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begrenzte Landestbeile unter Fonkurreng der Freisstände zu erlassen. den Regulativen festzustellen überläßt. Der Zusaß 6 endlich, welcher dabin lautete;
Die Stadt Münster in West falen bat außerhalb der Grenzen ibres Gemeindebezirks nachbarliche Hülfe zu gewäbren. Welchen Gemeinden, rücksichtlich welcher Straßen und in welchem Um— fange diese Hülfe zu leisten ist, entscheidet die Landes⸗-Polizei⸗ beböoͤrde nach Vernebmung des Vorstandes der Stadt und der betreffenden Gemeindeversammlungen.
mußte aus dem Entwurfe der allgemeinen Wegeordnung fort—
gelassen werden, weil es an genügenden Motiven feblt, fur diese eine Stadt ausnabmsweise eine Verpflichtung, andere Gemeinden, setzt. Auch der Aufwand, welcher aus der Staatskasse für Eisen—
welche mit ibt nicht zu Einem Kreisverbande geboren, beim Wegebau zu unterstüßgen, durch das Gesetz neu einzuführen, wäbrend, soweit eine solche Verpflichtung in der bisherigen Ver— fassung schon begründet sein mochte, für ihre Aufrechterbaltung durch den S. 33 bereits gesorgt ist.
Bei der so sich ergebenden Beschränkung der Materie fonnte von der Form provinzieller Zusäße zu dem neuen Entwurfe der allgemeinen Wege-Ordnung ganz Abstand genemmen werden, um so mebr, als anderweit (esr. weiterbin unter Nr. 3) dafür gesorgt ist, daß die wirklich vorbandenen Eigentbümlichkeiten in den Boden— und Verkebrsverbältnissen der verschiedenen Landestbeile bei Aus— fübrung des Gesetzes Berücsichtigung finden können.
Die Königlichen Regierungen werden bei Begutachtung des Entwurfs bauptsächlich darauf ibre Aufmerksamkeit zu richten haben, ob und in welcher Weise in dieset Beziebung noch eine Ergänzung notbwendig erscheint
2) In Uebereinstimmung mit dem früberen bat der neue Ent— wurf die nicht kunstmäßig ausgebauten öffentlichen Fabrwege in zwei Klassen getbeilt, je nachdem fie für den größeren Verkehr oder vorzugsweise nur dem örtlichen und nachbarlichen Verkebr dienen, und danach die Wegebaulast zwiefach bestimmt. In Betreff der letzteren, der gemeinen (Gemeinde) Wege, ist die Bestimmung des früberen Entwurfs, wonach die Unterbaltung den Gemeinden, be— ziebungsweise den außer dem Gemeindeverbande stehenden Grund— besitzern (den Besitzern selbstständiger Güter) innerhalb ihrer Feld— marken allein, event. unter nachbarlicher Hulfsleistung obliegen soll, beibebalten. In Betreff der erstern Klasse dagegen legte der frühere
Entwurf, welcher sie Landstraßen benannte, die durch landes‘
berrliche Verordnung für jede Provinz besonders bezeichnet werden sollten, die Wegebaulast ebenfalls den Gemeinden und den außer dem Gemeinde-Verbande stebenden Grundbesißzern auf, jedoch unter Uebernahme bestimmter Beibülfen auf die ,, ins besondere
bei solchen Landstraßen, welche als für den allgemeinen Ver⸗— kehr vorzugàweise von Wichtigkeit durck den Minister der
Finanzen und des Handels bezeichnet werden würden. Der neue Entwurf dagegen überläßt die Aussonderung der wichtigeren Verkebrswege, unter angemessener Betbeiligung der Kreis stände, den Provinzial-Bebörden und überweist die Baulast an denselben, als Kreisstraßen, obne eine Verpflichtung zu Bei— bülfen auf die Staatskasse zu übernebmen, den Kreis-Corporationen, indem er tbeils durch unmittelbare Dispositionen (§. 30), theils durch die Autonomie der Freisstände dahin wirkt, daß die Baulast vorzugsweise don Denen getragen werde, welche den meisten Nutzen von der Straße haben.
Diese Abweichung findet in der veränderten Bedeutung, welche die vormaligen Landstraßen für den allgemeinen Verkebt baben, ihre Rechtfertigung.
