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Edmund Müller aus Berlin, Tischler.
b Die kleine silderne Medaille erbielten:
Adolph Seymer aus Gerlin, Schlesser. Carl Ferdinand Krause aus Sornszig bei Baußen, Tischler. Franz Willig aus Müncheberg, Schlesser. Friedrich Berlich aus Frankfurt a. O., Maschinenbauer. Robert staiser aus Berlin, Maurer. Adolpb Goldbeck aus Gäüterlob, Tischler. Wildelm Köchy aus Braunschweig, Tischler. Wilbelm Diezel aus Berlin, Zimmerlehrling. 9g Heinrich Hanne aus Berlin, Mechaniker. . Eine außerordentliche Unertennung erhielt: Marimilian Mai aus Berlin, Schlosser.
d Mit öffentlichem Lobe wurden genannt: Reinbheld Steinert aus Stotthof, Mechaniker. August Pfüble aus Berlin, Mechaniler.
Otto dan Hagen aus Fürstenwalde, Maurerlehrling. Albert Lödlich aus Berlin, Zimmerlehrling. Heinrich Mittelstraß aus Schönweide, Zimmermann. C. Modellirklasse. 251 Schüler in drei Abtbeilungen unter Leitung des Pro— fessors Aug ust Fischer.
a Die große silberne Medaille erhielten: Christian Gellert aus Ansleben, Porzellandreher. Waldemar Vogler aus Berlin, Modelleur.
b. Die kleine silberne Medaille: 1 Ludwig Gerdesius aus Zebdenil, Gürtler. 2 Gustad Loeke aus Lindow, Güttler. Die Gesammtzabl der Schuler der Kunst« und Gewerlschule zu Berlin betrug 1401, 27 mehr als im Jabre 1857. II. Kunst-, Bau und Handwer ! sschule in Breslau. Direltor: Professor Gebauer. Gesammtzabl der Schuler 179 (16 mehr als im vorigen Jabre) in einer oberen, mittleren und unteren Klasse. Der Dire ttor unterrichtet in der Physit und Cbemie, Prefessor Hächer im freien Handzeichnen, Waumemner Schult lebrt oͤlonomische Baulunst und die Säulen⸗-QOrdnungen, Br. Baum Matbematit und Feldmessen, Kreis ⸗Baumeister Lüdecke Prosektiren, Bau-, Maschimen' und Plan ⸗Zeichnen, Bildbauer Michaelis seit Oltober Sv. J. Modelliren in Thon und Gyps. Die Ausführung der bereits genehmigten Pläne eines neuen Gebäudes für die AÄnstalt steht in Aussicht. A. Im freien Handzeichnen wurden zuerkannt a) die große silberne Medaille für Handwerker: 1) Anton Lorke aus Wansen, Zimmermann. 2 Hugo Jäkel aus Breslau, Maurer, b) Die kleine silberne Medaille: 1 Oskar Süßmann aus Berlin, Maschinenbauer. 2 Jacob Hänflein aus Breslau, Steinmetz (für Zeichnen und Meodelliren). 3) Max Sington aus Breslau, Musterzeichner. e Oeffentliches Loßb erbalten: 1 Ignaz Nowack aus Langenau, Maurer. 2 Tibeedor Weiß aus Breslau, Maschinenbauer. 3) Huge Redlich aus Breslau, desgleichen. B. Im archite ktonischen Zeichnen: a) Die große silberne Medaille; Ignaz Rowack aus Langenau, Maurer (für Reissen und Wodelliren). Carl Franke aus Friedland, Steinhauer. b) Die kleine silberne Medaille: 8m Weber aus Karlsrube, Maurer. Joseph Hoche aus Köoöppernig, Zimmermann. Paul Matzdorf aus Brieg, Maurer. Berthold Streckel aus Breslau, Maurer. Theodor Weiß aus Breslau, Maschinenbauer. August Weiß aus Breslau, desgleichen. Hugo Redlich aus Breslau, Maschinenbauer, e) Außerordentliche Anerkenntnisse: Fried rich Wagner aus Laskowitz, Maurer. Eduard Zimmer aus Prausnitz, desgleichen. C. Im Modelliren: Die kleine silberne Medaille: Carl Deck aus Breslau, Maschinenbauer. Emil Raudner aus Breslau, Liseleur. IIl. Kunstschule in Königsberg. Direltorium unter Vorsiß St. Excellenz des Herrn Ober- Präsidenten, Lebrer: Maler stnorre und für jetzt als Hülfs⸗ Lehrer der Bildhauer Franz Leyde. Zahl der Schuler 219 (im vorigen Jahre 2153). A. Im freien Handzeichnen. a) Die kleine silberne Medaille erhalten:
t) Edgar Stuertz aus Walkaschken bei Pr. Eylau, Bau
boeflissener. 2 Franz Volkmann aus stönigsberg, Bau ⸗Eleve.
