 1 100 99 do. Prior. Oblig. 1 100 do. IV. Serie 96 do. do. II. Ein. 5 163 192 Wilh. (Cosel-Odhg.. do. do...... . 4 S885 do. (Stamm-) Frior. 4 do. III. Emission 4 S5 de. do. do. 85 ? do. IV. Emission S6 S858 do. Prioritits- 0 Mag deb. Halberst.. 192 Magdeb. Wittenb. 323.

ao. III. Erminio. 1. Gi 63

Vichtamtliche Votirungen.

Aus läud. Eisenb.- Stamm- Actien.

Loe bau- Littau

e,, 143 1121

Main- Ludwigshafen.. 4 Neustadt Weissenburg 4 Mecklenburger ...... 44 Nordb. (Friedr. Wilh.) ester. franz. Staatsbahn Lars koje-Selo. .. ......

Ausl. Prioritäts-

Actien.

KNordd. (Friedr. Wilh. 86 1

Belg. Oblig. J. de Est

do. Samb. et Meuse Oester. franz. Staatabahn 3 514

Ef Br. Gld.

Fabrik v. Eisenbahnbed. 5

Lf Br. GlId. Inländ. Fonds. Kass. Vereins-Bk. - Act. 122 26 Danriger Privatbank. 4 84 Königsberg. Privatbank 4 Magdeburger do. 4 Posener do. 4 Berl. Hand. Gesellsch. 4 Dise. Commandit- Anth. 4 Preuss. Hand. Gesellieh. 4 Schles. Bank- Verein. 4

Preuss. Eisenb. G uittungs bogen.

Bresl. Schw. Frb.IIl.E. 4 92 91 Rheinische II. Elm. 4 851 80.

Geraer Bank

If Br. GId. Ef Br. 6d.

Ausländ. Fonds. Russ. Engl. Anleihe. 1 do. Poln. Schatr - Obl. 4 . Braunschweiger Bank. 4 101 1060 de. do. Cert. L. A-S 93 92 Bremer Bank... ..... 4 101 Q *d0. do. L. B. 200 EI.-= 21 Coburger Creditbank.. 4 Poln. Pfandbr. in 8. R. J S817 Darms iidter Bank do. Part. 500 FI.... 4 871 Dessauer Credit. ...... Dessauer-Prämien-Anl. 3. 94, Hamb. St. Prim. Anl.. Gothaer Privatb. . ..... 4 Lübecker Staats Anl.. 11 m Leipziger Creditbank.. 4 Rurhess. Pr. Gb. IFS. Meininger Creditb 4 N. Bad. do. 35 FI... Norddeutsche Bank. .. 4 Span. 33, inl. Schuld. 3 Thüringer Bank 4 8 123* 3teigende 1 Weimar. Bank. .. ..... 4 95 Oesterreieh. Metall.. 5 80 do. National-Anleihe 5 S1 do. Erm. Anleihe... 4 107 Russ. Stiegl. 5. Anl. 5 104. do. 40 6. Anl. s io7 106,

do. IIl. Em. 5 S0 Rhein- Nahe 4 G 6571

do. v. Rothschild Lst.5 1081

Aachen-Mastrichter 35 a 31

587 2 58 2 gem.

gem. Obersehles. Lit. A. u. C. 136 Darmst. Bank 91 a 90 2a gem.

2

2 1365 gem. Wilbelmsb. (Cosel-0Oderb,) 187 a 50! gem. Rhein-Nahe

—Qi— ——— .

Rerlim, 5. Juli.

—— . 2 9 2 . Für Eisenbahn- Actien war die Stimmung im

Allgemeinen eine ziemlich angenehme, und haben sich deren Course fart durchgängig gut behauptet, hingegen wurden mehrere Bank- und Kredit- Actien wesentlich billiger begeben. In nusländischen Fonds fanden nur unbedeutende Veränderungen statt.

EHerlimer & etrelidehbrge

vom 5. Juli

Weizen loes 67 78 Thlr.

; Rogzen loco 3M —=51 Thlr., Jquli- August 5 50 Thlr. verk., Aug. - Septbr. 51 = 506 Thir. verk., September- Oktober u. Okt. Nov. 52 5.

bis 51. 51 Thlr. verk.

Gerste, grosse und kleine 10 - 41 Thlr.

Hafer, loce 31-38 Thlr.

Rüböl loc 17 Thlr. Br., Juli 17 Thlr. Br., 16 G., Juli- August 16 Thlr. Br., 16 G., September- Oktober u. Oktober-Novem-— ber 17 —-— Iz. 17 Thlr. bez. u. Br., 161, G.

Leinöl 14 Thlr. Br.

