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Fzben so unstatibaft und der wichtigen 431 dieser Va nde g schale widerstreitend ist die Vorausseßung, daß Jünglinge von der- dorbenen Sitten, die dielleicht schen don anderen Schulen als nußlose oder schädliche lieder ausgestoßen worden, dieser Anstalt übergeben werden Ibanten, um durch die in ibr stattfindende strenge Zucht auf einen besseren Weg gebracht zu werden.
Wie wobhlmeinend auch dieses Vertrauen sein mag, so ist doch die nabe Gemeinschaft solcher sittlich vernachlässigten Zöglinge für die Ge— sammtbeit der übrigen zu bedenklich, als daß die Aufnabme derselben je zulässig sein könnte.
§. 3. Da schen bei der Aufnabme ein Entwickelungs grad des Geistes und Rörpers voranusgeseßt wird, wobei der eln einer festen Regel und strengen Ordnung aus eigener Kraft zu folgen vermag, so ist zum Ein— tritt in die Anstalt erforderlich:
a) daß der Aufzunebmende das zwölfte Jabr zurückgelegt habe. Das Alter don 12 bis 14 Jabren ist in jeder Hinsicht für die Aufnabme das geeignetste. Nach zurückgelegtem funfzebnten Lebensjabre kann die Auf— nabme nur dann stattfinden, wenn der Aufzunebmende in der mit ihm anzustellenden Prüfung (S. 6 und 236) mindestens für Tertia superior, nach zurüdgelegtem sechzebnten Lebensjahre nur dann, wenn er mindestens für Secunda inferior reif befunden wird. Ausnabmen biervon werden don uns nur in einzelnen Fällen gestattet werden. wo etwa die Verspä— tung in der Ausbildung des Uufzunebmenden durch besondere Umstande verursacht ist; auch bebalten wir uns vor, in diesem Falle die Aufnabme an besondere Bedingungen zu knüpfen;
b) daß die Gesundbeit und nermale Beschaffenbeit seines Korpers binlänglich bescheinigt werde; wobei zu bemerlen ist, daß Schwerboͤrigkeit, Bloöbsichtigleit, auffallende Schwere der Zunge und Stottern Febler sind, die sich am wenigsten mit der ganzen Linrichtung der Landesschule ver tragen,
e; daß er nicht fittlich verwöhnt oder vernachlässigt sei; S. 1. 23
d) daß er die 5. 4 näber bezeichneten Kenntnisse und Fertigkeiten be— size, auch sich eine dinlängliche Geübtheit im Auswendiglernen erwer— ben babe.
Es sind daber den Gesuchen um die Aufnahme (§S. 4 — 6] beizufügen: 1) ein Geburts und Taufschein; 2) ein Gesundbeits Attest; 3) ein äàrzt— liches Attest über die innerbalb der leßten Jahre an dem Aufzunebmenden dolliogene Schußblattern Impfung oder Rach— Impfung, obne welches die Aufnahme nicht stattfinden kann; 4) ein von der Anstalt, worin der Knabe bisher erzegen wurde, oder von seinem bis berigen Privatlebrer ausgestelltes ausführliches und ganz bestimnmtes Zeug niß über seine Sitten, Anlagen und Kenntnisse. Auch dann, wenn der Knabe nicht unmittelbar von einer andern Schule nach Pforta kommt, auf einer solchen aber vor längerer oder kürzerer Zeit gewesen ist, muß das ibm bei seinem Abgange von dort ausgestellte Zeugniß mit ein geschickt werden.
Ueber das, was bei Gesuchen um Königliche Stellen noch erfordert wird, vergleiche §. 6, 8, 10 und 14.
8. 4 Fär die Aufnahme in Unter Tertia werden im Ganzen diesel. ben Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert, wie auf andern wymnanen der Mongrchie fär viesrlbe Klasse, also⸗
a) in der deutschen Sprachen richtiges Lesen, eine reine, deutliche, möglichst feste Handschrift und Bekanntschaft mit den Regeln der Sprache in dem Grade, daß der Aufzunebmende im Stande sei, seine Gedanken schriftlich und mündlich, obne grobe Verstöße gegen die Recht⸗ schreibung und die Grammatik, auszudrücken;
b) in dem Lateinischen: Kenntniß der grammatischen Formen und Hauptregeln, wie sie in der lateinischen Grammatik von Zumpt enthalten sind, (mit Ausschluß der Syntaxis ornata; die Fertigkeit, ein auf dieselben berechnetes Exercitium aus dem Deutschen ins Lateinische, und mündlich eine leichte Stelle aus dem Cornelius, Cäsar oder Ovidius, ebhne grobe Fehler zu übersetzen; ein ausreichender Vorrath von Wörtern und Be— kanntschaft mit den Regeln der lateinischen Prosodie und den Anfangs— gründen der Verskunst; .
