1858 / 167 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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um Gebrauch für Schulen. Leipzig bei F. Cb. B. Vogel; 3) Geistliche Hine don Anders und Stolzenburg; 4 Zumpt's lateinische Grammatik, 53 Deutsches vesebuch für Gömnasten Und Realschwlen. 3. und 4. Tbeil, 4. Auflage bes. don Koberstein; 6) Krüger's griechische Grammatik (die kleinere); 7) Daniel's Lebrbuch der Geographie; 8) ein lateinisch deutsches Lexikon, don Georges. Freund, Kloß oder auch das größere von Scheller u. a. m.; 9) ein deutschlateinisches Lexikon; 10 das griechisch deutsche Lerikon don Passow oder Pape; 11) das deutsch griechische Lexikon den Rost, Pape oder Franz; 12) Julius Caesar; 13) GQvidii 21** so weit fie in der Klasse gelesen zu werden pflegen; 14) Jacobs Elementarbuch der griechischen Sprache, 1. und 72. Cursus; 15) Gradus ad Parnassum ed. Friedemann; 16. ein Atlas der alten Geograrbie (der zu Weimar oder Gotba erschienene, oder der Hand ⸗Atlas von Kiepert) 17) ein Hand Atlas der neueren Geograpbie (z. B. kleiner Schul! Atlas von Weiland oder Stieler, Hand ⸗Atlas des Leßteren, Duüsseldorfer Schul Atlas, Hand Atlas don Sydow; 18) ein Reißzeug. Mit allen Büchern darf unter den Schülern kein Handel getrieben werden, daber die Eltern nicht darauf rechnen dürfen, auf diesem Wege ibren Kindern den Bedarf an Schul büchern zu verschaffen.

§. 24. Väter und Vormünder selbst gegenwärtig sein, jedoch müssen sie sich wäͤb rend der Beratbung des Schul Kollegiums über die Aufnabme ihrer Sohne und Pflegebefoblenen und über den denselben anzuweisenden Plaß entfernen.

§. 25. Um die Zöglinge außer der allgemeinen beständigen Aufücht der Lebrer, worunter sie steben, noch einer besonderen und näberen Lei tung zu übergeben, ist die Einrichtung getroffen, daß jeder Schüler mit allen seinen Angelegenbeiten sogleich bei seiner Aufnabme von dem Rekto einem ordentlichen Lebrer als seinem künftigen Tutor noch besonders über— wiesen wird. In der Regel findet bierbei die Reihenfolge der Lebrer, mit Einschluß des Rektors, statt; jedoch wird auf die Wünsche der Eltern, wenn sie dielleicht aus früberer Belanntschaft oder sonst einem Grunde ibren Sobn einem bestimmten Lehrer empfeblen wollen, Rücksicht genom men. Dabei wird den Eltern und Vormündern, die einen Lebrer beson— ders zum Tutor ibrer Sobne und Pflegebefoblenen wünschen, aus mebre— ren Gründen dringend empfoblen, sich mit diesem, und jedenfalls mit dem Rektor dorber in Korrespondenz zu seßen, widrigenfalls fie nicht erwarten dürfen, einen zu spät ausgesprochenen Wunsch berücksichtigt zu seben.

§. 26. In dem Verbältnisse des Tutors, der durch die nahen und dielfachen Berübrungen, worin er mit dem an ihn Empfoblenen kommt, und durch freundliche Annäberung und väterliche Ermunterung auf das Gemüth, die Sittlichkeit, den Fleiß und die Ordnungsliebe des Schülers unmittelbar zu wirken sucht, auch in etwa eintretenden schwierigen Fällen, wie bei Krankheiten oder anderen unglücklichen Ereignissen, rathend und belfend dem Zögling zur Seite stebt, und überall zwischen Eltern und Kind, wie zwischen Eltern und der Schule, vermittelnd und verständigend eintritt, liegt so diel Fruchtbares und Woblthätiges, daß darin die Eltern und ibre Stellvertreter die stärkste Aufforderung finden werden, den Tuto— ren ibrer Kinder ein dolles und woblmeinendes Vertrauen zu schenken, obne welches die wabre Absicht dieser Einrichtung gänzlich verfeblt und durch welches allein die nicht geringe Mübwaltung, die für die Lebrer daraus erwächst, erleichtert und vergolten wird.

