1858 / 174 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Finden sich die Angaben dieser Nachweisungen hinsichtlich des Besitz⸗ standes oder der katastermäßigen K des fortgeschriebenen Grund- stücks nicht mit der Mutterrolle in Uebereinstimmung, so ist die Unrichtig— keit in der Rachweisung von dem Kataster-Controleur nachrichtlich zu ver— merken, die Angaben der Nachweisung selbst dürfen aber nicht berichtigt werden.

Der gesammte in diesen Nachweisungen verzeichnete Güterwechsel muß in der Regel im nächsten Fortschreibungstermine berücksichtigt werden, ist dies obwaltender Anstände balber bei einzelnen Grundstücken nicht zu er— möglichen, so sind letztere noͤtbigenfalls in eine besondere Nachweisung ein— zutragen und in dem darauf folgenden Termine fortzuschreiben.

Die Besitzderänderungs-Nachweisungen der Notare und Gerichte sind demnächst mit den Fortschreibungs⸗Verbandlungen an die Kataster-In— spection abzuliefern.

. 17. Die Bürgermeister (Amtmänner), soweit dieselben nicht selbst den Besitzwechsel aufnebmen (§. 1, und die Steuer Einnebmer sind ver pflichtet, über alle zu ihrer Kenntniß gelangenden Besitzveränderungen und Abweichungen zwischen der Grund- und Klassensteuer-Heberolle hinsichtlich der Namen, Vornamen, des Standes, Wobnorts und der Hausnummer der Steuerpflichtigen ein Register zu führen und dasselbe alljäbrlich bis zum 1. Februar dem Kataster-Controleur zuzustellen.

§. 18. In jedem Falle, wo die Parteien auf die allgemeine Vorlg— dung im Fortschreibungs-Termine nicht erschienen sind, um Besitzwechsel aufnehmen zu lassen, welche zur Kenntniß des Kataster⸗Controleurs ge— langt sind, hat dieser die Betheiligten nach Vorschrift des §. 31 des Grundsteuer-Gesetzes speziell vorzuladen.

Die zu erlassende Vorladung wird den betreffenden Grundeigentbü— mern durch Vermittelung der Ortsbebörde zugestellt und von dieser die erfolgte Insinuation bescheinigt. In dem Falle, wo eine solche Vorladung nicht bat insfinuirt werden können, ist dies auf derselben zu vermerken.

Bleibt ein also Geladener im Termine aus, oder bat die Ladung nicht infinuirt werden konnen, so wird die Fortschreibung, wenn sonst kein An stand vorliegt, unter Zuziebung ortskundiger Personen (§. 12) bewirkt. Die Vorladung wird dem Fortschreibungs-Protokolle beigefügt und in Leßterem an der Stelle der Unterschrift der Ausgebliebenen auf erstere Bezug genommen.

Die durch die Ermittelung der Identität der in dieser Weise fortge— schriebenen Grundstücke veranlaßten Kosten, insonderbeit die baaren Aus— lagen und die von den vernommenen Ortskundigen etwa in Anspruch ge nommenen Zeugen -Gebühren, fallen den betreffenden Grundeigenthümern nach §. 33 des Grundsteuer-Gesetzes zur Last und sind von denselben auf Grund einer don dem Kataster-Controleur auszustellenden und von der Königlichen Regierung zu vollziehenden und vollstreckbar zu erklärenden Hebeliste einzuziehen.

2) Aufnabme der im Bestande und Werthe der Grundstücke

und Gebäude vorgekommenen Veränderungen.

§. 19. Alle im Bestande und Werthe der Grundstücke und Gebäude eingetretenen Veränderungen (8. 32 zu 1 bis 3 beziehungsweise §§. 27 bis 29 des Grundsteuer-Gesetzes) werden in ein besonderes Protokoll ein— getragen, eventualiter zur Eintragung in dasselbe vorbereitet. Diese Verän— derungen sind in zwei Abtheilungen, und in diesem die Grundstücke von den Gebäuden gesondert, nachzuweisen.

