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darf. Kemmt gar leine Wa! zu Stande, so ist die Negierung befugt, denselen einen gemeinschaftlichen Bevod mächtigten zu bestellen
Bel allen Verbandlungen mit dem Abdeckerei Berechtigten oder einem abgabenberechtigten Dritten mussen sich die Interessenten, wie deren Be— dollmächtigte, in Bezug auf 1ibre gemeinsamen oder gleichartigen Inter
ssen dem Keschlusse bet Mebrbeit, nach Maßgabe des dem Zwangs und Bannrecht unterworfenen Viebstandes berechnet, unterwerfen.
Auch der Gemeinde Vorstand (ad a) bat den Antrag davon abhaän— gig zu machen, daß in der Gemeinde die Mebrdeit nach Maßgabe des dem Iwange und Bannrechte unterworfenen Viebstandes sich dafür ausspricht
8.
Die Ablssung findet jedoch nur dann statt, wenn der dem Zwangs⸗ und Bannrecht unterworfene Viebstand der Gemeinden, Gutsbezirke und einzelnen Besißungen, für welche dieselbe beantragt wird, die Hälfte des in Rede stebenden Viebstandes im Bannbexnrke beträgt.
Hierüber bat die Regierung auf Grund der neuesten amtlichen Nach richten mit Verbebalt des binnen 6 Wochen prällusivischer Frist anzubrin— genden Rekurses an die Ministerien für Handel und Gewerbe und für land- wirtbschaftliche Angelegenbeiten zu entscheiden.
S. 12.
Jeder zum Antrag auf Abldsung Berechtigte ist befugt, die anderen Provbdcatiens- Berechtigten des Bannbezirks (§z. 10.) über den Beitritt zur Provocation vernebmen zu lassen. Derselbe bat aber, wenn dieser Versuch zur Begründuug der Provocation feblschlagt, die auf Erfordern der Be hörde von ibm vorzuschießenden 2e 23.) zu tragen.
. 13.
Die Zustimmung zur Provocation muß schriftlich oder zum Protololl erklärt werden. Ist dies gescheben, so kann der Rücktritt des Einen oder Anderen von der Provocation das Recht der übrigen Provolanten, wie des Berechtigten (5. 14.) auf die Ablosung nicht wieder aufbeben.
§. 14.
Sobald eine Provocation von der Regierung für zulässig erachtet worden ist, (§. 11) bat auch der Abdeckerei . Berechtigte die Befugniß, alsdann seinerseits die Ablösung ür den ganzen Benrk zu verlangen.
§. 15.
Eine mit dem Zwangs« und Bannrechte verbundene a usschlreß liche Gewerbe - Berechtigung muß gleichzeitig mit deim ersteren abgelost werden.
S. 16.
Bei Feststellung des Umfangs des Zwangs und Bannrechis, wie einer damit verbundenen ausschließlichen Gewerbsberechtigung, ist auf den Inbalt der Privilegien, Verleibungs Urkunden oder sonstiger spezieller
Fechistitel zurückzugeben und sind diejenigen Erweiterungen der Berech tigung, welche durch landespolizeiliche Verordnungen emgetreten find, inn gleichen eiwanige mu dem Abdeckereibetriebe in Verbindung geiretene Nebengewerbe nicht zu berücksichtigen.
Die Ermittelung des Wertbes dieser Berechtigungen, so wie die Fest
setzung der dafür zu gewäbrenden Entschaädigung erfolgt nach §. 35 des
Entschädigungsgesetzes zur Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17ten Ja nuar 1845. 497
Solche Abgaben und vLeistungen, zu welchen die Abdeckerei Berechtigten in Benchung auf die abzulösenden Berechtigungen verpflichtet waren, sind, sofern sie von dem Abdeckerei - Berechtigten an die Zwangs- und Bann pflichtigen zu entrichten sind, bei Ermittelung des Wertbs oder Reinertra · ges dieser Berechtigungen in Abrechnung zu bringen und müssen bei diesem Ablösungsverfahren in jedem Falle mit abgelöst werden.
