1858 / 168 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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raters und dem Direkter a unterzeichnende Guittungebdgen aufgegeben. bie auf den Ramen des ersten Inbaberg lauten. Dieselbea werden, o. bald der Betrag der Äenen doll eingezablt ist, gegen die ÄActien selbst

aus gewechfelt. Paragraph Acht.

Ein jeder Actienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und der von ibm geleisteten Einzablungen auf Undere zu übertragen befugt, er bleibt aber für den vollen Betrag des don ibm gezeichneten ÄAetien kapitals derpflichtet und kann von dieser Verbimd dor Einzablung von dierng Prozent gar nich, nach Einzadlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß det Verwaltangsratbes der Gesellschoaft befreit werden.

Die Richtigkeit der Unterschriften unter den Cesfionen ist der Ver waltungsrath ju prüfen zwar berechttgt, aber nicht verpflichtet.

Paragrapb Neun.

Die Einzablungen auf die Actien erfolgen nach dem Bedurfnisse der Gesellschaft auf Grund besonderer Aufforderung des Verwaltungs ratbes in Raten don zwanzig Prozent und in Zwischenräumen don nicht unter cinem Monat dei der Kasse der Gesellschaft in Dortmund oder an naher zu bestimmenden und bekannt zu machenden Gankhäusern anderer Orte.

Die Aufforderung erfolgt dier Wechen vor jeder Zablung durch die Paragraph Vierzebn bestimmten Gesellschaftsblaäͤtter.

Sofort nach Eingang der landesherrlichen Genehmigung müssen jedoch mindestens zwanzig Prozent und im Laufe des ersten Jahres überbaurt mindestens vierzig Prozent eingefordert und eingezablt werden.

Paragraph Zehn.

Wer innerbalb der nach Paragraph Reun festzuseßenden Fristen die ausgeschriebenen Zablungen nicht leistet, derfaͤllt zu Gunsten der Gesell— schaft, außer den gefeßlichen Verzugszinsen, in eine Conventionalstrafe von einem Viertheile des ausgeschriebenen Betrages. U

Wenn innerbalb dier Wochen nach einer erneuerten oͤffentlichen Auf sorderung die Zablung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dabin eingezablten Raten als verfallen und die durch die Ratenzablung, so wie durch die urspruͤngliche Unterzeichnung dem Actionait gegebenen Ansprüche auf den Empfang von ÄActien für ertoschen zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwal tungstathes durch dffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Wttien.

An Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionatre tonnen von dem Verwaltungsrathbe neue Actienzeichner zugelassen werden.

Derselbe ist jedoch statt dessen auch berechtigt, die gerichtliche Ein— klagung der fälligen Einzablungen nebst Verzugs zinsen und der Conven« tionalstrafe gegen die säumigen Actionaire zu beschließen.

Paragraph Eilf.

Mebrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Äctionairs sind nicht befugt, ibre Rechte einzeln und getrennt ausmäben; sie können die selben vielmehr nur gemeinschaftlich und nur durch eint Person wabr⸗ nebmen lassen.

Paragraph Zwölf.

Sind Actien, Quittungsbogen oder Talons verloren gegangen. so bat der Verlierer die Amortisation derselben nach den gesetzlichen Vorschriften auf seine Kosten zu bewirken.

An Stelle der amortifirten Dokumente fertigt der Verwaltungsrath, nachdem das Datum des rechtskräftigen ÄAmortisations - Urtels in dem Actienbuche der Gesellschaft vermerkt ist, neue Dokumente gleicher Art unter neuen Rummern aus.

Verlorne Dividendenscheine können nicht amortisirt werden. Wahl aber soll demjenigen, welcher den Verlust der Dividendenscheine vor Ab— lauf der im Baragraph Ein und vierzig festgeseßten vierjährigen Frist an gejeigt und den stattgebabten Besitz durch Vorzeigung der Artien oder sonst in glaubbaftet Weise dargetban bat, der Betrag der angemeldeten Dididendenscheine nach Ablauf der Verjährungsfrist gegen Quittung aus— bezablt werden, falls die Dididendenscheine selbsft nicht etwa inzwischen eingegangen und realisirt find.

