1858 / 175 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1506

und unverznsliche Kapitalien ohne Verriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen des Einzablenden lauten dürfen, anzunebmen und mit den Eigentbhümern der solcher— tel einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten in Hiro⸗

rkebr zu treten.

Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbebalt einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile an- enomien werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der nk übersteigen.

2) Dem F. 13 ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzuseßen

Es ist derselben jedoch gestattet Agenturen innerbalb der Pro⸗ vinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, be— sorgen koͤnnen, nach den ihnen vom Verwaltungsratbe zu ertheilen den 1 Die Einloͤsung der bei ihnen praͤsentirten Noten der Bank wird von denselben nach Maßgabe ibrer Baarbestaͤnde und ibrer Bedürfnisse bewirkt.

3) Die §§. 16 und 18 werden aufgehoben und durch nachstebende Bestimmungen ersetzt: §. 16.

Die Noten durfen nur auf Beträge von zebn, zwanzig, fünfzig, bundert und zweihundert Thalern Preußisch Courant ausgestellt wer⸗ den. Der Gesammtbetrag der zu zebn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe don Einhunderttausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verbältniß, in welchem bei der Emission der übrigen Neunbunderttausend Tbaler von den Abschnitten von zwanzig bis weibundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können von den finistern für Handel und der Finanzen maßgebende Bestimmungen getroffen werden.

§. 18.

Die Direction der Bank und der, Verwaltungsrath sind dafür der— antwortlich, daß jederzeit ein, dem Betrage der cirkulirenden Noten gleicher Betrag an Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel der umlaufenden Roten in baarem Gelde und mit dem ganzen Reste aus diskontirten Wechseln bestebend in einer besonderen unter dreifachem Verschlusse zu haltenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Notenkasse aufbewahrt werden. Außerdem dienen alle Darlehnsforderungen der Bank gegen Unterpfand und ihre sämmtlichen übrigen Aktiva zur Deckung der Noten.

Nachtrag

zu dem unteru 13. Oktober 1856 Allerböchst bestätigten Statut der Königs berger Privatbank (Gesetz-Sammlung für 1856 S. 882)

1) Die Bestimmungen des §. 13 Nr. 1 und 4 werden aufgehoben und treten an deren Stelle nachstehende Bestimmungen:

1 e. und rrockene * die im Inlande zahlbar sind, zu diskontiren und Wechsel auf Plätze des Auslandes zu kaufen. Die zur Diskontirung oder zum Kauf angebotenen Papiere müssen mit einem auf die Bank lautenden Giro versehen sein, dürfen nicht später, als drei Monate nach dem Datum der Diskontirung ver⸗ fallen und es müssen aus ihnen in der Regel wenigstens drei solide Verbundene haften. Wechsel mit nur zwei Unterschriften dürfen nur unter ausdrücklichem, in jedem einzelnen Falle besonders ein— zuholenden Einverständniß zwischen dem vollziebenden Direktor und den beiden nach 5. 30 des Statuts der Direction zugeordneten Mit— gliedern des Verwaltungsraths für die Bank erworben werden.

Das Inkasso von Wechseln, Geld- Anweisungen, Rechnungen und Effekten, die in der Provinz Preußen zahlbar sind, zu besorgen und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangs-Bescheinigungen, die nur auf den Namen des Ein⸗ . lauten dürfen, anzunehmen und mit den Eigentbümern der olchergestalt einkassirten oder eingenommenen Gelder und Effekten in Giro⸗Verkehr zu treten.

Die verzinslichen Kapitalien dürfen nur unter Vorbebalt einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten für beide Theile an— enommen werden, niemals aber den Betrag des Grundkapitals der

ank überfsteigen.

2) Dem 5. 13 ist am Schlusse folgende Bestimmung zuzusetzen:

Es ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Provinz zu errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, be— sorgen konnen, nach den ihnen von dem Verwaltungsrathe zu er— theilenden Instructionen. Die Einlösung der bei ihnen praäͤsentirten Noten der Bank wird von denselben nach Maßgabe ihrer Baar— bestände und ibrer Bedürfnisse bewirkt.

