1858 / 174 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Farbe in die Supplement Karte deutlich eingeschrieben und die bisberigen ann ern mit derselben Farbe sauber durchstrichen, eben so die nicht mebr geltenden Grenzlinien durchkreuzt. ; J

§. 42. Sofern die in einer Kataster⸗Parselle befindlichen Gebäude flächen durch Anbau oder Abbruch von Gebäudetbeilen eine Formveraän— derung erleiden, ist letztere ebenso wie jeder Neubau oder Abbruch eines ganzen Gebäudes aufzunehmen, in die Supplement-Karte einzutragen und die, wenn auch ibrem äußeren Umfange nach unverändert gebliebene Par⸗ zelle neu zu numeriren. Die Flächen der neu entstandenen Gebäude wer den roth schraffirt, und die Umfangsgrenzen der untergegangenen Gebäude

ebenso durchkreuzt. b) Supplement ⸗Flurbuch.

§. 43. Hinsichtlich der Form des Supplement - Flurbuchs und der Rumerirung der Tbeil. Parzellen verbleibt es in den Landestheilen, in welchen nach Maßgabe des Geseßes vom 31. März 1834 (GesetzSamml. S. Mn) und der Allerbdchsten Käbinets-Ordre vom 16. Juli 1840 (Justi Minist. Bl. 184 Nr. 32) das Kataster dem Hypotbekenwesen zum Grunde gelegt ist, bei den desbalb mit den betreffenden Hypothbeken-Behörden der einbarten Vorschriften. 2 .

§ 44. In allen übrigen Landestheilen ist das Supplement Flurbuch in der vorgeschriebenen Form aufzustellen. Es hat die in ihren Grenzen veränderten Parzellen in ihrem alten und neuen Bestande hinsichtlich des Flächen-Inhaltes und Nein-Ertrages nachzuweisen.

§. 45. Das Supplement-Flurbuch ist bezüglich jedes einzelnen in sich veränderten Komplexes behufs Vergleichung des alten und neuen Bestan des und zum Nachweise des etwaigen Unterschiedes zwischen beiden zu summiren. In den Landestheilen, wo die vreußische Hypotheken Ordnung nicht Anwendung findet, genügt eine flurweise Summirung und Verglei chung des Supplement -Flurbuchs. j

F. tz. Rachdem das Resultat der Fortschreibungs⸗-Vermessung den betreenden Grundeigenthümern bekannt gemacht und von denselben aner fannt ist, beziehungsweise die etwaigen Erinnerungen dagegen beseitigt sind, wird der Inbalt des Supplement Flurbuchs in das Fortschreihungs Protokoll (§. 3), eventualiter in das Veränderungs⸗ Protololl S. 19) übertragen. Das von dem Kataster Controleur abgeschlossene Protokoll ist auf der Rückseite von dem Kataster-Controleur, dem Bürgermeister (Amt mann) und Steuecrempfänger dahin zu bescheinigen, daß außer den im Protokoll aufgenommenen Besiß- und sonstigen Veränderungen im Grund— steuer⸗Kataster der betreffenden Gemeinde ihnen bis heute, wo dieses Pro— tokoll für das nächste Steuerjahr abgeschlossen ist, keine weiteren zur Um— schreibung geeignete Veränderungen bekannt geworden sind.

5. Abschluß des Fortschreibungs-⸗Protokolls und der Haupt-Nachweisungen über die Veränderungen im Katastral— Ertrage und Steuer⸗Kapital. ꝛ̃

§. 47. Das Fortschreibungs⸗Protokoll (§. 3.) mit dem beigefügten Veränderungs-Protokoll (8. Z6.) enthält nunmebr alle eingetretenen Besitz und sonstigen Veränderungen und somit alle Materialien zur Feststellung des Katastral-Ertrages und Steuer⸗Kapitals, so wie zur Berichngung der Katasterbücher für das folgende Steuerjahr.