. 18.
Auch wenn die im §. 17. ag . Abgaben und Leistungen dritten Personen zustehen, müssen dergleichen Abgaben und Leistungen bei diesem Verfahren gleichzeitig zur Abloͤsung gebracht werden.
e w
Die Entschädigung der Abdeckerei⸗Berechtigten ist von den dem Zwangs und Bannrechte unterworfenen Viebbesitzern aufzubringen.
Das Beitragsverhältniß der Gemeinden, Gutsbezirke und einzelnen Besißungen wird von der Regierung mit Vorbebalt des, binnen 6 Wochen prätlusibischer Frist anzubringenden Relurses an die Ministerien für Han— del und Gewerbe und ar landwirtbschaftliche Angelegenheiten, nach Maß⸗ gabe des dem Zwangs- und Bannrecht unterworfenen Viebstandes, ein für allemal festgesetzt.
§. 206.
Dagegen ist die Entschädigung für die nach §. 18 abzuldssenden Ab— gaben und Leistungen den hierzu Berechtigten dom Abdeckereibesitzer in Rente oder Kapital zu gewähren.
61.
Eine Entschädigungs-Nente kann durch Zahlung des 25fachen Be— trages zu jeder Zeit abgelöst werden, und muß sich der Berechtigte auch Stückjahlungen, jedoch unter 100 Thlr. nur in dem Falle gefallen lassen, wenn die ganze Ablösungssumme einer einzelnen Gemeinde oder eines ein⸗ zelnen Guis-Bezirks, oder einer einzelnen Besitzung weniger als 100 Thlr. beträgt und ungetheilt abgetragen wird
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Wegen Feststellung der Entschädigungs Ansprüche, wie der als Ent⸗ schädigung zu gewährenden Nenten oder Kapitalien, ferner bezüglich der Entscheidung über die Verpflichtung, Beiträge zur Zahlung oder Ablössung der Entschädigungsrenten zu leisten, ingleichen über Streitigkeiten wegen Ablösung der Rente, sodann wegen der Cinziebung und Verwaltung der Beiträge, wegen der Auszablung der Entschädigungs⸗-⸗Renten und Ablö⸗ uns- Kapitalien, wegen der Bestimmungen, welchergestalt die fest gestellten Entschädigungen an die Stelle der aufgehobenen oder abgeloͤsten Berech tigungen treten, dienen die Vorschriften der §S§. 37 —48 und 50 — 59 des Eatschadigungs Gesetzes zur Allgemeinen Gewerbe- Ordnung vom 1]7ten Januar 1845 zur Richtschnur, insoweit das gegenwärtige Geseß keine ab⸗ weichenden und besonderen Bestimmungen enthält .
War die au fgebobene ober abgelöste Berechtigung verpachtet und
verlangt der Racker nach 5. 58 des Entschädigunge Geseßes die Auf.
.
bebung der Pacht, so muß derselbe dies Verlangen, falls es sich um eine aufgebobene Berechtigung bandelt, vor dem Ablauf des Monatg April 1859, und 1m Fall der Äblssung einer Berechtigung binnen z Monaten, nachdem ibm der festgestellte Wetrag der Entschädigung he kannt gemacht worden, gegen den Berechtigten schriftlich erklären. 1
Das Ablssungeverfabren und die dabei nötbigen Verhandlungen er folgen durch Kommissarten der Regierung stempel und geb hren fre Die dabei etwa vorlommenden baaren Auslagen werden nach dem Fosten Regulativ vom 25. April 18356; und der Instruction vom 16. Juni 183 berechnet, und von den Berechtigten und den Verpflichteten, don jedem
Tbeile zur Hälfte getragen. Wegen der von dem einen oder anderen
Interessenten veranlatzten proiessualischen Weiterungen finden die dieser dalb bestebenden geseßlichen Bestimmungen Änwendung. §. 24.
