1858 / 163 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rreisstanden auf drei Jabre gewäblt; die Bestätigung dieser Wahl, so wie die Gejtrte Cintbeitung, gebabrt der Regierung. Dieselbe bestimmt durch ein im Umtsblatt zu derdffentlichendes Regulatid die Befugnisse und Verpflichtungen der mn, .

Wird die Verpflichtung zu einer Handlung oder Leistung in Geziebung auf den Wegebau, welche im Interesse des offentlichen Verlebrs nothwen- dig ist, von dem dazu Aufgeforderten in Abrede gestellt, so dat die Kreis. Polüeibebörde, wenn nach ibrem pflichtmäßigen Ermessen die Arbeit dis zur n n der nicht aufgeschoben werden kann, wegen Uugfübrung des Notbwendigen Andrdnung zu treffen, zugleich aber einer Instruction der streitigen Verbältnisse mit Zuziehung der Betbeiligten fich zu unterzieben.

Wird dabei die Notbwendigkeit einer Leistung an sich oder in dem geforderten Maße beßstritten, oder ist es streitig, ob ein Weg ein öffent.

cer oder ein Brivatweg sei, so ist das öffentliche lei vem kon- tradiltorischen Verfabren durch den Wege Kommissarius des Benirks zu vertreten. Die sreig⸗Polizeibeborde bat die geschlossenen Verbandlungen, wenn eine gütliche Regulirung nicht gelingt, mit gutachtlichem Gericht der Regierung vorzulegen, welche durch ein Resolut unter Beifügung ven Grunden Entscheidung darüber 1 was im Fur . des offentlicihen Verkebrs gescheben muß, 2 von wem und edentuell auf wessen Kosten es zu leisten ist, zu treffen, auch 3) in Fällen, wo durch diese Entscheidung ein Entschädigungs An. spruch begründet wird, zugleich die Hoöͤbe der Entschädigung festzu— stellen bat.

Gegen die Entscheidung über den ersten Punkt ist mit Ausschluß des Rechtsweges nur der Rekurs an den Ober Präsidenten zulässig, für welchen in allen dahin gebörigen Fällen (§§. 27, 28. MN, 48) eine zebn tägige Präklusivfrist dom Tage der Publication des Resoluts offen stebt.

Die Entscheidung über den zweiten und dritten Punkt gilt als Interimisticum, welches im Wege der administrativen Execution sofort vollstreckbar ist. Es bleibt dem Betbeiligten dabei nur der Rechtsweg gegen denjenigen, welchen er zu der ibm angesonnenen Leistung oder jr Entschädigung für derpflichtet u n. vorbebalten.

8. 56.

Wenn in Fällen, die keinen Verzug erleiden (§§. 52, 54), vor der Regulirung des Interimistiei mit der Äusfübrung von Reparaturen z. auf Anordnung der Orts oder reis Polizeibeborde vorgeschritten ist, muß der dazu erforderliche Aufwand für Kreisstraßen aus der streis⸗ Kommunalkasse, für Gemeindewege don der Gemeinde, beziebungsweise von dem Besiper des selbstständigen Gutes, dorgeschessen und noͤthigenfalls —— eingezogen werden. Wird demnächst durch die interimistische

ntscheidung der Regierung die Verpflichtung einem Andern auferlegt, so ist der Ersaß des geleisteten Vorschusses von diesem, falls er dorber zur Vornabme der Reparatur 2 selbst aufgefordert worden war, im Wege der administrativen Execution, mr ene l. im Rechtswege herbeizuführen.

Die in diesem Geseße der ard Yoiteibcborde beigelegten Befugnisse steben in Beziebung auf diejenigen Städte, welche nicht zu einem Freie verbande gebören, der Poltjei⸗-Direction zu.

n en ger Ei ßral.

Allgemeine c n n .