Zur Abtbeilung J. gehören diejenigen Veränderungen, welche Ein— fluß auf das Steuer-Kapital äußern, aber ohne Einfluß auf Steuer- Kon— tingent bleiben, nämlich:

A. Nach §. 25 des Grundsteuer-Gesetzes wegen Berichtigung mate— rieller Irrthümer, als: 1] Messungs⸗, Kartirungs-,Flächeninbaltsberechnungs— oder Neductionsfehler; 2) Fehler in den angenommenen Klassen, in den Klassengrenzen, in der Bezeichnung der Kulturart der Grundstücke oder der Gattung der Gebäude und in der Ertragsberechnung; 3) doppelt be— steuerte oder ausgelassene Grundstücke und Gebäude oder Theile derselben; ) irrthümlich bei der Kataster-Aufnahme als steuerfrei eingetragene, aber damals schon steuerpflichtige; oder umgekehrt, irrthümlich als steuerpflich— tig eingetragene, aber bei der Kataster⸗Aufnabme schon gesetzlich steuerfreie, in den S§. 8, 9 und 10 a. a. O. näher bezeichnete Grundstücke und Ge— bäude oder Theile derselben, wohingegen derartige nach Einfübrung des Katasters etwa begangene Irrthümer immer unter Abtheilung II. nachzu— weisen find, um die dadurch veranlaßte Kontingents-Veränderung wieder aufzuheben.

B. Nach S§. 27. des Grundsteuer ⸗Gesetzes: 1) durch Alluvion, Trocken⸗ legung eines Flußbettes 3c. neu entstandene, oder 2) durch Abspülung, blei— bende Ueberschwemmung, totale Versandung z. untergegangene oder für die Dauer ertragsunfähig gewordene besteuerungsfäbige Ländereien; 3) Gebäude, die durch Neubau entstanden, oder 4) durch Abbruch, Einsturz, Brand ꝛc. eingegangen, oder 5) durch Umwandlung aus der Klasse det lediglich nach der Grundfläche besteuerten (§. 21 a4. a. O. zum Betriebe der Landwirthschaft bestimmten Gebäude) in die der außerdem auch noch nach dem Miethswerthe besteuerten Gebäude (8. 17 und 22 4. a. O. Wohn? häuser und Fabrik- und sonstige Gebäude) oder aus der letzteren glasse in die erstere übergegangen, oder endlich 6) durch Veränderungen in ihrer Substanz, namentlich durch Aufsetzen oder Abnehmen eines Stockwerkes, oder durch Anbauen oder Abbrechen eines Gebäudetheils, am steuerbaren Katastralertrage wesentlich gewonnen oder verloren haben; ) Kultur⸗ Veränderungen in den Gebäudeflächen und Hofräumen und beziehungs⸗ weise in den daranstoßenden Hausgärten: a) bei neu entstandenen Gebäu— den, bh) von dauernd eingegangenen Gebäuden.

(. Nach Ff. 29 des Grundsteuer-Gesetzes die Umwandlungen von mindestens 19 Quadratruthen Weinland in eine andere Kulturart und die Bepflanzung oder Ansäung mindestens eines Morgens Ackerlandes mit Holz.

D. Veränderungen ber Grenzen der Gemeinde-Feldmarken innerbalb der zum rheinisch-westfälischen Kataster-⸗Verbande gebörigen Landestheile— In die A btbeilung II. kommen diejenigen Veränderungen, welche in Gemäßheit des §. 1 des Grundsteuer-Geseßes Einfluß auf das Steuer— Kapital und das Steuer-Kontingent äußern, als:

E. Uebergang von den in den §§. 8 bis 10 a. a. O. bezeichneten,

steuerfreien Grundstücken und Gebäuden und Theilen derselben in die stla vr e der steuerpflichtigen, namentlich durch Veräußerung, Abtretung, Austaus überhaupt wenn diese Grundstücke und Gebäude die Eigenschaft verlieren welche die Befreiung von der Steuer bedingt, und =

F. umgekehrt, wenn im Laufe der Ju bei bisher steuerpflichtigen Grundstücken und Gebäuden oder Theilen derselben die Bedingungen nach den gedachten HF. eintreten, gemäß welchen sie steuerfrei gestelli werden müssen.