e) im Griechischen: fertiges, richtiges Lesen: fertiges und richtiges Delliniren und Konjugiren und zwar leßteres auf die ganze regelmäßige Conjugation sowohl der Verba in ä als in n bezogen. Aus dem Deutschen ins Griechische muß der Aufzunebmende leichte Sätze, wie üe zu Anfange des ersten Kursus von Jakobs Elementarbuche sieben, mit richtiger Beobactung der Acgcente übertragen, und aus dem Griechischen ins Deutsche ein leichtes bistorisches Stück, wie sie der zweite Kuürsus des eben erwähnten Buches enthalt, übersetzen können;
d in der Geschichte und Geographie: in jener, Uebersicht der Hauvptperioden und ihrer wichtigsten Ercignisse und genauere Kenntniß der branden burgisch-⸗preußischen Geschichte, in dieser, eine allgemeine Kenutniß
der Erdoberfläche nach ibrer pbofischen und politischen Cintheilung und und stehen ganz in dem Verhaltnisse der Alumnen. Gesuche
eine genauere Bekanntschaft mit der Geographie Deutschlands und vor— züglich des preußischen Staates;
sicheren Urteil aber diere lben gelangen, wobei jedoch bemerkt wird— daß eine felche Vorprüfung, 4. deren Ergebniß das 8 des be⸗ treffenden Gomnasial Direktors dem Rektor der Uandesschu übergeben ist, nicht maßgebend für die Aufnabme sein lann. daß über dieselbe viel mehr lediglich der Ausfall der in Pforta anzustellenden BRrüfung ent— scheidet.
§. 5. In Gezug auf diejenigen, welche nach §. 3a nur in Ober. Tertia oder in Unter Sekunda aufgenommen werden können, werden die Anforderungen in entsprechender Weise gesteigert. Es wird daber neben verbälmißmäßig größerer Sicherbeit in den 5. 4 Gezeichneten sKrenntnissen und Fertigkeiten noch im Befonderen gefordert:
2) daß sie in der deutschen Sprache einige Gewandtbeit in freien schriftlichen Aufsäßen und im mündlichen Vortrag besißen;
by in Lateinischen, daß sie verbältnißmäßig schwere Exercitien aus dem Deutschen ins Lateinische aberseßen können und einige Uebung in der lateinischen Verslunst befißen, und für Unter- Sckunda noch besonders daß sie außer den oben bezeichneten Schriften auch die leichteren Reden und Briefe des Cicero und die Fasten des Orid versteben;
c) in der Geschichte, daß sie mit der griechischen und, wenn sie in Unter -Sekunda aufgenommen werden wollen, auch mit der römischen Gé« schlchte genaner bekannt sind;
d) in der Geograpbie, daß sie eine genügende Belanntschaft mü den bedeutendsten europäischen und außereuropäischen Ländern in pbysischer und politischer Hinsicht besißen;
. e) in der Matbematik, aa) sür Ober Tertia, daß sie die An—
fangagründe der Buchstaben⸗Rechnung und die Planimetrie bis zur Lehre
don den Parallelogrammen, mit Ausschluß der Gleichflächigkeit derselben, bb für Unter Sekunda, daß sie die einfachen Gleichungen und die Rechnung mit entgegengeseßten Zablgrößen und die Saͤße der
Planimetrie von der Gleichflächigkeit bis zum ppthagorecischen Saße ein— schließlich inne haben,
. f) daß sie in der Religion eine derbälmißmäßig genauere und um— fassendere Kenntniß der beiligen Schrift und der wichtigsten Glaubens- wabrheiten besißen.
