1858 / 174 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

B. Tabelle zur Ermittelung der Fälle, in denen durch die Einfübrung des allgemeinen

1494

vandesgewichts dom 1. Juli 1858 ab eine Ermäßigung der Schiffer

Gewerbesteuer eintritt.

Gewichts

Last zu 4000 Pfb. des bisherigen preuß.

Ctr.

sind nach bisberigem preuß. Gewichte

id.

sind

nach dem neuen Landesgewicht.

Ctr.

Pfd.

Lth

oder Last

zu 400) Pfd. des neuen Landesgewichts

Steuersaß.

36

72 109 145 181 218 254 290 327 363 100 4136 172 509 545 581 618 51 690

.

763 800 2836 872 909 945 981 1018 1054 1090 1227 1163 1200 1236 1272 1309 1345 1381 1418 1451 1190 1527 1563 16160 1636 1672 1709 1745 1781 13818 1854 1890 1927 1963 2000 2036 2072 2109 2145 2181 2218 2254 2290 2327 2363 2400 24536 2472 2509 2545 2581 2618

2 2

C Q Q W Q = C —] O 2 s

16 80 160 50 30 20 60 100 30 70

40 80 16 50 90 20 60 100 30 70

40 80 10 50 90 20 60 1090 30 70 40 80 10 50 90 20 60 100 30 70 40 80 10

50

90 20 60 100 30 70 460 80 10 50 90 20 60 100 30 70

10 80 10 50 930 20

57 14 112 149 187 224 261 299 336 374 411 449 4186 523 561 598 636 573 7110 7418 785 823 860 898 935 972 1010 1017 16085 1122 1159 1197 1231 1272 1309 1347 1384 1121 1459 1196 1534 1571 1608 1646 1683 1721 1758 1796 1833 1870 1908 1915 1983 2070 2657 2095 2132 2170 207 2245 2282 2319 2357 2394 2432 2469 2506 2544 2581 2619 2656 2691

11 83

* 2 9

21, 6

11,8

7600 2

2. 1409

—— = n

t b * 6

C k .

C

CC , O—öc—M M, D . K - K d G d

cee , - 0 C ——Q ß

*

C, .

C O ß

Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Minister und Minister des Innern, von Westphalen, nach Ilmenau.

Bekanntmachung vom 28. April 18658 das Ver— fahren bei der Aufnahme und Nachtragung der durch Güter- Wechsel und sonst entstandenen Ver— änderungen in den Grundsteuer -Fatastern be— treffend.

Mit Genehmigung des Herrn Finanz-Ministers ist die nach⸗ folgende Instruction über das Verfahren bei der Aufnahme und Nachtragung der durch Gäterwechsel oder sonst entstandenen Ver— änderungen in den Grundsteuer-statastern der westlichen Provinzen Rbeinland und Westfalen unter dem 15. v. Me. von mir erlaffen worden, welche unter Weglassung der dazu gebörigen Muster für die Register 2c. hiermit (2. zur öffentlichen 6 gebracht wird.

Münster, den 28. April 1858.

Der Ober-Präsident von Westfalen, General-Direktor des

satasters.

In Vertretung: Delius.

2.

Instruction über das Verfahren bei der Aufnahme und Nachtragung der durch Güterwechsel oder sonst entstandenen Veränderungen in den Grund steuer-Katastern der westlichen Provinzen Rheinland und Westfalen.