In Betreff der in besonderen Spalten eingetragenen, unverandert auf einen anderen Eigenthüͤmer übergegangenen Grundstücke und Gebäude ist nur die Anzahl derselben zu summiren und zu wiederholen. Dagegen and die in den betreffenden Spalten eingetragenen Grundstücke und Ge— bäude, welche eine Veränderung im Bestande erlitten baben, sowohl nach ibrer Anzabl als auch nach ibrem Flächeninhalte und Katastral- Ertrage mit Unterscheidung der verschiedenen Kategorien hinsichtlich der Steuer— pflichtigkeit (§. 23.) seitenweise zu summiren und zu rekapituliren.

Die Vergleichung der Endsummen des bisherigen und gegenwärtigen Bestandes muß den etwaigen Zu oder Abgang an Flächeninbalt und Kastatral-Ertrag in Uebereinstimmung mit dem Protokoll der substanziellen Veränderung (§. 19.) nachweisen.

§. 48. Der Bestand an Grundstücken, Gebäuden und Steuerkapital ift von dem Kataster-Controleur in eine Nachweisung für den ganzen Fortschreibungsbezirk einzutragen, und dieselbe spätestens bis zum 1. Sep— tember der Kataster-Inspection einzureichen. Letztere vergleicht diese Nach— weisung mit dem von ihr nach §. 5. der Geschäfts⸗Anweisung für die Kataster-Verwaltung für den ganzen Regierungs- Bezirk zu fübrenden Hauptbuche über die Ab- und Zugänge im Flächeninbalte und Katastral— Ertrage der Grundstücke und Gebäude und schließt letzteres Ende Septem— ber jeden Jahres ab.

§. 49. Demnächst sind die Nachweisungen J., II., III. der Katastral⸗ Erträge und Steuer-Kapitale des Regierungs-Bezirls behufs Vertheilung des Grundsteuer⸗ Kontingents der westlichen Provinzen von der Kataster— Inspection aufzustellen und dem General-Direktor des Katasters bis zum 15. Oktober einzureichen. In der Nachweisung J. sind die Bestände der steuerfreien und ertraglosen Objekte in einer Summe zusammengefaßt in rother Tinte auf der nächsten Zeile unter die schwarz zu schreibenden Be— stände der steuerpflichtigen Grundstücke einzutragen, und in besonderen Kolonnen find die betreffenden Bestände nach der letzten Berichtigung des Katasters nachzuweisen.

6. Berichtigung der Kataster⸗Dokumente des Gemeinde- Archivs. a) Grundsteuer⸗Mutter-⸗Rolle.

§. 50. Nachdem die Fortschreibungs⸗Verhandlungen abgeschlossen sind, bewirkt der Kataster-Controleur die Berichtigung der Grundsteuer⸗ Mutter⸗Rolle, indem in derselben die auf der linken Seite des Protokolls verzeichneten Eintragungen gelöscht und die der rechten Seite nachgetragen werden, wobei wie folgt zu verfahren ist.

Die zu löschenden Grundstücke und Gebäude werden in der Mutter— Rolle aufgeschlagen, ihrem ganzen Bestande nach mit dem Fortschreibungs— Protokolle verglichen und demnächst in ersterer lesbar bleibend sauber am Lineal durchstrichen. Der Löoschungsstrich hat sich über die Spalten ‚„Num— mer des Grundstücks! bis einschließlich „atastral-Ertrag“ zu erstrecken.

Findet sich der Flächeninhalt oder Katastral Ertrag eines Grundstücks auf mehreren Zeilen eingetragen, so muß jede derselben gelöscht werden.

Geht ein ganzer Artikel unverändert auf einen neuen Eigentbümer über, so wird der Name des bisberigen durchstrichen und der des gegen. wärtigen Besitzers und das Steuerjabr, für welches die Fortschreibung stattgefunden, darunter geschrieben.