Das gegenwärtige Geseß tritt don dem 1. Januar 18.5. ab an die Stelle aller biber bestandenen allgemeinen geseplichen Vorschriften über die Beschaffen beit und Verbindlichkeit zur Anlegung und Unterhaltung der offentlichen Wege. Mit ihnen treten auch die in einzelnen Landestbeilen in wie hung auf den offentlichen Wegebau zur Anwendung gelommenen besonderen Geseße, Ordnungen, Gewohnheitsrechte und Observanzen außer Wirksamkeit. 28 der Rheinprovinz und in Westfalen behält es jedoch in Beziehung auf die Unterbaltung der durch die Staatswaldungen fübren— den, nicht ausgebauten öffentlichen Wege bei den Bestimmungen des Re— ulatida dom 17. Nodember 1841 (Gwesetz Sammlung 1841, S. 405) das ewenden.

§. 58.

Diejenigen Rechte und Verbindlichkeiten in Beziehung auf den Wege— bau, welche vor Publication dieses Gesetzes durch spezielle Rechtstitel gründet sind, bleiben in Kraft. Für spezelle Rechtstitel find jedoch solche Rezesse und Judikate nicht zu erachten, in welchen nur die Wegebaupflicht nach den in einer Gegend bisher allgemein zur Anwendung gekommenen Normen, Observanzen ꝛc. anerkannt, nicht aber eine Uusnabme von den— selben festgestellt ist. Die Beweislast liegt demjenigen ob, welcher die fortdauernde Wirksamleit des Rezesses, Judikats 3c. anzufechten unter— nimmt. So lange ein Streit darüber, ob durch einen speziellen Rechts⸗ titel den Bestimmungen dieses Gesetzes derogirt werde, in dem bestimmten Falle noch nicht rechtskräftig im petitorischen Prozesse entschieden ist, ist die Wegepolizeibehörde zur Anerkennung der daraus herzuleitenden Aus⸗ nahmen von den in 83 Geseß festgestellten Verpflichtungen nicht ver— bunden, sondern die leßteren m n in Vollzug zu seßen befugt. 5. 59

Die durch dieses Geseß begründete Wegebaupflicht kann fortan auf andere Verpflichtete nur mit Genehmigung der Regierung übertragen wer den. Diese Genebmigung muß versagt werden, wenn die Erfüllung der Wegebaupflicht dadurch gefäbrdet wird. Nicht genehmigte Verträge dieser Art kbunen nur unter den Parteien hinsichts des Negresses, nicht aber den Behörden gegenüber wirksam a, .

8.8

Die auf spesiellen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen zum Wege— bau können, soweit sie von den in diesem Geseße begründeten Verpflich= tungen abweichen, auf Antrag sowohl des Berechtigten als des Verpflich. teten abgelöst werden. Die dafür in einer mit dem zwanzigfachen Betrage

die Beru drei Monaten offen. §. 61.

Benebung auf welche die Verpflichtung zur seßen. Was dazu gebört, bestimmt auf den gutachtli

dergleichen Lei

gerechnet, anzumelden.

Verfügung vom 12. Juli 1858 betreffend die Postverbindung zwischen Wien und Fonstantinopel für die Dauer der diesjäbrigen Donau— Dampfschifffahrten.

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober— Postbeboörde ist für die Dauer der diesjäbrigen Donau-Damfschiff— fabtten die Postverbindung zwischen Wien und Fonstantinopel in folgender Weise geregelt:

Von Wien In Konstantinopel.

. über Galacz. Sonntag 7 Uhr Abends An dem darauf solgenden Sonntag 6 Uhr fruͤh; über Bularest und Varna. Montag 7 Uhr Abends Am zweiten darauf folgenden Dienstag 8; Uhr früh; über Semlin. Am zweiten darauf folgenden Donnerstag ?2 Uhr früb; auf dem Seewege über Triest Freitag 6 Ubr 10 M. früh Am naͤchsten Donnerstag 5 Ubr Adends; In Wien.

Mittwoch 6! Ubr früh

Von Fstonstantinopel

über Semlin. Am zweiten darauf folgenden Mittwoch 5Ubröy6 M. Abends.

