1858 / 160 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Artikel 6. Widerklage.

Far die Widerlage ist die Gerichtsbarkeit des über die Vorlage zu— standigen Richters begründet dafern nur jene sonst nach den Landesge sepen des Vorbeklagten zulässig ist.

Artkel 7. Prodocationakllage.

Die Provocationsklagen (ex lege difsamari oder ex lege zi conten- dat) werden erboben dor dem persoͤnlich zuständigen Gerichte der Provo—⸗ kanten, oder da, weobin die Klage in der Haupisache selbst gebdrig ist; es wird daber die von diesem Gerichte, besonders im Falle des Ungebor— sams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz von der Obrigkeit des Provo— zirten als vollstreckbar anerkannt.

Artikel s. Persoͤnlicher Gerichtsstand.

Der personliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wobnsißz in einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wobnsiß noch nicht genommen baben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird von beiden Staaten in personlichen Klagesachen der— gestalt anerkannt, daß der Untertban des einen Staates don den Unter— ibanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen, neben dem persdͤnlichen Gerichtsstande, noch die besonderen Gerichtsstände des Kon traktes oder der geführten Verwaltung konfurriren, welchenfalls die per— soͤnliche Klage auch dor diesen . erboben werden lann.

Artikel 9.

Die Absicht, einen beständigen Wobnsitz an einem Orte nehmen zu

wollen, lann sowobl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Aut, welches seine beständige Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel

oder Gewerbe daselbst zu treiben anfängt, oder sich daselbst Alles, was

zu einer eingerichteten Wirtbschaft gebdrt, anschafft. Die Absicht muß

aber nicht blos in Beziebung auf den Staat, sondern selbst auf den Ort,

wo der Wohnsiz genommen werden soll, bestimmt geäußert sein. Artilel 10.

Wenn Jemand sowobl in dem einen als in dem andern Staate seinen Wobnfiß genommen bat, so bängt die Wabl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab.

Artikel 11.

Der Wobnsitz des Vaters, wenn dieser noch am Leben ist, begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des noch in seiner Gewalt befind— lichen Kindes, obne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeitlang aufhält.

Artikel 12.

Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsiß batte, der ordentliche Gerichts stand des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wobnsiß rechtlich begründet hat.

Artikel 13. Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur

rechten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen sKtindes

auf gleiche Art nach dem gewohnlichen Gerichts stande der Mutter. Artikel 14. Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, obne dessen

Bürger zu sein, eine abgesonderte Handlung, Fabril oder ein anderes

dergleichen Etablifsement besitzen, sollen wegen personlicher Verbindlichlei ten, welche sie in Ansebung solcher Etablissements eingegangen haben, sowobl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsansialten sich be— sinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnortes belangt werden konnen.

Versicherungs - Gesellschaften kännen wegen aller auf den Versiche rungs⸗Vertrag bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Direction der Versicherungs Gesellschaft sich befin det, sondern auch vor den Gerichten des Ortes belangt werden, wo die Hauptagentur, durch welche der Versicherungs⸗-Vertrag vermittelt worden ist, ibren Sitz bat.

. Artikel 15.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persoöͤnlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichtsstand des Pächters (Artikel 8) den Wirkungen des Wohnsitzes gleichsteben.

Artikel 16.

Ausnabmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stebende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungs diener, Kunstgebülfen, Hand- und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigenschaft aufhalten, während dieser Jeit noch einen personlichen Gerichtsstand haben, hier aber, so viel ißren personlichen Zustand und die davon abbangenden Rechte betrifft, obne Ausnabme nach den Geseßtzen ibres Wohnortes und ordentlichen Gerichts standes beurtbeilt werden.

Artikel 17.

Gerichtsstand der Erben. Erben werden wegen persoöͤnlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers

vor dessen Gerichte stande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theilweise noch dort vorhanden oder, wenn der Erben mehrere sind, noch

nicht getheilt ist Artikel 18. Allgemeines Konkuregericht.