Paragraph Dreizehn.

Ueber den Betrag seiner Actien hinaus ist kein Actionair für die Zwecke der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten irgend etwas beizutragen verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph Zehn bestimmten Conventionalstrafe ausgenommen.

Paragraph Vierzehn.

Alle Bekanntmachungen, Zablungs-Aufforderungen und sonstigen Mit tbeilungen, die der Verwaltungsrath oder die Direction in den Angelegen— beiten der Gesellschaft an die Actionaire zu erlassen baben, gelten für ge—⸗ börig geschehen, wenn sie durch den „Preußischen Staats⸗Anzei ger“, die ‚Coölnische Zeitung“, das „Amsterdamer Handelsblatt‘ und das Dortmunder amtliche Kreisblatt! veröffentlicht sind Der vorgeseßten Bebörde stebt es zu, die Wahl anderer Blätter zu fordern, noöͤthigenfalls dieselben vorzuschreiben.

Geht eines oder das andere der Gesellschaftsblätter ein, so bat die , andere, an denselben Orten erscheinende Blätter in gleicher Zabl, unter Vorbebalt der Genebmigung der vorgesetzten Staats behörde, zu wählen. Bis dieses geschehen ist, genügt die Insertion in den übriggebliebenen Blättern.

Ulle binsichtlich der Gesellschaftsblätter eintretenden Aenderungen sind durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Arnsberg und Minden und derjenigen Regierungen, in deren Bezirken überhaupt die 8 , . erscheinen, so wie durch letztere selbst bekannt zu machen.

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Organisation der Gesellschaft . Paragraph Funfzehn. Die Gesellschaft wird vertreten und ihre Rechte werden ausgeübt durch I) den Verwaltungsrath, ) die Direction, I] die General -Versammlung.

A.- Qer, Ve rmalt ung erath; Varagrapbh Sechszebn.

Der Verwaltungsratb bat seinen Siß in Dortmund und bestebt aus acht Persgnen.

Derselbe wird von der General Versammlung gewäblt. Die Vegi mation des Verwaltungsraibes erfelgt durch Aussertignng des Wablaltes. Die Wabl ersolgt jedesmal auf vier Jabre, jedech mit der Maßgabe, daß immer nach Ablauf jeden Jabres zwei Mitglieder ausscheiden.

Ja den ersten drei Jabren werden die Auäscheidenden durch das Loot bestimint, demnächs durch die Jeit, welche seun ibrer Wahl ver— strichen 1st.

Die Ausscheidenden sind wieder wäblbar. Ettedigt sic¶h in außer- ordentlicher Weise die Stelle eines Mirgliedes des Verwaltungsrathes; so wird dieselbe provisorisch von den übrigen Mitgliedern des Verwaltungé— ratbes aus den Actionairen beseßt. Ueber eine solche Wabl ist ein ge— richlliches oder notarielles Pretekell aufuncbmen, und bildet die Aug. fertigung dieses Protololls die Legitimation des gewäblten Mügliedes. Der Verwaltungsrath bat aber die von ibm getroffene Wahl der nächsten General Versammlung vorzulegen, von welcher die definitide Wiederbe— seßung durch Wahl ausgebt.

La auf diese Weise gewäblte Mitglied des Verwaltung ratbes übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen desjenigen, den es vertritt, aufgebört baben würden. Die Ramen der Müglieder des Verwaltungsrathes, seien sie ordentlich, außerordentlich oder prodiso risch gewäblt, sind unmittelbar nach der jedesmaltgen Wabl belannt iu machen.

Paragraph Siebenzehn.

Jedes Muglied des Verwaltung ratbes muß mindestens zehn Stück Actien respektive Quittungsbogen der Gesellschaft besißen oder selche bin— nen sechs Wochen nach Annabme der Wahl erwerben.

Diese Acnen werden bei der Gesellschaft binterlegt und bleiben, se lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern un— beraußerlich.