über Varna und Bukarest.

Mittwoch 1 Ubr Nachmittags Am zweiten darauf folgenden

Donnerstag 6 Uhr früh; auf dem Seewege über ***. Sonnabend 10 Uhr Vor— Am nächsten Freitag 49 Uhr mittags Abends.

Die Post Anstalten werden biervon mit der An—

weisung in Fenntniß geseßtzt, sowohl die auf den Donau—

Routen, als auch die über Triest zu befördernde Korrespondenz

nach der Türkei den österreichischen fabrenden Post-Aemtern der

Bodenbach⸗Prager, Prag⸗Wiener und resp. Oderberg⸗Wiener Eisen⸗

bahn Route zuzuführen. Nur die mit dem Faiserlichen Post⸗Amte

zu Triest in direktem rartenwechsel stebenden Post-Anstalten baben

die ftorrespondenz nach der Türkei einmal in der Woche auf Triest

zu spediren und zwar mittelst derjenigen Brief⸗-Palete, welche der—

gestalt nach Wien gelangen, daß sie von dort mit dem am Frei—

tage um 6 Uhr 10 M. früh nach Triest abgehenden Eisenbahnzuge

Weiterbeförderung erhalten.

Berlin, den 12. Juli 18568.

General⸗Post⸗ Amt.

Dienstag 11 Uhr Abends

Justiz⸗Ministerin mi.

Der bisherige srreisrichter Miße in Rheda ist zum Rechts— Anwalt bei dem Freisgericht in Iserlohn und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Hamm mit Anweisung seines Wohnsitzes in Limburg ernannt worden.

Erkenntniß des stöniglichen Gerichtshofes zur

Entscheidung der ompetenz⸗onflikte vom 7. Ro⸗

vember 1857 daß über die Frage, ob die Eisen⸗

bahn-⸗Gesellschaften in Berlin verpflichtet sind,

zur Miethssteuer beizutragen, der Rechtsweg un— zulässig sei.

Städte⸗Ordnung dom 30. Mai 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 143. S. 971.)

ablösbaren jährlichen Geldrente zu leistende Entschäbigung wird von der

Auf den don der Königlichen Regierung zu Potsdam erhobenen sKtom=

Regierung festgeseßt. Gegen diese Festseßung stebt den Betbeiligte A* auf richterliche Entschetdung * 4 Vraklufid ̃4—

Diejenigen öffentlichen Wege und dazu Vorrichtungen, in nterbaltung nach den Be— stimmungen dieses Geseßes von einem Verpflichteten auf einen Undern übergebt, sind von Jenem zudor in einem . Stand zu ; en Bericht d Kreigpolizeibebörde die Regierung mit Rücksicht auf die dor Publ 28 dieser r anwendbar gewesenen geseßlichen Borschriften. Dag Recht, ungen zu fordern, ist bei jener Bebörde innerbalb einer Präaklusidfrist don vier Wochen, don dem, 5. 57 bezeichneten Zeitpunkte ab

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. irn in der bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin anbaän. . ge, mer, , erlennt der Königliche Rerichtsbof zur Entschei

tenz Konflitte fr Recht. daß der Rechtsweg in dieser 2 . * erhobene Kompetenz Konflilt daher für be⸗ gründet zu erachten. Von Rechts wegen.