Die nicht aufgebobenen Real- Gewerbe Berechtigungen, wie die fort dauernden ausschließlichen Gewerbe-⸗Berechtigungen können auf eine andere geseßlich qualifizirte Person in der Art übertragen werden, daß der Er werber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf
ö §. 2.
Seweit nicht Zwangs und Bannrechte, oder ausschließliche Gewerbe Berechtigungen der Abdecker entgegensteben, koͤnnen nach dem Ermessen der Regierungen Abdeckerci⸗Bezirke eingefübrt, aufgeboben oder derändert werden, jedoch obne das Recht der Viebbesißer zum eigenen Udbledern ibres Viebes zu beschränlen, und obne daß den Abdedern ein Widerspruchs recht oder ein Anspruch auf Entschädigung zustebt.
Den Inbabern von Neal Gewerde r Berechtigungen bleibt jedoch die Ausübung des Gewerbes innerbalb des Beürks, auf welchen die Berech tigung sich beztebt, auch ferner gestattet.
ß. 26.
Die Beürka Ubdecker (§5. 25) sind verbunden, die ibnen von der Regierung nach Maßgabe der bestebenden Geseße und Verordnungen polizeilicher Beüebung vorzuschreibenden Verrichtungen und Leistunger der Abdecker zu erfüllen
§. 27
Die Vorschriften der Allgemeinen Gewerbe Ordnung dom 17. Januat 1845 binsichtlich der Errichtung von Abdederei Anlagen (§ę. 27 ff.). der Besäbigungszeugnisse der Kbdeder (§5 15) und der Taxen für dieselben (§. 92.) bleiben in Kraft
§. 28
Zwangs und Bannrechte und ausschließliche Gewerbeberechtigung der Äbdecker konnen fortan durch Verjährung nicht mebr erwerben wer den Durch Verträge oder andere Rechtstitel können dergleichen Rechte auf einen längeren als zebujäbrigen Zeuüraum nicht begründet werden Verabredungen, wodurch für den Fall der Richterneuerung des Vertrages eine Entschädigung festgeseßt wind, sind nichtig. Gtensowenig dar fen Zukunft neue Real Gewerbe Berechtigungen der Abdecker eingefübrt werden
§. 29
Alle dem gegenwärtigen Gesche entgegenstebenden Bestimmungen änd aufgeboben.
§. 50.
Unsere Minister für Handel und Gewerbe und für landwirthschaft liche Angelegenbeiten sind mit der Uusfübrung des gegenwartigen welches beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbandigen Unterschrift und beige drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1858.
Im Allerboͤchsten Auftrage Sr. Majestät des Konigs
(L. 8.) Prinz von Preußen.
von Ranteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westpbalen. von Bodelschwing d. von Massow Graf Waldersee. don Manteuffel ll.