ö. Bei entstebendem Kreditwesen wird der persoͤnliche Gerichtsstand des Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gwantgericht) anerlannt; bat Jemand nach Artikel g, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsitzes einen mehrfachen personlichen Gerichtsstand, so d . für die Kompetenz des allgemeinem Konkursgerichtes die Pra—

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß, oder das Verfahren zur Aus—

mittelung und Befriedigung aller Ansprüche, welche an eine liegende oder

mit der Wohlthat des Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden,

eines mebrfachen solchen Gerichtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, be welchem er von den Erben oder dem Nachlaß Kurator in Antrag ge⸗ bracht wird. Der Untrag auf Konkurs -Erösffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, be welchem der leßtere bereits rechtsbangig ist. . Urtitel ig. Der biernach in dem einen Staate eröffnete stonkurs, beziehentlich erbschaftliche Liquidationsprazeß, erstreckt sich auch auf das in dem ande— ren Staate besindliche Vermögen des Gemeinschuldnera, welches daber aut Verlangen des Konkursgerichts von demsenigen Gericht, wo das Vermö. gen sich befindet, sichergestellt, indentirt, und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß. Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen statt: 1) Gebort zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemein— schuldner angefallene Erbschaft, so lann das Konkurägericht nur die AUusantwortung des nach erfolgter KBefriedigung der Erbschafte. gläubiger, insoweit nach den im Gerichtestande der Erbschast gelten den Geseßen die Separation der Erbmasse don der Kenlursmaß⸗— noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erb- 6 rubenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes zur Konkuramasse ordern. Eben so können vor Ausantwortung des Vermögens an das allge meine Konkursgericht alle nach den Geseßen desjenigen Staates, in welchem sich das auszuantwortende Vermsgen befindet, zulässigen Vindicatiens, Pfand Hyvotbelen oder sonstige, eine dorzugsweise

Gefriedigung gewäbrenden Rechte an den zu diesem Vermögen ge böͤrigen, und in dem betreffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor dessen Gerichten geltend gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ibnen oder mit dem Kurator des allgemeinen Ftonkurses oder erb schaftlichen Liquidationsprozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung entstebende Streit von denselben Gerichten zu ent scheiden.

3) Besißt der Gemeinschuldner Bergibeile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerls Eigenthum, so wird, Bebufs der RBefriediquna der Berg gläubiger aus demimselben, ein Spesial Konkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser Spenalmasse zur Hauptmasse ad geliefert. kben so kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte besibt, die vorgängige Befriedignng der Schiffsgläubi— ger aus diesen Vermögensstüghen nur bei dem betreffenden Seen und Handelsgerichte im Wege eines einzuleitenden Spezial stonkurses er folgen.

̃ Artikel 20.

Insoweit nicht etwa die in dem vorstebenden Artikel 1 bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgerichte einzuklagen, auch die Nückschta ihrer etwa bei den Gerichten des anderen Staates bereits anbängigen Prozesse bei dem Konlursgerichte weiter zu verfolgen, es sei denn, daß leßteres Gericht deren Fortseßung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Ge— richte ausdrüdsich genehmigt oder verlangt.

Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Artilels 16 bei dem besonderen Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt oder nicht befriedigt worden sind, lönnen bei dem allge meinen Konkursgerichte noch geltend gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist. Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Beiheiligten ankommt, die Geseße des Staates, dem er angehört, wenn es auf die Form eines Rechts geschäftes ankommt, die Geseße des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist Art. z2), bei allen anderen als den vorangeführten Fällen die Geseße des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung personlicher Ansprüche und deren Verbältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Geseße. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in, und ausländischen Gläubigern rüdschtlich der Behandlung ihrer Nechte gemacht werden.“

Artilel 21. ; Dinglicher Gerichtsstand.

Alle Realllagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch die sogenannten actiones in rem seriptae müssen, dafern sie eine unbeweg— liche Sache betreffen, vor dem Gerichte, in dessen Berke sich die Sache befindet können aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden vorbehaltlich dessen was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist.

ö In Betreff der bypothekarischen Klage wird von den lontrahirenden Staaten gegenseitig angenommen, daß der Klageantrag, auch wenn er nicht auf Einräumung des Besißes der zur Hypothek bestellten Sache, sondern auf Befriedigung aus derselben gerichtet ist, den Erfordernissen der hypo— thekarischen Klage entspreche.

Artikel 22.

In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persoön lichen Klagen angestellt werden.

9 Artilel 23.

Eine Ausnahme ven dieser Regel (Art. 27) findet jedoch statt, wenn gegen den Besißzer unbeweglicher Güter die Klage auf Theilung oder Gwrenzregulirung oder eine solche persoönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besitze des Grundstückes oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesitzer vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Guis besißer

wird von dem Gerichte des Wobnortes des Erblassers und im Fall.