Um die erforderliche Gleichförmigkeit in den regelmäßigen Betrieb der Geschäfte behufs Erhaltung und Fortführung des GrundsteuerKata— sters in den westlichen Provinzen unter der oberen Leitung der General Direction des Katasters zu sichern, wird an Stelle der provisorischen Fon schreibungs Instruction vom 19. März 1826 und aller seitdem in Kesie— bung auf das Fortschreibungswesen erlassener Vorschriften, mit Genebmi gung des Herrn Finanz- Ministers Nachstehendes bestimmt:

1 Aufnabme des Güterwechsels.

§. 1. Behufs Aufnahme der im 1. 32 des Grundsteuer-Gesetzes don 26 Januar 183 gedachten Befiß oder sonstigen Veränderungen hat der Kataster-sKtontroleur jährlich in den Monaten Februar bis Juni für jede Gemeinde unter moͤglichster Festhaltung an der einmal gewählten ent sprechenden Folgeordnung einen Termin, dessen Dauer nach dem Umfange des muthmaßlich aufzunehmenden Güterwechsels zu bemessen ist, anzube raumen, in welchem die Grundeigenthümer oder die statt derselben zur Entrichtung der Grundsteuer verpflichteten Personen (§. 40 a. a4. O.) die Veränderungen anzumelden haben.

Die Termine, welche in den aus mehreren Gemeinden bestehenden Bürgermeisterei (Amts-) Bezirken für sämmtliche Gemeinden gleich— zeitig festzustellen, sind spatestens vierzebn Tage vor dem Beginne der—

selben dem betreffenden Bürgermeister (Amtmann) anzuzeigen, welcher auf Grund dieser Anzeige acht Tage vor dem anberaumten Termine die Grund— eigentümer durch eine in orisüblicher Weise zu publiztrende Belannt— machung aufzufordern hat, alle im Bestande ihrer Grundstücke eingetretenen Veränderungen nach Maßgabe des F. 33 a. a. O. unter Vorlegung der daruber ausgefertigten Urkunden anzumelden, und über getbeilte oder sonst in der Form geaͤnderte Grundstücke die zur Fortschreibung derselben er— forderlichen vorschriftsmäßig angefertigten Vermessungs-Akten beizubringen eventualiter die Beschaffung der leßteren zu beantragen. Die Belannt—Q machung ist, wenn der Bezirl aus mehreren Gemeinden bestebt, in jeder der leßteren zu bewirken. Die zu den Belanntmachungen nothwendige Anzahl von Exemplaren ist, von dem Kataster-Kontroleur ausgefüllt, dem Bürgermeister (Amtmann) gleichzeitig mit der Anzeige der Termine zu— zustellen.

In denjenigen Negierungsbezirken, in welchen der Güterwechsel bis— ber auch von den Burgermeistern (Amtmännern) während des Laufes des ganzen Jahres aufgenommen worden ist, hat es dabei bis auf Wei teres sein Bewenden Jedoch wird hierdurch an der Verpflichtung des Kataster-Kontroleurs zur Abhaltung der Fortschreibungs-Termine niche geändert.

§. 2. Die Erllärungen der Grundeigentbümer über die stattgefunde— nen Besitz- Veränderungen werden in den dazu bestimmten Terminen von dem Kataster-Kontroleur aufgenommen und die Termine der Regel nach in dem Dienstlekale des Bürgermeisters (Amtmanns) abgebalten. Auf Erfordern des Kataster-Kontroleurs hat der Burgermeister (Amtmann) oder der Gemeinde- Vorsteher die Parteien zu recognosciren und bei der Aufnahme mitzuwirken.

Sofern das gedachte Dienstlokal für jenes Geschäft so wie demnaͤchst zur Berichtigung der Katasterbücher und Flurkarten nicht geeignet ist, bat der Bürgermeister (Amtmann) im Einvernebmen mit dem Kataster-Kon— troleur ein anderes passenderes Lokal zu überweisen und die Kataster-Do— kumente unter seiner Verantwortlichkeit dabin schaffen zu lassen, auch die gute Erhaltung jener Dekumente während ihrer Entfernung von dem ge— wöhnlichen Aufbewahrungsorte zu überwachen.

Die betheiligten Gemeinden haben die Kosten, welche durch diese Translocation, so wie für Miethe, Heizung und Beleuchtung des überwie— senen Lokals erwachsen, zu tragen.