Ve inisterium für Sandel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Cirkular⸗-Erlaß vom 22. Juni 1858 betreffend den neuen Entwurf einer allgemeinen Wege Ordnung Der den im Jabre 1837 versammelten Ständen sämmitlicher Provinzen zur Prüfung und Begutachtung vorgelegte Entwurf einer allgemeinen Wege Ordnung ist, nachdem er wiederholt umge arbeitet Und mit einzelnen Zusätzen, welche neben den allgememen Bestimmungen in verschiedenen Provinzen zur Anwendung kommen sollten, verseben worden, von des s‚tönigs Maßjestät seiner Zeit dem Staatsrathe zur Beratbung überwiesen worden. Die Ablheilungen des Staatsratbes für die Finanzen, für die Justiz und für das Innere haben zu Anfang des Jahres 1848 ihre Gutachten über
den Gesetz-Entwurf abgegeben. Zur Erörterung im Plenum ist die Sache, da der Staatstathe zwischen für eine Reihe von Jabren autzer Thätigkeit gesetzt wurde,
nicht gedieben. Wiewobl das Bedürfniß einer baldigen durchgrei—
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senden Verbesserung der verschie denen bestebenden Verordnungen über den Wegebau in der Zwischenzeit nicht verkannt, meine Auf⸗ merlsamleit vielmehr fortdauernd diesem Gegenstande zugewendet ge⸗ blieben ist, lonnte die Wiederaufnahme der egis lauven Vorarbeiten doch nicht eber Erfolg haben, als bis die in der Erorterung begriffenen Fragen noch einer anderweiten Regelung des emein de wese ns und der Polizeiverwaltung, wegen der Gemeindeordnungen, wegen Aenderung er Kreis- und Provinzial-Ordnungen, wegen Einrichtung einer Be⸗ ürks vertretung 21. zur Löͤsung gebracht waren. Reach den die Ur⸗ beiten in diesem Gebiete der, Geseßgebung zum Abschluß gebracht find, habe ich mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche einer seits in den organischen Einrichtungen des Staats, andererseits in den Verhältnissen des Verlehrs eingetreten sind, einen neuen Entwurf zu einer allgemeinen Wege⸗Trdnung au dar eiten lassen. Vevor dieser zur Berathung des oniglichen. Staats. Min isieriums gelangt, um demnachst zur verfassungsmaßigen Zustimmung der zur Mitwirlung bei der Geseßzgebung berufenen Lrgane gebracht zu werden, wünsche ich ion einer eingebenden Prüfung und Begut⸗ achtung seitens der Königlichen Regierungen unterworfen zu sehen. Zu dem Z3Zwede übersende ich der Königlichen Regierung den Ent— wurf in Exemplaren mit folgenden Kemerlungen:
Der Entwurf berubt in Ganzen auf deuselden Grundlagen, welche bei der früberen Gerathung die Zustimmung einer übern ie⸗ genden Masorität der provinzialständischen Versammlungen, so wie der Abtbeilungen des Staatsraths gefunden batten. Er enthält aber in folgenden wesentlichen Punlten Abweichungen von dem älteren Entwurfe:
I Wenngleich der frühere Entwurf ein prinzipales, in der ganzen Monarchie zur Anwendung zu bringendes Wegerecht be— weckte, so sollte doc r wegen des Widerspruchs, welcher bei der Vorberathung von
den Probinzialstaänden in zwei Provinzen dagegen erhoben
war, nach der im Jahre 1845 vorwaltenden Absicht, die neue
Wegcordnung in der Propinz Sachsen und in der Mark
Krandenbürg und der Niederlausttz vorläufig außer
Anwendung bleiben: ö
für die übrigen Provinzen waren in besonderen Zusätzen die—
jenigen Bestinmungen der allgemeinen Wegcertnung beige—
fügt, welche aus dem früheren provinziellen Wegerecht neben ibr Geltung bebalten sollten.
Der neue Entwurf dagegen ist darauf berechnet, in der ge— sammten Monarchie, ausschließlich der bohenzollernschen Vande, von einem näher zu beftimmenden Zeitpunkte ab gleichzeitig in Wir samteit zu treten und enthält keine provinziellen Zusäßze.