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32.

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1) die mit feinem Pachter oder Werwalter eingegangenen Verbindlich leiten zu erfüllen, oder . .

2 ni. 291 Gesten des Grundstückes geleisteten Vorschüsse oder geliefer ten Materialien und Urbeiten zu dergüten sich weigert, oder

3) seine Nachbarn im Besiße stoͤrt, 32 3 86 das benachbarte Grundstüd ibm zustehenden Nechtes

er 5 . = Grundstück ganz oder zum Theil veraußert und den nantralt nicht erfüllt oder die schuldige Gewähr nicht leistet, so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichts tande der —— Recht neben, wenn sein Gegner ibn in seinem personlichen Gerichts stande 9 nicht belangen will. ar titei 24 kel heel ege r aft siych besndet, erbat s werden da, wo die Erbschaft it esindet, erhoben. e, / , m Theil in dem einen, um Tbeil in dem anderen Staatsgebiete fich befinden, so stebt es dem Kläger frei, die Klage in dem einen oder dem anderen Gerichtsstande der belegenen Erbschaft ungetheilt anzustellen, obne Rücksicht darauf, wo der größte Tbeil der Erb schafts · Sachen sich befinden mag. . , alle H eli Erhschaftsstũcke so angeseben, als be⸗ fanden sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen wer. den obne Unterschied, ob sie hopothelarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen beigezählt. ; Artikel 25. Gerichtsstand des Arrestes.

Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Geseßtzen desselben gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht. und derfügt werden, unier der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache dortbin ageböre, oder daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers nachweisen laͤsse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verbängt worden, ein Gerichisftand für die Hauptsache nicht be. gründet, so ist diese, nach vorläufiger Regulitung des Arrestes, an den justndigen Richter des anderen Staates zu verweisen. Was dieser rechts sräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen Bestimmung im Artikel 2.

Artikel 26. Gerichtastand des Kontraltes. J

Der Gerichtsstand des Kontraltes, in welchem ebensowohl auf Er füllung, als auf Aufhebung des Kontraktes geklagt werden kann, ist, im Falle ein bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem Orte, wo der Vertrag zum Abschlusse gekommen war, be— gründet. Er findet jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent jur Zeit der Ladung in dem Bezirke dieses Gerichtastandes sich antreffen läßt. ö

Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen Kontrakte, auf Viebhandel und dergleichen anwendbar.

Artikel 27. Gerichtsstand in Wechselsachen.

Wechselklagen konnen sowobl bei dem Gerichte des Zablungsortes,

als bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen personlichen Ge⸗ richtsftand hat, erboben werden. .

Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zablungsortes jedes Gericht zustaͤndig, welchem Einer der Beklagten versonlich ist.

Bei dem Gerichte, bei welchem biernach eine Wechselllage anhaͤngig gemacht ist, muüͤssen sich demnäͤchst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei in Gemäßbeit der in den verschiedenen Staaten eder Landestheilen bestebenden Prozeßgesetze zur Negreßleistung beigeladen oder nach geborig geschebener Streitverkündigung belangt werden.

Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal⸗ Execution gegen den Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstrect werden, vorausgesetzt, daß der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Geseßen des Staates bes requirirten Wechselarrest zulässig ist

Urtitel 28. Gerichtsstand geführter Verwaltung.

Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Hut oder Vermsoögen bewirthschaftet oder verwaltet bat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administration bereits völlig beendigt und der Verwalter über die gelegte Rechnung quittirt sein. Wenn daher ein aus der uittirten Rechnung verbliebener Nückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung

angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichts stande ; n se gegen or ĩ ; Handgelöbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurück⸗

der geführten Verwaltung gescheben. Artikel 29. Ueber Intervention.

Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts sache in einen schon anbängigen Prozeß einmischt, sie sei prinzipal oder accessorisch, betreffe den Kläger oder *

Streitankündigung oder obne dieselbe geschehen, begründet für die Ver— handlung und Entscheidung des Interventions Verfahrens die Gerichts · barkeit des Staates, in welchem der Hauptprozeß geführt wird. Artikel 30. Wirkung der Rechtshängigkeit.

