1858 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wenn innerbalb zweier Monate nach einer erneuerten, durch relom⸗ mandirte Briefe an den aus der ursprünglichen Attien⸗JZeichnung oder aus der leßten Ratenzablung dem Verwaltungsratbe bekannten Inbaber geschebenen und durch die Gesellschaftsblätter zu erlassenden Aufforderung die Zablung nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dabin gezablten Raten zum Vortbeil der Gesellschaft als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Actien Zeichnung dem Actionair 1 Ansprüche auf den Empfang von Actien als erloschen zu er—

lären. Cine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsratbes rath von der General. Versammlung der Actionaire gewäblt.

durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern unter Angabe der Nummer der Actie resp. des Quittungsbogens. An die Stelle der auf diese Weise ausgeschiedenen Actionagire tonnen von dem Verwaltungsraibe neue Actien-ZJeichner zugelassen werden.

Gegen den Def r des Verwaltungsratbes, wodurch der Actionair wegen nicht rechtzeitig geleisteter Zablung eines eingeforderten Actien— Betrages seiner Rechte verlustig erklärt worden, kann derselbe innerbalb dier Wochen, don dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Be schlusses, fich von der General Versammlung restituiren lassen.

Will der Verwaltungsrath von der Befugniß, die eingezahlten Raten derfallen und die Ansprüche erloschen zu erklären, keinen Gebrauch machen, so ist er statt dessen auch berechtigt, die fälligen Einzablungen nebst Zinsen gegen die ersten Actien-Zeichner, so lange dieselben gesetzlich verhaftet sind, oder gegen diejenigen, welche mit Rechtsverbindlichkeit an deren Stelle getreten sind, gerichtlich einzuklagen.

Paragraph acht.

Ueber die gemachten Einzahlungen werden auf den Namen lautende Interimsscheine (Quittungsbogen) ausgegeben, die dann nach erfolgter voller Einzablung gegen die Actienscheine selbst umgetauscht werden.

Ein jeder Actienzeichner ist zwar seine Rechte aus der Zeichnung und den von ibm geleisteten Einzablungen auf Andern zu übertragen befugt, er bleibt aber für den vollen Betrag des von ihm gezeichneten AÄActien— Kapitals derpflichtet und lann von dieser Verbindlichkeit vor Einzablung von vierzig Prozent gar nicht, nach Einzahlung von vierzig Prozent nur durch Beschluß des Verwaltungsrathes der Gesellschaft befreit werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften der etwa geschebenen Quittungs⸗Uebertragungen zu prüfen.

Paragraph neun.

Rur bis zum Betrage der Actien ist jeder Actionair zur Zablung verpflichtet, mit Ausnahme der im Paragraph sieben vorgesebenen Zins— zablung.

Jeder Actionair nimmt durch die Zeichnung oder durch den Erwerb einer Actie, so weit es sich um die Erfüllung seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft bandelt, seinen Gerichtsstand vor der Ftöniglichen Kreis gerichts-Deputation zu Hattingen. Alle Infinuationen an die Actionaire erfolgen gültig an die von ihnen zu bestimmende, in Hattingen wohnende Person oder an das von ibnen zu bezeichnende, daselbst vorbandene Haus nach Maßgabe des Paragrapben ein und zwanzig, Titel sieben, Tbeil eins der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung und, in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines HKauses in Hattingen, auf dem Prozeß Bureau der Königlichen Kreisgerichts-Deputation daselbst.

Paragraph zehn.

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Wenn Actien, Interims, Quittungen ober Talons derloren geben oder vernichtet werden, ist deren Aufgebot und Mortification bei der Ktonig⸗ lichen Kreisgerichts Deputation zu Hattingen zu veranlassen. Das des fallsige Verfahren findet nach den allgemeinen geseßlichen Vorschriften statt. Die öffentlichen Aufgebote erfolgen jedenfalls auch durch die im Paragraph eilf bezeichneten Blätter. An Stelle der gerichtlich für mor— tifizirt erklärten Actien, Interims-Quittungen oder Talons fertigt der Ver— waltungsrath unter Eintragung des Datums des rechtskräftigen Urtbeils in das Stammregister, neue aus.

