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achmer an der Separation, se ist die erste Instandseßzung von diesen zu bewirken 8i
Die Beschaffendeit, in welcher die Kereisstraßen und die Gemeinde wege, so wie die zu denselben gebdrigen Anstalten erbalten werden müssen, wirb don einer jeden Regierung für ibren Bezirk oder, wo das Bedurfniß es erfordert, für die einzelnen Tbeile ihres Bezirk in besonders zu er— lassenden Regulativen vorgeschrieben.
In diesen Regulativen find, unter Berücktichtigung der llimatischen und Boden Verbältnifse, so wie nach dem Umfange des Verkebrs, Anwei— sungen zu ertbeilen aber die Einrichtung der Kreiesttatzen und bezieb unge weise Gemeindewege in Benehung auf ibre Breite und Steigungeverbält⸗ nisse, über die Bewäbrung und Entwässerung, über die Art und Weise, in welcher, se wie aber die Zeit, zu welcher Besserungsarbeiten vorzunehmen sind, über das dabei zu verwendende Material so wie in Betreff aller sonstigen Verbältniße, welche bei Einrichtung und Unterhaltung der Wege in Betracht kommen.
Der Entwurf eines jeden Regulativs ist den Kreisvertretungen dern jenigen Kreise, in welchen es Anwendung finden soll, zur Begutachtung vorzulegen. Ueber dagegen gemachte Erinnerungen entscheidet der Han— dels · Minister.
Das nach dieser Entscheidung oder nach der Zustimmung des Kreis tags festgestellte Regulativ ist durch das Amtsblatt der Regierung be kannt zu machen
S. 16.
Die Regierungen sind befugt, von den in den Regulativen getroffenen Anordnungen in einzelnen Fällen, wo deren ÄUusfübrung einen mit dem Verkebr guf der Straße nicht in angemessenem Verbältniß stebenden Uuf— wand erfordern oder der Oertlichleit nicht entsprechen würde, Ausnabmen zuzulassen und an deren Stelle andere jzweddienliche Vestimmungen zu treffen. ö
§S. 17.
Die unbeschadet des gemeinen Gebrauchs zulässige Uußung der ffent— lichen Fahrwege steht, soweit nicht ejn Anderer kraft besondern Rechta— titels darauf Anspruch bat, dem LWegebaupflichtigen zu
§. 18. Soweit bei der Regulirung oder Verlegung öffentlicher Fahrwege
Theile des alten Weges für den offentlichen Verkehr enibebrlic0h werden,
fallen dieselben, insofern einem Andern nicht Eigenthums oder Kußungs— rechte daran zusteben, demsenigen zu, auf dessen Kosten die neue Wege anlage erfolgt (59. 43).
II. In sbesondere.
1 Von den Kunststraßen.
S§S. 19.
Zur Anlegung neuer Kunststraßen (Chausseen) ist die Königliche Ge— nebmigung erforderlich. Wo die Verlegung von Chausseestrecken zur Ge— winnung günstigerer Steigungen oder wegen sonstiger Terrainverbältnisse nothwendig wird, ist sie nach der Anordnung des Handelsministers aus zufübren.
S. 206.
Wenn eine Straße den bestehenden Vorschriften über den Kunst straßenbau entsprechend ausgebaut ist und zur Unterhaltung auf Kosten der Staatskafse übernommen wird, kann die Erbebung von Ebausseegeld nach dem bentebenden allgemeinen Tarif von dem Finanz- Minister ange— ordnet werden.
§. 21.
Das Recht, Cbausseegeld auf auderen als Staats- Chausscen zu er— beben, kann nur vom Könige verlieben werden. Sobald die Königliche Verordnung, welche das Hebungsrecht in Beziehung auf eine ausgebaute oder auszubauende Chaussee verleibt, in der Gesetz Sammlung bekannt ge— macht worden, ist der Beliebene auch berechtigt, das Exppropriationsrecht und die sonst gegen die Grundeigenthümer den Wegebaupstichtigen zuste⸗ benden Befugnisse nach den Bestimmungen des vierten Titels dieses Geseßes auszuüben. Desgleichen finden auf solche Cbausseen die polizeilichen Be⸗ stimmungen des allgemeinen Chausseegeldtarifs und die Vorschriften über das Verfabren bei Cbausseegelde und bei Chausseepolizei Contraventionen wie bei Staots-Chausseen Anwendung.