§. 3. Zur Aufnahme der Erklärungen der Eigentbümer über die stattgefundenen Besitz Veränderungen hat der Kataster-Kontroleur für jede Kataster-Gemeinde ein Protokoll zu eroffnen, beziehungsweise das von dem Bürgermeister (Amtmann) angefangene und zu vollziehende Protokoll (8. 1) nach vorheriger Revision und Ergänzung fortzusetzen und abzu— schließen.

§. 4. Damit keine Verwechselung der Grundstücke stattfinden könne, muß, bevor eine Erklärung eingetragen werden darf, das 1 Grund⸗ stück in dem Flurbuche und der Karte aufgeschlagen und dessen Lage, Nachbarn, Kulturart und Große deutlich verlesen werden.

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5. Demnachst wird der bisherige Ge and des —— —— lautend mit der HYiutterrolle aus dieser auf die linke 2— n schreibungs⸗Protololls (5. 3) übertragen, und jwar der Flächen hn und Katastral-Ertrag der r,. n, , , . 1

igenthümer übergegangen, getren . oder r len zA. eingetreten ist. Die rr 2 bäude sind unmittelbar unter der betreffenden Grundparzelle au

derer Linie aufzuführen. §. 6. Geht ein ganzer e so ist der bisherige Bestand und die

6473 l zu übernehmen. , 6. 9! g, n. n iffent⸗ Grundstüch oder der ganze Artitel bon

i i in der Mutterrolle vorkommenden Eigenthümer erworben, n , e. Arn und Name 2c. in die betreffenden Spalten des Fort⸗

i Pr ei agen. . ; e, ,,, nicht in der Mutterrolle vor, so wird die Artikel-Spalte einstweilen mit den Bustaben N. C. (Neuer n über der Linie ausgefüllt und später bei der er, . ie t

(S§. 50) die Rummer des neuen Artikels darunter auf der Linie ge- . ö Fübren verschiedene Grundeigenthumer in der nämlichen Ge— ar e rgleisß fenlenbe Familien- und Vornamen, so sind solche 2 abe des Standes, des Gewerbes, der Hausnummer, oder, wo dies ü ich bes Colonats. (Hofes-) Namens, oder in sonst genau zu bezeichnender Weise so vollständig aufzunehmen, daß das Auffinden derselben darnach icher ges en kann. ö ichen a ehr, vorschriftsmäßigen Ausfertigung der Fortschreibungs⸗ Protokolle gehört vornehmlich die genaue und deutliche Angabe der ein⸗ getretenen Veränderungen, die vollständige Bezeichnung der Erwerbs⸗ ÜUrkunden und die unterschriftliche Anerkennung der Veränderungen seitens der Parteien. In dieser Beziehung wird Folgendes bestimmt? In dem Fortschreibungs⸗Protokolle ist anzugeben, ob die vorgelegte Urkunde ein notarielles, gerichtliches oder Privat⸗Dokument ist und einen Kauf, Tausch oder eine Erbtheilung 26 zum Gegenstand hat. Im letzteren Falle ist das derwandtschaftliche Verhältniß des Erben zum Erblasser kurz anzuführen; desgleichen ist der Name des Notars beziehungsweife des Gerichts, von welchem das Dokument aufgenommen, so wie Nummer und Datum des

eren ei ragen. ue , m n, csentliche Fehler oder Unrichtigkeiten in der vorgelegten Urkunde, welche die Identität des fortzuschreidenden Grundstücks zweifel⸗ haft machen, so ist dieselbe für das Kataster als nicht vorhanden zu be— trachten. Die Aufnahme des Guterwechsels darf alsdann, wie überall, wenn keine Urkunden vorgelegt werden können, nur unter Zuziehung und Anerkennung des bisherigen Eigentbümers und des neuen Erwerbers er⸗

en (88. 9 und 12). . . ,,, ihirichtigteiten durfen in den gerichtlichen oder nota— riellen Dokumenten nie, in den Privat-Urkunden aber nur unter Zu— ziehung und Anerkennung der Betheiligten berichtigt werden.

