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sprochen werden. In Fällen, wo der Verurtheilte nicht dermdgend ist, Fier Rosten der Strafdollstreckung gu tragen, tritt die Bestimmung des
Art. 45 ein. Artikel 365. Bedingt zu verstattende Selbststellung.
Hat der Unteriban des einen Staates Strafgeseße des anderen Stiaaies durch solche Handlungen derletzt, welche in dem Staate, dem er angebört, gar nicht mit Strafe dedrobt sind, . B. durch Uebertretung eigenthamlicher Abgabengesetze, Poligei⸗Vorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll anf vorgängige Nequisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Unschuldigungen vertbeidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial- Verfabren wabren konne.
Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengeseßes des einen Staates dem Untertban des anderen Staates Waaren in Beschlag ge⸗ nommen worden find, die Verurtbeilung, sei es im Wege des Kontumazial · Verfahrens oder senst, nur insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschraͤnkt. In AÄnsebung der Con. tradention gegen Jollgeseße bewendet es bei dem unter den resp. Vereins staaten abgeschlossenen Zollkartell.
Artikel 37.
Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Geseße seines Lan. des es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat ⸗An— sprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist
Artikel 38. Auslieferung der Geflüchteten.
Untertbanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergeben oder Uebertretungen ibr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet baben, obne daselbst zu Untertbanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Artilel 39. Auslieferung der Ausländer.
Solche, eines Verbrechens, Vergebens oder einer Uebertretung ver dächtige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Untertbanen sind, werden, wenn sie Strafgeseßtzze des einen der beiden Staaten verleßt zu baben beschuldigt sind, demjenigen Staate, in welchem Die stirafbare Handlung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlasen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, be⸗ vor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte an
ebört, von dem Untrage in Kenntniß geseßzt und deren Erklärung er— — 8 babe, ob sie den Angeschuldigten zur eignen Bestrafung rellami⸗ ren wolle.
Artikel 40.
Den Anträgen außerdeutscher Regierungen auf Aus lieferung eines Untertbans des einen kontrahirenden Staates wird von dem anderen kon— trabirenden Staate nicht eber Folge gegeben werden, als bis der Hei— matbsstaat des reklamirten Unterthans Gelegenheit erbalten bat, selbst die Auslieferung dieses letzteren in Antrag 1 bringen.
Artikel 11. Verbindlichkeit zuꝛr Annabme der Auslieferung.
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Ausliefe—⸗ rung eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch derbunden, die ibm von dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunebmen.
Artikel 42. Stellung der Zeugen.
In Kriminalfällen, wo die persoͤnliche Gegenwart der Zeugen an dem Brte der Untersuchung notbwendig ist, soll die Stellung der Unter— tbanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnifses, zur Confrontation oder Recognition, gegen voll⸗ staͤndige Vergütung der Reiselosten und der Versäumniß, nie verweigert werden.
Artikel 43.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Ausliefe— rung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden soll, so bat im einzelnen Falle die Beborde, welcher sie obliegt, Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigleit nicht zu verlangen.
In so weit in dem einen oder anderen Staate die vorgängige Anzeige der requirirten Gerichte bei der vorgeseßten Behörde angeordnet ist, be— wendet es bei der deshalb getroffenen Anordnung.
2. Rücsichtlich der Kosten in Civil und Untersuchungs— sachen. Artikel 44.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche von dem zufolge dieses Vertrages zuständigen Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften fesigeseßt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Ge⸗ richtes auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. Die Forderungen der Anwalte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie von dem Pro— zeßgerichte festgestellt oder attestirt sind, gegen die dem anderen Staate an— gebörigen Mandanten von dem Gerichte faden auf dieselbe Weise beizu⸗ treiben, als ob die Forderungen vor einem inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen festgestellt wären.
Artikel 45.
In allen Civil⸗ und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates den Requisitionen der Behörden des anderen sportel— und stempelfrei zu entsprechen und nur die Auslagen an Porto, Boten lobn, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- und
Trangportkosten der Gefangenen, so wie an Digten und Reisekosten der Beamten zu liquidiren. Artikel 46.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzubörenden Zeugen und an— deren Personen sollen die NReise⸗ und Jebrungekosten nebst der wegen ibrer Versumniß ibnen gebübrenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte geschebenen tarmäßigen Verseicihnung dei erfolgter wirklicher Sistirung don dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
Artikel 47.