§. 6. Die Eltern und Vormünder, welche für einen mit diesen un— erläßlichen Vorkennutnissen ausgerüsteten Knaben um die AUufnabme nach suchen wollen, und denselben einer der leßteren unmittelbar voran⸗ gehenden Prüfung unterwerfen zu lönnen glauben, baben ihre Gesuche wenigstens drei Monate vorher bei der unterzeichneten Bebörde oder den in den folgenden Paragraphen genannten resp. stollatoren an zubringen. —
§. J. Die bei der Landesschule Pforta gegründeten Stellen sind: A. 140 Freistellen, bestehend ans 60 Königlichen, 69 städschen, 5 Dom⸗
stift. Naumburgijchen, 5 adeligen Geschlechte stellen und der zogen annten Or-
gZanistenstelle. B. 20 alte soststellen. C. 20 neufunbdirte Keststellen. D.
6 Extraneer Stellen.
F§. 8. Königliche Stellen, welche von der unterseichneten Be— hörde vergeben werden, sind in Ganzen 100. Unter diesen sind 31 Königliche Freistellen, deren Kollalur durch den Koniglichen Fielus bon den edemals zu derselden derechtigten Königlich Saächsischen Sigdten
abgelbst ist. Diese sollen, laut Königlicher Kabinete Ordre vom 16. uli 1841 an solche Individuen aus allen Prevbinzen verlieben werden, woölche der unterzeichneten Bebörde halbjäbrlich durch eine in den Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen jusammenzustellende, von dem Mi— nister der Unterricht Angelegenheiten ihr zuzufertigende Uebersicht nambaft gemacht worden sind. . ; 226 9. 1 ie Übrigen Königlichen Stellen, welche zur unmitteltaren Kollatur der unterzeichneten Heboörde geboren, sind: 10 ordentliche Gnaden Stellen, 8 außerordentliche Gnaden Stellen, 5 Karp ell Stell“ n, 3 Famulatur Stellen, bei welchen leßteren dem Rektor das Necht, Subjekte vorzuschlagen, zustebt. Diese Stellen sind insgesammt Freistellen. Dazu lommen 20 alte stoststellen, für welche ährlich ein Kostgeld von 25 Mfl. (21 Thlr. 265 Sgr. 3 Pf.) an die Schullasse gezablt wied. Gesuche um diese Stellen welche für Einge— 833 1 n, . Sachsen gegründet sind, und unter diesen vor— sweise au Häljs bed nüge Bescheinigung , n, mn, n. * . 214 13 gun — gkeit, verlieben werden, müssen bei der unterzeichneten Behörde, unter Beifügung der F. 3 bezeichneten Zeugnisse angebracht werden. . an en, §S. 10. Außer obigen Alumnat- Stellen sind vom diesseitigen Gou— vernement wegen der großen Anzahl von Gesuchen, die nicht immer be— friedigt werden können, noch 20 n eufundirte Ko 6 stellen bei der An— stalt gestiftet, für welche ein Kostgeld von 80 Thalern jährlich an bie Schulkasse entrichtet wird. Die Percipienten dieser für Eingeborene der Provinz Sachsen vorzugsweise gegründeten Stellen baben sonst alles frei um diese
Koststellen werden mit den S. 38 erwähnten Attef ; ; .* testen an zeich Vchorde gerichte el die unterzeichnete
e) in der Matbematit; an) in der Arithmetik: volle Fertig,. F. 1I. Freistellen, woven das Patronats Recht den Stadten des
keit und Sicherbeit im Numeriren und praktischen Rechnen bis zur soge— nannten einfachen Regel de tri in ganzen Zahlen und Brüchen (gemeinen wie Dezimalbrüchen) einschließlich; bb) in der Geometrie: praltische Bekanntschaft mit den in den Elementen der ebenen Geometrie vorkom⸗ menden Linien. Winkeln, Figuren; Fertigkeit in der Angabe ihrer Einthei⸗ lung, gegenseitigen Verwandischaft und Verschiedenbeit, und im Gebrauche des Lineals und Zirkels zur Construction derselben Raum⸗Groößen;
f) in der Religion: Sicheres Auswendigwissen der Haupt stücke des lutherischen Katechismus, Kenntniß der Haupt⸗ beweis st ellen der christlichen Religionslehre, und Bekanntschaft mit der biblischen Geschichte und der Bedeutung der christlichen Fe ste.