*
Die Nußungen des bestebenden Weges müssen von dem Berechtigten auf Erfordern dem Bau- Unternehmer gegen EÄntschädigung abgetreten werden. Auch ist Leßterer zur Uebernahme derjenigen Enischädigung ver— pflichtet, welche wegen Einstellung der Hebung von bieber im Zuge der Cbaussee beftandenen Communications Abgaben (Wege, Pflaster, Brücken geld) an den früber a , etwa nach den Gesetzen zu leisten ist.
. XX.
Vrivatunternebmer, Actien-Gesellschaften, Gemeinden, Kreiscorpora⸗ tionen 24. welche gegen Verleihung der vorbezeichneten Rechte den kunst— mäßigen Ausbau von Straßen übernommen haben, konnen zur Ausfüh— rung des Chausseebaues und zur Unterhaltung der Chaussee nach den bei Genebmigung desselben besonders ertheilten Bestimmungen, in Ermange— lang solcher nach den von dem Handels⸗Minister ertheilten allgemeinen Vorschriften im administrativen Wege angehalten werden.
§. 24.
Geräth eine Kunststraße wegen Unvermögens des Hebungsberechtigten in Verfall, und kann ihre chausseemäßige Unterhaltung nicht durch Ueber— nabme seitens eines vermögenden Dritten fiwergestellt werden, so ist die Ehausseegeld⸗Erbebung einzustellen und die Chaussee nebst allem Zubeboör, nach Maßgabe ihrer Bedeutung ür den Verkehr, dem Kreise, beziehungs⸗ weise den Gemeinden und ösitzern selbstständiger Gäter, innerhalb deren Feldmarken sie liegen, zur Unterhaltung als Kreisstraße, bezicbungsweise als Gemeindeweg zu überweisen. .
Eine Entschäͤdigung an den bisher Unterhaltungs pflichtigen ist daft nicht zu gewähren. gs pflichtigen ist dafür
— —
an den Ober BHräsidenten offen
25.
Die far die ein elnen Londectheile erlassenen Regulative über die Re.
zirka und Krodinfialstraßen bleiben in Kraft. § 26.
Bei den Bestimmungen der Kabinets Ordre dom 8. Marg 18a über die Berpflichtung zum Wegrumen des Schnees von den Kunstftraßen (Geseh Sammlung 183? S. 119, mit der durch die Verordnung dom 6 Januar 1849 (Geseß Sammlung 1819 S. 80) bestimmten Modiseation bat es sein Bewenden.
) Von den Kreigstraßen. 5. 27
Die Anlegung, Verlegung oder Einziehung ciner Kreigzstraße, fo wie deren Berseßung in die Klasse der Gemeindewege und die Rerseßung eineg Gemeindeweges in die Klasse der Kreiestraßen kann nur mit Genebmi— gung und muß auf Anordnung der Besrkaregierung erfolgen.
Gegen die denfallsige norte nung stebt den BHeibeiligten der Relurt §. 28. -
Die in den Zug ven Kreisstraßen fallenden Wegestrecken innerhalb der Städte, Vorstacte und Dorfer sind, so weit sie zugleich als stadtische oder Dorsgraßen dienen, falls nicht durch besondere Rechtatitel ein Ande—⸗ res bedingt ist, von der Lüegebaulast des Kreises ausgeschlossen (§8. IG). Die desfallsige Abgrenzung wird, beim Mangel einer Einigung, von der Megierung festgestellt, gegen deren Festseßung der Nelurs an den Ober Prasidenten zulässig ist.
S. 29. Die zur Erfüllung der Wegebaupflicht erforderlichen Mittel sind, wie
die übrigen Kreis Kommunalbedurfnisse, auf die Kreis Eingesessenen zu der
tbeilen, soweit micht durch eschluß der Kreisstände mit wenebmigung der Negierung ein anderer Repartitions Maßstab festgestellt wird.