Mit dieser wesentlichen Ansicht ist es unverträglich, wenn Eltern die Kassenderwaltung als das einzige oder auch nur als das Hauptgeschäft des Tutors betrachten, wenn sie irgend eine Angelegenbeit, die für das äußere oder innere Leben des Zöglings von Bedeutung ist, z. B. außer— ordentliche Reisen, Kuren, Veränderungen des Studienplans, Abgang ꝛe., mit ibren Kindern derbandeln und festsetzen, ohne vorber das Urtheil und den Ratb des Tutors vernommen, ibn wenigstens benachrichtigt zu haben, oder sich wobl gar Verbeimlichungen, Beschöͤnigungen und Entstellungen in Bezug auf ihre Kinder, vielleicht gemeinschaftlich mit ihnen, gegen idn erlauben.

§. 27. Der Tutor ist, da kein Zögling seine eigene Kasse fübren darf, zugleich Rechnungsfübrer des an ihn Empfoblenen, und sendet dierteljäbrlich die Rechnung nebst Belegen den Eltern oder Vormündern zu. Diese werden ersucht, die Rechnung wie die Belege sorgfältig aufzu— bewabren, um sich ibrer bei etwa entstebenden Differenzen bedienen zu können. Damit aber die Lebrer bei der stassenfübrung (§. 26) vor allem Verluste und der Rothwendigkeit, baaren Verlag zu leisten, gesichert sind, müssen die Eltern und Vormünder sowobl gleich bei der Aufnahme ihrer Söhne oder Pflegebefoblenen, dem resp. Tutor den noöͤthigen Vorschuß für die Ausgaben des ersten Quartals überantworten, als auch weiterhin die noͤthigen Geldvorschüsse von Vierteljahr zu Vierteljabr regelmäßig ab— führen. Wenn sie dieser eben so gerechten als unerläßlichen Forderung nicht Genüge leisten, so haben sie zu gewärtigen, daß, sofern sie ein Vierteljahr baben bingehen lassen, obne den Verlag des Lehrers zu decken und neuen Vorschuß zu leisten, von Seiten der Schule zunächst der unter— eichneten Bebörde Anzeige gemacht und nach Umständen ibnen ihre Kin⸗ a und Pflegebefoblenen obne Weiteres zurückgesandt werden. Demgemäß haben wir auch mittels Verfügung vom 24. Februar 1846 die sämmt⸗ lichen Tutoren ausdrücklich verwarnt und crma c ton für ihre Pflegebe⸗ foblenen nicht weiter Vorschuß zu machen, als dazu die ibnen von den Angebsrigen derselben überwiesenen Geldmittel hinreichen,“ in dem es eben so unbillig als indiskret ist, von den resp. Tutoren der Zög— linge zu verlangen, daß dieselben zu der nicht geringen Mühwaltung, welche die Oekonomiefübrung für ihre Empfohlenen ihnen auferlegt, und welche nicht selten mit Schaden und Verlust durch zufällige Ursachen ver— bunden ist, auch noch aus ibren eigenen Privatmitteln für die resp. Eltern und Angehsrigen Geldvorschüsse leisten sollen, deren Wiedererlangung dann häufig mit Unannehmlichkeiten verknüpft ist.