Verlorene oder vernichtete Dividendenscheine können nicht mortifizirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Berlust don Dividenden— scheinen vor Ablauf der Verjaͤhrungsfrist (Paragraph acht und zwanzig) bei dem Verwaltungsrath angemeldet und den stattgehabten Besitz durch Borzeigung der Actie oder sonst in glaubhafter Weise dargethan bat, nach Ablauf der Verjäbrungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dabin noch nicht vorgekommenen Dividendenscheine ausgezahlt werden.

Faragraph eilf.

Alle offentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft er folgen 1 im Preußischen Sta ats-⸗Anzeiger, 2) in der Coölner Kitnng, 3) im Harlemmer Courant, 4) in dem zu Amsterdam erscheinenden Handelsblatt,

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i l n.

Vom Verwaltungsrathe. Paragraph zwölf.

Zur obern Leitung der Geschafte der Gesellschaft, so wie zur Vertre tung derselben, wird ein aus fünf Mitgliedern bestebender Verwaltungs—«

ritt des Verwaltungsrathes, der Prästdent und der Vice-Praäsident des

selben, so wie die Mebrheit der Mitglieder der Revisions Kommission müssen Inländer sein. Die Wablverhandlung erfolgt nach der im Para— graph einundzwanzig vorgeschriebenen Form vor einem Notar oder Richter und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt giebt

die Legitimation der Verwaltung.

Die Namen der Mitglieder des Verwaltungratbes sind durch die im Paragraph eilf erwäbnten Blätter bekannt zu machen.

Die Erneuerung des Verwaltungsratbes geschiebt in der Weise, daß

1) in jedem der beiden ersten Jahre ihrer Function je zwei, ) in jedem dritten Jahre eines der am längsten fungirenden Mitglieder desselben ausscheiden.

So lange sich der Turnus noch nicht gebildet bat, werden die Aus scheidenden durch das Loos bestimmt. Dieselben sind wieder wäblbar. Für Mitglieder des Verwaltungsratbes, welche während ihrer Functionaperiode austreten, wäblen die übrigen in der nächsten Konferenz versammelten Mitglieder andere mit denselben Befugnissen und Pflichten, wie ein von der General- Versammlung gewäbltes Verwaltungsratbs, Mitglied. Die Functionen dieser zur Ergänzung des Verwaltungsrathes gewäblten Mit— glieder erlöschen mit dem Tage der nächsten General- Versammlung der Actionaire. In dieser nächsten General Versammlung erfolgt die Reu— wabl für das ausgeschiedene Verwaltungsratbs Mitglied far die Zeit, welche der Ausgeschiedene noch zu fungiren baben würde.

Die interim en Ergänzungswablen müssen ebenfalls zu gericht lichem oder note em Protololle erfolgen. Das Resultat derselben ist durch die Gesellschafts-Blätter belannt zu machen.

* Paragrapb dreizehn

Jedes Mitglied des Verwaltungsratbes muß mindestens fünf Actien

besißen oder erwerben. Die Dolumente dieser Actien werden in der Ge

sellschaftskasse binterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Juha bers als Mitglied des Verwaltungsrathes dauern, underäußerlich.

Paragraph vierzehn.

Der Verwaltungsrath erwählt durch absolute Stunmenmebrbeit unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vice -Präsidenten. Die Namen derselben sind durch die Gesellschafts-Blätter bekannt zu machen. Ibre Functionen dauern ein Jahr, nach dessen Ablauf beide wieder wäbl bar sind. Ist Einer don ibnen abwesend, so tritt das an Jabren aͤlteste der anwesenden Mitglieder an seine Stelle.

Barlagrapb fünfzehn

Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig bält, an festzusetzenden Tagen auf Einladung des Präßsidenten, in der Negel

mindestens jeden Monat und gewöbnlich am Sitze der Gesellschaft, um

von dem Gange des Geschäfts Kennmiß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Auf den Antrag zweier Mitglieder ist der Präsident ver— pflichtet, zu einer Versammlung einzuladen. Die WBeschlüsse des Ver waltungsrathes werden nach einfacher Stimmenmehrbeit der anwesenden Mitglieder gefaßt; im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesen beit von wenigstens drei Mitgliedern erforderlich.

Die Einladungen der Verwaltungsratbs- Mitglieder ersolgen mittelst mindeßens acht Tage vor der Versammlung zur Post gegebener rekomman« dirter Briefe durch den Präsidenten oder Vice⸗Präsidenten.

Ueber die Verhandlungen find Protokolle aufzunehmen, welche von den Anwesenden zu unterzeichnen sind.