3) Die 8§. 16 und 18 werden aufgeboben und durch nachstehende Bestimmungen erseßt:

3. 16.

Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, fünfzi hundert und zweihundert Thalern k.

ch Courant ausgestellt

werden und der Gesammtbetrag der zu zebn Thalern aus Noten soll die Summe don Einbunderttausend Thalern a mn steigen. Ueber das Verhältniß, in welchem bei der Emission . 5 Neunhunderttausend Thaler von den Abschnitten von 14 6 is zu zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, können 2 en Ministern für Handel und der Finanzen maßgebende Hesun mungen getroffen werden.

8. is.

Die Direction der Bank und der Verwaltungsrath sind dann verantwortlich, da en, ein dem Betrage der eir kulirend e Noten gleicher Bestand von Deckungsmitteln von mindestens einen Orittheil in baarem Gelde und der Rest in die kontirten Wechse in einer besonderen unter dreifachem Verschluß zu haltenden un für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noe kasse aufbewabrt werde.

Ministerinm für Sande, Gewerbe und öffentlich.

Arbeiten.

Verfügung vom 12. Juli 1858 betreffend die Postverbindung zwischen Wien und stonstantinopel für die Dauer der dies jäbrigen Donau Dampfschifffahrten.

Nach einer Mittbeilung der Kaiserlich österreichischen Obe Postbeboͤrde ist für die Dauer der diesjährigen Donau-Damsschf fabrten die Postverbindung zwischen Wien und Fonstantinopelen folgender Weise geregelt:

Von Wien In Fonstantinopel über Galacz.

Sonntag 7 Ubr Abends An dem darauf folgender Sonntag 6 Uhr früh; über Bukarest und Varna. Montag 7 Uhr Abends Am zweiten darauf folgende Dienstag 8 Uhr früh; über Semlin.

Am zweiten darauf folgen Donnerstag 2 Uhr früb; auf dem Seewege über Trie st

Freitag ß Ubr 10 M. früh Am nächsten Donnerstag 5 Uhr Abends;

In Wien.

Mittwoch 63 Uhr früh

Von Konstantinopel

über Semlin. Dienstag 11 Uhr Abends Am zweiten darauf folgenden

Mittwoch 5Ubr 5 M. Abends über Varna und Bukarest. Mittwoch 1 Uhr Nachmittags Am zweiten darauf folgenden Donnerstag 6 Uhr früh; auf dem Seewege über Triest. Sonnabend 10 Uhr Vor— Am naͤchsten Freitag 4! Un mittags Abends.

Die Post ⸗Anstalten werden hiervon mit der

weisung in Fenntniß geseßzt, sowohl die auf den Donau-

Routen, als auch die über Triest zu befördernde storresponden

nach der Türkei den öͤsterreichischen fahrenden Post-Aemtern det

Bodenbach-Prager, Prag-Wiener und resp. Oderberg⸗Wicner Eisern,

bahn-Route zuzuführen. Nur die mit dem Kaiserlichen Post⸗Amle

zu Triest in direktem Kartenwechsel stehenden Post Anstalten bat.

die Korrespondenz nach der Türkei einmal in der Woche auf Trien

zu spediren und zwar mittelst derjenigen Brief Pakete, welche der—

gestalt nach Wien gelangen, daß sie von dort mit dem am Fler

tage um 6 Uhr 10 M. früh nach Triest abgehenden Eisenbahnzug⸗ Weiterbeförderung erhalten.

Berlin, den 12. Juli 1858. General⸗Post⸗Amt.

An⸗

Verfügung vom 28. Juli 1858 betreffend die Absendung der auf dem Wege über Galacz zu be⸗ fördernden Correspondenz nach stonstantinopel.