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezablung der Ünkosten in Civil oder sKtriminalsachen obliegt, binreichendes Vermogen dazu besißt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert wer den, unter welcher diese Person ibren wesentlichen Wobnsiß bat. Sollte dieselbe ibren Wobnsiß in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es an eseben als ob sie kein binreichendes eigenes Vermogen besiße. Ist in Kriminal fällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entricht en, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtbeilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermogens ebenfalls gleich zu seßen.
IIln Schluß ⸗ Bestim mungen Artikel 48.
Sämmtliche vorstebende Bestimmungen gelten nicht in Geziebung auf den Bezirk des Appellationsgerichtsbofes zu Coln. Rücksichtlich dessen bat es bei der Königlich preußischen Verordnung vom 2. Mai 1823 sein Ge. wenden.
Artikel 49.
Beschwerden aber Verfügungen der Untergerichte resp. Gerichte erster Instanz find zunächst bei dem vorgesetzten Obergerichte resv. Arpellations. gerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie bier keine Abbuülfe finden, auf diplomatischem Wege bebufs der Enischeidung der Centralbeborde gel- tend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staataanwaltschaft zu- nächst bei dem betreffenden Ober- Staatsanwalte anzubringen.
Artikel 50. ͤ Die Dauer des en,, Vertrages, mit dessen Publication die *
Uebereinlunft vom I= Dezember 1833 außer Kraft tritt, wird zunächst auf zwölf Jabre, vom 1. Juli d. J. an gerechnet, festgeseßt. Bom zsten Juli 1869 an stebt jedem Tbeile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, der Vertrag erlischt.
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifinirt und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden binnen sechs Wochen bewirkt werden.
Zu Urkund dessen baben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegen wärtigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt.
Ghescheben Berlin, den 11. Juni 1858.
(L S.) Friedrich Hellwig. (L. S.) Friedrich Braun. (L. S.) Heinrich Friedberg.
Vorstebender Vertrag ist ratifizirt worden und bat die Auswechselung
6. ; Juni d. J bereits stattgefunden.
der Ratifications⸗ Urkunden vom 1
Ministerium für Dandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 31ste und 32ste Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welche beute ausgegeben werden, entdalten unter ;
Nr. 4914. den Vertrag zwischen Preußen und Sachsen-Coburg— Gotha wegen der gegenseitigen Gerichts barkeits⸗Ver⸗ hältnisse. Vom 11. Juni 1858; unter
A915. den Allerböchsten Erlaß vom 31. Mai 1858, betreffend die Verleibung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterbaltung der Gemeinde -Chaussee von Wicht, im Aachener Lant kreise, über Mausbach und Gressenich nach Schevenbütte, im Kreise Düren; unter
4916. den Allerboͤchsten Erlaß vom 7. Juni 1858, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Coͤpenick im Teltower streise nach der Fannenbrücke in der Rich— tung auf Berlin; unter den Allerböchsten Erlaß vom 7. Juni 1858, betreffend die Anlage einer Zweig-Eisenbahn von dem Babnhofe bei Schwientochlowitz nach Königshütte durch die Ober— schlesische Eisenbahn⸗-Gesellschaft; unter den Allerböchsten Erlaß vom 21. Juni 1858, betreffend die Genehmigung zur Anlage einer von der Ober— schlesischen Eisenbahn zwischen Kattowiß und Myslowitz abzuzweigenden Eisenbahn nach der rr. in der Richtung auf Zombkowitz; und unter die Konzessions- und Gestätigungs-Urkunde für die Bergisch⸗Märkische Eisenbahn⸗Gesellschaft, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Dortmund und Witten über Bochum, Steele, Essen und Muͤlbeim a. d. Ruhr einerseits nach Duisburg und zum Rheine,
anderseits nach Oberhausen. Vom 21. Juni 1868. Berlin, den 13. Juli 1858. Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
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um 17 Fuß tiefer, als bisber, gelegt worden. Der ꝛc. R. behauptet, daf durch dlese Tieferlegung, welche der Vorschrift des 8. 187 7h. 1. Tit. 8 des Allg. Landrechts zuwider sei, seine Gebäulichleiten gefährdet seien, und daß er in Folge derselben sich gejwungen geseben habe, den durch sein Gebäude führenden Thorweg eben so tief, als der Bürgersteig gelegt worden, zu legen, damit die Wagen durch den Tborweg auf seinen innern Hofraum fabren könnten. Derselbe ist daber unterm 11. Februar 1857
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Justiz ⸗ M inisterium.