Das ältere deutsche Recht und ibm folgend das Allgemeine preußische Landrecht setzen die Unterbaltungspflicht des Staats in Ansehung der Land- und Heerstraßen als ein Correlat der Rega— lität derselben fest. Der Staat als solcher bedurfte ihrer zu den Bewegungen seiner Heere und sie erforderten für diesen Zweck einer Breite und Einrichtung, welche durch die Bedürfnisse des Privat⸗— verkehrs nicht geboten war. Soweit der Handelsverkehr sich ihrer f Gütertransporten bediente, wurden sie oftmals durch eine Ge— eitsabgabe dem Fiskus nußbar gemacht. Wenn die letztere Art der Nutzung schon zur gut der Emanation des Allgemeinen Land— rechts nur in seltenen Fallen noch vorgekommen sein mag, so deutet doch die an sich sehr unbestimmte Definition, welche der §. 1 des 15. Tit. Th. II. von den Land⸗ und Heerstraßen giebt, darauf hin, daß dabei an solche gedacht wurde, bei deren Erhaltung vorzugsweise ein fis kalisches Interesse in Beziebung auf die Einnahmen vom Post, und Zollregale obwaltete. Der §. 11 des allegirten Titels seßt ausdrücklich den Genuß der dem Staate von den Landstraßen
ukommenden Rutzungen voraus für die ihm dagegen obliegende zerpflichtung, für die Unterhaltung, Sicherheit und Bequemlichkeit derselben zu sorgen. Von den gemeinen, nicht chaussirten Land— straßen bezieht der Staat jetzt keinerlei Nutzungen; auch für den allgemeinen Verkehr, für Handel, Transporte und für Reisen haben sie im Wesentlichen ihre frühere Bedeutung verloren. Nachdem — wovon die ersten Anfänge in Preußen erst in die Zeit der Emanation des Landrechts fallen, — die für den Ver— kehr wichtigeren Straßen in den meisten Provinzen allmaͤlig in
Dammstraßen — Chausseen — umgewandelt worden, deren Unter⸗ haltung ausschließlich zu Lasten des Staats oder eines sonstigen Hebungsberechtigten durch die Rutzung des Chausseegeldes bedingt wird, ist in neuerer Zeit durch die Anlage von Schienenwegen be— bufs der Benußung von Dampfkraft zur Beförderung von Reisen den und Waaren ein ganz neues Element hinzugetreten, welches in seiner fortschreitenden Ausdebnung und in Verbindung mit dem immer weiter sich verzweigenden khensfeen he die vormaligen ordinairen Landstraßen (§. 17 tit. c) oder die unchausßsirten Land und Heerstraßen im Sinne des Allgemeinen Landrechts, in ibter Bedeutung für den unmittelbaren Gebrauch der Staatsgewalt und für den allgemeinen Verkehr fast überall mebr als vollständig er—
babnanlagen und für Chausseebauten, sei es unmittelbar für Rech nung des Staates, sei es durch Zinsgarantieen, Zuschüsse und Neubaupraͤmsen bestritten wird, übersteigt bei Weitem den Betrag, welcher zur Unterbaltung der ordinairen Landstraßen vom Staate nach den in Gemaͤßheit der bisherigen Wegegeseßzgebung ihm ob— liegenden Verpflichtungen aufzuwenden ist. Es ist dadurch vollig gerechtfertigt, wenn der Staat, indem er im Interesse der Gesammt * der ihm Angebörigen mit größeren Mitteln Vollkommeneres für den allgemeinen Verkebr auf anderen Communications-Anstalten leistet, unter Verzichtleistung auf Nußungen von den ordinairen Landstraßen, — welche durch die veränderten Verkebrsverhältnisse in die Kategorie von Verbindungswegen für den Verkehr einer mebt oder minder beschränkten Umgegend zurückgetreten sind — auf diese aus fiskalischen Mitteln keinen weiteren Aufwand leistet, sondern ibre Unterbaltung den beschränkteren Verbänden auflegt, deren Inter essen diese Wege zunächst dienstbar sind. Eine solche Beseitigung der bis herigen Rechtsverbindlichleit des Fiskus schließt nicht aus, daß der— selbe auch fernerbin im Interesse des öffentlichen Verkebrs oder zur Erleichterung der Baupflichtigen bei größeren Bauten auch an
nicht chaussirten Fabrstraßen im Wege der Gnade Beihülfen ge
währe, wie schon bisher auch in solchen Fällen gescheben ist, wo dem Fiskus eine Baupflicht nicht obliegt. Und we etwa unchaus— sirte Landstraßen ausnabmaweise wirklich noch ibre Hauptbedeutung für den allgemeinen durchgebenden Verkehr haben möchten und nicht vorzugsweise der Verbindung der von ihnen durchschnittenen Gemeinden oder Frreise dienen, wird Fürsorge dafür zu treffen sein, daß solche Straßen durch Chaussirung und Unterhaltung seitens des Staates oder eines mit der Hebeberechtigung zu beleibenden Uebernehmers baldigst der Bauverpflichtung der betreffenden Ge— meinden oder Kreise entzogen werden.