Sollte bei dem Abgange eines Alumnus oder eines Extraneers weder baarer Geld⸗Vorschuß in seiner Verlags⸗Kanasse, noch hinlaͤngliche Sicher— heit einer baldigen Berichtigung aller Forderungen des Tutors und der Schule vorhanden sein, so haben die Eltern und Vormünder eines solchen Alumnus oder Extraneers es sich selbft zuzuschreiben, wenn in diesem Falle

Bei der mündlichen Prüfung und der Aufnabme können die

werden.

die geseßlich erlaubten Sicherbeitsmaßregeln in Anwendung gebracht wer. den. Die unterzeichnete Geboöͤrde wird diese Maßregel jederzeit unter stüßen und nach Befinden der Umstände gur Sicherung der Lebrer aug noch geseßlich einschreiten. Eine Remuneration für die Mühwaltung de Tutors findet übrigens nicht statt, so wie auch das ehemalige sogenannt Angebinde ganz aufgeboben ist. .

Insofern eine Veränderung in der Kassenfübrung der Alumnengelder für zwedmäßig erachtet werden sollte, baben die Angebsrigen der Alumnen sich den dann zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen zu unter. werfen.

§. 28. Alle Sendungen von Geld an die Schüler, unter welchem Namen und von wem es auch gescheben möge, sind zur Verbä— tung von Unregelmäßigleit und zur Uufrechthaltung der Ordnung ein für alle Mal auf das Strengste untersagt. Nabrungamittel zu senden, ist be der reichlichen Kost der Alumnen überflüssig und wird nicht gewäanscht da es zu mancherlei Unfug Anlaß giebt. .

Nur für die Weibnachten mag es gestattet bleiben, eine Ergößzlichleit oder ein angemessenes Geschenk in Geld zu überschicken, jedoch muß leß⸗· teres stets an den Tutor übersandt werden, dessen RWeurtbeilung es über, lassen ist, ob er dasselbe ganz oder nur ibeilweise in die Hände det Empfoblenen zu geben für zweckmäßig befindet. Sonst, wenn auch der Tutor mit Genebmigung der Eltern für gut erachtet, dem Empfoblenen nach dem Hinaufrücken in die erste slaͤsse kleine Summen zu eigener Ver— waltung und Berechnung zu übergeben, muß das Geld dennoch bis zum Abgange an den Tutor gesandt werden. Gegen die Zeit des Abgang wird es besonders noͤtbig sein, die noch zu machenden Ausgaben durch sattsamen Vorschuß zu decken, leineswegs aber darf den Schülern selbst, die wobl bei dieser Gelegenbeit unter mancherlei Vorwänden, der Abgangä— gebübren, des Reisegeldes, verschiedener Remunerationen *. früber ge machte beimliche Schulden bezablen wollen, und auf diese Hoffnung bin solche Schulden machen, Geld übersandt werden.

Eltern oder Verwandte, die diesen mit der Digziplin der Unstalt im genauesten Zusammenbange stebenden Anordnungen entgegen ihren stindern oder Angebdrigen obne Wissen der Tutoren Geld schicken, oder bei der Rückkebr nach den Ferien mitgeben, baben zu gewärtigen, daß dieselben obne Weiteres von der Anstalt entfernt werden.

F§. 29. Auf längere Zeit zu derreisen, ist für alle Zöglinge nur wäb— rend der Sommerferien, welche vom 1. Juli bie 4. August inkl. dauern, und in den Weihnachtsferien, welche vom 22. Dezember bis 3. Januar dauern, gestattet.

Aus mancherlei, auch sittlichen Gründen ist es, gemachten Erfabrun gen zufolge, nothwendig, daß die größere Ferien eit im Sommer von Allen zum Verreisen und zu einer neubelebenden Erbolung benußt werde, zumal da wäbrend dieser Ferien aller Unterricht wegfällt und im Schulhause wegen der durch die noͤthigen Reparaturen und Reinigungen der Lokale verursachten Unruben das Wohnen der Schäler nicht gedeiblich ist. In den Sommerferien muß daber jeder Z6ging verreisen! Aus 4bnsfichen Gründen ist auch das Verreisen in den Weibnachisserien wenigstens für die näber wohnenden Zoglinge in der Regel al böchst wünschenswermh zu empfeblen.