G. Veranderungen der Grenzen der Gemeinde Feldmarken gegen andere dem rheinisch westfälischen Kataster⸗Verbande fremden Landes theile oder gegen das Ausland. ;

Da die zur Abtheilung J. gebörigen zu B. 1 und 3 bezeichneten Verän— derungen nach §. 28 des Grundsteuer-Gesetzes, in dem Jahre, in welchem sie entstanden sind, und demnächst noch zwei Jahre bindurch unbesteurt bleiben, so sind diese Gegenstände nach ihrem Entstehen zwar zuskonstatiren vorläufig aber nur in ein Kontrol-Register zu verzeichnen und erst in dem Jabre, in welchem jene Frist abläuft, in das Veränderungs-Protololl u übernehmen, welches auch von den Grundflächen z. der neu entstandenen Gebäude zu 7a. gilt.

Die zur Abtheilung J. zu A. 1 bis 4, zu B. 2, 4, 5, 6, 7 litt. b. und zu D., so wie die zur Abtheilung II. zu E., F. und G. gedachten Veränderungen werden sofort, wenn fie bekannt werden, in das Protololl übernommen, dagegen werden die Veränderungen der Abtbeilung J. zu C. nur in dem geseßlichen Turnus von fünf zu fünf Jahren berücksichtigt.

§. 20. Die Bürgermeister (Amtmänner) sind verpflichtet, über solche substanzielle Veränderungen (8. 19), welche ibnen in der Regel ohnebin in landes⸗ oder baupolizeilicher Hinsicht belannt werden und wozu auch die geseßlich der Besteuerung nicht unterliegenden Gebäude (§. 8 zu ?, und S§. 21 des Grundsteuer⸗Geseßes) zu rechnen sind, gemeindeweise ein Negister zu fübren und dem Kataster Controleur in dem Termine zur Auf— nahme des Güterwechsels vorzulegen.

§. 21. Der Kataster - Coutroleur bat dieses Register zu revidiren, Vernachlässigungen anzuzeigen, und auf seinen Umreisen überall zu erfor— schen, ob alle derartige Veränderungen berücksichtigt sind;, eventualiter müssen solche in dem betreffenden Register nachgetragen werden. Aus demselben sind demnächst unter Beachtung der Vorschriften des S. 28 des Grundsteuer⸗Geseßes diejenigen Veränderungen, welche für das nächste Steuerjahr berücksichtigt werden müssen, in das Veränderungs- Protokoll (8. 19) zu übernehmen; die Uebernabme ist in dem Register zu ver merken. .

§. 22. Um die Ueberzeugung zu gewinnen, daß das Gebäude-stataster mit der Gegenwart in Uebereinstimmung gehalten worden, ist das Ge— bäude⸗Verzeichniß der Gemeinde unter Mitwirkung des Gemeinde-Vorstan— des von Zeit zu Zeit und mindestens alle fünf Jahre einer speziellen Prüfung. eventualiter einer örtlichen Nevision zu unterwerfen und zu dem Ende mit den glassensteuer Rollen oder anderen dazu geeigneten Materia lien zu vergleichen und, daß solches geschehen, am Schlusse des Gebäude— Verzeichnisses von dem Kataster Controleur und dem Bürgermeister (Amt mann) zu bescheinigen.

§. 23. Zur Unterscheidung der Grundstücke und Gebäude rücksicht lich ihrer Steuerpflichtigkeit, soweit nicht besondere Kolonnen für die ver— schiedenen Kategorieen in dieser Beziehung vorbanden sind, werden sowobl in dem Veränderungs-Protokolle (§. 19), als in allen übrigen Fortschrei— bungs-Verbandlungen die Flächen-Inhalte und Katastral(Erträge a) der allgemein steuerpflichtigen Gegenstande mit schwarzer Tinte, b) der nur zu Provinzialzwecken steuerpflichtigen Gegenstände mit hlauer Tinte, e) der allgemein steuerfreien Gegenstände mit rother Tinte, d) die Flächen— Inhalte der ertraglosen Gegenstände mit schwarzer Tinte und unterstrichen, geschrieben.