Demnächst werden die auf der rechten Seite des Protokolls verzeich— neten Grundstücke und Gebäude mit dem im Fortschreibungs - Protoklolle angegebenen Bestande unter den betreffenden Artikeln der Mutter- Rolle nachgetragen.

In die Rubrik „Nachweisung der Fortschreibungen“ find in den be— züglichen Spalten das Steuerjahr, für welches die Zu- oder Abschreibung staitgefunden bat, so wie die Artitel, von welchen das Objekt erworben oder auf welche es übergegangen, einzuschreiben

Bei gänzlich untergegangenen oder neu entstandenen Steuer-Objelten wird siatt des Artikels die Art der Veränderung eingetragen, g. B. „zu den Wegen“ beziebungsweise „don den Wegen“.

Neue Eigentbümer (S. 7) werden in der fortlaufenden Artikelfolge am Schlusse der Mutter- Rolle in alphabetischer Ordnung nachgetragen. Oasselbe gilt von solchen Eigentbümern, deren Artikel keinen Naum in der Mutter- Rolle mebr darbieten, um die erworbenen Grundstücke nach— tragen zu lönnen. In diesem Falle wird der bisherige Artikel gelöscht und mit allen dazu gebörigen Grundstücken und Gebäuden nach Fluren und Nummern geordnet auf den neuen Awikel übertragen. Bei dem alten Artikel wird unter dem durchstrichenen Namen des Eigentbümers und am Schlusse des Artilels bemerkt: „Wegen Mangels an Raum für das Jahr 18. auf Artikel Rr. übertragen“ und in dem neuen Artikel unter dem Namen des Cigenthümers „wegen Mangels an Raum für das Steuer— jahr 18.5. vom Artikel Rr. übertragen“.

Bei Fortschreibung einer neu numerirten Parzelle (§8. 39) sind die auf derselben etwa vorhandenen Gebäude in der Mutter Rolle unmittelbar unter der fraglichen Parzelle auf besonderen Linien einzutragen.

§S. 51. Sind alle Veränderungen in die Mutter-Rolle übernommen, so ist darin der bisberige summarische Bestand zu durchstreichen und der gegenwärtige für jeden veränderten beziebungsweise neuen Artikel zu er mitteln. Vor der Summe des Flächen- Inhalts und Katastral - Ertrages und auf derselben Linie ist das Steuerjahr, für welches die Forischreibung stattgefunden, so wie die Anzahl der Grundstücke und Gebäude, wozu die Spalten „Name der Flur-Abtheilung“ und „Kultur-Art“ zu benußzen sind, anzugeben.

§. 52. Eintragungen zwischen den Querlinien der Mutter Rolle, das Einlegen und Einkleben einzelner Blatter in die letztere, so wie die Be nutzung von freien, zur Fortseßzung eines vorhergebenden Artilels bestimm ten Seiten sind untersagt.

§. 53. Ist die Fortschreibung der Mutter Rolle bewirkt, so wird zur Prüfung des richtigen Abschlusses derselben eine vergleichende Zu sammenstellung aller veränderten und neu binzugetretenen Artikel gefertigt, in welche die Eigentbümer in der numerischen Reibefolge der Artikel ein zutragen sind.

§. 54. Der Abschluß dieser Zusammenstellung (§. 53) erfolgt nach den verschiedenen Kategorieen der Steuerpflichtigleit der Artilel (§8. 23) und muß in seinem Endresultate mit dem Schlußresultate des Forischrei— bungs- und Veränderungs- Protokolls (5§. 47 und 34) ubereinstimmen, auf welches letztere am Schlusse der Zusammenstellung deshalb Bezug zu nebmen ist. Auch ist die Gesammtzahl der veränderten Artikel, und deren Zu⸗ oder Abgang durch Vergleichung der Zabl der gelöoschten Artikel mit der neu hinzugetretenen nachzuweisen.