Uebrigens haben die Eltern und Vormünder, besonders die entfernter wohnenden, in Zeiten gegen die Tutoren sich zu erllären, ob und wobin und auf welche Art ibre Sobne und Pflegebefoblenen reisen sollen, auch das noͤthige Reisegeld mitzuschiden, oder sofern das leßztere wegen bereits geleisteten Vorschusses nicht noöͤtbig ist, die dazu bestimmte Summe genau nambaft zu machen.

Wäbrend der Abwesenbeit der Zöglinge von der Anstalt werden die

Eltern oder Vormünder darauf sehen, daß sie alle ibnen aufgegebenen Ferienarbeiten mit moöͤglichster Sorgfalt zu Stande bringen und sich nicht mit der Schuldisziplin unverträgliche Sitten und Reigungen, wie Tabak rauchen oder Tabalschnupfen, Kartenspiel 14. angewöhnen, welche sie mit sich selbst und mit den Schulgeseßen in Widerspruch bringen und sie nach ibrer Rückkebr der Gefahr ausseßen, durch das heimliche Fortfübren dieser Gewöhnungen (welches trotz allen Versprechungen doch selten unterbleibt) sich das Mißfallen ihrer Lehrer und empfindliche Disiplinarstrafen iuzuzieben. Endlich wird den Eltern zur besondern unerläßlichen Pflicht gemacht, ihre Soöhne den Termin der Rückkehr pünktlich einbalten zu lassen, da das Langerausbleiben durch nichts als durch eine bedeutendere, mit einem glaubwürdigen ärztlichen Atteste zu bescheinigende Krankheit ent— schuldigt werden kann.

S. 30. In allen Erkrankungsfällen wird den Alumnen in einem be⸗ sonderen Krankenlokale die eigene Wartung und angemessene Speisung nebst ärztlicher und wundärztlicher Pflege unentgeltlich zu Theil. Doch sind hierin die Kosten für die noͤthigen Heilmittel und Arzeneien nicht mit inbegriffen, welche von den resp. Eltern und Vormündern getragen wer— den müuͤssen.

In schweren Krankheitsfällen, wo der Dienst des bestellten Kranken wärters nicht ausreicht und es, nach Gutachten des Arztes, noch des außerordentlichen Beistandes anderer Personen zur Pflege, zu Nachtwachen u. s. f. bedarf, sind die Eltern oder Vormünder derpflichtet, diese außer ordentliche Hülfe besonders zu vergüten.

§. 31. Halbjährlich, um Oftern und Michaelis, wird Examen ge— halten und über einen jeden Zögling vom gesammten Schulkollegium eine Censur abgefaßt, dieselbe vom Klassen Ordinarius unterzeichnet und den Eltern oder Vormündern durch den Tutor zugesendet. Nach Maßgabe dieser Censur und auf den Grund der motivirten Urtheile saͤmmtlicher an dem Unterricht der betreffenden Klasse tbeilnehmenden Lehrer werden vom Rektor die erforderlichen Schul- und Abgangszeugnisse für die Einzelnen ausgefertigt.

S. 32. Die Dauer des vollständigen Lehrkursus in Pforta ist für die Alumnen ohne Ausnabme, und auch für die inländischen Extraneer, auf Sechs Jahre so festgeseßt, daß in der Regel auf jede der Klassen don Unter-Tertia bis Ober⸗Sekunda 1 Jahr, auf Prima 2 Jahre gerechnet Wer nach 2 Jahren nicht aus der untersten Klasse oder nach