Anmertung. In Betreff derjenlgen Knaben, welche durch Privat— Unterricht vorbereitet worden, ist den Vätern oder deren Stellvertretern, namentlich wenn sie weiter entfernt wohnen, dringend anzuempfehlen, daß sie ihre Sohne oder Pflegebefoblenen bei einem benachbarten Gymnasium einer vorläufigen Prüfung unterwerfen lassen, um auf diese Art zu einem
Herzogthums Sachsen zustebt, sind 69, nämlich folgende für nachbene Städte I Belgern, 1 Belzig, 1 Bitterfeld, 1 8 . 1 litzsch, 1 Düben, 1 Eckarisberga, 1 Eilenburg, 1 Freiburg, 1 Grafen baynchen, 1 Herzberg, 1 Jessen. 1 Kemberg, 1 Kindelbrück, 4 Langensalja 1 Laucha. ] Liebenwerda, 1 Mücheln, ? Müblberg, 7 Naumburg, 1 Nie megk, 1 Osterfeld, . Ortrand, 1Prettin, 5 Sangerhausen, 1 Schlieben, 1 Schmiedeberg, 1 Schweiniß, 1 Senftenberg, 2 Tennstedt, 1 Thamsbrück 3 Tergau, 1 Uebigau, 1 Wahrenbrüd, 3 Weißenfels, 2 Weißensee, 3 Witten berg, 1 Zahna, 1 Zörbig, 5 Zeitz. ,
Wer eine solche Stelle nachsuchen will, hat sein Gesuch, unter Bei— bringung der oben 5. 3 gedachten Zeugnisse, bei der betreffenden Stadt. behörde einzureichen; es gilt aber bierbel als ausdrüdliches Gesetz: daß der Eingeborene der Stadt vor dem Auswärtigen, der Arme vor dem Be— Auüterten, der Geschicktere vor dem weniger Geschickten den Vorzug hat. Die Stadtbehörden haben nach geschehener Wahl die Genehmigung der— selben bei dem unterzeichneten Provinzial-Schul⸗stollegium nachzusuchen,
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van welchem sodann auch das Grferderliche wegen der Aufnahme ver
agt wird. f sü gt Tewohl diese wie die in den folgenden Parggrabhben e reistellen werden den Pereipienten für ibre ganze ae en i * ür einen willlärlichen Zeitraum. erteilt. Auch dürfen diese ve * se Fei uns nachgesuchte und gewäbrte Genehmigung. niemals ein 8 Jahr oder noch länger zu Gunsten einzelner Individuen unbesetzt 6e 1 werden. In jedem Falle, we gegen diese Anordnung gefehlt wir 4 das Besetzungsrecht einer solchen offenen Siadt⸗ oder Gi mmm e de unterzeichneten Bebörde auf die nächsten sechs Jahre anbeim. —
„ I2. Das Domstift iu Naumburg vergiebt 5 Freistellen, un zwar 1 die RNitterschaft. das Domkapitel,“ die Herrenfreiheit. 3 Eingeborene den Auswärtigen, Bedürftige bei gleicher mr m en Woblbabenden vorangehen, iM auch bei der Collation, dieser 89 2 9 seßlich, wie denn überbaupt die oben ö. 9 und 11 beschriebene Modal 9 Fiera fen, Geschlechtastellen steben zu 2 den Grafen von Mar⸗ schall. 2 den von Wolffersdorf, 4 dem Besißer des Rittergut Grog. fmeblen, und sind ursprünglich für Söhne dieser Familien gestiftet; sie lönnen aber auch anderen qualifizirten Knaben von den Kollatoren ertheilt J I . ö. , , Die erst später gegründete Organisten Stelle, deren jedes⸗ maliger Percipient unter Aufsicht und Leitung des Musildireltors in der Kirche und im Betsaale die Orgel zu spielen verpflichtet ist, wird von dem
1 de] 1 ? . o, . auf alle vorgenannten Stellen werden nicht ertheilt, son⸗· dern die Gollation findet erst einige Monate vor der zu Ostern und Michaelis eintretenden Erledigung statt. Vergl. FS. 16.