Ertenntniß des stöniglichen Gerichtshofes zur Entscheidung der K ompetenz⸗ Konflikte vom 7. No⸗ vember 1857 — daß, wenn bei der Umpflasterung einer Straße von Seiten der Polizeibebörde für notbwendig befunden wird, den Straßendamm nie driger zu legen, und dadurch für einzelne Haus besitzer NRachtheile entsteben, diese zwar Entschädi⸗ gung, nicht aber die Wie derherstellung des frühe⸗ ren Zustandes im Rechtswege verlangen können, und die Berufung auf §. 187 Theil l. Tit. S des Allgemeinen Landrechts nicht geeignet ist, die Zu— lässigkeit des RechtsCweges zu begründen.
Auf den von der stöniglichen Regierung zu Magdeburg erhobenen
Kompetenz Konflikt in der bel dem Königlichen Freie gericht zu O. anbän—
igen Prozeßsache ꝛ6. 20. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entschei⸗ ung der Kompetenz Konflikte für Recht daß der Rechtsweg in dieser
Sache, soweit der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der früheren Höbenlage des Burgerstelges gerichtei ist, für unzulässig und der erhobene Kompetenz Konflikt daber für begründet zu erachten.
Von Rechts wegen. Gründe. Der Magistrat zu M. bat im Jahre 1856 eine Neupflasterung der
dortigen Breitenstraße ausführen lassen. Dabei ist nach Angabe des Gast bofebefitzers N., dessen Gebäude mit dem linken Flügel an der Breiten- straße liegt, auch der Bürgersteig nach dem leßteren neu aufgeführt und
bei dem Königlichen Kreisgericht zu O. gegen die Stadtgemeinde in M.
mit dem Antrage klagbar geworden: die Verklagte schuldig zu erkennen: 1 dem an seinem Gebäude befindlichen Bürgersteige der Breitenstraße auf eine Breite von 3 Fuß wieder dieselbe Höhe zu geben, die er vor der Tieferlegung batte, und also 1 Fuß böoͤber zu legen, wie er jetzt befind⸗ sich 2) ihm alle Kesten zu vergüten, die ibm aus der Tieferlegung seines Thorweges noibwendig erwachsen seien.
Uu! Anregung des Magistrats bat die Königliche Regierung zu
Magdeburg mittelst Beschlussegß vom 28. März 1857 in Bezug auf den ersten Klage Antrag, nicht auch in Bezug auf den zweiten, den Kompetenz Konflikt erboben, der sowohl von em Kbniglichen Kreisquricht in. CQ. als von dem Königlichen Appellationsgericht zu Magdeburg für begründet er achtet wird. Dieser Unsicht muß beigestimmt werden. . e. Die Königliche Regierung bemerkt in thatsächlicher Hinsicht in ihrem Beschlusse: Es babe zur Erzielung eines regelrechten Niveaus sich als
Unakwelslich notbwendig berausgestellt, eine Veränderung in der früheren Höbenlage des Pflasters der Breltenstraße insofern eintreten zu lassen, als das neue Pflaster an einzelnen Stellen der Straße babe niedriger gelegt werden müssen; diese Veränderung in der Höbenlage der Straße ser eben . falls von dem Königlichen Polizer Direktorium für polizeilich nothwendig befunden und demgemäß genebmigt worden; es habe diese Behörde solches auch auf dem betreffenden Nivellementsplan unterm 5. Oltober 1856 be scheinigt; in Uebereinstimmung damit babe unter Anderem auch eme
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außer dem Falle eines der polizeilichen Verfügung entgegenstehenden be
standes wider das Ermessen der Polizeibebörde niemals verlangt werden kann, ferner an, daß die Vorschrift auf den dorliegenden Fall Anwendung finden müsse, indem das Koͤnigliche Polizei⸗Direltorium die Tieferlegung ber Breitenstraße, wie solche stattgefunden, für polizeilich nothwendig er⸗ flärt und demgemäß genehmigt babe, somit aber auch die Wiederherstellung des fruüberen Just andẽs von dieser Bebdrde für unzulaͤssig babe gehalten werden müssen.