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13 Jahre nicht aus einer der übrigen Klassen, mit 1— verseßt werden kann, muß als untüchtig entfernt 2. en. . dagegen bei der Au fnahme in eine boöͤbere Klaͤsse kommt oder * uniersten Klaffe schon nach einem halben Jabre verseßt wird un ? regelmäßig fortrückt, ist nicht gebalten, das Sexennium, sondern nur da nium in Prima zuzubringen. —— ** 4 a Veranlassung sinden, ihre Sohne oder Pflegebefohlenen vor Beendigung des vollen Schulkursus don der An ßalt abzurufen, so haben sie dieses in Zeiten dem Rektor und dem Tutor ihres Sohnes oder Mündels anzuzeigen und fich das noͤthige Abgongs z eugniß vom Ersteren zu erbitten. In diesem wird die Ursache des früberen Ab- ganges ausdrücklich bemerkt. Eben so wird in den Zeugnissen für solche Zöglinge, die grober Ungesetzlichkeiten und Vergeben wegen von der Schule entfernt werden müssen, jedesmal die Ursache ibrer Entfernung von der ich aufgefübrt. . n ,,. 1 en können in der Regel nur diejenigen zu—

welche zwei Jabre in der Prima gesessen haben.

gen. Fällen kann Schalern, die lich durch Fleiß und gute Auffũůbrung empfeblen, auch nach Verlauf des Sexennü ibre Schulzeit um ein balbes, auch wobl ganzes Jahr mit Beibehaltung ihrer Alumnatstelle, auf Grund einer mit dem Lehrer-Kollegium gepflogenen Betathung, durch den Rektor verlängert werden. §. 33. Zöglingen der Anstalt, die sich wäbrend des Aufenthalts auf derseiben durch Fleiß und fittliches Verhalten ausgezeichnet haben, und die der Unterstüßung bedürftig sind, können, wenn sie auf der Universitat Leipüg studiren, die von dem sKturfürsten Moriß für n , . linge gestifteten Stipendien, ingleichen das im Jahre 1841 gestiftete 8 lgensche Stipendium, worüber den Lehrern das Kollaturrecht über- tragen ist, verlieben werden. . F. 31. Nach vorstehenden Bestimmungen, wodurch die unterm 27. Mai

1850 erlassene Bekanntmachung für Eltern und Vormünder, Landesschule

die ibre Finder und Pflegebefohlenen der . Pforta übergeben wolten, außer Gültigkeit geseßt wird, haben. die⸗ jenigen, welche ihre Sobne oder Pflegebefohlenen der Landesschule Pforta anzuvertrauen gesonnen sind, sich überall zu achten. .

Von dem, was die Schulgesetze und die Schul Ordnung selbst bor⸗ schreiben, wird jeder Zögling bei seinem Eintritt in die Anstalt vollständig in stenntniß gesetzt. ;

Magdeburg, den 20. Februar 1858.

Koͤnigliches Provinzial-Schul-Kollegium der Provinz Sachsen. von Witzleben.

v i chtamtliches.

Sannover, 19. Juli. Durch en stönigliches Schreiben wird die Stände⸗VLersammlung vom 20. Juli bis zum 12. Oktober vertagt. Die staͤndischen Kommissionen bleiben während der Zeit der Vertagung versammelt.

Mecklenburg. Schwerin, 19. Juli. Seine Königliche

Hoheit der Großherzog ist von Pyrmont über Hamburg heute

Morgen hier angekommen. Ihre Königlichen Hobeiten Graf von Paris und Herzog von : Königlichen Hobeit der verwittweten Frau Erbgroßherzogin bier erwartet. (Meckl. 3)

Sachsen. Weimar, 19. Juli. die Frau Großberzogin-Großfürstin bat beute mit Höch stibrem Besuch, Ihren stöniglichen Hobeiten dem Prinzen und der Prin⸗ zessin sarl von Preußen, die Sommerresidenz Belvedere berlassen und sich nach Wilhelmsthal zum Besuch bei Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Großherzog begeben. (Weim. Zig.)