§. 15. Die Zahl der Egtranee rn = tellen, die als außeror dent. liche anzusehen sind, ist auf 20) festgesetzt, und darf nur mit ausdrüd licher Genehmigung des Königlichen Provinzial Schul Kollegiums überschritten werden. Unter den Extraneern werden solche Schuler verstauden, die nur den Unterricht in der Unstalt frei baben, und für Wohnung und Ver⸗ pflegung bei einem Lebrer, nach einem mit demselben zu treffenden Frivai⸗ Ubtommen, bezablen. (In der Negel wurden bisher 250 Thlr. jahrlich dafür entrichtet. Uebrigens stehen sie in Ansehung der Schulzucht den Ulumnen gleich, und müssen sich ohne Ausnahme allen Gesetzen und An⸗ ordnungen der Schule unterwerfen. Wegen Aufnahme eines Egtraneers muß die Genehmigung der unterzeichneten Behörde entweder durch die Angehörigen selbst oder durch denjenigen Lehrer, zu dem der Kngbe in Kost kommen sell, eingebolt werden; auch sind dem Gesnche die 8§. 3 vor. geschriebe nen Atteste beizufügen. Nur die dreizehn zrdentlichen Lehrer sind berechtigt, junge Leute als Extranecer in Kost zu nehmen. Als Extra— neer foͤnnen auch Ausländer aufgenommen werden. 2
§. 16. Die Aufnahme sindet in zwei Haupt Te migen des Jahres, im Frübjahre, Donnerstags und Freitags nach dem Olterfe ie, und im Herbste am ersten Montage und Dienstage im 8 klober a Für den Fall, daß unabwendbare Hindernisse, wie Krankheiten u. dergl.,
es einem oder dem anderen unmoglich machen, sich zur Zeit der Haupt—
Termine einzustellen, eben. Ten zur Aufnahme und zwar der Montag nach Jubilate und der vierte Mon— jag im Oltober nachgegeben werden. sich an den
durch Zeugnisse — die wo moglich noch vor den Haupt- Terminen, jeden⸗
falls aber thunlichst bald an den Rektor ein zusenden sind, — binlanglich bescheinigen, daß sie zur Zeit der Haupt Termine, durch unvermeidliche Ursachen verbindert, nicht eintreffen konnten. Wenn der Bewerber in dem Termin sich nicht einfinden, auch der Reltor eine Anzeige über die Gründe
*3 9 1 . ö 8. davon nicht erhält, wird angenommen werden, der Betbeiligte verzichte
auf die Stelle, und über dieselbe anderwernng verfügt werden.
§. 17. Da in der Negel einzelne Stellen durch Abgang so a. vor 1, daß ihre neue Verlei⸗
hung vorher nicht mehr möglich ist, da ferner andere Stellen hon . . ) )
ö ichen Ste ine Ver— auch nicht selten in der Beseßung der nicht Königlichen Stellen eine Ver
den Aufnahme- Terminen zur Erledigung kommer Unreife derer, welchen sie verliehen worden, unbeseßt bleiben,
zoͤgerung eintritt, welche die Aufnahme an dem nächsten Termine unmög
lich macht: so wird von uns dem Neltor vor der Aufnabme immer eine angemeßene Anzahl solchen Knaben bezeichnet werden, welche für eine
*
Königliche Stelle (§. 8, 9, 16) bestimmt sind, obne daß ihnen zur Zeit eine solche verlieben werden tonnte. unt dem Auftrage, dieselben ur laden und so viele derselben, als noch in Folge der
Prüfung zu ö. 23 Eingangs des Paragraphen angegebenen Umstände Stellen offen werden
sich hiernach, daß diesenigen, welche in dieser
aufiunebmen. Es versteht
x 8 4 Weise galaden werden, auch dann, wenn sie reif sind, nicht mit doller
Si eit auf die Aufnahme rechnen konnen. ; e, . Bestimmung der Stelle, in welche die hiernach Aufgenom nen zunächst eintreten, geschieht , . und es werden dabei vorkom menden Falls auch diejenigen nicht Königlichen Stellen für das Halbjahr mit verliehen, deren Verleihung durch die betreffenden Kollatur Wehorden nicht bis spätestens 8 Tage vor dem Aufnahme-Termine gesche hen und bei uns angezeigt ist. 4 J 2 ꝛ §. 18. Die bei der Aufnahme seit den ältesten Zeiten üblichen Ge
bühren besteben in 10 Thlr. 20 Sgr,, einem Eintrittsgeschenk an die Kasse
der Schulbibliothek (als Minimum 1 Thlr.) und 5 Sgr. für den Aufwär ter. Sonst findet bei der Aufnahme keine andere Ausgabe statt; nament
lich darf demjenigen Obern unter den Schülern, dem der Neuankommende zu nächster Aussicht und Nachhuülfe in den Elementen übergeben wird, kein 8 39 : Geschenk gemacht werden, indem der Obere, wenn er ein solches annimmt, vollständig versehen sein.