rn ** ttiner Eisenbahn⸗Gesellschaft erpflichtung der Berlin⸗Stettine isenbabn⸗

zur e, T. n enn; 6 * d an n der Babn ache Streitigkeiten stattgefunden. . an ist er. Steuer zunächst eine Neihe von Jahren erboben worden; dann aber bat die böͤbere Verwaltungs Behörde diese Besteuerung für unzulässig erllärt, und im Jahre 1819 ist darauf seitens der Eisenbabn. Gesellschaft wegen Nuüd zablung der erhobenen Beiträge ge llagt worden. Bei dieser Gelegenheit verlangte der Magistrat recon-= deniendo die Verurtheilung zur Entrichtung der Miethssteuer. In dem damaligen Prozesse find die beiderseitigen Antraͤge zurüdgewiesen, die Rüdforderungellage, tbeils, weil die Bedingungen der con dictio in debiti nicht dorbanden, ibeils wegen der entgegenstebenden Verjaͤhrung, der jn reconventione gestellte Antrag des Magistrats, weil man materiell den Anspruch nicht für begründet bielt, indem das Servis Reglement vom 26. Januar 1815 nur die Heranziehung der Bürger und Schuß verwandten gesfaite, die Eisenbabn-Gesellschaft aber zu leiner von beiden stategorieen aeböͤre. Mit Rücksicht auf diesen Entscheidungsgrund ist damals in zweiter genen bie in erster Instanz erfolgte unbedingte Abweisung in eine Ab⸗ Feisung zur Zeit abgeändert worden, da in einem anderweiten Prozesse ah h ie Werpflichtung der Gesellschaft ur Gewinnung des Sürgerrechts würde geltend gemacht werden loͤnnen. Die gegen dieses zweite Erkennt- niß von dem Magistrat erbobene Nichtigleitabeschwerde ist durch Erkennt⸗ 1 des Ober Tribunals vom 15. Mai 1851 zurücgewiesen.

Später wollte wiederum der Magistrat zu Berlin bei dem Kreisgericht u Stettin, als dem Gerichtsstande der Eisenbabn · Gesellschaft, seine Be⸗ * zur Erbebung der Mieibssteuer von den Betriebs -Naumlichteiten ur Geltung bringen; es wurde indeß von der Negierung zu Potsdam ompetenz- Konflikt erboben, und dieser ist durch das Erkenntniß de Ge

richtsbofes für Kompetenz- Konflikte vom 22. Oltober 1853 (Just. Minist. Blatt S. 4143) für begründet anerkannt worden. . ö. Jumittelst trat eine Veränderung ein durch die neue Stãdte · Ordnung dom 36. Mai 1853, welche im 5. 4 dritten Absaß auch die Heranziehung jursistischer Personen, die im Stadtbezirke Grundeigenthum beißen oder ein stebendes Gewerbe treiben, zu gewissen städtischen Lasten gestattet. Als diejenigen städtischen Lasten, zu denen die Heranziehung gestattet ist, find genannt: die, welche auf den Grundbesiß oder das Gewerbe. oder auf das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt find. Daß in diese Kategorie die Miethe steuer als eine unvollkommene Art von Ein ˖ kommenstener falle, ist von den Ministerien des w und der 896 in einem ausführlichen Restript an den Ober Präsidenten der Provinz Brandenburg vom 16 Mai 1856 n demzufolge wird nunmehr e Mieibssteuer im Verwaltungswege gefordert. ö. * 3 gute der bat wiederum die . Gesell. schaft zur Klage veranlaßt. Sie verlangt, daß die Nichtbefugniß des Magistrats zur Erbebung von Steuer und Einziehung der seit der neuen Städte⸗Ordnung aufgelaufenen NRüdstande ausgesprochen werde. Die Klage ist darauf gestüßt, daß die Mietbssteuer nicht unter We in S. 4 der Städte Ordnung dom 30. Mai 1853 bezeichneten Kategorieen don Steuern falle, daß der Eisenbabn« Gesellschaft die Verordnung vom 25. Januar 1815 über die Serdis Einrichtung in Berlin zur Seite gebr. und daß eventualiter rer judicata vorbanden sei. Auf erfolgte tbeilung der Klage ist von der Regierung zu , gemptten. anf erhoben, welcher sich auf die von dem Gerichts hofe für Kompetenz-Konflikte wiederbolt anerkannten Grundsäße über Einziehung ven Kommunal . Ab. gaben beziebt und insbesondere anführt, daß nach F. ß der Städte Ordnung bom 3606. Mai 1853 Beschwerden in Kommunal Ungelegenbeiten lediglich ur Erledigung im Aufsichtswege geboöͤrten. Von 6— n erachtet das Stadtgericht zu Berlin den tonflikt für begründet; das Kammergericht hat sich dagegen für die Zu⸗ lassung des Rechtsweges ausgesprechen, weil die Klage auf das Servis ˖ Reglement dom 265. Januar 1815, als auf ein Privilegium, gestüßt werde und die Kilage, ob dises Privilegium durch die Städte- Ordnung vom 36. Mai ish ohne Weiteres aufgehoben worden, nicht im Wege des Konflikt- Verfahrens, sondern nur durch richterliche Entscheidung ihre schließliche Beantwortung finden könne. .