Es ist zulässig. diejenigen Gemeinden und selbstständigen Güter, welche don einer Kreisstraße vorzugeweise Wortbeil baben, mit starkeren veistun gen zur Unterbaltung derselben beranzuzeben.
3) Von den Gemeindewegen. §. 30.
Zu den Gemeindewegen gebören auch die in den Hug don Kreie straßen fallenden Wegestreden inerhalb der Si dte, Vorstädte und Loͤrfer (§. „8 eben so wie die sonst zum Vertebr innerbalb der Ortschaften und nut der Wachbarschasft erforderlichen Wege und Etraßen.
§. 31.
Die Verpflichtung, welche n Unsehung der Reinigung der Straßen und öffentlichen Plaße den wemeinnden und Bausbesipern in Siädten und Döortern obliegt, ersiredt sich auch auf die mit einem Wegegelde beleg-⸗ ten Kunstsraßen innerbalb der Vrtschasten und außerbalb dersetben auf
die Stellen ver den an der iraße liegenden Häufsern, Stallungen und
ziehung auf die Wegebaun flich
Räumen zur Auespannung und Fütterung von Leh.
§. 32. : Fübrt ein Gemeindeweg über cine Feldmark oder durch eine Orischaft, in welcher die Grunestücke verschiedener Gemeinden oder selkstständiger Gutsbezirke im Gemenge liegen, so ist derselbe von den Beibeiligten ge— meinschastlich nach Verhältniß ibres Grundbesißes in der Ortsfeldmark zu
8. B.
Wo nach der bestebenden Ve rfassung mehrere Gemeinden unter ein ander oder Gemeinden ütt den Benßpern selbstständiger Güter in KBe— in einem Verbande sleben, bat es dabei Nudsichts der Gemeindenege fein Vewenden.
§. 3X.
Verträge, durch welche eine Gemeinschaft der Wegebaupflicht (SS. M, 10, 32, 33, aufgelöst werden sell, bedürfen der Gestätigung der Negie— rung, welche die Genchmigung zu versagen hat, wenn die Sicherheit ge⸗ nügender Erfüllung der Wegebaupflicht durch die Trennung gefährdet wird.
unterhalten.
ß. B.
In den Gemeinden erfolgt die Vertbeilung der Wegebaulast in der Negel nach dem für die übrigen Gemeindelasten bestebenden Vertheilungé— Maßstabe. Eine anderweite Repartition aber, so wie die Bestimmung, ob und wie weit die danach Veipflichteten ihre Beiträge in Geld- oder Naturaldiensten, welche leßtere nur in gewöbunlichen Handdienßten und Fuhren besteben dürfen, zu gewähren haben, bleibt, mit Vorbebalt des Mekurses an die vorgesepte Beborde, der Beschlaäßnabme der Gemeinden überlassen.
Die Verpflichtungen lönnen, nach Maßgabe des Gemeinde-Beschlusses, zu einem wie zu dem andern durch Ezecunon angehalten werden.
S. Itz.
Ohne Genehmigung der Kreis- Polizei- Behörde, beziehungsweise der Polizei⸗Tirccfion in den autzer dem Kreisperbande sichenden Städten dürfen Gwemrindewege weer neu angelegt, noch die vorhandenen eingezogen, ver⸗ legt oder wesentlich verändert werden.
Auf Anordnung der Negierung muß, wo das Bedurfniß des oͤffent⸗ lichen Verlehrs es erfordert, die Anlegung neuer Wege und die Verlegung, so wie die bessere Einrichtung der bestebenden, (Ermäßigung der Steigung, Ueberbrückung von Fuhrten, esestigung der Straßen in den Städten, Vorstädten und Dörfern 26. zur n m,. gebracht werden.
§. 37.
Wird das Bedürfniß hierzu durch solche Anlagen herbeigeführt, deren Besigtzer von der Verbesserung der offentlichen Kommunication vorzugsweise Voriheil haben, (Fabriten, Bergwerke, Steinbrüche, Neuanbauer ze. so lann diesen, auf den Antrag der Gemeinde, nach Verhältniß ihres Vor⸗ tbeils ein angemessener Beitrag zu den Kosten der neuen Anlagen, und
nach Umständen, zu dem Mehraufwande der Unterhaltung von der Re⸗
gierung auferlegt werden.