3) Friedrich Gustad Guß aus stönigsberg, Tischlergesell. ) Außerordentliche rr ,. erhalten 1 Adolph Bobusch aus stönigsberg, Maler. 2 Jultus Monin aus Froͤnigsberg, desgl. z) L ugust Hilbrandt aus Wargen, desgl. 4 Eduard Steil aus sonigsberg, desgl. 5 Hermann Friedrich aus stönigsberg, desgl. B. Im architektonischen Zeichnen verdient ka 4 Habn aus Schönbruch bei Damnau öffentliche Ge— obung. lv. TFK unst und Gewerkschule in Danzig. Direktor und erster Lebrer: Ptofessor Schulß, Zeichnen: Maler Grentzenberg, Modelliren: Bildbauer Freitag. Zahl der Schüler 208 (18 mebr als im vorigen Jabres. ö A. Im freien Handzeichnen a) Die große silberne Medaille: 1 Bernbard Gatow aus Stettin, Schiffs Jimmergesell. b) Die kleine silberne Medaille: Richard Stiddig aus Danzig, Maschinenbauet Lehrling. Hermann Biereichel aus Rossel, Holzbildhauer. Job. Eduard Jacobsthal aus Pr. Stargard, Gau ⸗Eleve. NUugust Carl Grunert aus Königsberg i. Pr., Gym nasiast. e) Außerordentliche Anerkenntnisse erbalten: Friedrich Eduard Neuboff aus Danzig, Malerlehrling. Peter Herrmann Schamp aus Tiegenboff, Litbograpb. B. Im architektonischen Zeichnen. Die große silberne Medaille: Julius Valentin Welte aus Danzig, Steinmetzlebrling, b) die kleine silberne Medaille: Gotthard Meinte aus Pr. Holland, Müblenbauer. Albert Brotzlo aus Danzig, Zimmerlebrling. Gottlieb Bänke aus Löwen in Schlesien, Tischler August Jobann Gaß aus Danzig, Maurerlehrling. 5J Ludwig Eduard Könißer, aus Danzig, desgl. V. st unst⸗ und Baugewerkschule in r Direltorium: Regierungs« und Schulrath hr. Trinkler und Stadt‘ Schultath Grubiß. vLebrer: Maler Hartmann und Peters. Zabl der Schüler 266 (32? mehr als voriges Jabn).
A. Im freien Handzeichnen. a) Die große silberne Medaille erhalt Jalob Sanne aus Neustadt Magdeburg, Schriftlitbograph. b) die kleine silberne Medaille: Franz stiefhaber aus Magdeburg, Hildbauerlebrling, Robert Barnick aus Magdeburg, vLitbograph. c) Außerordentliche Aner kennt nisse: Eduard Ilm aus Oebisfelde, Malerlebrling. i n Wilh. Leinau aus Magdeburg, Graveurlehrling. beodor Thorn aus Magdeburg, Malerlehrling. Gottfried Weber aus Dreileben, desgleichen. e) Oeffentliche Belo bung verdient: Rudolph Hagen aus Magdeburg, Lüithograph. B. Architektonisches Feichnen. a) Die kleine silberne Medaille erbalten: 1 Gottfried Schulze aus Colbitz, Zimmergesell, 2 Franz Ernst aus Neustadt⸗Magdedurg, Zimmerlehrling. b) Oeffentliches Lob verdienen: 1 Theodor Mangelsdorf aus Arendsee, Maurerlehrling 2) Wilhelm Hintze aus Hadmersleben, Schlosserlebrling. VI. Kunst- und Bauhandwerks-Schule in Erfurt. frurator: Regierungs- und Baurath Drewiß, Lebrer: Pro— fessor Pabst und Professor Maler Dietrich. Zahl der Schuler: 75 (12 mehr als voriges Jahr. a) Im freien Handzeichnen wurden zuerkannt die kleine filberne Medallle für Handwerker den Schülern: arl Leonhardt aus Lossa, Zimmergesell. 2) Eduard Lompe aus Wundersleben (desgleichen) 3j Hermann Schäfer aus Erfurt, Maschinenbauer (auch im Modelliren). . August Rudert aus Erfurt, Glaser (desgleichen). Friedrich August Schnell aus Erfurt, Buchbinder⸗ Lehrling. Emanuel Hettwig aus Erfurt, Horndrechsler (im Zeich⸗ nen und Modelliren). Gottlieb Hartmann aus Erfurt, Tischlerlehrling. Gustav Pabst aus Rudolstadt, Maschinenbauer. Oeffentliches Lob verdient: Friedrich Liebelt aus Erfurt, Mechanikus. b) Im architektonischen Zeichnen erhält 9) der schon erwähnte Friedrich vLiebelt aus Erfurt die große silberne Medaille. 10 Bruno Lange aus Erfurt, Maschinenbauer, die kleine Medaille. Oeffentliches Lob verdienen auch hier die oben genannten
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Leonhardt, Lom pe, Schäfer und Hartmann, so wie Moriß Berk aus Göͤssitz, Zimmergesell. ;
) Im Movdelliren erhalt die kleine Medaille: 119 Theodor Bodeusch aus Sömmerda, Bild hauer.