Ju beiden Fallen ist die ermittelte Unrichtigteit unter dei Dotu— mente nachrichtlich zu vermerken, um die Fortpflanzung des Irrthums zu verbüten und ihn für die Zukunft zu beseinigen. Den Betheiligten bleibt es anheimgestellt, das Erforderliche wegen authentischer Berichtigung der betreffenden Urkunde zu veranlassen,

§. 9. Die Anerkennung der in das Fortschreibungs⸗Protokoll über nommenen Veränderungen erfolgt durch die eigenhändige Unterschrift der Betheiligten in Spalte 29. Jede derartige Unterschrift erfolgt in der Regel gegenüber der im Besitze veränderten. Parzelle; soll sie fur mehrere Grundstuͤcke gelten, welche unmittelbar auf einander folgen, so wird dies vermittelst eines Einschaltungsstriches angedeutet; folgen dagegen die auf den nämlichen Erwerber umzuschreibenden Parzellen nicht unmittelbar auf— einander, so müssen, wenn die Unterschrift nur einmal erfolgt, die entsprechenden Zeilen des Protokolls, worauf sich die Anerkennung bezieht, vermerkt, und bei jenem muß auf die Zeile beziehungsweise Seite ver wiesen werden, wo die Unterschrift sich befindet. .

Bei Schreibens-Unerfahrenen find fur jeden einzelnen Fall die anstatt der Namens -Unterschrift zu ziehenden Handzeichen durch den Bürger— meister (Amtmann) oder den Gemeinde-Vorsteher zu bescheinigen.

Für betheiligte Minorennen vollziehen die Vormünder das Fort⸗ schreibungs Protokoll unter ausdrücklicher Angabe ihrer desfallfigen Eigenschaft.

§. 10. Wird eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, oder eine Privat⸗Urkunde, gegen deren Glaubwürdigkeit ein gegründeter Zweifel nicht obwaltet, vorgelegt, so genügt in der Regel die Unterschrift des Erwerbers in dem Fortschreibungs-Protokolle, welche auch dann hinreicht, wenn die Fortschreibung eines Besitzwechsels auf Grund der von den Gerichten und Notaren einzureichenden Nachweisungen (§5. 16) erfolgt. Hat der Erwerber das fortzuschreibende Grundstück nicht unmittelbar von dem in der Mutterrolle eingetragenen Besißer überkommen, ist dasselbe vielmehr inzwischen schon in anderer Hand gewesen, so bedarf es, wenn über diese Zwischenwechsel Urkunden vorbezeichneter Art vorgelegt werden, der Zuziehung der Zwischenbesitzer zur Fortschreibung nicht; es genügt alsdann, diese Uebergänge in dem Fortschreibungs-Protokolle nachträglich zu vermerken.

§. 11. Auf Grund schriftlicher Erklärungen von Eigenthümern, welche Grundstücke erworben haben, darf eine Fortschreibung nur dann bewirkt werden, wenn der Erklärung eine die Veränderung vorschrifis— mäßig konstatirende Urkunde (§. 10) beigefügt ist, und über die Identität des fortzuschreibenden Grundstücks kein Zweifel obwaltet. Die schriftliche Erklärung ist alsdann dem Fortschreibungs-Protokolle als Belag beizu— fügen. st aber die schriftliche Erklärung ungenügend, weil entweder eine vor wn nr n Erwerbungs⸗Urkunde (§. 10) nicht beiliegt, oder weil die Identität des fortzuschreibenden Grundstücks nicht festzu stellen ist, so hat der Kataster⸗-Lontroleur dieselbe unter Angabe der Mängel zurückzugeben und deren Erledigung zu verlangen, wenn aber diese nicht erfolgt, die Parteien zu dem nächsten Fortschreibungs- Termine mit der Aufforderung zur Beibringung des Fehlenden vorzuladen (6. 18).