§. 24. Bei der Ausstellung des Protokolls der eingetretenen Ver— änderungen im Bestande und Werthe der Grundstücke und Gebäude sind binsichtlich der Besteuerung und Ermittelung der neuen Katastral-Erträge die Vorschriften der S8. 5, 8 12, 17, 18, 21, 22, 25 und 27 30 des Grundsteuer⸗Gesetres und die dieserbalb ergangenen erläuternden Bestim— mungen zu beachten.

§. 25. Die anderweite Ermittelung des statastral Ertrages in den Fällen, wo an die Stelle des Weinbaues eine andere Benutzungsart des Bodens, oder wo an die Stelle des Ackerbaues Holzzucht getreten ist, findet nach §. 29 a. a. O. alle fünf Jahre Statt, und ist in dem Jahre 1810 zum erstenmale und so weiter 845, 1850 und 1855 ausgeführt.

Die Veränderungen, zu deren Anmeldung die Grundeigenthümer in dem der Ermittelung vorhergehenden Jabre von der Königlichen Regie— rung durch eine dreimal in das Amtsblati einzurückende Bekanntmachung mit Hindeutung auf die Praͤklusion der nicht zu rechter Zeit angemeldeten Ansprüche aufgefordert werden, hat der Kataster-Controleur in eine Nach— weisung einzutragen und bei der ihm obliegenden Prüfung der Anmel— dungen vornehmlich darauf zu achten, daß hinsichtlich der umgewandelten Weingärten: a) der fragliche Theil die gesetzliche Fläche von mindestens 1090 Quadratruthen ausmacht; b) die Kultur -Veränderung wirklich dauernd, nicht blos vorüͤbergebend und etwa nur deshalb unternommen ist, um den Grundstücken behufs späterer neuer Bepflanzung mit Reben die er— forderliche Rube zu verschaffen; e) der nicht mit Reben bepflanzte Theil ber betreffenden Parzelle zur Zeit der Kataster-Abschätzung ebenfalls unbe— pflanz war und damals bei der Abschätzung der ganzen Parzelle nicht schon berücksichtigt worden ist; im Betreff der an die Stelle des Ackers getrennten Holizucht; d) die umgewandelte Parzelle mindestens ein Mor— gen groß, und e) dieselbe bei der Abschäßung wirklich als Ackerland tarifirt worden ist.

S. 26. Behufs Feststellung der §. 29 zu a bis d des Grundsteuer⸗ Gesetzes gedachten Urbarmachungen und Kultur⸗Verbesserungen bat der Kataster⸗Controleur über die eingehenden Anmeldungen dieser Veränderun— gen ein besonderes Verzeichniß zu führen, welches außer den Namen der Eigenthümer die fraglichen Grundstücke nach ihrer Bezeichnung in der Kataster⸗Mutterrolle, deren Größe, Kulturart, Klasse und Katastral-Ertrag nachweiset, und in ferneren damit zu vereinigenden Spalten das Datum

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Anmeldung, sodann und das Resuliat der dieserhalb stattgefundenen ortlichen

und den Inhalt der von dem Eigentbümer geschehenen

auch das Datum

nthalten muß. . n ,,. Untersuchung ist 3 das Jabr der stattgefundenen

ͤ e ; elle m demnächst das ern . an , g gn fg lh. b : erlischt und der bei der Revision der Abschätzung neu ermittelte nnn , , n, fen hen Veranderungen nur n 2 . ee e lein ern n von dem betref— ,,, . ö e e 3 1 34 besitzer über die bewirkten Zultur⸗ . er 1 é . 6 , . Ee e. n . 1 den ver—

te urzustand ert 1 ; ; 2 K ner , welche in Folge ermittelter materieller

8 ? eintrete ürf rrst dann in das Protokoll , (19g zu A.) eintreten, dürfen erst da n y, ,,, . wenn das durch die desfallsige Instructon vom gan 1814 vorgeschriebene Verfahren stattgefunden hat, und die Be⸗ richtigung des Katasters von der Königlichen Regierung, beziehungs weise

der Katafter-Inspection angeordnet . 5 36 ie Berichtigung des Katasters wegen eingetretener Verände—