Spiritus loco 21 Thlr. bez, Jali-August 21-20 —?1 1 —21 Thlr. ber,, August - Scptbr. 215 22 Thlr. ber., Septeniber - 6ktober 23 bis 225 23 Thlr. ber.

Koggen und Spiritus niedriger gehandelt. geringer Umsatz.

Rüböl behauptet, doch

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdru ker ei.

(Rudolph Decker.)

nas Menne dettag!! da gr. Me das dierteitadr

mn aden Cheilen er Menare' ie ohne

pra- Grdohung.

Königlich Preußischer

na, pes Aagaiten bes Da- e u standes nehmen Q 2 für Gertin bit Erpedttton des pre pischen 8 taata- Ameiges Wilhelma Ttraße o. a1. z j (aande der Ceipiigerstir]

M I55.

Berlin, Mittwoch, den 7. Juli

Ce. Majestat der König baben Aller anädigst gerubt:

Dem Regierungs- Seeretair, Rechnungs-Rath Irmler zu Breslau, dem Haupt Steueramts⸗ Rendanten a. D. Müller zu Nordbausen, und dem Abfabrts- Controleur Dowern bei der Ruhr Schifffabrts- Gefälle Verwaltung zu Mülheim im Freise Duisburg, den Rothen Adler Orden vierter Klasse zu ver— leihen; ferner

Den Regierungs-Ratb Willenbücher zu Magdeburg zum Ober⸗-Regierungs-Rath und Direktor der General- Kommission zu Stendal zu ernennen.

Geseß vom 31. Mai 1858 betreffend die Regu⸗ lirung des Abdeckereiwesens.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Vreußen 0. . derordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtags für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Uugschluß der hohenzollernschen Lande,

was folgt:

Aufgeboben werden hierdurch: J. die Berechtigung, Konzessionen zur Errichtung von Abdederei⸗ An lagen oder zum Betriebe des Abdederei- Gewerbes zu ertheilen; II. alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdeckerei⸗Gewerbes ent—

richtet worden, wogegen dies Gewerbe fortan überall der Gewerbe⸗

steuer dom Handel unterworfen wird;

III. die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzulegen;

endlich ;

1lV. die Berechtigung, von den Einwohnern eines gewissen Bezirks die Ueberlassung des gefallenen oder abständig gewordenen Viehes zu fordern, (Zwangs und Bannrecht), so wie das Recht, Anderen den Betrieb des Abdederein Gewerbes zu untersagen, oder fie darin zu beschränken, (ausschließliche Gewerbe Berechtigung), dies letztere ze—⸗ doch nur insofern, als dasselbe mit jenem Zwangs- und Bannrechte verbunden ist und beiderlei Rechte nur in den Fällen, wenn sie entweder 1) dem Fiskus, oder

2 einer Stadt, oder Land- Gemeinde innerhalb ibres Kommunal—

Bezirks zustehen, oder . 3) ven einem dieser, zu 1 und 2 gedachten Gerechtigten erst nach dem 1. Januar 1855 auf einen Anderen übergegangen sind, oder 4) wenn die Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungs-Urkunde

ohne Entschädigung zulaͤssig ist. 1

In allen anderen, im F. 1 unter IV. zu 1 bis 4 nicht bezeichneten Fällen konnen dergleichen Zwangs- und Bannrechte nebst damit etwa ver⸗ bundenen ausschließlichen Bewerbe-Berechtigungen, auf Antrag der Bann— pflichtigen, nach den weiter unten folgenden Bestimmungen (858. 10 25) abgelsst werden.

.

Dagegen unterliegen ausschließliche Abdeckerei-Gewerbe - Berechtigun— en, welche mit Zwangs« und Bannrechten nicht verbunden sind, weder er Aufhebung, noch der Abloͤsung.

Eben so dauern die Real Gewerbe Berechtigungen der Abdecker selbst in den Fallen fort, in welchen dieselben mit . oder abgelosten

Zwangs‘ und Bannrechten und diesen anklebenden ausschließlichen Ge— werbs-Berechtigungen verbunden 6433

Bei Beurtheilung der Frage:

ob die auf Abdeckereien haftenden Abgaben durch die Bestimmung im

§. 1 Nr. Il dieses Gesetzes aufgehoben worden sind oder nicht, bewendet es lediglich bei den allgemeinen Grundsäßen uber die Beweis— führung und Beweislast.

Die Bestimmungen in den S§. Z und 4 der Verordnung vom 19g, Fe⸗

bruar 1832 (Hesetz Sammlung Seite za) finden auf die von den Ab⸗

deckereien zu entrichtenden Abgaben Anwendung.