Artikel auf einen andern Eigenthümer über, ; Parzellen⸗ und Gebäudezahl summa⸗

§. 12. Sind zur Konstatirung des Besißzwechsels keine Urkunden vor⸗ handen, oder find die vorgelegten schriftlichen Urkunden ungenügend, so muß der neue Besißer den in der Mutterrolle eingetragenen Vorhesitzer mit zur Stelle bringen, mit diesem bei dem Fataster Controleur die Ver—⸗ änderung anmelden und die Fortschreibungs-Verhandlung zum Zeichen des Anerkenntnisses unterschreiben. Bei stattgehabten Theilungen müssen, wenn darüber keine vorschriftsmäßigen Urkunden vorgelegt werden, sämmtliche Interessenten erscheinen und sich mit der Fortschreibun, einverstanden erklären. Ist der Vorbesitzer nicht zu erlangen, so mu durch eine Bescheinigung der Ortsbehörde, oder unter Zuziehung von mindestens zwei mit den Besitzverhältnissen vertrauten ortskundigen Ge⸗ meinde⸗Eingesessenen festgestellt werden, daß das betreffende Grundstück mit dem fortzuschreibenden identisch sei, und daß der Anmeldende dasselbe wirk⸗ lich in Besitz beziehungsweise Benußtzung genommen habe. Das Fort⸗ schreibungs Protokoll ist letzteren Falles von beiden zugezogenen Gemeinde⸗ Eingesessenen und dem neuen Besißer zu vollzieben, und ersteren Falls die Bescheinigung der Ortsbehörde dem Protokolle als Belag beizufügen.

Hat der anmeldende neue Besitzer das fortzuschreibende Grundstück nicht unmittelbar von dem in der Mutterrolle eingetragenen Besitzer er⸗ worben, so müssen in Ermangelung von Urkunden, durch welche der Zwischenwechsel im Besitze vorschriftsmäßig konstatirt wird, in der Regel alle Zwischenbesitzer über die stattgehabte Besitzveränderung vernommen werden und das Fortschreibungs-Protokoll unterschreiben, ohne daß die Fortschreibung selbst so oft wiederbolt wird, als Zwischenwechsel stattge⸗ funden haben. Sind aber nicht alle Zwischenbesitzer zur Stelle zu schaffen, so muß der Erwerber, auf dessen Ramen das Grundstück umschrieben wer den soll, durch eine Bescheinigung der Ortsbehöorde, oder das Zeugniß zweier ortskundiger Gemeinde Eingesessenen nachweisen, daß sein unmittel—⸗ barer Vorgänger der letzte Besitzer des betreffenden Grundstücks ge⸗ wesen ist.

§. 13. Ist bei dem Besitzwechsel der Werth der Grundstücke urkund⸗ lich oder durch mündliche Vereinbarung bestimmt worden, so ist derselbe in das Fortschreibungs-Protokoll einzutragen. Sind noch andere Werths— bestimmungen vereinbart, als z. B. mitverkaufte Früchte, Mobilien, Ali⸗ mentation 2c, so muß deren ebenfalls Erwähnung geschehen.

Bezieht sich ein Kaufpreis auf Grundstücke, welche in verschiedenen Gemeinden belegen sind, so ist derselbe in dem Protokolle derjenigen Ge⸗ meinde in welcher die Hauptmasse des Verkaufsobjekts liegt, nachzuweisen, und dabei anzugeben, zu welcher Gemeinde die übrigen Grundstücke ge— hören. ;

§. 14. Jeder Eigenthümer kann sich Behufs Anmeldung des Güter— wechsels und der Anerkennung des Fortschreibungs-Protokolls durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die desfalls auszuftellende Vollmacht, welche dem Fortschreibungs Protokoll als Anlage beizufügen ist, muß die vorzunehmende Handlung bestimmt ausdrücken und den Gegenstand der Fortschreibung katastermäßig oder doch so bezeichnen, daß ein Zweifel über die Identität des fortzuschreibenden Grundstücks nicht obwaltet. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muß von der Ortsbehörde kostenfrei be⸗ glaubigt werden, bei welcher auch Exemplare zur Vollmacht unentgeltlich in Empfang genommen werden können. Wird zu obigem Zwecke eine General-⸗Vollmacht vorgelegt, so ist dies, und wenn sie ein notarielles oder gerichtliches Dokument ist, dessen Nummer, Datum, so wie der Name und die Eigenschaft des Verfassers in dem Protokolle zu vermerken.