Para graph sechszehn.

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft in allen deren gericht lichen und außergerichtlichen Angelegenbeiten. Er ernennt und entläßt alle Beamte der Gesellschaft, bestimmt ihre Beseldung, Tantismen und sonstige Emolumente, schließt mit ihnen Verträge ab und ertheilt ihnen

Instructionen und Vollmachten.

Zur Anstellung eines Beamten auf länger als zehn Jahre oder mit einer jährlichen Besoldung von mehr als Achthundert Thalern außer freier Wohnung, Feuerung und Beleuchtung bedarf es der Genehmigung der General-Versammlung. Dieselbe Genehmigung ist erforderlich ur Erwer—

bung oder Veräußerung eines Immobile zum Preis von mehr als zebn—

tausend Thalern. Im Uebrigen erstreckt sich die Befugniß des Verwal— tungsratbes zur Vertretung der Gesellschaft in allen gerichtlichen und

Die Majo⸗

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Prozent empfangen, erhalten die Mitglieder des Berwaltungsrathes für bre Mübewaltung zusammen eine Vergütung von Eintausend Fuünf⸗ hundert Thalern. Sobald jedoch eine Dividende von fünf Prozent oder mehr ausgeschrieben und beschlossen wird, erbalten die Mitglieder des Ver waltungsrathes außerdem von der beschlossenen Dividende eine Tantieme von fünf Prozent, zusammen jedoch nie mehr, als Jehntausend Taler Die Jahresvergütung und die Tantieme für den Herwaltungrath wird unter den Mitgliedern derartig vertheilt, daß der PVorfißende Cin Fünftel () mehr als jedes andere Mitglied bezieht. Hur Reisekosten der Mitglie— der des Verwaltungsrathes zu dem Sitze der Gesellschaft oder deren Be— börigkeiten wird denselben keine Vergütung gewäbrt. Andere Neisekosten und Auslagen werden ihnen erstattet. .

Der General-Versammlung bleibt vorbehalten, über die Remuneration des Verwaltungsrathes anderweite Bestimmung zu treffen

IV. Von den General Versammlungen.

Paragraph achtzehn.

Die General Verfammlung, regelmäßig konstituirt, stellt die Gesammt beit der Actionaire dar. Nur die Inhaber von wenigstens zwei Actien haben das Recht, an den General Versammlungen Theil zu nebmen und ihre Stimme abzugeben. -

. * Besiß 19 je zwei Actien berechtigt zur Abgabe einer Stimme; doch kann kein Actionair, weder auf Grund eigenen Actitenbeßißes, noch zugleich als Bevollmächtigter, mehr als zwansig Stimmen ausüben. Abwesende Actionaire können sich durch andere stimmberechtigte Actiongire auf Grund einer schriftlichen Vollmacht dertreten lassen. Min⸗ derläbrige und andere Bevormundete werden durch ihre Vormünder oder Kuratoren, Ebefrauen durch ihre Ehemänner, moralische ker sonen durch ibre Kepräsentanten, Handlungssfirmen auf Grund einer schriftlichen Voll⸗ macht durch ihre Prokura - Führer vertreten, auch wenn diese Vertreter icht selbst Actionaire find. . . . in den General-Versammlungen selbst ausüben oder durch Andere ausdben lassen will, hat mindestens am Tage dor der General Versammlung seine Äctien respektive Interimsscheine oder seine Vollmachten auf dem Geschäftsbureau des Verwaltungs rathes oder bei den in der Einladung hierzu besonders bezeichneten Handlungsbäusern gegen Empfangs- Bescheinigung zu hinterlegen. . 2 Empfangs? Bescheinigungen, aus welchen der Umfang des dem Actionair zustebenden Stimmrechts sich ergeben muß, dienen als Le— gitimation zum Eintritt in die General-Versammlung und weist die danach anzufertigende Liste die Anzabl der in der Versammlung vorhandenen Stimmen nach

Paragraph neunzehn.

Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch die im Paragraph eilf erwäbnten Gesellschaftsblätter sowobl die regelmäßigen als außergewdhnlichen General-Versammlungen, leßtere, wenn er es für dienlich hält, oder wenn wenigstens zehn Actionaite, welche zu— sammen mindestens ein Zehntbeil des gesammten Actien Kapitals repräsen- Kren, schriftlich bei dem Verwaltungsrathe darauf antragen.