Wollte man, wenn der Staat der baulichen Verpflichtungen, welche ihm in Beziebung auf Landstraßen bisher obgelegen haben, sich entsclägt, gleichwobl bei dem Prinzip des Entwurfs vom Jahre 1845 durchweg steben bleiben, also diese Last ungetbeilt den Gemeinden resp. den Besißern selbstständiger Güter auflegen, in deren Bezirk die Wege gelegen sind, so wäre zu befürchten, daß dies in manchen Faͤllen die Krafte der Betbeiligten über— steigen würde, anderntheils könnte es auch für eine billige Vertheilung der Baulast nicht gelten, wenn in Beziebung auf Wege, welche nicht bauptsächlich die Verbindung benachbarter Ortschaften unter sich vermitteln, sondern dem Verkehr in einem weiteren Freise dienen und einer über das lokale Redürfniß binausgehenden Ein— richtung bedürfen, die Baulast der adjacirenden Ortsgemeinde allein aufgelegt wüͤrde. Eine billige Ausgleichung und zugleich die Siche⸗ rung einer angemessenen Unterhaltung ist dadurch bezweckt, daß solche Wege als Kreisstraßen aus Mitteln der reiscorpora— tion unterhalten werden sollen. Hierfür spricht, daß, wie sich ein solcher Weg über die Bedeutung einer blos lokalen Verbindung erbebt, ohne doch die Fürsorge des Staates im Interesse der Ge— sammtbeit in Anspruch zu nehmen, so die Kreiscorporation, als der die Ortsgemeinde zunächst umfassende weitere Verband im Staats— Organismus, zur Wahrnebmung dieser erweiterten Interessen be— rufen ist. Eine thatsächliche Rechtfertigung findet diese Bestim— mung auch darin, daß in neuerer Zeit die Freisstände in den
meisten Landestbeilen solche offentlichen Wege, welche sich über eine
lokale Bedeutung erheben, zum Ausbau und zur Unterhaltung aus streismitteln, mit erbeblichem Aufwande für die Chaussirung, übernommen haben. Die Classification aller öffentlichen Fahrwege in reisstraßen und Gemeindewege wird dem anerkennenswerthen Bestreben der Freisstände, für die Verbesserung der Communica⸗ tionen in ihren rreisen zu sorgen, Vorschub leisten und ihnen mög— lich machen, auch ohne größeren Aufwand für kunstmäßigen Ausbau der Straßen günstige Erfolge zu erzielen.
3) Dem Entwurf vom Jahre 1815 war zu §. 12 eine allge⸗ meine Anweisung darüber beigefügt, wie die nicht kunstmäßig aus— gebauten Straßen in Stand geseßt und unterbalten werden sollen. Es erschien angemessener, hiebei für die Berücksichtigung der beson— deren Verhältnisse in den einzelnen Landestheilen freieren Spiel⸗ raum ju lassen, um die Anforderungen an den Wegebau nicht über das hinaus zu steigern, was das Bedürfniß des verschieden⸗ artigen Verkehrs erfordert und was klimatische uud Bodenverhält— nisse gestatten. Deshalb sind die näheren Bestimmungen für einen
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̃ : er nach Umstäͤnden auch für enger be—⸗ — . 15 14 2 — besonderen egula⸗ kwen und bei deren Aufsiellung eben so, wie dei der Sonderung ber Kreisstraßen von den Gemeindewegen, den streisstaͤnden der betbeiligten Kreise eine angemessene Mitwirkung vorbehalten. . 4) Der Entwurf vom Jahre 1845 enthielt als fünften Tte einen Abschnitt von den Polizei Vergeben. Dieser ist in dem neuen Entwurf weggeblieben, weil weder ein Bedürfniß zu erken— nen ist, die polizeilichen Bestimmungen, elch im Allgemeinen Landrecht in der Feldpolizei⸗Ordnung und deren Ergänzungen und in verschiedenen anderen Gesetzen und Verordnungen, namentlich auch im Allgemeinen Strafgesckbuch zerstreut 6 sind, zu kodifiziren, noch auch, da diese Materie auf solche Weise doch nicht abgeschlossen werden kann, ein solche s Verfahren gerathen scheint. delz Lei Kestimmung des Verfahrens, welches die Regulirung von Wege-Anlagen oder damit im Zusammenbange stebende Ver— richtungen der Lidministratig⸗ Vehörten und die Entscheidung von Wegebaustreitigkeiten zum Gegenstande hat, ist möglichste Verein fachung und Decentralisation angestrebt. Wo