Dicse Ansicht des Kammergerichts hat jedoch für richtig nicht er⸗ lannt werden lonnen. Denn die Verordnung über die Servis Einrichtung in Berlin ist kein Privilegtum für bestimmte Personen oder Sachen, son— dern ein allgemeines Steuergeseß, über dessen Auslegung man streiten kann, wobei aber die Entscheidung in letzter Instanz der Verwaltung vin— dizirt werden muß. Als ein Privilegium Far bestimmte Personen und Sachen, so wie solches in dem Geseße vom 11. Juli 1822 (Geseßz Sammlung S. 184) durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshoses für Kompetenz- Konflikte anerkannt worden, kann das Servis— Reglement nicht gelten, weil es nicht irgendwie für Personen oder Sachen eine Befreiung ausspricht, sondern nur die Er— hebung der Steuer in einem beschränkten ÜUmfange anordnet. In dieser Beziehung haben sich die Umstäͤnde seit Erlaß jenes Steuergeseßes in der Wöeise geändert, daß die Begriffe von Bürgern und Schußverwandten im Sinne der Städte- Ordnung von 180868, welche dem Steuergeseße von 1815 zum Grunde liegen, gar nicht mehr existiren. Der Klägerin steht hiernach die Berufung auf ein Privilegium nicht zur Seite, und mußte daher nach 5§. J8 und 79 Titel 1 Theil II. des Allgemeinen Landrechts, deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Fall in dem obenerwähnten Urtheil vom 22. Oktober 1853 ausgeführt ist, der Rechtsweg fuͤr unzu⸗ lässig erachtet werden.

Was endlich den Einwand des res judicata betrifft, der an fich nach 8 2Wdes Geseßes vom 8. April 1847 über das Verfahren bei Kompeten!

onflitten (Gesetz Sammlung S. 170) den Konflikt als unzulässig dar

dem früheren Prozesse 1 ist und überdies die Steuer in

stellen würde, so ist derselbe ebenfalls unbegründet, rige Enischeidung stebt der llagenden Gesellschatt nicht leine definitive En neuerer Geseße erhoben wird.

olge ! auf Ausschließung des

Aus diesen Gründen bat, wie gescheben, Rechtsweges erkannt werden můüssen.

Berlin, den J. Nodember 1857.

Ktöniglicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Kon flikte.

Ministerium des Innern.

Namen der Städte. Weizen.

Königliches statistisches Büreau. Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln

in den für die Preußische Monarchie bedeutend sten Marktstadten im Monat Juni 1858 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

Hafer.

denn eine rechts kräf⸗ ur Seite, cheidung ergangen

weil in

Königsberg. m . 1

Braunsberg, Insterburg ...... Rastenburg Neidenburg . ...... Danzig

1. 7 25 * 382 * 2645 77 6. C 22

.

Gren ... sKrotoschin 1 Fnesen

Rawitsch

Brandenburg. Cottbus

Frankfurt a. d. O. Landsberg a. d. W.

Stettin Stralsund ...... ü

Schweidnitz ..... .. Frankenstein ......

—— Q Q 8 C

* 62 9 1

Magdeburg Stendal Halberstadt Nordhausen Mühlhausen

8 Torgau.