Nach diesen amtlichen Erklärungen der Königlichen Regierung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich don einer bon der Polizei behörde genehmigten und für nothwendig erkannten Maßregel handelt, welche im Sinne des Geseßes vom 11. Mai 1842 für eine volizeiliche Verfügung zu erachten ist, und es kann diesen bestimmten Erklärungen gegenüber nicht darauf ankommen, daß der Kläger in Frage stellt, ob das Polizei. Direktorium die Tieferlegung wirllich polizeilich néibwendig befun den und nicht vielmebr, unbeschadet der Privatrechte Dritter, blos geneb—
migt habe. Auch können die diesfälligen Bemerkungen der Königlichen
Regierung ihrem ganzen Zusammenbange nach nur dabin verstanden wer— den, daß fie nicht blos auf die Tieferlegung des Fabrdammes. wie der Kläger andeutet, sondern auch auf die Tieferlegung der ganzen Straße, einschließlich des Buͤrgersteiges, der einen Theil derselben bildet, sich be⸗ zieben. Wenn aber der Kläger geltend macht, daß das Königliche Polizei⸗ Direktorium, falls es auch die Tieferlegung des Bürgersteiges als polizei⸗ lich nothwendig erachtet hätte, solche doch „nicht verfügt“ und ihm nicht aufgegeben habe, sich dieselben gefallen zu lassen, so kann dieser Einwand gegen die Anwendbarkeit des Geseßzes vom 11. Mai 1812 nicht für zu— kreffend erachtet werden, da dasselbe sich überhaupt auf polizeiliche Dispo⸗ sitionen aller Art bezieht, ohne seine Anwendbarkeit von deren vorange⸗ gangener schriftlicher Eröffnung an alle Betheiligten abhängig zu machen.
Dem S. -a. a. DO. gemäß würde daher der auf Wiederberstellung des früberen Zustandes gerichtete Klageantrag nur dann im NRechtswege ver ⸗ folgt werden dürfen, wenn nach Maßgabe des 8. ebend, ein der polizei⸗ lichen Verfügung entgegenfstebendes besonderes Recht auf Befreiung geltend gemacht würde Cin elches Recht will nun zwar der Kläger aus dem §S. 187 Tb. I. Zit. Ss des Allgemeinen Landrechts berleiten, welcher lautet „Erniedrigt Jemand seinen Grund und Hoden durch Anlegung eines PHrabens oder sonst, so muß ein Wall von 3 Fuß breit gegen die be— nachbarte Verzäunung steben bleiben Dieser 5. 187 enthält aber nur eine allgemeine geseßliche Vor⸗ schrift, durch welche die privatrechtlichen Verhältnisse zwischen den be⸗ nachbarten Gwrundbesißern geregelt werden, nicht eine besondere, die Polizeibebsrde in ibren Dispositionen beschränkende geseßzliche Bestim⸗ mung, wie sie der 5. 4 a. a. O. vorausseßt. Berlin, den 7. November 1857. toniglicher Gerichts bof zur Entscheidung der Kompetenz Konflikte.
Finanz ⸗Ministerium.