S. 55. Finden sich bei der Berichtigung der Mutterrolle oder durch den Abschluß der Zusammenstellung der veränderten Artikel Unrichtigkeiten im Grundsteuer-stataster, so ist der Kataster⸗Controleur nicht befugt, die— selben einseitig in den KatasterDolumenten des Gemeinde Archivs zu be— richtigen, er muß dieselben dielmedr zur Kenntniß der Kataster-Inspection bringen, welche das Erforderliche behufs Berichtigung und Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen den Original-Atten und den Büchern des Gemeinde Archivs zu veranlassen hat.

F. 5tz. In die betreffende Spalte der Artikel- Zusammenstellung ist für jeden Artikel die Zabl der Grundstücke einzutragen, welche gegen Ge— bühren fortgeschrieben sind. Dabei zählen die Gebäude als besondere Parzellen, und von den summarisch fortgeschriebenen Artikeln werden alle dazu gebörigen Grundstücke und Gebäude in Rechnung gestellt. Dagegen sind keine Gebühren von denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu be— rechnen, welche 1) von Amtswegen behufs Berichtigung materieller Irr⸗ thümer ꝛc.; 2) wegen Ramens- und Wohnorts Berichtigungen, obne daß damit ein Eigenthumswechsel verbunden ist; 3) im Interesse des Fiskus von einer Verwaltung auf die andere, oder behufs Berichtigung von Irr— thümern im bisherigen Besißstande fortgeschrieben worden sind.

Den Grundeigenthümern find an Fortschreibungs-Gebühbren für jede Parzelle, welche einen Besitzwechsel erlitten hat, sechs Pfennige zu be— rechnen, wovon in denjenigen Regierungs-Bezirken, in welchen die Güter wechsel⸗ Aufnahme theilweise den Bürgermeistern (Amtmännern) über— tragen isi, diese für jede in das Güterwechsel⸗Protokoll (§. 3) eingetragene Zeile, mag diese aus einer Parzelle oder einem ganzen Artikel be⸗ stehen, vier Pfennige zu beziehen haben.

ö) Flurbuch und Gebäude⸗Verzeichniß.

§. 57. Die Berichtigung des Flurbuches erfolgt unter Zur— handnahme des Fortschreibungs-Protokolls, beziehungsweise der Mutter— rolle, indem die darin eingetragenen Grundstücke in dem Flurbuche auf⸗ geschlagen, mit den Eintragungen desselben verglichen und demnächst mit rother Tinte geloͤscht werden, wobei folgende Fälle zu unterscheiden sind:

1 bei Grundstücken, welche unverändert an einen anderen Besitzer übergegangen sind, wird der bisherige Artikel und Name des Eigen⸗ thümers durchstrichen und der Artikel des jeßigen Besißers darüber, und wenn bei wiederholten Veränderungen in der betreffenden Spalte kein Naum dazu vorhanden ist, daneben in die Spalte „Name des Eigenthümers“ eingeschrieben;

2) ist ein Artikel underändert auf einen anderen Besißer übergegan⸗ gen und die Fortschreibung dadurch bewirkt worden, datz in der Mutter⸗

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lle nur eine Aenderung des Namens stattgefunden hat (§. 50), so wird ro Flurbuche der bisberige Besißzer durchstrichen; 9 im 3) ist ein Artikel wegen Mangels an Raum umgeschrieben (§. M). o 4 bie bisherige Artikel, Nazꝭmer durchstrichen und die neue Artikel,

aber event. daneben geschrieben; ; , hn r r en, Uebertragungen z., bei denen der Familien