. §. 38. Sollten die zur Instandsetzung, Unterhaltung, Verlegung oder neuen Anlegung von Gemeindewegen erforderlichen Leistungen für die Verpflich—
gien gan junerhalb des landräthlichen Kreisea, zu welchem sit gehoren, nachbarliche Hälfe geleistet werden.
leisiung und darüber, ob sie vom ganzen Kreise oder von einzelnen Wege⸗
verbanden, 2 * gewähren sei, entscheidet in der Regel nach Vernehmung der e
Kreisstan Natur. Creignisse unterl rochenen Verkehrs F§. 12), so hat die Kreis Polizei- Beborde .
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ten zu drückend sein, so soll inen durch Natural Dienste oder baare
Ueber die Nothwendigleit, die Dauer, das Maß einer solchen Hülfs
Gemeinden oder Gesißern selbstüändiger Güter und von
die Regierung. J Handelt es 3 . Herstellung des durch Schneefall oder andere
sorderliche anzuordnen.
Außer , . , ob die nachbarliche Hälfe durch Naturaldienste oder baare Geldbeiträge geleistet werden soll, den zur Hülfeleistung Berufenen die Wahl zu. . en,,
u Wegebauten innerbalb der Staatswaldungen ist der Forstverwal⸗ tung nachbarliche Hülfe nicht zu leisten. Dieselbe kann aber auch zu solcher Hälfleistung nicht herangezogen e g,
.
Gegen die Anordnungen ber Regierung in den Fallen der §§. 36,
37 und 38 stebt der Rekurs an den ber- Präsidenten offin
Ci tn
Von den offentlichen Fußwegen. §. 10. .
Der oͤffentlichen Fußwege kann sich ein Jeder zum Gehen bedienen; zum Fahren mit Schublarren, zum Reiten oder zum Führen von Virh agegen nur da, no ein solcher ausgedehnterer Gebrauch nach der Fest⸗ 1 der Kreis Polizeibehörde im Herkommen begründet ist oder im Be⸗ ürsniß des Verkehrs liegt. — 6. n= eben diesen Rücksichten hat die Kreis Peligeibehoörde nach Ver⸗ nebmung der KBetbeiligten zu bestimmen, welche Einrichtung den offentlichen
Fußsteigen zu geben, und was zur Unterhaltung derselben von den Ver—
pflichteten zu leisten sei. . . . 2 Die Anlegung, Verlegung oder Einziehung öffentlicher Fußwege
lann nur nüt Genehmigung eder auf Anordnung der Kreis / Polizeibehörde
erfolgen. . n ** die Fesisetzungen derselben in den vorbezeichneten Fällen findet
der Nekurs an die Negierung statt. ö. 89 91
Die §§. 12, 14, 17 und 18 dieses Geseßzes finden auch auf oͤffentliche
Cg eöelt her
Fußwege Änwendung. . 9 In Betreff der Wegebaupflicht gelten für sie die Bestimmungen über
X
die Gemeindesahrwege §. 8b. ö. 9. 88. Te, 85. ü 8g izr , i el.
Von den Verpflichtungen der Grundeigenthümer in Beziehung . Wegebau.
Den, zur Anlegung, k Veränderung und Verbreiterung eines offentlichen Weges, zu der dadurch notbwendig werdenden Verlegung von Gewässern und Gräben, zur Anlegung von Wasserablein ange graͤhen, von Baumschulen, von Wärterhäusern nebst Zubebör, von Meira lten, und Schlickablagerungspläßen erforderlichen Grund und Boden sind die Eigen. thämer demjenigen, welchet den Wegebau zu bewirten hat, gegen Ent— schädigung zu überlassen ichaldig. 84
Auf diese Enischädigung ist der Eigentümer die durch die Negulirunn oder Verlegung des alten Weges verfügbar werdenden Theile desselben (58. 18), wenn sie mit seinen eigenen Grundst aden in unuiitelbat em 3u⸗ sammenhange steben, nach dem Tapwerth in Anrechnung gu nehmen t pflichtet. Unter gleicher Vorausseßung sind auch die angrenzenden . besißer berechtigt, die Ueberlassung selcher Wegetheile, so weit a . 2 zu Iwecken des Wenebaus, noch zur Entschädigung nach F. 42 gebrauch werden, für den Taxwerth zu n n
Wenn ein offentlicher Weg gebaut oder gebessert wird, imuß cin Jeder die Benutzung seines Grundstücks zur einstweiligen Einrichtung von Reben wegen, zur Anfuhr, Niederlegung und Wearheitung der da u bestimmten Baumaterialien, so wie zu den Bebufs der Ausführung des Baues sonn erforderlichen Anlagen gegen Vergütung des dadurch an der Substanz des Grundftücks verursachten Schadens und der entzogenen Nuß ungen, nach Anordnung der Behörde gestatten. n
§. 43.