Die regelmäßigen General- Versammlungen finden im Monat 22 jeden Jahres statt. Alle GeneralVersammlungen sind am Sitze der Ge⸗ ellschaf abiubalten. Die Bekanntmachungen der regelmäßigen sowobl als der außergewohnlichen General“ Versammlungen sollen zweimal, von

vor dem Tage der Versammlung zu erlassen ist, stattfinden.

vierzehn Tagen zu vierzehn Tagen, deren letzte mindestens vierzebn Tage

Paragraph zwanzig.

Alle Beschluüsse der General-Versammlung, mit Ausnabme der Faͤlle⸗

faär welche das gegenwärtige Statut ein Anderes bestimmt, werden mit absoluter Stimmenmehrbeit der anwesenden Actionaire gefaßt. Sie sind

für alle Äctionaire bindend, auch für die nicht erschienenen oder nicht ver

tretenen Actionaire. Die Abstimmung ist öffentlich. Eine geheime Ab— stimmung findet nur bei Wablen aragraph einundzwanzig) und dann statt, wenn dieselbe in öffentlicher Abstimmung vorher beschlossen ist.

Bei össentlicher Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichbeit ent

scheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei gebeimer Abstimmung und sich ergebender Stimmengleichheit ist der zur Abstimmung gebrachte Antrag

als abgelehnt zu betrachten.

Paragraph ein und zwanzig.

Die von der General-Versammlung dorzunebmenden Wablen erfolgen

nach absoluter Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Tritt die ab

ben die Abstimmungen über Diejenigen, welche überbaupt Stimmen erhal

Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres im Besonderen,

b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;

c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge einzelner Äetio⸗ naire. Sind solche Anträge dem Verwaltungsrathe nicht mindestens vierzebn Tage vor der General-Versammlung schriftlich mitgetheilt, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, dieselben bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen General Versammlung zurüdzu stellen.

Wahl von drei Kommissaren, welche den Auftrag erhalten, die Bi lanz zu prüfen, welche der nächsten regelmäßigen General-Versamm— lung von dem Verwaltungsratbe vorzulegen ist. Die Functionen dieser Kommissare fangen erst einen Monat vor der General-Ver⸗ sammlung an, in welcher die Bilanz vorzulegen ist, und hören mit dem Schlusse dieser Versammlung auf. Im Laufe des Monats ihrer Functionen untersuchen die Kommissarien im Domizil der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres und er— statten darüber Bericht in der General-Versammlung. Dieser Be richt der Kommissare (Rechnungs-Revisoren) muß dem Verwaltungs rathe acht Tage vor der General -Versammlung eingereicht werden. Die General-Versammlung ertbeilt oder verweigert nach Anbörung und Diskussion des Berichts Decharge;

Beschlußnahme über besondere von dem Verwaltungsrathe in der Einladung zur General-Versammlung etwa bezeichneten Gegenstände die Aufnahme von Anleiben für die Gesellschaft, mögen dieselben in Aufnahme baarer Beträge oder in der Eingebung von Schuldverbind— lichkeiten, deren Deckung nicht aus den Einnahmen des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann, bestehen.

Ueber den ad f. bezeichneten Gegenstand der Berathung kann jedoch

nur dann in den ordentlichen General-Versammlungen beschlosfsen werden, wenn derselbe in der Einladung ausdrücklich bekannt gemacht ist. Uuch bedarf der Beschluß, um verbindliche Kraft ju erhalten, noch der Geneh— migung des Herrn Handels Ministers

Paragraph drei und zwanzig.

Die außergewöhnlichen General-Versammlungen beschaftigen sich nur mit den Gegenstäͤnden, wozu sie berufen sind.

Paragraph vier und zwanzig.

Die Protokolle der General-Versammlung werden notariell oder ge— richtlich aufgenommen und von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitgliede des Verwaltungsrathes und von denjenigen Actionatren, welche es wünschen, unterzeichnet

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Bilanz, Dividende und Reserde Fonds Paragraph fünf und zwanzig.

Am lezten Tage des Monats März jeden Jahres wird ein Inventar über die Aktiva und Passiva der Gesellschaft errichtet und in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen. Bei Aufstellung des Inventars werden die Vorräthe nach den laufenden Preisen und noch nicht verwendete Mate rialien zu Grubengebäuden zum kostenden Preise berechnet. Wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und zweifelhaften Forderungen abgeschrieben werden soll, bestimmt der Verwaltungsrath.