Sobald vor irgend einem in den 3 Artikeln bestimmten Gerichtsstande eine Sache rechts hängig gemacht it, so ist der Streit da. selbst zu beendigen, obne daß die Rechtsbängigteit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes des Beklagten gestört oder aufgehoben wer den könnte.

Die Rechtshängigkeit einzelner * wird durch Insinuation der Ladung zur Einlassung auf e e g gi wann erkannt.

rti kel 31.

Wenn in 1 die personliche Gegenwart e an o

dem Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, von dem requirirten Gerichte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen inso—

Gerichtes der

des Urtbeils,

ellagten, sei nach vorgängiger

fern nicht verweigert werden dürsen, als dieselben auf Regutfition eines Gerichtes * Staates, dem der Zeuge angebört, nach den Landes geseßen würde erfolgen müssen. 2) In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtsachen. Artikel 32.

Alle . . unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Geseßen des Ortes beurtheilt, wo sie eingegangen find.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gältigleit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abbängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Kechtes auf un bewegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Srtes, wo die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur gerichtlichen Eintragung (Ingrossation) und Bestätigung solcher Rechts geschäfte der ausschließlich zuständige.

Jedoch haben die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen Geseßgebung gültig abgeschlossenen und rekognoszirten Ver—

träge in dem anderen Staate dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem

Gerichte oder Notare des letzteren abgeschlossen und relognos irt worden wären. Artikel 33.

Die Bestellung der Personal Vormundschaft für Minderjäbrige oder sbnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflege— befoblene seinen Wobnfßitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufbält, und bei doppeltem Wohnsitze, (Art. 106) ist das präbenirende Ge⸗ richt zuständig. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen Landesboheit liegen, steht ber jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestatigen, welcher letztere ledoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Ge— schäften die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden geseßzlichen Vor⸗ schriften zu befolgen hat. gi ersteren Falle sind die Gerichte der Haupt⸗ vormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke be⸗ sondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen und in dessen Verfolg das Noöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene später in dem anderen Staate einen Wohnsiß im landesgeseßlichen Sinne, so kann die (Personal⸗ oder Haupt.) Vormundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden.

ie Beendigung der (Personal,) Vormundschaft richtet fich nach den Geseßzen des Landes, unter dessen Gerichten sie steht.

Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobiliarvermoögens ein— geleitete Vormundschaft ibre Endschaft, selbst dann, wenn der Pflegebe⸗ sohlene nach den Gesetzen dieses Staates noch nicht zu dem Alter der Volljäbrigkeit gelangt sein sollte.

3) Rücsichtlich der Strafgerichtsbarkeit. Artikel 34. Bestrafung der Untertbanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen ꝛc.

Die Uebertreter von Strafgeseßen werden von dem Staate, welchem sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern können, soweit nicht die nach⸗ folgenden Artikel Ausnabmen bestimmen, nur in dem letzteren wegen der in dem anderen Staate begangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertre— tungen, wenn fie auch nach den Gesetzen des Staates, dem fie angehören, strafbar sind, zur Untersuchung gezogen und nach dessen Gesetzen bestraft werben. Daber findet auch ein stontumazialverfahren des anderen Staates gegen fie, mit Ausnahme der im Art. 36 gedachten Fälle, nicht statt.

. Rächsichtlich der Forst! und Jagdfretel in den Grenzwaldungen hat 2

es bei dem Abkommen vom 6 Dezember 1847 Artikel 35. Vollstreckung der Straferkenntnisse.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergebens oder einer Uebertretung schuldig ge⸗ macht bat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen, worden ist, so wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorische Caution oder

sein Bewenden.

don dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des nach vorgängiger Requisition und Mittheilung sowobl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtbeilten vollzogen, vorausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei⸗ oder sinanzgeseßzliche Vorschristen gerichtet ist, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafderwandlungs⸗ oder Begnadigungsrechtes.

begeben hat, ausländischen Gerichtes,

Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Angeschuldigten nach der Verurtbeilung oder während der Strafver · üßung statt.

8 ä sich der Angeschuldigte aber dor der Verurtbeilung der Unter suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchen en Gerichte nur freisteben, unter Mittbeilung der Akten auf Fortsetzung der Unter⸗ suchung und Bestrafung des Angeschuldigten nach Maaßgabe der Gesetze des requirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Un⸗ kosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage, wiederum unter der Voraussetzung, daß die Handlung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei · oder finanzgeseßliche Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate ent=