Paragraph Achtzebn. Der Verwaltungsraib wählt aus seiner Mitte für die Dauer von einem Jabre einen Vorsißenden und einen Stellvertreter desselden. Paragravb Reunzebn

Der Verwaltungsratb versammelt sich auf schrifiliche EGinladiumg des Vorsitenden mindestens alle zwei Monate einmal in Derimund oder Werther. Auf den Antrag von mindestens drei Verwaltungeräihen ist jedoch der Vorsißende verpflichtet, biunen acht Tagen eine Versammlung zu berufen.

Die Beschlüfse des Verwaltungsratbes werden mit absoluter Stimmen mebrbeit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit enischeidet, insofern es sich nicht um eine Wabl handelt, die Stimme des Vorsißenden! Ergiebt bei einer Wahl die erste Absttimmung keine absolute Majorität, so werden diesenigen Personen, welche die Mebrzahl der Stimmen eibalten baben, in doppelter Unzahl der zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt, bei Stimmengleichbein aber

entscheidet das voos.

Zur Fassung eines gültigen Beschlusses des Verwaltungsrtatbes ist die Anwesenbeit von wenigstens füns seiner Mitglieter erforderlich, unter denen sich der Vorsißende oder dessen Stellvertreter befinden muß.

Ueber die in den Sitzungen des Verwaltungsratbes gefaßten Be schluüsse ist jedesmal ein Protelol aufzunebmen und von dem Borsißenden und mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsratbes zu unterschreiben.

Paragrapb Zwanzig.

Dem Verwaltungsrath stebt die obere Leitung der Geschäfte der Ge— sellschost zu. Derjelbe beschließt und verfügt demzufolge über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Heschlußnabme der General-Versammlung vordebalten oder der Direction übertragen sind.

Der Verwaltungsrath ist insbesondere ermächtigt:

1) die Müglieder der Direction zu wäblen und u entlossen und Verträge mit ibnen abzuschließen, Jnustruciionen für die Geschästsfübrung der Directien zu erlassen und abzuändern, die Wau und Betriebs Etats festzustellen, die von der Direttion vorzulegenden Ban und Betriebs- Rech= nungen zu revidiren, vorbehaltlich der Prüfung derselben durch die Rechnungs-⸗Revisoren (Paragraph Zweiunddreißig), die Direction in allen ibren Geschäften zu lontrolliren und von denselben jederzeit Kenntniß zu nehmen, die Erwerbung oder Veräußerung von Grundstäcken oder Gerech— tigkeiten zu beschließen. Insofern aber der Preis resp. der Werth einer einzelnen Erwerbung oder Veräußerung dieser Art die Summe von fünf und zwanzig Tausend Thaler übersteigt, ist die Genehmigung der General-Versammlung erforderlich.

Paragraph Ein und zwanzig.

Alle Ausfertigungen und Beschlüsse, Anordnungen und Bekannt— machungen werden von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter, oder von zwei Mitgliedern Namens des Verwaltungsrathes unterzeichnet.

Paragraph Zwei und zwanz;üg.

Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen eine Tantieme von drei Prozent des sich beim Jahres-Abschlusse ergebenden Ueberschusses.

So lange und so oft diese Tantieme die Summe von Sechsgzehn— bundert Thalern nicht erreicht, wird diese Summe als Vergütung sür die Mühewaltung des Verwaltungsrathes aus der Gesellschafiskasse gezablt.

Für Reisen der Mitglieder des Verwaltungsrathes zum Domssile der Gesellschaft erhalten dieselben keine Vergütung; die Kosten sonstiger Reisen und sonstige baare Auslagen werden ihnen erstattet.