Name geblieben ist und nur der Vorname sich geandert bat, ist letzterer ĩ ö

zu an, eine Parzelle durch Theilung, Grenz- Regulirung oder aus ö em Anlaß in ihrer Form sich geändert und eine neue Parzellen⸗ konstig 356) erhalten, so wird sie ibrem ganzen Inhalte nach, mit umme G; r l. Name der Flur-Abtheilung u. s. w.“, durchstrichen n . Tinte der Jahrgang bemerkt, unter welchem sie sich im 126 treffenden Flur fab? Nachtrag; der en fen f ihn ist in dem Flurbuche des Gemeinde— 2. 3 n, hinter jeder Flur zu eröffnen, und sind in demselben die . denen Parzellen Nummern nach der fortlaufenden Ordnung . ere mn ihrem Bestande, nach Jahrgängen getrennt, einzutragen. ihrer. Zi gler In dem Gebäude Verzeichnisse werden die Besitzberänderungen 4466 büichch z. wie dies für die Grundstücke in dem Flurbuche geschieht. Verschwundene oder in ihrer Substanz veränderte Gebäude werden geloscht, und in ihrem neuen Bestande, so wie auch neue Gebäude am Schlusse des Verzeich nisses nachgetragen, welches jedes Jahr nach seinem gegenwärtigen

Bestande abzuschließen ist. e) Gemeinde und Flur Karten.

§. 60. Die Berichtigung der Gemeinde— und Flur Karten erfolgt auf

Grund der Original-Supplement Karten 6G. 38). Die neuen Grenzen und Parzellen-Nummern werden mit rother Farbe genau und sauber eingetra— gen, und die nicht mehr geltenden alten Grenzen und Parzellen Nummern in derselben Farbe durchkreuzt, beziehnngsweise durchstrichen. Ist der Maßstab der Karte zu klein, um darin die Veranderungen deutlich dar. stellen und die neuen Parzellen Nummern einschreiben zu tonnen, so muß die betreffende Flur Abtheilung in einem großeren Maßstabe auf einem freien Naume des Kartenblattes, oder auf einer besonderen Beilage zu dem— selben gezeichnet werden. Die umgezeichnete Flur Abtheilung wird in der Flur Karte mit einem matt-grauen Farbenstriche eingeschlossen und in die— selbe mit Kartenschrift „Siebe nebenstebende“ beziehungsweise „beiliegende Zeichnung“ eingeschrieben. . Neu entstandene und untergegangene Gebäude werden wie in der Supplement-Karte bezeichnet (5. 142). Bei Parzellen, welche aus Theil stüken von mebreren Parzellen entstanden sind, insbesondere bei Gebaͤude⸗ flachen und Hofraͤumen, ist der Zusammenhang auf der Karte erforderlichen falls durch Pfeile anzudeuten.

7) Revision der Fortschreibungs-Verhandlungen.

§. 61. Die im Laufe eines Arbeitsjabres entstandenen Fortschrei bungs Verhandlungen müssen geordnet und gebeftet von dem Katasier—

Controleur bis zum 15. Februar des darauf folgenden Jahres der Kataster⸗—

Inspection mit einer spezifizirten Nachweisung der verschiedenen Alten unter Angabe der Stückzahl in Heften, Kartenblättern 2c. eingereicht werden, woselbst sie einer sorgfältigen Revision hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts zu unterwerfen sind.

Für jeden Fertschreibungs-Bezirk ist cin besonderes Revisions Proto— koll nach den verschiedenen Stadt (Bürgermeisterei⸗ oder Amts-) Bezirken und Gemeinden in ihrer alphabetischen Reibefolge getrennt anzulegen.

Die Anstände des Protokolls werden fortlaufend numerirt und auf gebrochenem Bogen geschrieben, auf welchem die Erledigung den Bemer— kungen gegenüber Raum findet.

Allgemeine Erinnerungen und solche Anstände, welche nur zu künftiger Beachtung dienen, sind am Schlusse des Protokells nachrichtlich zu ver— merken.