rungen im Flächen-Inhalte und Katastral-Ertrage der Grundfiüde. 9. bei Berichtigung oder Verlegung von Gemeinde⸗ oder Landesgrenzen (8. 32 zu 3 des Grundsteuer⸗Gesetzes); b) beim Uebergange bisher steuer— freier Grundstücke und Gebäude in die Klasse der steuenrpflichtigen und umgekehrt (8§. S 11 a. a. O.): e) beim Entstehen besteuerungs fähiger Grundflächen durch Alluvion, Trockenlegung eines Flußbettes, so wie beim Eintritt dauernder Ertragsunfähigkeit eines Grundstücks duch Abspülung, Ueberschwemmung, tetale Versandung (8. 27 zu 2. a. a. O), unterliegt nach §. 15 der Geschäfts-Anweisung über die Kataster⸗ Verwaltung vom 8. Juni 1855 der Genehmigung der Königlichen Regierung, bevor die Veränderungen in das desfallsige Protokoll übernemmen werden dürfen. Ist diese Genehmigung noch nicht erfolgt, oder fehlen die dazu erforder⸗ lichen Vermessungs-Akten, so hat der Kataster-Controleur die nöthigen An⸗ träge zu stellen, eu,, n,, , Vermessung unter Beachtung der Vor— ifte s S. 15 zu veranlassen. ; . Ri Lila be u nen. welche durch die Anlage von Eisen— bahnen, Heerstraßen und offentlichen Wegen c. entstehen, sind erft nach vollendetem Ausbau und erfolgter Aussteinung aufzunehmen und in dem Veränderungs-Protokolle (8. 19) nachzuweisen. 3 Verfahren bei der Einschätzung neuer Gebäude und Ermittelung des veränderten Katastral-Ertrages der Grundstücke.

5§. 30. Die neu entstandenen und gesetlich einer Veränderung in der Besteüerung unterliegenden Grundstücke und Gebäude hat der Kataster⸗ Controleur unter Zuziehung der nach §. 12 der Anweisung über die Ver— wendung des Grundsteuer-Deckungsfonds vom 21. Januar 1839 erwähl— ten Abschätzungs-Kommissarien nach Maßgabe. des der Abschatzung der be⸗ treffenden Gemeinde zum Grunde liegenden Elassifications-Systems einzu—

en. 1 31. Ist ein getheiltes, bis dahin in gemeinschaftlichem Eigen thume befindlich gewesenes Grundstück (Gemeinheit), welches im Kataster in verschiedene Kulturarten und Klassen eingeschäßt worden, deren Lage in der Karte nicht näher bezeichnet und deren Größe nur zu aliquoten Theilen der ganzen Fläche angegeben ist, nach seinen Individual-Antheilen in das Kataster zu übernehmen, so müssen letztere dergestalt neu einge— schaͤtzt werden, daß dieselben zusammengenommen den Integral-Inhalt und Katastral-Ertrag der verschiedenen Kulturarten und Klassen mit Berück sichtigung der zu den ertraglosen Grundflächen übergegangenen oder von diesen zur Theilungsmasse zugegangenen Flächen wieder ausmachen. Hier— bei ist in der Regel die bei der Auseinandersetzung der Gemeinheit statt— gehabte Bonitirung zum Anhalt zu nehmen.

Können die Individual-Antheile nicht in die bestehenden Kulturarten und Klassen der fraglichen Gemeinheit eingeschätzt werden, weil schon zur Zeit der Kataster-Aufnahme die eingetragenen Kulturarten und Klassen erweislich entweder gar nicht, oder doch nicht in der angenommenen Aus— dehnung vorhanden gewesen sind, so liegt ein materieller Irrthum vor, dessen vorschriftsmäßige Berichtigung zu veranlassen ist.

§. 32. Bei der neuen Einschaͤtzung der Grundstücke sind die beste— stenden Klassen und Tarifsätze der betreffenden Gemeinde unbedingt maß— gebend, hinsichtlich der Gebäude ist dagegen eine Ergänzung der Klassen erforderlich, wenn in der Gemeinde kein Gebäude vorhanden, mit welchem das einzuschätzende zu vergleichen ist. In diesem Falle wird ein neuer Tarifsatz entweder zwischen den vorhandenen Sätzen eingeschaltet oder dem bisher böchsten Satze der Gemeinde ein höherer zugesetzt, nach Maßgabe der vorschriftsmäßigen Stufenfolge der Gebäude-Klassenwerthe beziehungs— weise in den Städten und Landgemeinden.