Die zum Bau und zur Unterhaltung der offentlichen Wege erforder⸗ lichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, so weit der Wegebauende nicht diese Materialien in gleicher Güte und gleicher Nähe auf eigenen Grundstücen fordern kann, ein Jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde von seinen landwirthschastlichen und Forst—
Bestimmung gemäß nicht ferner benupßt werden kann, so kann der CEigen thümer gegen Abtretung des Grundstüds selbst an den Megebaupflichtigen den Ersaß des Werthes desselben er
In den Hallen der S5. 42. 4. 45. und 46. hat der zur Entschädi gung Berechugte keinen Änspruch darguf, daß derjenige Mehrwerth mit ur Berechnung gejogen werde, welchen die abzutretende Sache oder zußung etwa erst durch den Gare, er 8415 In Crmangelung einer gütlichen Einigung dürfen in den vorbezeich · neten Fällen die dem Wegebaupflichtigen zustärdigen Rechte nicht zur
Ausübung gebracht werden, bevor der Wegebaupflichtige in das abzutre⸗
tende Grundstück, beziehungsweise in die auf demselben auszuübenden
Rechte von der Kreiszolizeibehörde eingewiesen ist.
Dieser Einweisung muß vorausgehen .
IJ) wo die dauernde Abtretung eines Grundstücks erforderlich wird, die landesherrliche Ertheilung des EGrpropriationsrechts für den betreffenden Wegebau, welche durch das Amtsblatt der Regierung belannt zu machen ist;
2) in allen Fallen, die auf Grund vollständiger Erdrterung im kontta⸗ dilktorischen Verfahren zwischen den HBetbeiligten (8. M4. von der Regierung resolutorisch zu treffende Entscheidung, in welcher die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte, nach Gegenstand und ÜUmfang, speziell zu bezeichnen sind, und die dafür zu gewährende Entschadigung auf Grund sach verstandiger Ab
schäͤtͤzung oder geeignetenfalls die dafür zu bestellende Sicherheit
vorläufig festzuseßen ist.
Gegen ein solches Resolut ist nur in Betreff der Entschadigungs form
für beide Theile die Prevocation auf gerichtliche Entscheidung binnen einer
Prallusibfrist von drei Monaten vom Tage der Eroffnung zulaͤssig.
3) Die Jablung oder Sicherstellung der Entschädigungs - Summe nach
der vorläufigen Festsetäzung (zu ?).
Im Bezirke des Äppellationsgerichts zu Coln bleiben die Bestim.
mungen des Geseßes vom 25. Mai 1857, Gesetz⸗·Samml. 1857 S. Nö,)
in Kraft. ; §. 49.
Teiche, Lehm-, Sand- und andere Gruben, welche von öffentlichen Wegen nicht mindestens zwei Ruthen entfernt sind, müssen, wenn es zur Sicherheit des Verkehrs noöthig ist, nach Anordnung der Behörde auf Koften der Besißer mit Gef rich ig ung Herfehen werden.
.