1 Paragraph Drei und zwanzig.

Zur speziellen Fübrung der Geschäfte nach den Beschluͤssen des Ver— waltungsratbes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein Spezial-Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal—

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atbes ist, nur eine berathende Stimme hat, Derselbe ist dem Ver— untergeordnet und für die Geschaftsfübrung verantwortlich. . Baragraph ter und zwanzig. Der Sp ezial · Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, So wie alle ablun ge Anwreisungen auf den Kasstrer nnd alle Quittungen; er accep⸗ X. und unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffe= nen Einrichtungen gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenenen Vertrage zu betrachten sind, doch müssen alle Unterschriften des Spezial Direltors von Cinem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder von einem zweiten Beamten der Gefell schaft, den der Berwaltungsrath delegirt, contrasignirt werden. Die Namen des Spezial Diteltors und des zur Mitzeichnung hestimmten Mitgliedes des Verwaltungs rathes oder zweiten Beamten der Gesell schaft sind durch die Gejellschafte blätter bekannt zu machen. Bei sKrantheitrn und sonstigen Behindernngsfaällen des Spezial Di reltors übernimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem Ver⸗ waltungsratbe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein

in gleicher Weise vorgeschlagener und ernannter AUngestellter der Gesellschaft

probisorisch dessen Dienst. . ; Die Wahl des Spezial-Direltors und zwweiten Beamten der Gesellschaft

geschiehtt zum gerichtlichen oder notariellen Protololle; ihre Legitimation Fildet eine Uusfertigung des Wahl -Aftes. Paragraph Fünf und zwanzig. .

Die Dircction vertritt die Gesellschaft in allen ihren Geschaften und Nechtsverhältnissen dritten Personen gegenüber.

Der Geschäfts-Verwaltung wird eine Instructien von dem Ver waltungsratbe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung der Spezial⸗Di⸗ reltor dem Verwaltungsratbe unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber haftbar ist.

Der Nadweis, daß die Direction umerhalb der Grenzen der ihm vom Verwaltungsrathe ertheilten Instructionen gehandelt habe, ist dritten Personen gegennber niemals erforderlich. Auch lann dritten Personen der Einwand, daß die Direction ihre Instructionen uberschritten habe, niemals entgegen geseßt werden.

Dem Spezial «-Direktor stebt die Anstellung und Entlaffung aller Beamten zu, nur bezüglich des gegen Eaunon anzustellenden Betriebs Direltors, des Kassirers, des ersten Buchhalters und der über Dreihundert

Thaler jäbrlichen Geharts beziehenden Beamten ist die Genehmigung des

Berwaltungsrathes erforderlich. Paragraph Sechs und zwanzig. .

Der Spezial-Dircktor muß mindesteus 10 Actien der Gesellschaft be⸗ ßen, welche er als Caution für seine Geschästsfübrung bei dem Verwal⸗ tungsrathe zu deponiren hat. r w

Dem Verwaltungsrathe muß bei den mit dem Spezial⸗Direktor ab⸗ zuschließenden Vertragen sederzcit das Necht vorbehalten werden, den Spezial- Direktor zu entlassen, sobald er dieses um Interesse der Gesellschaft für noöthig erachtet. Der desfallsige Beschluß kann jedoch nur in einer bazju besonders an zuberaumenden Sitzung und auch nur dann gültig ge— faßt werden, wenn mindestens sechs Mitglieder des Verwaltungsrathes für die Entlassung stimmen. Erfolgt die Entlassung nach dem Ausspruche von mindestens fechs Mitgliedern des VBerwaltungsrathes wegen Ver leßung der dem Spelial- Direktor obliegenden Pflichten aus Vorsaß oder Fahrlässigleit, so nieht sie jederzeit den Verlust der etwa sonst lontrattlich zu gewährenden Austritts- Entschädigung oder Pension, se wie alle An— sprüche auf Besoldung, Gratistcanon, Tanneme oder sonstige Cimolumente für die Zukunft nach sich. Die Besttunnungen die ses Paragraphen sind in die unt dem Spezial- Direltor abzuschließenden Verträge aufzunehmen. Paragraph Sieben und zwanzig. .

Das Gehalt des Spezial-Direktors und der andern Beamten bestimmt der Verwaltungsrath. Das Gehalt des Ersteren kann außer der sizirten Besoldung in einer Tantieme des Meingewinnes bestehen.