5

Auf die im S. 1 nicht aufgebobenen Abgaben und auf die Leistungen

vom Abdeckereiwesen finden die Bestimmungen des Geseßes, betreffend die

Ablssung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verbältnisse, vom 2. März 1850 (Heseß-⸗Sammlung für 1850 Seite 77), Anwendung. §. 6. Für den Verlust der durch ö. 1 unter Nr. I. II. und IIl. auf gebo⸗

benen Berechtigungen findet eine Entschaͤdigung statt, wenn dieselben zur

Zeit der Publication dieses Gesetzes in rechtsgültiger Weise für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestanden haben. Ausgeschlossen ist jedoch auch in diesem Falle jede Entschädigung,

wenn die Berechtigung:

1) dem Fiskus oder einer Stadt- oder Land-Gemeinde innerbalb ihres Kommunal-Bezirks zugestanden bat,

oder 2) von Einem der zu 1 gedachten Berechtigten erst nach dem! Januar

1855 auf einen Anderen übergegangen ist. .

In dem im S. 6 unter ? bezeichneten Falle kann der gegenwärtige

Inhaber der Herechtigung fesort die Aufbebung des zwischen ibm und

dem früberen Berechtigten bestehenden Vertrags verbältnißes verlangen; er muß aber dieses Verlangen vor Ablauf des Monats April 1859 gegen den früberen Berechtigten schriftlich erklaren. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechilichen Folgen der Aufbebung nach den allgemeinen geseßlichen Vorschriften zu beurtheilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der oben gedachten Frist dem früher Berechtigten nicht erklärt worden, so müssen die für Ueberlassung der Berechtigung übernommenen Verpflichtungen obne Abzug fortgeseßt erfüllt werden. §ę. 8.

Die Berechtigten baben ihre Entschädigungs“ Ansprüche bei Verlust derselben spätestens bis zum Schlusse des Monats April 1859 bei der Regierung schriftlich anzumelden. Es konnen jedoch die im 8. 39 des Enischädigungs-Geseßes zur Allgemeinen Gewerbe- rdnung vom 17. Ja⸗ nuar 1855 bezeichneten Interessenten (Lebns- und Fideikommißfolger, Wiederkaufsberechtigte, Hypothekengläubiger und andere Realberechtigte) den Entschädigungsanspruch noch während einer anderweiten präklusivischen Frist von 3 Monaten durch schriftliche Anmeldung bei der Negierung gel= tend machen. Auf einen, nach Befriedigung dieser Interessenten etwa verbleibenden Ueberschuß aber kann der Berechtigte, welcher die Anmel⸗

dung versäumt hat, keinen Anspruch machen.

1 Die Entschädigung (8§. 6) für die im ö. 1 unter Nr. J., II. und III.

aufgehobenen Berechtigungen wird nach den Bestimmungen der SS. 25 bis

27 des Entschädigungsgeseßes jur Allgemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 1845 mit der Maßgabe ermittelt und festgestelli, daß der Betrag der reinen Nutzungen, welche die Berechtigten erweislich in den Jahren 1835 bis 1854 einschließlich, im Durchschnitt bezogen baben, der Jeststellung der Entschädigungsfumme zum Grunde gelegt und daß die festgesetzte Rente vom Tage der Verkündigung dieses Gesetzes ab, aus der

Staatskasse gewährt wird. §. 10.

Die Ablbsung der nach F. 1 unter N.. IV. nicht aufgebobenen Zwangs- und Bannrechte erfolgt auf den Antrag der Zwangs 4 Bannpflichtigen, welche dabei, und zwar sowobl bei dem Antrage au Ab⸗ losung, wie bei dem Ablssungsverfabren und bei allen im Laufe desselben vorkommenden Verhandlungen, Prozessen, Vergleichen, Vertrags Abschlüs⸗ sen u. s. w., ü

a) so welt sie zu einem Gemeindebenirke gehören, Vorstande, ;

b) so 24 sie zu einem Gutsbezirke gebören, von dem Befitzer des Gutes,

e) so weit sie Ye bon dem Besitzer des Grundstücks, wohnen,

vertreten werden, obne daß es bierzu einer allgemeinen oder einer Spezial Vollmacht bedarf. Sind bei dem Ablösungsverfahren mehr als fünf Ge⸗ meinde Vorstaͤnde, Guts oder Grundbtsißer betheiligt, se müssen auf Er forbern der Behörde oder ihres Kommissarius gemeinschaftliche Bevoll⸗ mächtigte von ihnen gewählt werden, deren Zabl drei nicht übersteigen

von dessen Gemeinde

weder zu einem Gemeinden noch Gutsbezirke geboren, innerhalb dessen Grenzen sie