§. 15. Bei Grundstücken, welche durch Theilung, Grenz⸗Regulirung oder aus sonstigem Anlasse sich in ihrer Form geändert baben, darf eine Fortschreibung nur dann vorgenommen werden, wenn vorschriftsmäßig an⸗ gefertigte Vermessungs-Akten von den Grund -Eigenthuͤmern vorgelegt werden.

Werden solche Vermessungen nicht beigebracht, so sind die Betheiligten auf die ihnen nach §. 33 des Grundsteuer-Gesetzes desfalls obliegende Verpflichtung zu verweisen, beziehungsweise die Anträge derselben wegen Herbeischaffung des Fehlenden auf ihre Kesten aufzunehmen.

Diese Veränderungen werden zwar, wie jeder andere Güterwechsel,

ebenfalls in das Fortschreibungs-Protokoll (8. 3) eingetragen, die Spalten, welche den neuen Bestand nachweisen, aber erst nach erfolgter Vermessun ausgefüllt. Ueberdies ist eine Seitens der Kataster-Controleurs a Maßgabe der Karte anzufertigende Handzeichnung zuzulegen, welche die Namen der neuen Eigenthümer, die Rachbarparzellen mit ihren Nummern und Besitzernamen, so wie die Gründe der eingetretenen Formveränderung enthalten muß. Letztere find kurz und bestimmt dahin zu bezeichnen, ob es sich a) um die Vermessung einer im Felde bereits vorhandenen Theilung; b) um eine im Felde noch vorzunehmende Eintheilung; e) um die Supplementirung nach bereits vorhandenen Vermessungs⸗ Akten oder d) nur um den Nachweis einer Vereinigung von Grundstücken zu einer Katasterparzelle handelt. J Nach Maßgabe des Protokolls und der Handzeichnungen wird dem— nächst das Supplement Flurbuch (§. 44) entworfen, indem darin der bis⸗ herige Bestand der veränderten Parzellen, nach Flur⸗ und Parzellen⸗ Nummern geordnet, eingetragen wird, wobei auf den erforderlichen Raum fur die neu entstandenen Parzellen Rücksicht zu nehmen ist.

Sofern die angemeldeten Formveränderungen, Theilungen ꝛc. noch nicht so weit vorbereitet sind, daß dieselben in das Fortschreibungs-Pro⸗ tokoll übernommen werden können, find dieselben, so wie Anträge auf Grenzherstellungen nach den Katasterkarten in eine besondere Nachweisung aufzunehmen. ; . ö

F. 16. In dem Aufnahme⸗-Termine hat der Kataster-Controleur die Nachweisungen, welche ihm zufolge der von dem Königlichen Justiz-Mi⸗ nisterium getroffenen Anordnungen don. den Gerichten und Notaren über die bei diesen vorgekommenen Besitzwechsel alljährlich im Monate Dezem⸗ ber, nach Stadt- (Bürgermeisterei⸗ oder Amts- Bezirken getrennt, zuge⸗ stellt werden, mit den bezüglichen Güterwechsel-Protokollen, eventualiter auch mit der Mutterrolle zu vergleichen und bei jeder bereits fortgeschrie⸗ benen Pofition der Nachweisung auf die Seite und Zeile des Güterwechsel⸗ Protokolls, beziehungsweise auf den Artikel der Mutterrolle hinzuweisen, unter welchem die Besißveränderung eingetragen ist.

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