es auf eine ad⸗ ministrative Entscheidung ankommt, soll diese überall der Regie⸗ rung zusteben, und zwar endgültig, wo die Admmistrativ— Behörde interimistisch zu entscheiden hat und die Betheiligten ibre dadurch berührten Interessen im NRechtswege verfolgen können. Daß hierbei nur eine administrative Instang nachgelassen ist, während nach den früberen Entwürfen in erster Instanz die Freis— Polizei⸗Behörde zu entscheiden batte und biergegen der Relurs an die Regierung offensteben sollte, ist den Interessenten nicht nach⸗ tbeilig, da die Regierung doch auch dort als letzte Administrativ— Instanz entscheiden sollte und 14t auch das motivirte Gutachten der Kreispolizeibebörde vor sich haben soll. Es wird aber großere Beschleunigung des Verfahrens dadurch möglich werden. Soweit Verhältnisse im administrativen Wege definitiv zu reguliren sind, ist gegen die Entscheidung der Regierung der Relurs in der Regel an den Ober Präsidenten — und an das Ministerium nur in solchen Fallen offen n,, es auf Beurtheilung technischer Fragen in boöhberer Instanz ankommt. g gpie Königliche nn, habe ich durch Uebersendung einer größeren Anzabl von Exemplaren des Entwurfs der Wegeordnung in den Stand gesetzt, einen jeden der Ftreis , Landräthe Ihres Bezirks mit einem Exemplare zu versehen. Meine Absicht dabei geht jedoch nicht dahin, daß Sie vor Erstattung Ibres Gutachtens von sämmtlichen Landraͤthen einen Bericht abzuwarten babe. Es wird vielmehr sowobl zur Beschleunigung der Sache, als, um eine weitere übermäßige Vermehrung des Schreibwerks zu vermeiden, vor— zuzieben sein, daß Sie Einige von den. Landräthen, welche ein besonderes Interesse für die Verbesserung der Commu⸗ nicationen an den Tag gelegt, mit den bestebenden Berhaͤlt⸗ nissen und Bedürfnissen sich besonders vertraut gezeigt und einen praktischen Sinn bewährt haben, zu einer gemeinschaftlichen Be⸗ rathung einberufe und den Uebrigen überlasse, was sie zur Sache beizutragen haben, binnen einer festzuseßenden peremtorischen Frist einzureichen. Bei einer solchen Behandlung der Sache wird die Königliche Regierung im Stande sein, der gründlichen Erwägung unbeschadet, Ihren gutachtlichen Bericht binnen 8 Wochen dem Herrn Ober-Praͤsidenten zur Weiterbeförderung an mich zukommen zu lassen. Indem ich die pünktliche Innehaltung dieser Frist er⸗ warte, damit der Entwurf der Wegeordnung noch einer nochmaligen güevision mit Benutzung der von der stöniglichen Regierung bei— zubringenden Materialien zeitig genug zur Berathung des stöniglichen Staats-Ministeriums gebracht werden könne, um dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritte vorgelegt zu werden, werde ich, sobald die Königlichs Regierung Ibren Bericht dem Herrn Ober⸗ Praͤsidenten einreichen wird, einer gleichzeitigen Anzeige davon entgegensehen. Berlin, den 22. Juni 1858.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An saͤmmtliche Königliche Regierungen excl. Sigmaringen.
Das 29ste Stück der Gesetz- Sammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter
Nr. 4910. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Juni 1858, betreffend
die Genehmigung der von den Actionairen der Magde—
burger Privatbank in der General-Versammlung vom
23. März 1858 wegen Abänderung des unter dem
30. Juni 1856 Allerhöchst bestätigten Statuts ge— faßten Beschlüsse, unter ;
4911. die zusätzlichen Bestimmungen zur Börsen⸗Ordnung
für die Corporation der Kaufmannschaft zu Berlin
vom 7. Mai 1825. (Geseß⸗ Sammlung für 1825, Seite 137. Vem 7. Juni 1858, und unter Rr. 4912. das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen der Corporation der Kerliner Kaufmannschaft im Betrage von 500, 0090 Thlr. Vom 7. Juni 1858. Berlin, den 7. Juli 1858. Debits - Comtoit der Geseß⸗Sammlung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Akademie der Künste.