C Die General Versammlung

Paragraph Acht und zwanzig. ö Alle General- Versainmlungen der Gesellschaft finden in oritmund in einem von dem Verwaltungsrathe näher zu bestimmenden Lokale statt. Derselben beizuwobnen ist jeder Acuongmn berechtigt; die Stimmberechti

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gung ist indessen in dem Paragraphen reißig näher ausgesprochen.

Die jabrliche ordentliche General Versammlung wd im Monat

September jedes Jahres abgehalten. . Der Tag derselben ist durch die im Paragraph Vierzehn bestimmten Ge sellschafts- Blätter bier Wochen vor der Versammlung belannt zu machen. Paragraph Reun und zwanzig. 25 . Spätestens zwei Tage vor jeder General Versammlung haben dir Actionatre gegen Deposition ibrer Actien respeltive Guitiungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft oder bei den von dem Verwaltungsrathe zu bestimmenden und bei der Einladung zun der General ⸗Versammlung oͤffentlich bekaunt zu machenden Banlhäusern Einlaßkarten zu empfangen. Paragraph Dreißig. . Die stimmfähigen Mitglieder erbalten außerdem Stimmzettel. Der Besißz von zwei bis fünf Achen oder Quittungsbogen gewährt

Eine Stimme, von sechs bis 19 Actien oder Quittungsbogen jzwer Stimmen, der Besiß von eilf bis fünfzehn Actien oder Quittungsbogen gewährt drei, der Besikß von sechszebn bis zwanzig Actien oder Quittungsbogen ge währt bier, ö . der Besiß von einundzwanzig bis fünfundzwanzig Actien oder Quittungs bogen gewährt fünf, . ' 3 der Besiß von sechsundzwanzig bis dreitzig Actien oder Quittungsbogen gewährt sechs, s. . = Besiß von einunddreißig bis fünfunddreitzig Actien oder Quittungs bogen gewährt sieben Stimmen, Besißz von sechsunddreißig bis vierzig Actien oder Quittungsbogen ge⸗ währt acht Stimmen, . Besitz von einundvierzig bis fünfundbierzig Actien oder Quittungs bogen gewährt neun Stimmen, ĩ der Besiß von sechsundvierzig Actien und darüber zehn Stimmen.

Die Uertretung wicht anwesender ALtionatre ist nur durch Netionairè gestattet, welche durch schriftliche Vollmachten legitunirt sein miüssen. Die Vollmachten sind dem Verwaltumngerathe zu überreichen, der Über hre Ausläanglichkeit zu entscheiden hat. Notarielle oder gerichtliche Voll mach ten, imgleichen solche, bei denen die Unterschriften der Aussteller von einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt sind, muß der Verwaltungsrath als aug länglich anerkennen.

Durch einen und denselben Kevollmächtigten können ausschlienlich sei— ner eigenen, nur noch zebn Stimmen vertreten werden.

Handlungesirmen können sich durch ihre Prokuraträger, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, minderjäbrige oder sonst bevormundete Personen durch ihre Vormünder respektwe Kuratoren und juristische Persenen durch ihre gesetzlichen Vertreter, auch wenn dieselben nicht Actionaire find, in den General Versammlungen vertreten lassen

Paragraph Ein und dreißig.

In jeder General- Bersammlung, sei sie eine ordentliche oder außer⸗ ordentliche, präsidirt der Borsißende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter. Derselbe ernennt aus der Zahl der anwesenden Actionaire zwei Slrutatoren. In jeder General Versammlung werden die Gegen⸗ stände, welche auf der Tages-⸗Ordnung steben, nach der Reihenfolge ab gemacht.

Jedem stimmfähigen Actionair stebt das Recht zu, Gegenstände zum Vortrag zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Untrag, der nicht mindestens vierzebn Tage vor Eröffnung der Bersammlung schriftlich eingereicht ist, der darauf nächstfolgenden General-Bersammlung zuzuweisen.

Paragraph Zwei und dreißig.