HGessen. Kassel, ig. Juli. Die Zweite ammer hat in der beute Morgen abgehaltenen öffentlichen Sißung den Gesetzent. wurf: „Die Besteuerung des im Inlande fabrizirten Rübenzuckers betreffend! unter dem Vorbehalt genebmigt, daß die Verwen— dung des, in Folge der Erhöhung der Rübenzuckersteuer von s auf 75 Sgr. pr. Ctr. Ruben, sich ergebenden Mehrertrags nur unter Zustimmung der Landstände erfolgen könne. (Kass. Ztg.).

Großbritannien und Irland. London, 18. Juli. Das „Court Journal“ schreibt: „Das Whitebait⸗Diner ist, wie amtlich gemeldet, auf den 24. d. M. festgesetzt. Dieses bedeutet natürlich, daß die Minister dersprochen, das Parlament etwa sie ben Tage später seiner Arbeiten zu entbinden, freilich nicht früher, als bis es seiner Thaͤtigkeit herzlich satt ist und fich ungeduldig nach Befreiung von dem Zwange sehnt. Derjenige, welcher nicht weiß, wie rasch die Dingẽé gegen den Schluß der Session abgemacht werden, möchte, wenn er die Liste der noch rückständigen neuen Bills äberblickt, vielleicht bezweifeln, daß man bis zum 2. August fertig werden könnte. Und doch wird dies obne Zweifel geschehen. Beide Häuser wurden in der vorigen Woche nur schwach besucht, und das Interesse war untergeordneter Art.“

Der „Observer“ bemerkt über denselben Gegenstand: „Man hatte geglaubt, die Session werde schon am Ende der nächsten Woche geschloffen werden können. Allein man hält es jetzt für wahrscheinlicher, daß die Prorogation, welche nicht durch die Königin in Person erfolgen wird, am Dienstag, 3. August, statt⸗ finden wird. Es ist nicht unmöglich, daß die Demonstration von Cherbourg auf den ursprünglich festgesetzten Tag verschoben wird.“

Chartres werden in Begleitung Ihrer

Ihre FKaiserliche Hoheit

Der Earl und die Gräfin von Derby statteten gestern der stönigin einen Besuch in Osborne ab. .

Die „Gazette“ theilt ein Dekret der neapolitanischen a, mit, kraft dessen die Einfuhrzölle auf Zuder und ftaffe für Schiffe aller Nationen in derselben Weise, wie zuletzt lediglich für spanische Schiffe, ermäßigt werden. Es enthalt die „Gazette außerdem die amtliche Mittheilung von St. Petersburg, daß der Hafen von St. Nilolas im Schwarzen Meere allen Handelsschiffen eröffnet worden ist.

Einem amtlichen Berichte zufolge sind vom 1. März 1857 bis 21. April 1858 in England 9549, in Schottland 8? und in Irland zit Mann von der Miliz freiwillig in die altive Armee eingetreten. Zusammen somit binnen Jahresfrist 11,117 Mann.

Frankreich. Paris, 18. Juli. Der Moniteur“ be richtet: „Die Konferenz, welche fich mit der Organisation der Donau-Fürstenthümer beschäftigt, hat beute (17.

Juli) ihre eilfte Sitzung im Hotel des Ministeriums der auswärtigen Angelegen⸗ heiten gehalten.“

Der amtliche Theil des ‚Moniteur“ enthält einen Vortrag des Ministers des offentlichen Unterrichts und das betreffende Delret, wonach zwei Arten von Hülfs-Professuren für die Wissenschaften, eine für Mathematik, die andere für physikalische und naturhistorische Wissen⸗ schaften bestehen soll. Bisher waren beide Zweige der Wissen schaften zusammengeworfen. Das „Journal des Debats“ ist mit dieser Neuerung seht zufrieden und erblickt darin ein weiteres Zeichen der Rückkehr zu den früheren Grundsätzen der Univerität.

Die franzoöͤsischen Blätter betrachten die Lage der Engländer in Indien im düstersten Lichte. Der „Moniteur de la Flotte“ heb aus dem Briefe eines alten indischen Offiziers folgende Stelle hervor: „Zehn Frim-Kriege sind nicht so schlimm, als die schwere Arbeit, diẽ uns hier aufliegt“ In Marseille sind 28 Schiffe, beladen mit Getreide, aus dem schwarzen Meere eingelaufen.