In Folge der kürzlich stattgefundenen Eröffnung der Eisen, bahn von Temesvar bis Basiasch an der Donau und der OM nutzung derselben zur Correspondenzbeförderung wird, einer Mit. tbeilung der Faiserlich Oesterreichischen Ober⸗Post⸗Behoͤrde zufolge, die auf dem Wege über Galacz zu befördernde Correspondenz . Koönstantinopel, welche bisher am Sonntage 7 Uhr Abends bo

1507

g, jetzt erst am Montage 6 Uhr früh ven Wien

ost⸗Anstalten werden hiervon mit dem Auftrage in genntniß geseßt, die in der General⸗Verfügung vom 12. d. M. Post · Amtsblatt Rr. 19) —— Abgangszeit aus Wien für die über Galacg zu befördernde Correspondenz nach ston stantinopel

ichtigen. iar n . Post⸗Verbindungen zwischen Wien und ston⸗ stantmnopel tritt durch die Eröffnung der obigen Eisenbahn eine Veränderung nicht ein.

; * 28. Juli 1858.

General ⸗Post Amt.

Wien cßin abgesandt. Die

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und

Vꝛedizinal⸗ Angelegenheiten.

Der Predigtamts - sandidat Friedrich Gu stav Adolph Ru dat in ftaralene ist zum Lehrer an dem dortigen evangelischen

Schullehrer⸗Seminar ernannt; . Der Huͤlfs lehrer Dr. Stein als ordentlicher Lehrer bei dem

Gymnasium zu Münster angestellt; so wie . Die Anstellung des Kandidaten des höberen Schulamts und Geistlichen Hr. Bohle als Oberlehrer an dem Gymnasium zu

Kempen; und ö. Die des Schulamts , tandidaten Dr. Otto Schlapp als

ordentlicher Lehrer an der Realschule in Erfurt; desgleichen Die des Schulamts-Kandidaten Schmick als ordentlicher Lehrer an der höhern Bürgerschule in Goͤrliß genebmigt worden.

Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der Vorltsungen der hiesigen Univerfität far das Winter-Semester 1858 59, welche am 16. Oktober beginnen, ist von heute an bei dem Ober ⸗Pedell Heßling im Universitäts-Gebäude, ersteres für 2“, letzteres für 2 Sgr. zu haben.

Berlin, den 28. Juli 1858.

Der Rektor der Universitaͤt. Ru dorff.

Königliche Bibliothek.

In der nächsten Woche, vom 2. bis 7. August incl, findet,

dem J. 24. des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bucher statt. Es werden daher alle dieje— nigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch aufgefordert, solche wahrend dieser Zeit in den Vormit— tagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestell— ten Empfangscheine zurüͤckzuliefern. Die Zurücknahme der Bucher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher und zwar von WI am Montag und Dienstag, von 1— R am Mitt—

woch und Donnerstag, von sS— / am Freitag und Sonnabend. Berlin, den 26. Juli 1858.

Der Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliotbelar Dr. Pertz.

Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Berwaltung der Staatsschulden.

Betanntmachung vom 7. Januar 1858 betref—

fen die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen—

Anweisungen vom Jahre 1835 und für die Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1848

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats-Anzei

18 staats- Anzeiger No. 100. S. 78

Der enn m ag ung vom 29. April 1857 Gere an ern . . 817 Bekanntmachung b. 9. September 1857 (Staats⸗-Aneiʒger No 216“ .

Mit Bezug auf unsere Bekanntmachungen vom 29. April

aus Gnade die Nachsicht der

Zur Unterdrückung des

amerikanischen und Mann und an der

farben 141 und 179 wurden invalide.

und 9. Seytember v. J. und in Folge des Geseßzes vom 15. April v. J. werden alle diejenigen, welche assen⸗Anweisungen vom

ahre 1835 oder Darlehns-stassenscheine vom Jahre 66 nach

blauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Vrallusiv· Termins bei uns oder der ontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗ Kreis oder Lekal-ffassen zum Umtausch eingereicht haben, hiermit wiederholt aufgefordert, den Ersatz für diese Papiere, soweit der⸗ selbe noch nicht erhoben ist, bei der Kontrolle der Staatspapiere, Oranienstraße Nr. z, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗ Hauptkassen, unter Rückgabe des ihnen ertheilten Empfangscheins oder abschlägigen Bescheides, in Empfang zu nehmen.