darüber zur Verantwortung gezogen wird. Die Gebühren, die jeder zu entrichten hat, der
sollen, wenn es noͤthig ist, noch in ei Neben ⸗Termine
Es müssen aber diejenigen, welche bier genannten Neben“ Terminen aufnehmen lassen wollen,
auf den Bericht des Rektors durch das
S. 19. Die aͤhrkichen Ausgaben welche sich bestimmen lassen, sind
2 6. 8, 16. 17 oder 14 Thlr. Beitrag zur Schu llasse. Jeder Vater und UVermund hat sich soglelch bei der Aufnahme seines Sohnes oder ,, . gegen den Rekior zu erklären, welchen von jenen fünferlei
eittägen er nach Maßgabe feiner Vermögensumsände entrichten will. — Gang Ünbemittelten kann der Beitrag zur Schulkasse, auf Grund des bei zubringenden Hedürftigkeitg Attestes, gleich bei ihrem Eintritt vom Reftor erlassen werden; Extraneer dagegen zahlen immer 11 Thir. Die Jablung selbst geschieht durch die Tutoren (5. 26) an das Schul-Rentamt in vier eljährigen Raten, die auch bei dem noch nicht vollendeten oder erst an. een gelen Vierteljahre oder auch in Fällen längerer Abwesenheit eines Zöglings zu entrichten find. , n,, . sindet auch ihre Auwen⸗ dung auf die unter b. und e. aufgeführten Zahlungen. 6
b) 6 Thlr. dem Waschmanne für das Reinigen der gewöhnlichen Wäsche. Es ist jedoch gestattet, bei den Eltern und Angehsrigen waschen zu lassen. — ö ;
e) 3 bis 4 Thlr. für Wichsen der Schuhe und Stiefeln;
d 2 bis 3 Thlr. ungefähr jur Bestreitung kleiner Unkosten, Schei⸗ bengeld, Soömmerung der Betten, Kegelgeld ꝛ0
Anmerkung. In Ansehung des Taschengeldes ist es ganz der Be⸗ stimmung der Eltern und Vormünder überlassen, ab sie es und wie viel sie bewilligen wollen. Als Maximum ist aber 1 Sgr. Pf. wöchentlich festgestellt, das auch bei Extrancern nicht überschritten werden darf.
Für Privat- Zeichenstunden wird, wenn 2 Schüler zusammentreten, für 7 Stunden wöchentlich 1 Thlr. vierteljährlich bezablt. Extraneer zab len das Doppelte. Für glavierstunden zahlt der Alumnus vierteljäbrlich für je eine wöchentliche Stunde * Thlr.“, der Extraneer 3 Ther.
In neueren romanischen Sprachen, mit Ausnahme der franzosischen. so wie im Klavierspiel und in anderer Instrumentalmusik wird nur pri— vatim, in der französischen Sprache aber, im Singen, Schoönschreiben, Zeichnen und in der Gymnastit oͤffentlich und unentgeltlich Unterricht er; sbeilt und zwar so, daß sich der Unterricht in der französischen Sprache nur auf die drei oberen stlassen, im Schönschreiben auf die beiden unteren Klassen erstrekt. Im Bezug jedoch auf, die französische Sprache findet die Einrichtung statt, daß, wenn ein Tertianer bei seinem Eintritt schon die erforderlichen Vorkenntnisse besißt, er sofort an dem offentlichen franzoöͤsi⸗
schen Unterrichte Theil nehmen kann. . F. 20. Die ubrigen in den vorstehenden Paragraphen nicht aufge⸗ führten Ausgaben können nicht genau angegeben werden, und hängen von bem freien Willen der Eltern und Vormünder ab; es wird indeß den ⸗ selben die größte Einfachheit und möglichste Beschränkung in dieser Be⸗ ziehung, besonders in Hinsicht der Kleidung, zur strengen Vflicht gemacht, und baben dieselben fich die Schuld lediglich allein beizumessen, wenn ihnen bierin ein Mehraufwand zur Last fällt. r :
8. 21. Zur Verhütung alles unnsthigen und zur moglichsten Er⸗ leichterung ded nöthigen Aufwandes ist die Einrichtung getroffen, daß
alles zur Belleidung der Zöglinge gehörige Material, was in Pforta selbst angeschafft werden soll, als Tücher, Sommerzeuge, Halsbinden Täschnerarbeit, nur von bestimmten Kaufleuten und Taschnern in Naum burg und anderswo, mit welchen die Tutoren (§. 26 / sich in Verbindung geseßt haben, nach eingeholter schriftlicher Erlaubniß von Seiten der Leß teren, durch die Schüler bezogen werden darf. In gleicher Absicht ist ein wmuchbändler verpflichtet worden, den Schülern durch Vermittelung der
Tutoren die nöthigen Bücher und Karten zu den billigsten Preisen zu liefern, so wie auch in Pforta selbst Anstalten zur Beschaffung des erfor⸗ derlichen Schreibmaterials getroffen sind. Endlich sind auch für die An
fertigung und Ausbesserung des Bedarfs der Schüler an Kleidern, Schuh
werk, für Buchbinderarbeit u. J. w. bewährte Handwerker aus der Nähe angestellt und verpflichtet, und zwar in der Regel je zwei jeder Ärt, zwischen denen der Schüler zu wählen bat, damit den Uebelständen der Richtkonkurrenz vorgebeugt werde.