Von dem Werthe der Immobilien und Mobilien, so wie von der wirklichen Forderung müssen mindestens fünf Prozent abgesetzt werden. Der nach Abzug der Passiven bleibende Ueberschuß der Aktiven bildet den Reingewinn der Gesellschaft.

Paragraph sechs und zwanzig.

Die General-Versammlung bestinmt, wie diel von dem erzielten Reingewinn unter die Actionaire vertheilt werden soll. Von dem Rein. gewinne sollen jedoch mindestens zehn Prozent alljährlich zur giuldung eines Reserve⸗Fonds dorab und so lange zurückgelegt werden, bis derselbe die Höbe von mindestens zehn Prozent des ausgegebenen Actien⸗Kapitals erreicht bat. Sobald das Letztere eingetreten ist, böͤren die Einzablungen zum Reserve⸗Fonds auf; sie treten sofort wieder ein, wenn derselbe durch Ausgaben vermindert worden ist.

Ueber die nur zur Deckung augenblicklicher Ausgaben od wöhnlicher Verluste zulässige Verwendung des Reserve - Fonds Verwaltungsrath zu verfügen.

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Varagraph sieben und zwanzig

br eiten Jam gegen Einliefe Die Dividenden werden jährlich am zweiten Januar , . rung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Ver al e

. solute Stimmenmehrheit nicht sofort beim ersten Strutiniinn ein, so her- ratb macht die Häuser, bei welchen die Dividenden in Empfang zu nehmen außergerichtlichen Angelegenheiten auch auf alle diejenigen Fälle in welch. ; 3 n die Gesetze eine Sr. . 9 , . 2 ten baben, mit Ausschluß desjenigen, auf welchen die . Stimmen

„Gebt eins dieser Blatter ein, so soll die Veroffentlichung in den übrig durch solche Vertrage und Verbandlungen verpflichtet, welche von min— gefellen find, fart get nn, dre gs, die enge n, 9. 2. ßleibenden Blattern so lange genügen, bis die nächste Gencral, Versamm destens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder auf Grund eincr a,,, , lung an die Stelle des eingegangenen Blattes mit Genehmigung der bon wenigstens drei Mitgliedern desselben ausgestellten Spezial Vollmacht ziebende Loos. Königlichen Regierung zu Arms erg' ein anderes beftimmt bat. Der geh. dollzogen sind. Die laufende Korrefpondenz wird von dem Praäsidenten teren bleibt es aberlaffen, die Wahl anderer Glätten zu fordern und des Verwaltungsrathes oder von dem Vice-Praͤsidenten geführt und unter— noͤthigenfalls vorzuschreiben. Die desfallfigen Verfügungen sowobl, wie zeichnet, falls nicht der Verwaltungsrath ein anderes Mitglied oder einen Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat den Vorsitz in der die von der veneral . Versammlung getroffene anderweite? Wabl bes Ge⸗ Dritten damit beauftragt, in welchen Fallen dies durch die im Paragraph General Versammlung zu führen. Er ernennt zwei Skrutatoren aus den sellschaftsblattes sind durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu eilf bezeichneten Gesellschaftsblätter bekannt zu machen ist. erschienenen Actiongiren. Zu Skrutatoren konnen weder Mitglieder des Arnsberg, durch die übrig bleibenden Gesellschaftsblätter, und durch die z 6 Verwaltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. Anteblätter derjenigen Regierungen, in beren Bezirken die inlandischen Paragraph siebenzehn. Gegenstände des Vortrags und der Berathung und resp. der Ent—

Gesellschaftsblätter erscheinen, zu derdffentli . mmm, ,, . entlichen. So lange die Actionai h iwi igstens fi cheidung in der ordentlichen General-Versammlung sind: 6 t ; wem nn mn, dnnn, dam, mmm fun ale Marmi des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im

n be ne m. m erm. sind, durch die Gesellschaftsblätter bekannt.

Paragraph acht und zwanztrg

Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf

; ividenden versähren zu ͤ . * an welchem dieselben zahl

von fünf Jabren, von dem Tage an gerechnet bar gestellt sind Diese Bestimmung i

Paragraph zwei und zwanzig abzudrucken

st auf der Rückseite der Dividendenscheine wortlich

w Auflösung der Gesellschaft

Paragraph neun und zwanz ug Bon sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrathes, oder von