Die Ziehung der 1. Klasse 118. stöniglichet Klassen- Lotterie wird nach planmäßiger Bestimmung den 11. d. M., früh 7 ühr, ihren Anfang nebmen; das Einzählen der sämmtlichen 95, 000 Ziehungs-Nummern aber, nebst den 4000 Gewinnen gedachter D Fla schon heute, Nachmittags 3 Uhr, durch die König⸗ lichen Ziehungs , ommissarien öffentlich, und im Beisein der dazu besonders aufgeforderten Lotterie-Einnebmer Stadtratb Seeger unk Derttm ann hierselbst und Breslauer aus Görlitz im Ziebungssaal des Lotterie-Hauses stattfinden
Berlin, 13. Juli 1858.
F önigliche General-Lotterie⸗Direction.
Angekommen: Der Erb-KFüchenmeister im Fürstenthum
Paderborn, Graf von Westpbhalen, von Dresden.
Der General Major und Commandeur der Iten Division,
Vogel von Falkenstein, aus der Provin; Schlesien.
Nichrigerlegung des neuen Pflasters lasͤngs des an die Breitestraße stoßen⸗ den Grund stücks des Klägers slattgefunden. Sie führt unter Bezugnabme auf S. 4 des Geseßes vom 1 Mai 1812 (GeseSamml. S. 192), wonach,
Polizei⸗Verordnung vom 4. und es. Mai 1858 wegen Befabrens der Schächte auf dem Seile bei den unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehör⸗ den aebLC D- O — - — M2 Y D Ober- Bergamts für Sachsen und Thüringen.
Nachdem durch des Herrn Ministers für Handel ꝛc. mittelst Restripts vom 26. März c. das Befabren der Schächte auf dem Seile bei den unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbebörden stebenden Bergwerken unter gewissen, in jedem einzelnen Fall fest— zusetzenden Bedingungen gestattet worden ist, bestimmen wir bier⸗ durch auf Grund des F§. 11 des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗-Verwaltung was folgt
— 861 Mie Benutzung des Seils zum Ein- und Ausfabren kann fortan unter Anwendung geeigneter Sicherheits-Maßregeln erlaubt werden.
2. Genn diese Erlaubniß für ein Bergwerk gewünscht
sonderen Rechts auf Befreiung, die Wiederherstellung des früheren Zu wird, so hat sich dessen Repräsentant oder Alleinbeßitzer mit einem
Gefuch an den Föniglichen Berg-Geschworenen, in dessen Revier das Werk liegt, zu wenden. Dieser hat an Ort und Stelle die
Unmstände genau zu untersuchen und festzustellen, entweder was der Zulassung des Seilfahrens in sicherheitspolizeilicher Hinsicht ent⸗ gegenstebt, oder unter welchen Bedingungen die Erlaubniß dazu
ertbeilt werden kann. Derselbe bat hierüber ein Protokoll aufzu— nebmen, welches von dem dazu einzuladenden Repräsentanten oder Besitzer mitzuzeichnen ist, und welches er mit einem gutachtlichen Bericht dem Bergamt überreicht. Das Bergamt faßt Beschluß dar— über, ob nach den obwaltenden Umständen die Erlaubniß zu er⸗ theilen oder zu versagen ist. Will in dem letzten Fall der die Er— laubniß Nachsuchende sich bei dem erbaltenen Bescheide nicht beruhi— gen, so steht ihm innerhalb vier Wochen der Rekurs an das Ober⸗ Bergamt frei, von dessen Bescheid ebenfalls innerhalb vier Wochen an den Minister rekurrirt werden kann.
§. 3. Die Erlaubniß zum Ausfahren mittelst des Seils schließt die zum Einfahren nicht in sich, sondern letztere besteht nur dann, wenn sie ausdrücklich mit ertheilt worden ist.
§. 4. Bei Ertheilung der Erlaubniß zur Seilfahrt werden die Bedingungen, unter denen sie gestattet wird, festgestellt. Auch über diese Bedingungen ist der im §. 2 angegebene Rekurs zuläͤssig.
§. 5. Erst nach geschehener Erfüllung der von der Bergbe⸗ hörde festgesetzten Bedingungen darf von der ertheilten Erlaubniß Febrauch' gemacht werden, und sobald diese Hedingungen erfüllt zu sein aufhören, erlischt die Erlaubniß von selbst, auch ohne be⸗
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