Die Gesammtzabl der Schüler in den unter die Leitung der Königlichen Akademie der stünste gestellten stunst⸗ und Gewerk⸗ schulen der östlichen Provinzen betrug 2348, 111 mehr als im vorigen Jahre.
Gerlin, den 12. Juli 1858.
Königliche Alademie der Fünste.
Prof. Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice ⸗Direktor. Gebeimer Regierungsrath und Professor, Seklretär der Akademie.
Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober Regierungs⸗Rath Costenoble, nach Baden ⸗Baden.
Orts-⸗-Statut für Berlin, betreffend das Verhältniß
der selbstständigen Gewerbetreibenden rücksichtlich
der Gesellen oder Gehülfen und Lehrlinge, so wie
der gewerblichen Unterstüßungs ⸗ Kassen, vom 24. November 1857.
Rach §. 168 der Gewerbe Orbnung vom 17. Januar 1tza5 ist die Abänderung der Vorschriften der Titel VI. und VII. in Ansehung der Innungen, so wie der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, für alle oder far einzelne Arten von Gewerben, unter den im §. 170 daselbst festge⸗ setzten Beschränkungen durch Orts Statute zulässig. Ingleichen können nach S§. J. 34, 45, 5s der Verordnung bom J. Februar 1849 und nach 3 27 des Geseßes vom 3. April 1854, die gewerblichen Unterstützungs⸗
assen betreffend, den selbstständigen Gewerbetreibenden gewisse Verpflich⸗ tungen und Beschränkungen durch Orts Statute auferlegt werden. Es wird demnach auf Grund der Gemeindebeschlüsse dom 26. April, 15. Mai, 14. Juni v. J. und nachdem die Innungen, betheiligte Gewerbetreibende, welche außer der Innung sieben, die Vertreter der esellschaften und der Gewerberath gebört worden sind, für den Umfang des Gemeinde⸗Bezirkes Berlin Rachstebendes bestimmt. . Kündigung des Arbeits verdälftnisses vwischen se lb st st n
digen Handwerkern und deren Gesellen oder Gehülfen.
§. J. Die Anwendung der Bestimmung des §. 139 der Allgemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 1815, nach welcher das Berhältnitz zwischen den Urbeitsberren und den Gesellen ober Gebülfen, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine jedem Theile freistebende Vierzehn Tage vorber erklärte Auftündigung geloͤset werden kann, wird für die 5 benannten Handwerke dahin modifizirt, daß, wenn rüdsichtlich ber Kündigung keine andere eder gar keine Verabredung zwischen dem Arbeitsgeber und dem Gesellen oder Gebülfen stattgefunden hat, an die Stelle der in der Allgemeinen Gewerbe-⸗Ordnung sestgeseßten dierzebntägi⸗ gen Kündigung die nachstehenden Gestimmungen Anwendung finden.
2 Bei dem Drechsler, Nadler⸗ und Siebmacher⸗ und Schneider Gewerbe findet: 1 bei Wochen oder Tage Arbeit eine acht⸗ tägige Kündigung Seitens des Arbeitsgebers, wie des Gesellen, 2) bei Stäarbeit keine Kündigung statt; das Arbeits verhältniß kann vielmehr nach Beendigung eines angefangenen oder übernommenen Stückes von jedem Theile aufgelsset werden.
b Bei dem Gelbe, Roth und Glockengießer⸗, Gürtlerz, Kamm macher, Kleinböttcher« Klemptner„ Lohgerber⸗ Efef⸗ ferküchler«, Schlosser⸗, Schmiede, Schuh und Pantoffel ˖ macher, Schwerdtfeger. und Zeugschmiede Gewerbe sind:
1) bei Lohnarbeit beide Theile am Schlusse jeder Woche bei Auszablung zur Auflosung des Arbeitsverhältnisses be.