Alle Geldzahlungen für gelieferte Artikel der Bekleidung, für Bächer und Schreibmaterial dürfen nur durch die Hände der Tutoren an die Kaufleute, Lieferanten und Handwerker gehen. Eltern oder Vormünder, welche Zöglinge der Anstalt mit Geld zum eigenmächtigen Ankaufe von gleidern., Büchern und dergleichen verseben, haben sich allein die Unan⸗ nebmlichkeiten zuzuschreiben, die für ihre Söhne oder Pflegebefohlenen daraus hervorgehen können. Dagegen bleibt es Eltern oder Vormündern
unbenommen, und wird selbst dringend empfohlen, ihre Kinder und Pfleg⸗ linge während der Ferien mit neuen Kleidungsstücken auszustatten, oder ibnen auch nach Pforta selbst Tuch, Sommerzeug und dergleichen sowohl perarbeitet, wie unverarbeitet zu übersenden.
§. 22. Jeder aufzunehmende Zögling muß, außer doppelter Kleidung
und doppeltem Schuhwerke, mitbringen: a) eine Matratze nebst Keillissen und einer wollenen oder wattirten Decke. Die Matraße darf nicht über 5 Fuß 6 Zoll lang und nicht über ? Fuß 4 Zoll breit sein auch ist darauf Rüchicht zu nebmen, daß sie nicht von übermäßiger Stärke sei damit der Transport von einem Schlaftaale zum andern ohne besondere
nächste Beschwerde stattfinden könne. Wer seinem Sohne oder Pflegebefohlenen
keine Matraße mitgiebt, muß es sich gefallen lassen, daß eine solche auf Kosten des Neuangekommenen sofort don dem betreffenden Tutor oder von der Hausverwaltung der Schule angeschafft werde. Federbetten sind in Sommer nicht gestattet; nur für den Winter soll der Gebrauch einer leichten Federdecke vergönnt sein, statt welcher indeß bei denen, die daran nicht gewöhnt sind, auch eine zweite wollene Decge dienen kann; h) dop pelte Betttücher und doppelte Ueberzüge; e) 6 Hemden; d) 6 Paar Strümpfe; e) 4 Servietten; 6 4 Handtücher; g) Schreibzeug; b w goffer Mit vorstehend angegebenen Effekten soll jeder neuaufzunehmende Zögling Ein Mebhreres von Kleidung und Wäsche mit zubringen, ist Einzelnen nicht verwehrt. Dagegen ist das Mitbringen von
zu der geseßlichen Degen, Nappieren, Schießgewehr, Feuerzeug, Sporen, Kommoden unt
Zeit die Schule verläßt, oder früher von ihr abgeht, oder auch entfernt großeren musikalischen Instrumenten verboten.
werden muß,
ß, betragen 10 Thlr. 12 Sgr. 6 Pf. und für den Aufwärter 3 Sgr.
§. 23. An Büchern für den Schulunterricht in den untersten Klassen
Die Gebühren bei der Aufnahme und dem Abgange werden durch werden erfordert: 1) eine deutsche Bibel; 2) das neue Dresdner Gesang
den Tutor an das Schul-Rentamt abgeführt.
buch, nebst dem dazu gehörigen Anhange: Sammlung geistlicher Lieder