Die Ausschließung der Provinz Sachsen von der neuen Wege⸗Ordnung hatte früher darin ibren Grund, dap die Stände der Provinz auf Grund des in einem Theile derselben zur Anwendung kommenden sächsischen Straßenbau⸗— Mandats vom 78. April 1781 eine besondere Provinzial-Verfassung in Be⸗ treff der Wegebaulast behaupteten und deshalb ein vartieu⸗ larres Wegerecht in Anspruch nahmen, welches zum Gegenstande besonderer Erörterung gemacht werden sollte. Nachdem inzwischen durch neuere Erlenninisse des Ober⸗-Tribunals dem Straßenbau Mandat die Eigenschaft eines noch guͤltigen, und überbaupt eines Provinzial Geseßes abgesprochen, und dabm erlannt ist, daß dasselbe als ein vormals allgememes Gesck für Chursachsen durch die Einführung des Allgemeinen Landrechis in de betressenden, an die Krone Preußens uͤbergegangenen vandestheile in denselben gänzlich außer Wirlsamleit geseßt sei, fällt jener AUnspruch auf em particulaires Wegctedt in sich zusammen. Anderer- seins aber liegt in dem Widerspruche, in welchen die Entscheidungen der Gerichte über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des ÄAllge— meinen Landrechts über die Wegebaupflicht sowohl in der Provinz Sachsen, wie in dem Großherzogthum Posen, nüt den bisher tbat— sachlich zut Ausführung gebrachten Normen getreten sind, eine der bauptsächlichsten Aufforderungen, einer anderweiten legislativen Negulirung nicht weiter Anstand zu geben, um die in dem Gebiete des Wegerechts schon herrschende Unsicherhbeit sich nicht noch ver— vielfältigen zu lassen. f
In der Mart Brandenburg und der Niederlausitz, deren Stände beantragt hatien: s
den bisberigen Rechtszustand in Ansehung der Wegebaupflicht
unverändert fortdauern und in dieser Rucksicht das allgemeine
Gesetz nur da Anwendung finden zu lassen, wo durch Provin⸗
zialrecht und durch Lokal-Observanzen nicht ein Anderes seststehe, war es die Absicht gewesen, die neue allgemeine Wegeordnung so lange nicht in Wnksamkeit treten zu lassen, bis diejenigen particu— lairten Normen, welche als prinzipales provinzielles Wegerecht neben der in subsidium in Anwendung zu bringenden Wegeerdnung nach dem Wunsche der Provinzialstande beibehalten werden sollten, ge— sammelt, festgestellt und ausgesondert sein würden, was dem näche sten märtischen Provinzial-Landiage in ahnlicher Art vorbehalten bleiben sollte, wie von den Ständen der übrigen Provinzen die in den Entwurf aufgenommenen provinziellen Zusätze berathen worden waren. Das demgemäß eingeschlagene Verfahren, durch Aufnahme
ven streis - Wegerollen die in diesen vandegtheilen ausgebildeten Gewohnheiten und besonderen Rechte zu kodifiziren, bat sich als nicht zum Ziele fübrend eiwiesen. Es scheint aber auch den Gründen gegenüber, welche für die Emanation gleichmäßiger, bündiger und den jepigen Verlebrsverbältuissen entsprechender Wegebau -Vor— schriften jür alle Landestbeile in Stelle der verschiedenartigen, oft unbenimmten und ungenügenden Provizial Wege-Ordnungen und volalObservanzen in allen Stadien der früheren Gerathungen der Wege⸗Ordnung ausführlich erörtert sind und wie durchweg, bei den Staatsbebörden, so auch bei den Provinzialständen pon sechs Provinzen und bei einer beachtungswerthen Minorität der Provin— zialstände in den beiden anderen Probinzen Anerkennung gefunden haben, zu einer provinziellen Absonderung um so weniger Anlaß vorzuliegen, als sie sich auf besondere Verbältnisse und Hedürfnisse des betreffenden vandestheils nicht stützt.
Daß aber der Weg, auf welchem die Gesetzgebung in He⸗ ziehung auf das Wegebauwesen bei uns sich zu bewegen babe, eben der sei, welchen sie schon vor dem Jahre 1818 betreten, der Weg, eine allgemeine Wege- Oednung als prinziwales Gesetz für die ganze Monarchie zu erlassen, ohne dadurch die Berücksich⸗ tigung derjenigen Verschiedenheiten auszuschließen, welche durch anzuerkennende Eigenthümlichkeiten der einzelnen Landestbeile be— dingt werden und daß es nicht angemessen wäre, — wie hin und wieder neuerdings in Anregung gekommen ist auf eine Revision auf Declarationen, Modificationen und Ergänzungen der zahlreichen Provinzial-Ordnungen sich zu beschränken, gebt daraus zur Genüge hervor, daß die provinziellen Zusätze für sechs Provinzen, deren Stände mit dem Erlaß einer allgemeinen Wegeordnung und mit dem von der Regierung ihnen vorgelegten Entwurf im Allgemeinen sich einverstanden erklärt hatten, in der geringfügigen Anzabl von 5 Paragraphen dem Entwurfe vom Jahre 1815 haben eingereiht werden tonnen.