In der offentlichen Sitzung der Königlichen Akademie der stünste am Zten d. M., welche mit einer Ansprache des Vice⸗ Direktors, Professor Herbig, eröffnet wurde, widmete der Sectetair der Akademie, Geheime Regierungsrath Professor Dr. Toelken, den seit dem 21. Juli v. J. in dem Zeitraum eines nicht vollen Jahres verstorbenen ordentlichen und Ehren Mitgliedern der Atademie Worte des Andenkens und der Würdigung ihrer Verdienste. Es waren nach der Reihenfolge des Ablebens: Der Geheime Ober⸗ Regierungs-Rath von Harlem, der Landschaftsmaler Ahlborn, der Marchese di Negro, der Maler Joh. Heinr. Stürmer, der Baumeister von Zanth, der Landschaftsmaler Dahl und der Bildhauer Christ?an Rauch, welchem die Atademie ein beson⸗ deres Ehrenfest widmete. Alle diese starben noch im Laufe des voriges Jahres. Ihnen folgten im gegenwärtigen: der Kupferstecher Desnohers, der Geheime Ober⸗-Regierungs- Rath Professor Kug⸗ ler, der Komponist Ritter Neukomm, der Musikgelehrte Professor Dehn, der Bildnißmaler Stieler und der evangelische Gischof Ritschl. Von sonstigen Veränderungen wurde der Ernennung des Geheimen Ober-Regierungs-Rathes Knerk zum Nachfolger bon Harlems als Assessor des akademischen Senates gedacht.
Bei der hierauf folgenden Prämiitung wurden den nachbe— nannten Schülern der Akademie die von dem akademischen Senate denselben zuerlannten Prämien überreicht:
1) Im Attsaal, dem Zeichnen und Modelliren nach dem Leben: erhielt als höchsten Preis Ludwig Paul aus Berlin, Medaille. Prämien erster Flasse erhielten Max Bluth aus Berlin, Maler, und Heinrich Walger aus Düsseldorf, Bildbauer Prämien zweiter Fllasse: August Küster aus Hannover, Maler, Adalbert Begas aus Berlin, Fupferstecher, Wilbelm Genutat aus Berlin, Bildhauer. Mit öffentlichem Lobe wurde erwähnt Heinrich Müller aus stassel, Bildhauer. 2 In der Compositions-Klasse: Prämien böchsten Betrages: der schon erwähnte Wilhelm Genutat aus Berlin, Bildhauer, und Friedrich Eichstaedt aus Berlin, ebenfalls Bildhauer. August Müller aus Schönbausen bei Rathenow, Maler, ein Exemplar von Schadow's Polyklet. z 3) In der Malklasse: eine Praͤmie erster selasse: Ernst Hader aus Nauen, Maler; eine Prämie zweiter Flasse: Franz Meyerheim aus Berlin, Maler. ö. I In der Landschaftszeichnen-Klasse erhielten Prämien erster Flasse: J Ludwig Paul aus Berlin, Maler, welchem auch die große alademische Medaille zuerkannt worden war, und Julius Schönrock aus Danzig, Landschafts maler.
Zwischen den Vorträgen und am Schluß der Sitzung wurden Comßositionen von den Musih Eleven der Akademie Reinhold Succo, Paul Schnöpf, Wil elm Stahlberg und Robert Biermann zur Aufführung gebracht. In der sehr zahlreichen und glänzenden Versammlung befanden sich Se. * , be. Herr Minister von Raumer, der General-Direktor der königlichen Museen, Herr von Olfers, und andere hochgestellte Beamte und
eehrte stunstfreunde. .
9 Das Verzeichniß der den Schülern der biefigen und der Pro⸗ vinzial⸗stunst⸗ und Gewerkschulen zuerkannten Prämien wird dem⸗ nächst besonders bekannt gemacht werden.
Berlin, den 5. Juli 1858. . Königliche Akademie der Künste.
Prof. Herbig, Dr. E. H. Toel ken, Vice⸗Direktor Geheimer Regierungsrath und Professor, Sekretär der Akademie.
Maler, die große akademische