des Lohnes, ohne Kündigung rechtigt; 2) bei Alkordarbeit ist von beiden Theilen keine Kündigung er— forderlich, vielmebr das Arbeitsverhältniß nach Beendigung der angefan⸗ genen Arbeit aufgeloͤset. —
) Bei dem Buchbinder und Vergolder Gewerbe kommen . en Bestimmungen (b) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß bei Lobnarbeit beide Theile innerhalb der leßten 4 Wochen vor Weihnachten an eine 14tägige Kündigung gebunden find.
d) Bei dem Garnweber⸗-Gewerbe haben bei Lohn und Alkord⸗ Arbeit beide Theile eine Stägige Kündigung inne zu halten, der Meister ist aber be⸗ ö. t, den Gesellen obne Kündigung zu entlassen, wenn ihm Seitens des Fabri — die Arbeit, bei welcher der Geselle beschäftigt ist, abgenom— men wird.
e) Bei dem 166 und Handschuhmacher⸗Gewerbe ist bei Lohnarbeit von beiden Theilen eine Stägige Kündigung zu beobachten, die für die Handschubmacher in den leßten 14 Tagen vor den drei großen Festen und vor den hiesigen Jahrmärkten auf eine 14tägige Kündigung verlängert wird. ;
f Bei dem Kupferschmiede⸗ und Ladirer-Gewerke ist von beiden Theilen eine Kündigung nicht erforderlich, vielmehr jeder berechtigt, das Arbestsverbältniß am Schlusse jeder Woche aufgzuldsen.
g) 6 dem Sutmacher-, Sattler“, Riemer und Täschner⸗
und Tischler und Stublmacher- Gewerbe find bei Lobn. und anordarbeiten weder Meister noch Gesellen zur Kündigung derpflichtrt. das Urdeitsverhältniß kann vielmehr von beiden Theilen obne Weiteres und = eder Zeit aufgelöset werden.
Bei dem Zimmer und Stein fetzer⸗Gewerhe ist bei Lobn⸗ und Uttordarbeit eine Stägige stündigung sowohl vom Meister als Ge⸗ sellen zu beobachten.
i Bei dem Schlächter Gewerbe gelten folgende Bestimmungen: 1) wenn ein Geselle ausdrücklich auf beftimmte Zeit gemiethet ist, sa hört das Arbeiteverhältniß mit Ablauf dieser Zeit obne weitere stündi⸗ gung ven selbst auf 2 wenn ein Geselle an einem der beiden Quartale ausdrücklich auf ein halbes Jahr gemiethet ist, so kann das Arbeitsverbält⸗ niß noch innerhalb 14 Tagen, also spätestens an dem sogenannten kleinen Quartale von beiden Theilen ohne Weiteres aufgeldset werden; 3) wenn der Geselle schon dor dem großen Quartale bei dem Meister in Arbeit ge⸗ standen hat, so findet die Bestimmung zu 2. nicht Anwendung, das Arbeits verbältniß dauert vielmehr bis zum nächsten großen Quartale; 4) wenn ein Geselle nicht auf eine bestimmte Zeit gemletbet wird, mag Wochenlohn oder halbjähriges Lehn verabredet sein, so sind beide Theile zu einer 14tägigen Kündigung verpflichtet.
E) GSei dem Tapezierer Gewerbe sind: 1) bei Lohnarbeit. Meister wie Gesellen zu einer Ztaͤgigen Kündigung derpflichtet; 2) bei Altordar beit kann das Arbeitsverhältniß nach Beendigung der angefange⸗ nen Arbeit von beiden Theilen obne weitere Kündigung aufgelsset werden.
) Bei dem Goldschmiede Gewerbe kann bei Lobnarbeit das Arbeitsverbältniß in den ersten 14 Tagen obne stündigung don beiden Theilen jederzeit aufgehoben werden, nach Ablauf dieser 1 Tage ist die Aufhebung des AÄrbeitsverhältnisses nur nach vorgäͤngiger 11tägiger Kün⸗ digung, welche beiden Theilen freisteht, gestattet. 9 m) Gei dem Steinbauer- Gewerbe darf das Arbeits verbaltniß in der Regel nur nach 14tägiger sündigung von beiden Theilen aufgelsset werden. Bauert eine einem Gesellen übertragene Alkord-⸗Arbeit länger als 14 Tage, so muß jedenfalls die angefangene Allord Arbeit vollendet werden. Nur in dem Falle ift der Meister berechtigt, den Gesellen ohne Kündigung bei Heendigung der Aktord-Arbeit zu entlaͤssen, wenn es ibm ganz an Ürbeit füt den Gesellen fehlt.