Zugleich eight an diejenigen, welche noch stassen-Anweisungen vom Jahre 1855 oder Darlehns-Kassenscheine vom Jahre 1818 besitzen, die wiederholte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs-Hauptkassen oder den von Seiten der röniglichen Regierungen damit beauftragten Spezial— lassen behufs der Ersatz leistung einzureichen.

Berlin, den 7. Januar 1858. Haupt-Verwaltung der Staats- Schulden.

Rattan. Gamet. Nobiling. Guenther.

Adbgereist: Der General-Intendant der Königlichen Schau⸗ spiele, Kammerherr von Hülsen, nach Swinemünde.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 29. Juli. Das Post-Dampsschiff „Wladimir“, aus Ftronstadt am 24 d. M. abgegangen, ist in Stettin gestern Nachmittag mit 101 Passagieren eingetroffen, unter denen sich der Graf Mühlheim und der Baron von Mengden befinden. Die um einen Tag verspätete Ankunft des Schiffes in Stettin ist durch den heftigen Südweststurm auf der See in der Nacht vom 26. zum 27. d. M. herbeigeführt.

Sachsen. Gotha, 27. Juli. Heute wurde eine Ministerial— Bekanntmachung veröffentlicht in Betreff eines am 11. Juni d. J.

zu Berlin zwischen dem Fönigreiche Preußen und den Herzogthuͤ—

mern Coburg und Gotha abgeschlossenen Vertrags zur Regelung der gegenseitigen Gerichtsbarkeits-Verhältnisse. (S. Nr. 160 8. Bl.)

Oesterreich. Wien, 28. Juli. Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile ein Handschreiben des sKai⸗ sers, aus Laxenburg den 17. d. M., an den Erzherzog Ferdinand Maximilian, in welchem auf ein früheres Handschreiben vom 28. Fe— bruar 1857 hingewiesen wird, worin der staiser dem Erzherzog be⸗ fohlen, „in Allem was die geistige und materielle Entwickelung des Landes (des lombardisch-venetianischen tönigreichs) betrifft, rechtzeitig und kräftig die Initiative zu ergreifen.“ Das jetzt vorliegende Hand— schreiben enthalt nunmehr Bestimmungen über die vorgelegten An— träge in Betreff der Reclamationen gegen die Richtigkeit des im lombardisch-venetianischen Königreichs eingeführten Grundsteuersatzes im Vergleiche mit dem in den deutsch-slavischen stronländern be⸗ stehenden; fernet Bestimmungen in Berücksichtigung der besonderen Interessen der italienischen stunst, welche sich auf die Umgestaltung der Akademieen in Mailand und Venedig beziehen Am Schlusse des kaiserlichen Handschreibens heißt es:

„Ich bewillige in Betreff des auf das lombardisch⸗⸗ benetianische Königreich entfallenden ontingentes an Retruten für das Jahr 1858 gegenwärtig bestehenden Rücktände an Rekruten, weshalb es auch von der angeordneten Revision der diesjährigen

Militairstellung sein Abkommen erhalt.“

Bis zum Erscheinen des neuen RNekrutirungs Gesetzes werden Ew. Liebden die Befugniß ausüben, die Militair Befreiung denjenigen

Studirenden zu ertheilen, welche Ihnen alljährlich von den Rektoren an den beiden Landes

Unibersitäten als die Ausgezeichnetsten an Talent, Fleiß, Kenntnissen und Betragen namhaft gemacht werden und welche Ew. Liebden nach eigener Ueberzeugung als dieser Gnade würdig er⸗ scheinen.“

Großbritannien und Irland. London, 277. Juli. Sklavbenhandels wurden im vorigen Jahre an der Westküste Afrikas 15 englische Schiffe mit 1424 Mann verwandt; am Cap 3 Schiff mit 610 Mann; in den nord westindischen Gewässern 9 Schiffe mit 3363 Südostküste Amerika's 6 Schiffe mit 1335 Von den diesen Geschwadern angehörigen Mannschaften

Mann. stöpfgeld ward fuͤr 384