In jeder ordentlichen General-Versammlung werden aus der Mitte derselben drei Revisoren erwählt, welche die Rechnungen des laufenden Geschäftsjahres, so wie die Bücher und Beläge zu prüfen und der Ge⸗ neral Versammlung darüber Bericht zu erstatten haben. Im Falle des Ausscheidens oder Todes eines Revisors ernennt der Verwaltungsrath an dessen Stelle einen andern aus der Zahl der Actionaire.

Paragraph Drei und dreißig.

Alle Wahlen und Beschlüͤsse der General-Versammlungen erfolgen mit absoluter Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der zu Ende dieses Paragraphen und im Paragraph Zwei und vierzig bestimmten Fälle. Bei Gleichheit der Stimmen giebt diejenige des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Wahlen werden mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel vorgenommen. Ergiebt sich bei einer Wahl nicht eine absolute Majorität, so werden diejenigen beiden Kandidaten, welche die meiften Stimmen er halten haben, auf die engere Wahl gebracht, bei dann etwa eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet unter ihnen das Loos.

Zu Beschlüssen über Abänderungen der Statuten, Erhöhung des Grundkapitals der Gesellscaft und Verlängerung der Dauer der Gefell— schaft ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der General-Versammlung dertretenen Stimmen erforderlich.

Paragraph Vier und dreißig.

Eine außerordentliche GeneralVersammlung der Gesellschaft wird von dem Verwaltungsratbe nur für spezielle Gegenstände berufen.

Diese Werufung muß geschehen durch die im Paragraph Vierzehn be stimmten Blätter, unter Angabe der Berathungs-⸗Gegenstände, mit einer Frist von vier Wochen.

Actionaire, welche zusammen mindestens fünfhundert Actien repräsen. tiren, können die Berufung einer solchen außerordentlichen General-⸗Wer sammlung durch den Verwaltungsrath verlangen.

Paragraph Fünf und dreißig.

In der ordentlichen General-Versammlung erstattet der Verwaltumgs— rath Über die Lage des Geschäfts und die Nesultate desselben Bericht. Sodann erwählt die General-Versammlung

1 die Mitglieder des Verwaltungsrathes, 2 die Rechnungs -Kevisoren (Paragraph Zwei und dreißig), denen die

Prüfung der von dem Verwaltungsrathe revidirten Nechnungen zusteht.

Die Rechnungen sind den Revisoren jedesmal spätestens sechs

Wochen dor dem Tage der General- Versammlung, an welchem sie

Bericht zu erstatten haben, nebst den Büchern im Büreau der Ge⸗

sellschaft vorzulegen. Ihr Bericht ist spätestens vierzebn Tage vor

der General- Versammlung dem Verwaltungsrathe zur Kenntnißnabme und Erledigung etwaiger Erinnerungen mitzutheilen. Die ordentliche General Versammlung beschlietzt demnächst

3) über die Dechargirung der von den Rechnungs-Revisoren geprüften Rechnungen respektive über die Verfolgung der etwa dagegen er— hobenen Erinnerungen und

4) über alle Anträge, die vom Verwaltungsrathe oder einzelnen Actio⸗ nairen in den Ängelegenheiten der Gesellschaft vor dieselbe gebracht werden (Paragraph Ein und dreißig).

Paragraph Sechs und dreißig.

Eine außerordentliche General-Versammlung ist beschlußfähig, wenn darin mindestens zwei Drittel des Actien-Kapitals vertreten sind. Sollte eine solche Vertretung nicht vorhanden sein, so wird von dem Verwal— tungsrathe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche General-Versammlung, in welcher der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine anderweitige General-Versammlung, in welcher die dann Anwesenden nach Stimmenmehrheit beschließen, einberufen

Paragraph Sieben und dreißig. Auch in den ordentlichen General⸗Versammlungen kann: die Vermehrung des Grundkapitals über den Betrag von Vierma hunderttausend Thaler hinaus, die Abänderung der Statuten, die Verlängerung der Zeit, für welche die Gesellschaft geschlossen ist, und die Aufnahme von Anleihen für die Gesellschaft, mögen dieselben in Aufnahmen baarer Beträge oder in der Eingehung don Schuldver— bindlichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufen den Geschäftsjahres erfolgt, besteben