Und diese neun Zusäße bezogen sich fast ausschließlich auf die beiden westlichen Probinzen. Von denselben haben die Zusätze 1 und 7, welche die bestehenden Vorschriften in Beziehung auf die in einzelnen Landestheilen (NRhein-Provinz, Westfalen, Posen 2.) bestebende Einrichtung von Bezirks- oder Provinzialstraßen auf⸗
recht erhalten sollten, in dem allgemeiner gefaßten 5§. 25 des neuen
Entwurfs Aufnahme gefunden. Der Zusaß 2, welcher dahin lautete, Die bei dem Erlasse der Wegeordnung bereits kunsimäßig aus⸗ gebauten oder zum Ausbau übernemmenen Bezirtsstraßen und Siraßenstrecken sind Eigenthum derjenigen Landestheile, welche zum Bau und zur Unterhaltung derselben beitragen. Nach Publication dieser Ordnung geht das Eigentbum derjenigen Straßen oder Straßeniecken, welche zum Ausbau übernommen werden, mit der für diesen Zweck stattfindenden Uebergabe auf die bezeichneten Landestheile über. eischien theils mit RNücksicht auf den gedachten 5. 25 überflüssig, theils zur Aufnahme in die allgemeine Wegeordnung, nach dem ihr zu Grunde liegenden Prinzip nicht geeignet, indem dieselbe, ab⸗ weichend von dem früheren Entwurfe, über das Eigenthum an den offentlichen Wegen überbaupt gar keine Bestimmungen enthält, sondern dieselben als res extra commereiem bebandelt und durch lie Bestimmung im §. 28 in Betreff der Verfügung über den Grund und Boden, nachdem derselbe aufgebört hat, für die öffent— liche Communication zu dienen, dem praktüschen Bedürfniß, auch so weit ein solches den Zujaß F. 2 monivirt haben mochte, Ge— nüge thut. . Die Zusäße 3, 8 und 9, wonach es in den Provinzen Rheinland und Westfalen bei den Bestimmungen des Regulatips vom 17. Rovember 1841 (Ges. Samml. 1841 Nr. 26) im Betreff der durch die Staatswaldungen führenden Landstraßen, gemeinen Wege und öffentlichen Fußwege sein Bewenden behalten soll, haben in §. 57 Aufnahme gesunden.
Dem Juhalte des Zusatzes 4:
Wenn nach dem Eimessen der Kreis-Polizeibehorde einzelne Landsitraßen ohne ununterbrechene Beaufsichtigung und Wartung in einem, den Vorschriften der allgemeinen Wegeordnung ent⸗ sprechenden Zustande nicht erhalten werden önnen, so— sind die zu ihrer Unterbaltung verpflichteten Gemeinden der B rovinz West alen verbunden, zur Besorgung der letzteren Wegewaͤrter anzustellen und zu lohnen.
und des Zusatzes 5: 1 Im Fürstenthum Rügen sind die Wegebaupflichtigen zur Anlegung von Faäbren oder Bräcken aul den sogen aunten Wedden „der von' Brücken über Bäche nicht verbunden. Wo dergleichen Anlagen schon besteben oder hergestellt werden, bewendet es rücksichtlich der Herstellungs— und Unterhaltungskosten bei dem
Herkommen.
ist in umfassenderer Weise Berüuͤcksichtigung gewährt durch den §. 15 des neuen Entwurfs, welcher den von lokalen Verkehrs-, von llimatischen oder Terrains-Verhältnissen abhängigen Umfang der
Wegebaupflicht den für jeden Regierungs-Bezirk oder für enger
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