§. 62. Bei der Durchsicht der Fortschreibungs-Protokolle ist zu be achten: 1) der Abschluß (§. z); 2) die Angabe des Titels, bezichungsweise der Verfügung, worauf die Veränderung berubt (8§8. 8 und 28); 3) die vorschriftsmäßige Anerkennung des Besitzwechsels A. seitens der Parteien, so wie die hierauf bezüglichen Vollmachten, Vorladungen 2c. GS. 9e bis 12) 4) die Uebernahme der in den Supplementen und in dem Beränderungs Protokolle nachgewiesenen Steuer- Objekte.

58 63. Bei der Vergleichung der Supplement-Akten unter sich und mit den Fortschreibungs-Protokollen ist zu prüfen, ob: 1) die Formver— änderungen vollständig vermessen, richtig kartirt und berechnet, so wie die neuen Kataster-Parzellen vorschristsmaßig gebildet und numerirt sind; 2) der Flächeninhalt Und Vein-Ertrag der betreffenden Parzellen bezichungsweise Komplexe auf das Intregale des bisherigen Bestandes mit Rücksicht auf die bestehenden Kultur Arten und Klassen und deren Begrenzung auf der Karte zurückgeführt ist 3) keine mißbräuchliche Ergänzung der Supple— ment-Karten nach den Karten des Gemeinde-Archivs stattgefunden hat.

5. bi. Das. Rrebisions. Protokoll wird demnächft mit den betreffenden Alten den Kataster Controleur unter Anberaumung einer angemessenen Frist zur Erledigung zugefertigt. Dieser hat die Art und Weise der Er— ledigung den Bemerkungen gegenüber kurz und bestimmt anzugeben und das Protokoll nebst den Akten der Kataster⸗ Inspection zur Superrevision wieder einzureichen, welche die sich dann noc a n, , den betreffenden Kataster-Controleur event. auf seine n ste tersuchen und berichtigen läßt. em mmm mm,

Münster, den 15. März 1858.

Der Oberpräsident von Westfalen, General-Direltor des statasters.

von Duesberg.

dꝛ i cht au t liches.

Preußen. Coblenz, 2. Juli. Ihre Fönigliche Hobeit die Prinzessin von Preußen wird sich morgen früh, um 9 Uhr, mit dem Dampfschiff von Coblenz nach Remagen und von dort per Wagen nach Neuenahr begeben, um das Fest der Weihe der Quellen durch Höchstihre Gegenwart zu verherrlichen. (Köln. 3)

Cöln, 27. Juli. Ihre Faiserliche Hoheit die Großfürstin Helena von Rußland traf heute Nachmittag, von Coblenz kommend, hierselbst ein. Die erlauchte Reisende wird sich heute Nachmittag auf der Rheinischen Bahn nach Aachen begeben, daselbst übernachten und morgen die Reise nach Ostende zum Gebrauche der Seebäder fortsetzen. (stöln. 3)

Frankfurt a. M., 77. Juli. Das so eben erschienene „Franlfurter Journal“ enthaͤlt eine telegraphische Depesche aus Bern vom beutigen Tage, nach welcher die Bundesversammlung die Niedersetzung der Siebener-stommission beschlossen hat, welche die bei der Wahl des Bundes-Präsidenten vorgekommenen Unregel— mäßigkeiten untersuchen soll.

Nassau. Wiesbaden, 25. Juli. Heute fand die ent— scheidende Sitzung der Zweiten Kammer in der Eisenbabhnfrage statt. Dieselbe genehmigte mit einer Masorität von 11 Stimmen gegen 10 den von der Regierung vorgelegten Gesetz-Entwurf, wonach sofort nach der bevorstehenden Einziebung der Konzession der jetzigen sogenannten Rhein⸗ und Lahnbahn-Gesellschast die Rhein⸗ bahn von Rüdesheim abwärts sowohl, als auch die Lahnbahn auf Staatskosten und für Rechnung des Staats fortgebaut und hier— für ein Anlehen (vorläufig 4 Millionen Gulden) aufgenommen werden soll. Die Erste Kammer wird am 28sten d. Mes. den— selben Gegenstand berathen und dürfte die Gesetzes-Vorlage eben⸗ falls genehmigen. Der Landtag wird, sobald (was Ende der Woche geschehen kann) die Steuer-Anforderungen verwilligt sind, geschlossen werden. Derselbe hat vier Monate gedauert. (Fr. J.)