Nußland und Polen. St. Petersburg 14. Juli. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin und Ihre Faiser⸗ üichen und Königlichen Hoheiten die Großfürstin Olga Nikola⸗ je wna und der Kronprinz von Württemberg trafen den 11. d. hier ein und fuhren auf der Eisenbahn nach Peterhof. .

Dänemark. Kopenhagen, 18. Juli. Der Herzog von Nassau ist auf der Rückreise von Schweden hier angelangt.

Der Conseils-Präsident Geheimrath Halkgliist zum Großkteuz dom Dannebrog ernannt.

Amerika. St. Thomas, 30. Juni. Am 13. d. Mts. ist die Stadt San Domingo von dem Ex⸗Präsidenten Baez an den General Santana übergeben worden. Baez hat sich nach Curacao begeben, wo er bereits angekommen ist (5. B. H.)

Asien. Einer vom „Observer“ veröffentlichten Depesche, die am 17. Juli auf dem auswärtigen Amte zu London angekommen ist Sir H. Bulwer beförderte sie am 15. Juli von Therapia —, entnehmen wir folgende Nachrichten aus Bombay vom 19. Juni— „Die von Kalpi ausmarschirten Truppen des Sir Hugh Rose, die Divifsion unter Brigadier Hicks von Ihansie und die Heersã ule unter Oberst Smith von Tschunbrace stehen gegenwärtig sämmtlich vor Gwalior. Es geht das Gerücht, der Platz sei gefallen, und die Insurgenten hätten dabei furchtbare Verluste erlitten. Sir Eduard Lugard schlug die Rebellen am 27. Mai zu Dschudespur und erbeutete die zu Arrah verlorenen stanonen wieder. Eine Er⸗ hebung in der Nähe von Darcoar ist durch die Einnahme des Forts stapol und Nurgundor unterdrückt worden. Die entwaffne— ten Sipahi-Regimenter in Bengalen sind in kleinen Haufen ent⸗ lassen worden. Die einheimischen Offiziere, so wie die in Bombay, wurden gleichfalls entlassen. Die Zahl ihrer Regimenter ward aus der Armee-Liste gestrichen. Der Regen bleibt noch immer aus. Er bat fich beinahe um 14 Tage verspätet, und das Wetter ist höchst schwuͤl.“

London, Montag, 19. Juli, Nachts. (Wolff's Tel. Bur.) In der so eben stattgehabten Sitzung des Oberhauses antwor— tete Lord Malmes burhy auf eine desfallsige Interpellation Lord Stratford's, Sir Bulwer in Konstantinopel sei angewiesen worden, wegen der Ereignisse zu Dscheddah von der Pforte unverzüg— liche und eklatante Genugthuung zu fordern. Die Pforte habe bereits einen Pascha mit unumschränkten Strafvollmachten dahin abgesandt und somit sei das Einschreiten Englands unnöthig. K Verlage der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (R. Decker) ist so eben erschienen. . Das Verfahren in Nachlaß⸗ fachen nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts, der Allgemeinen Gerichtsordnung und den dazu ergangenen, abändernden, ergänzenden und erläuternden Verordnungen, nebst einem Anhange, enthaltend das Ver⸗ fahren bei Aufnahme gerichtlicher Tapen und Formulare“, dargestellt von Alwin Strey, Königlicher Kreistichter. Bei der Wichtigkeit der in Frage kommenden Interessen und bei der Schwierigkeit, aus dem durch die Geseßbücher zerstreuten Material einen sichern Ueberblick der Geseßzgebung in dieser Materie zu gewinnen, dürfte die vorliegende Arbeit dem Juristen, wie dem größeren Publikum als besonders nützlich zu empfehlen sein. Der Preis des Buches beträgt 24 Sgr. (Pr. C.)