Die neu hinzutretenden Gebäudeklassen hat der Kataster-Controleur in dem der Mutter-Rolle vorgesetzten Tarife nachzutragen, nachdem dieselben hinsichtlich ihrer Bezeichnung ünd Tarifirung don der Kataster-Inspection geprüft sind.

Nachdem die Einschaͤtzung ausgeführt und die Verhandlung von der

Abschätzungs⸗Kommission dollzogen, ist das Resultat derselben, so wie die in den §§. 30 und 31 gedachten, in das Protokoll (§. 19) aufgenomme— nen Veränderungen den betheiligten Grundeigenthümern zum Anerkenntniß vorzulegen. ; „Kann der Kataster⸗Controleur sich mit den Abschätzungs Kommissarien über den Tarifsatz eines einzuschätzenden Objektes nicht einigen, oder er— klärt fich ein Eigenthümer mit der Einschaͤtzung nicht einverstanden, so hat der Kataster⸗Controleur hierüber eine Verhandlung aufzunehmen und solche mit dem Veränderungs-Antrage der Kataster-Inspection zur weiteren Ver anlassung einzureichen. . 6

(.

Die Königliche Negierung hat in diesem Falle eine andere Kommission von zwei ökonomischen Sachverständigen unter dem Vorsitze des Kreis— Landraths zu berufen, deren Mitglied aber immer der betreffende Kataster— Controleur bleibt, und deren Ausspruch entscheidend ist.

. §. 33. Abschnitte von Wegen 24, welche durch Verlegung oder Ver⸗ äußerung der letzteren an Pribate übergegangen und mit angrenzenden

Grundstuͤchen vereinigt worden sind, werden zu derselben Kulturart und in

die nämliche Klasse der Grundstücke, zu welchen sie hinzugetreten sind, ein— geschätzt.

§. 34. Nachdem das Veränderungs-Protokoll (§. 19) von den Grundeigenthümern anerkannt ist, werden die in den Abtheilungen J. und II. vorgetragenen Bestände der Grundstücke und Gebäude nach den ver schiedenen Kategorieen ihrer Steuerpflichtigkeit (§. 23) summirt, und die ermittelten Summen bebufs Darstellung des Zu- oder Abgangs beim Katastral-Ertrage der ganzen Gemeinde auf die Schlußseite des Protokolls in die betreffenden Spalten übertragen und hier mit einander verglichen.

F. 35. Die Veränderungs-Protokolle müssen, je nachdem sie zum Abschluß gelangen, spätestens aber bis zum 1. August jeden Jahres der

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Kataster⸗Inspectiön zur Prüfung und Feststellung Stadt. (Bürgermeisterei⸗ oder Amts-) Bezirksweise eingereicht werden, unter Beifügung der dazu erforderlichen Materialien. Veränderungen, welche wegen verspäteter An meldung oder sonstiger Anstände halber für das laufende Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, sind dafür das nächste Jahr in einem Kon trol Register zu notiren.

F 36. Ist die Feststellung des Veränderungs-Protokolls (5. 35) er— folgt und sind die etwaigen Anstände, welche sich bei der Prüfung dessel⸗ ben ergeben baben, erledigt, so wird der Inhalt desselben summarisch unter Bezugnahme auf das Veränderungs- Protokoll, welches die Fort⸗ setzung des Güterwechsel-Protokolls (5§5. 3) bildet und diesem anzuheften ist, in letzteres übertragen.

4) Anfertigung der Supplementkarten und Flurbücher.

§. 37. Alle Grundstücke und Gebäude, bei welchen eine Theilung oder sonstige Formveränderung stattgefunden bat, müssen auf einer Supplementkarte dargeftellt und hinsichtlich ihres Flächen- Inhaltes und Katastral-Ertrages 2c. in einem Supplement Flurbuche nachgewiesen werden.

2) Supplement ⸗Karte.