Anlagen, welche den Verkehr auf öffentlichen Wegen gefährden oder erheblich belästigen, wie Wind, und Wassermühlen und andere Trieb oder Naäderwerke, Hr nnd Bienenbäuser, Abdeck reigruben und dergleichen dürfen nur in angemessener Entfernung von ossentlichen Fahrwegen nach der von der Ortspolizei Behörde den ortlichen Verhältnissen gemäß zu treffenden Bestimmung errichtet werden. HBestebende Anlagen dieser Art 6 nach Anordnung der Behörden auf Kosten der Besitzer fär den Verkehr moöglichst gefahrlos gemacht 1
7 *
Wenn die an einem ens? Fahrwege belegenen Grundstuücke mit Bäumen oder Hecken beseßt sind, müssen die überhängenden Aeste und Hweige, so weit noöͤthig, von den Eigent hümern weggeschafft werden.
Gebäude, Zäune, Hecken, Bäume und Sträucher, welche in Zukunft auf solchen Gründstücken angebracht werden, müssen in der zur Austrock⸗ nung des Weges erforderlichen Entfernung, welche jedoch höchstens bis zu sechssehn Fuß dam Rande des Weges verlangt werden kann, vom Wege zurückbleiben. r .
Mässen solche Pflanzungen, welche bei Verkündung dieser Ordnung schon vorhanden sind, nach dem Urtheil der Behörde zur Austrocknung des Weges gelichtet oder fortgeschafft werden, so ist der Eigenthümer der selben von densenigen zu enischädigen, welchem die Unterhaltung des Weges obliegt, es sei denn, daß die zur Zeit , , dieser Ordnung besichenden geseßlichen Vorschriften der Behörde die efugniß einräumen, dergleichen Pflanzungen ohne Entschädigung zu lichten oder
ortzuschaffen. 2 ; , e T werspric des Grundbesitzers ist nach Vorschrift des 8. 18 zu verfahren.
1
Von der Kompetenz der Behörden in Wegebausachen 4
Den Orts Polizeibehörden liegt es zunächst ob, innerhalb ihres Dienst bereiches dafür zu sorgen. daß der Verkehr auf den offentlichen Wegen nicht behindert werde. Sind dazu Leistungen Seitens des Wegebaupllich tigen erforderlich, so hat sie denselben zur Erfüllung seingr Verbindlich keiten binnen angemessener Frist aufzufordern und, wenn die erh wicht nicht bestritten wird, nach fruch losem Ablauf der Frist das zur rhg tung des gefährdeten oder zur 2Jiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs Noth
grundstücken, oder aus seinen Gewassern enmmehmen, guch das Auf suchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst sich gefallen zu lassen. Der Wegebaupflichtige hat 1 für die Beschaͤdigung der Substanz des Nußungen, ; 2) für die etwa bereits aufgewendeten Werbungs-, Bereitungslosten, . vollständigen Ersaß zu leisten, außerdem aber 3) den Werth der Materialien selbst nur dann zu vergüten, wenn und soweit der Cigenthümer derselben erweislich selbst beharf, oder wenn solche schon vorher einen errut in der Gegend erlangt haben. 4. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der im §. N begeichneten Ma⸗ terialien hauptfächlich bestimmt ist, und leßtere für den Wegebau in solchem Magße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstüc deshalb dieser
Grundstücks und für die
Sammelungs - und
Andige für Rechnung des Verpflichteten zur Ausführung zu bringen. in m Lien fn shr auch ir vorgängige Aufforderung des Ver pflichteten ob, wenn dergestalt Gefahr im Verzuge ist, daß die Anordnun gen des Verpflichteten in Betreff der vorzunehmenden Arbeit nicht abge— wartet werden können. tan,, Fällen ist zugleich der Kreis Polizeibehörde von den ge troffenen Maßregeln Anzeige zu War 8
Die Kontrole über die Instandsetzung und Unterhaltung der oͤffent lichen Wege steht der Kreis Polizeibehdrde zu. Zur Erleichterung der AufsichtsfühMrung ist der Kreis nach Vernehmung der Kreisstande in Wege⸗ bauberirke einzutheilen und jedem dieser Bezirke ein Wege Rommissarius als Srgan und Gehülfe der Kreis- Poliseibehdrde vorzuseßen, welcher sein Amt als Ehrenamt ju verwalten, jedoch auf Ersaßz der daaren Auslagen aus der Kreiskasse Anspruch hat. Der Wege⸗Kommissarius wird don den