Belgien. Brüssel, 235. Juli. In der heutigen Sitzung der Repräsentantenkammer wurde eine königliche Verordnung ver— lesen, welche den General-Major Renard zum Regierungs- Fom— missarius ernennt, um die Befestigung von Antwerpen zu verthei— digen. Die Debatten darüber wurden durch den Kriegsminister, General Berten, eröffnet, welcher auseinandersetzte, daß die Central-Section und der Berichterstatter die Sache irrig aufgefaßt hätten. Die Regierung beabsichtige in gewissen Fällen Antwerpen und das verschanzte Lager sich selbst zu überlassen und fie deshalb se zu befestigen, daß sie durch ihre eigene Garnison eine regelmäßige Belagerung aushalten könnten. Der Abgeordnete von Antwerpen, Loos, sprach sich gegen den Entwurf aus und verlangte das Projekt der großen Ringmauer, Antwerpen sei die große Handelsstadt von Belgien und dürfe eben so wenig befestigt werden, als Odessa und Havre. Herr von diene sse legte ein Amendement vor, daß die Regierung, falls die Ausführung der allgemeinen Vergrößerung von Antwerpen durch günstige An⸗ erbietungen möglich gemacht werden konne, ermächtigt werden solle, dieselben anzunehmen, mit Vorbehalt weiterer Genehmigung der gesetzgebenden Gewalt. Eine bedeutende Anzahl der Mitglieder der Linken unterstuͤtzte dieses Amnendement. (Düss. Ztg.)

London, 26. Juli.

Großbritannien und Irland. il Der dieser Tage veroffentlichte amtliche Handelsbericht für

den vorigen Monat zeigt wiederum, mit dem entsprechenden Zeit raume des verflossenen Jahres verglichen, einen Ausfall in dem

deklarirten Werth der Ausfuhr. Der Meinder-Ertrag beläuft sich auf 389, 407 Pfd. und kommt hauptsächlich auf Rechnung von Seiden, Wollen- und Eisenwaaren. Auch die Leinwand-Ausfubr zeigt kein günstiges Ergebniß, während sich von Baumwoll-Waaren in Folge der siarken Sendungen nach dem Oriente das Gegentbejl sagen läßt. Der deklarirte Werth der Ausfuhr während des am 890 Juni dieses Jahres abgelaufenen Monats war 10, 241 133 fd. der des⸗ selben Monats im vorigen Jahre 10 630,840 Pfd. Die, Ausfuhr der ersten sechs Monate dieses Jahres belief sich auf 53, 16 7.894 Pfd., was einer Abnahme um 7. 358,577 Pfd. oder twa 12 pCt. gleichkommt. Im Januar betrug die Abnahme 1.8536, 505 Pfd., im Februar 2, * 4, 624 Pfd., im. Mãrz 156, MM Pfẽe im April 534,411 Pfd., im Mai i, 17, 556 Pfd. und im Juni, 389, 40? Pfd. Ein Vergleich mit der ersten Hälfte des Jahres 1856 ergiebt inen Ausfall von 500 zt? Pfd. In der Einfuhr sind bauptsachlich Weizen und Mehl sodann Thee und. Tabak (letzterer unverändert) stark vertreten. Die Einfuhr und Consumtion von Weinen und Spirituosen bat sich vermindert.

Lord Lpyons hat den Herzog von Malakoff eingeladen, sich an Bord des Lmienschiffes „Royal Albert“ nach Cherbourg zu be— geben. . 2. Der Earl von Derby hat dem durch seine geograpbischer Schriften bekannten W. Desborough Cooley und dem Physiker