Die Supplement-Karte, welcher ein Extrakt aus der Original- Flur⸗ karte zum Grunde gelegt werden muß, hat die Veränderungen so deutlich und bestimmt nachzuweisen, daß danach die Kataster Flurkarten mit dem Felde in genaue Uebereinstimmung gebracht werden können. Alles Ur— sprüngliche wird in schwarzer und alles Neue in rother Farbe dargestellt, mit Ausnahme der neuen Messungszahlen, welche jederzeit mit schwarzer Tinte in die Karte einzutragen sind, sofern letztere als Feldhandriß benutzt wird, wogegen die alten Maße blau geschrieben werden.

§. 39. Die in ihrer Form veränderten oder neu entstandenen Ka— taster-Parzellen werden in der fortlaufenden Reihenfolge der Parzellen⸗ Nummern der betreffenden Flur numerirt. Zur Bezeichnung des Ur— sprungs der Parzelle und deren Lage in der Flurkarte wird neben der neuen Nummer für jede Parzelle die Nummer der ursprünglichen Kataster— Parzelle, aus welcher, oder (bei Anschwemmungen, Verlegung von Wegen) in deren unmittelbaren Nähe die neue Parzelle entstanden ist, in der Art mit fortgeführt, daß eine Bruchform entstebt, in welcher die fortlaufende neue Nummer den Zähler und die Nummer des Ursprungs oder der Lage den Nenner bildet.

In großen getheilten Parzellen, deren Flächen sich zuweilen über ganze, selbst mehrere Fluren erstrecken, z. B. Gemeinheits⸗ oder Genossen— schafts Ländereien, ist bei wiederholten Theilungen die Nummer der letzten Mutterparzelle in den Nenner der betreffenden neuen Parzelle, und die Nummer der Ur- oder Stammparzelle in Parenthese nachrichtlich vor

596 derselben zu setzen, z. B. 1 1793 in diesem Falle ist 4 die Nummer der Urparzelle, 169 die letzte Mutterparzelle und 59 die Nummer der neuen Parzelle in der fortlaufenden Parzellen Nummer-Serie der betreffen— den Flur.

Ist eine neue Parzelle aus mehreren bisherigen Parzellen oder deren Theilen entstanden, so wird von den bisherigen Nummern nur eine und zwar in der Regel die niedrigste als Nenner der neuen Parzellen -Nummer fortgeführt.

Um zu unterscheiden, ob der Nenner den Ursprung aus schon vor⸗ banden gewesenen Parzellen oder nur die Lage einer neu entstandenen Parzelle bezeichnet, wird in letzterem Falle dem Nenner der Buchstabe 0. vorgesetzt und dadurch dieser Nenner als Orientirungs- Nummer bezeichnet.

Wenn der Flächen-Inhalt einer Parzelle wegen eines Berechnungs Fehlers berichtigt wird, so findet eine neue Numerirung derselben nicht statt.

In den Landestheilen, wo das Kataster dem Hypothekenwesen zum Grunde liegt, darf nach Analogie des §. 49 der Justruction über das Verfahren bei Neumessungen vom 25. August 1857 (Minist. Bl. S. 206) eine bisher für sich bestandene Parzelle nicht mit einer andern bisher für sich bestandenen Parzelle zusammengelegt und mit derselben unter einer neuen Parzellen Rummer aufgeführt werden, wenn eine jede berschieden hypothekarisch belastet ist. In diesem Falle bleibt vielmehr jede bisherige Parzelle als eine besondere bestehen, auch wenn sie mit der Nachbar⸗ parzelle demselben Eigenthümer gehört und von derselben Kulturart ist.

ö. 40. Behufs Numerirung neu entstandener oder veränderter Par zellen ist eine Nachweisung Inder aufzustellen, in welchem jahrlich die letzte (höchste) Parzellen-Nummer jeder Flur einzutragen ist. Dieser Inder wird zweifach angelegt und fortgeführt, das eine Exemplar dem Flurbuche des Gemeinde-Archivs vorgeheftet, das andere von dem Kataster— Eontroleur aufbewahrt und für alle Gemeinden seines Kontrol-Bezirkes zu einem Hefte vereinigt. Der Kataster-Controleur ist für die regelmäßige und richtige Führung dieser Nachweisungen verantwortlich.

§. 41. Die neu entstandenen Parzellen Nummern werden mit rother