n) Bei dem Bäcker- Gewerbe können beide Theile das Arbeits⸗ verhältniß täglich bis 10 Uhr Morgens kündigen.
o) Bei dem Strumpfwirter Gewerbe sind 1) bei Ketten⸗ Arbeit beide Theile vor Anfang der leßten Kette, 2) bei Collier Arbeit beide Theile 8 Tage vor AÄuflösung des Arbeitsverbältnisses zu kündigen verpflichtet.
p) Bei dem Maurer ⸗ Gewerbe finden folgende Bestimmun gen Anwendung: 1 Innerbalb der ersten 8 Tage nach Beginn des Arbeits verhältnisses, gleichviel, ob der Geselle bereus früber einmal bei dem Meister in Arbeit gestanden hat oder nicht, sind beide Theile dasselbe obne weitere 6 aufzulösen jederzeit berechtigt; 2) der Meister ist be⸗ rechtigt, den Gesellen ohne Kündigung jederzeit zu entlassen, wenn der Bau, bei welchem der Geselle angestellt ist, ohne Verschulden des Meisters gehemmt wird, und alle übrigen Bauten dea Meisters mit den nöthigen Arbeitskräften versehen sind; der Geselle ist aber auch berechtigt, das Urbeirgverbhattntß oBne Rwaubiguug aulzuldsen, wenn ihm länger als auf einen Tag Arbeitsgelegenheit nicht gegeben werden kann.
4 BGei dem Zinngießer Gewerbe muß bei Lohn ˖ Arbeit eine gegenseitige Stägige Kündigung des Arbeitsverbältnisses am Schlusse der Woche bei Auszahlung des Lobnes stattfinden; bei Atkord Arbeit dagegen 9 . Verhältniß nach deren Beendigung ohne weitere Kündigung auf— geloͤset.
r) Bei dem Dachdecker⸗ . Großbösttcher⸗, Messerschmiede⸗ Nagelschmiede und Töpfer Gewerbe ist bei Atlord Arbeit ven beiden Theilen keine Kündigung erforderlich, vielmebt das Arbeitsverhält⸗ niß nach Geendigung der Akkord -Arbeit aufgelöset.
s Bei den üàdrigen vorstehend nicht nambaft gemachten Gewerben, so wie in allen oben nicht ausdrücklich erwäbn⸗ ten Fällen finden in Betreff der Auflösung des Arbeits ver haͤltnisses die Bestimmungen der Allgemeinen Gewerbe Ordnung dom 17. Januar 1845 Anwendung.
II. Entlassung der Gesellen resp. Gehülfen dor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auftkündigung.
§. 2. Außer den im §. 119 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom * Januar 1445 erwähnten Fällen kann ein Geselle oder Gehülfe vor Ablauf der vertragsmäßigen oder statutarischen Arbeitszeit und ohne vor⸗ bergegangene Kündigung vom Arbeitgeber auch dann entlassen werden, wenn er eine zu den Verrichtungen seines Gewerbes gehörende ihm über⸗ tragene Arbeit so fehlerhaft angefangen bat, daß von ibm die zufrieden⸗ stelkende Vollendung derselben nicht zu erwarten ist. ani
5. 3. Arbeitgeber, welche Gesellen oder Gebülfen beschäftigen, auf welche das in Betreff der Gesellen- Verbindungen und Kassen erlassene
1. August ü ; Orts ' 1850 Anwendung findet, find bei Orts- Statut dom w . g finde
Strafe verpflichtet, von jeder Auflssung des Arbeits verbaltnisses innerbalb A Stunden, unter Beobachtung der in den einzelnen Gesellen⸗Kassen-⸗ Statuten vorgeschriebenen Foͤrmlichkeiten bei der betreffenden stasse Anzeige
zu erstatten.
I. Lehrlings- Verhältnisse.
§. 4. Zur Vermeidung ner Umgehung des K 154 der All gemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Jangaar 1845 wird bestimmt, daß, wenn ein Lebrverhältniß unter dem Vorwande aufgehoben worden ist, der Lehrling werde zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe über⸗ gehen, ein solcher Lehrling, wenn er sich innerhalb 3 Monaten, bei den BVaurtzandwerkern innerhalb 6 Monaten, nach seiner Entlassung entschließt, die Lehrzeit in demselben Gewerbe fortzusetzen, verpflichtet ist, sich dann zu dem verlassenen Meister zurückzubegeben, falls dieser ihn wieder n nehmen bereit ist, und daß ein anderer Gewerbetreibender desselben Ge⸗