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an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. Die Amor— tisation angeblich verlorener oder vernichteter Zins- Coupons it nicht stattbaft.
S. 8.
Die Nummern der zur Zurückzablung fälligen, nickt zur Ein— loösung angezeigten Obligationen werden wäbrend 19 Jabren nach dem Zablungstermine alle zwei Jabre einmal öffentlich aufgerufen. Die Sbligationen, welche nicht innerbalb eines Jahres nach dem letzten offentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind wertblos und verfallen zum Vortbeil der Gesellschaft, was von der Direction der Oberschlesischen Eisenbabn zu Breslau, resp. der etwa später an deren Stelle fungirenden Verwaltung unter Angabe der wertblos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpftich
tung mehr. 8. 9.
Außer den in §. 6 gedachten Fällen find die Inbaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von
9 der Gesellschaft zurückzufordern
a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche gebörig zur Ein lösung praͤsentirt werden, länger als drei Monate unberick— tigt bleiben; wenn der Transport- Vetrieb auf der Eisenbabn durch Schuld der Gesellschaft länger s sechs Monate ganz aufboört;
3 f * 2 — * z n ö — an wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkennt— nisse Schulden balber Execution in das Gesellschafts-Vermögen vollstreckt wird; wenn die im §. 6 festgesetzte u der Obligationen nicht eingebalten wird.
In den Faͤllen zu a4. b. und é. kann das Kapital an dem— selben Tage, wo einet dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle d. ist dagegen eine dreimonatliche Kuͤndigungsfrist zu beobachten. Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a. bis zur Zablung der betreffenden Zins-Coupons, in dem Falle h. bis zur Wiederberstellung des unterbrochenen Transportbeniebes, in dem Falle E. Ein Jabr, nachdem der vorgesebene Fall einge— treten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate
von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen batte
erfolgen sollen. 10. Zur Sicherung der Verzinsung gung der Schuld wird festgesetzt und verordnet:
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligatio nen gebt der Zablung von Zinsen und Dividenden an die Actionaire, so wie den Beiträgen zum Reserve- und Er— neuerungsfonds der Gesellschaft vor; sie wird aus den ersten Betriebs-Ueberschüssen nach Deckung der im §. 3 Nr. I. des Statuten⸗Nachtrags der Stargard-Posener Eisenbahn-ꝛGesell schaft vom 8. März 1847 bezeichneten Betriebskosten und der zur Verzinsung und Amortisation der Anleiben nach den Allerböchsten Privilegien vom 27. Dezember 1852 und vom 12. März 1855 erforderlichen Summe entnommen.
Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine, zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grund stücke verkaufen. Dies beziebt sich jedoch nicht auf die außerhalb der Babn und der Bahnhöfe befindlichen Grund— stücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Babnhoöͤfe etwa an den Staat, oder an Gemeinden zur Exrichtung von Post-, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren- Niederlagen abgetreten werden möchten.
Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Rachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisen— bahn und den Babnböfen erforderlich sei oder nicht, ge— nügt ein Attest der Direction der Oberschlesischen Eisen— babn zu Breslau, resp. der an ihre Stelle tretenden Be— börde, oder des für das Eisenbahn⸗Unternehmen bestellten Staats-Kommissariats.
Die Gesellschaft darf weder Prioritaͤts-Obligationen kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt ü emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulitt werde.
Zur Sicherheit für das im §. 9 festgesetzte Rückforderungs— recht an Kapital und Zinsen ist den Inbabern der Obliga— tionen von der Stargard-Posener Eisenbahn-Gesellschaft das
Gesellschafts vermögen, namentlich die Stargard ⸗Posener Eisen⸗ babn, dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre Befriedigung und auch die bypotbekarische Eintragung auf die der Gesell— schaft gebörigen Immobilien nachsuchen können.
Die vorstebend unter b. und e. erlassenen Bestimmungen sollen jeboch auf diejenigen Obligationen sich nicht bezieben, welche, zur Zurückzahlung fällig erklärt, nicht innerbalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfangnabme der Zablung gebörig präsentirt werden.
ß. 1.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Be— kanntmachungen mussen in den Preußischen Staats -⸗Anzeiger, in eine zweite zu Berlin erscheinende Zeitung, in eine Stettiner und in eine Pofener Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Blatter eingeben oder nicht vorbanden sein, so genügt die Belannt machung in den drei anderen bis zur anderweitigen, mit Genebmi— gung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar— beiten zu treffenden Bestimmung.
Zur Urkunde dieses baben Wir das gegenwärtige landesberr— liche Privilegium Allerböchsteigenbändig vollzogen und unter Unse— rem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, obne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ibrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rech— ten Dritter zu präsudiziren.
Gegeben Baden-Baden, den 5. Juli 1858.
Im Allerböchsten Auftrage Sr. Masestät des stöͤnigs: Prinz von Preußen.
von der Hevdt. von Bodelschwingb
A.
Stargard ⸗Posener Cisenbabn Obligation. III. Emission. (Embleme geflügeltes Rad mit der Krone.) über Thaler preußisch Courant. *
Inbaber dieser Obligationen Nr. .... .... bat auf die Höhe 100 Thalern preußisch Courant Untheil an dem in Gemäßbeit des stehend abgedruckten Allerboöchsten Privilegiums emittirten Kapital 1,200 00 Thbalern
Die Zinsen mit Prozent für das vr sind gegen die ausge gebenen, am 1. April und 1. Ottober jeden Jabres postnumerando zabl. baren balbjäbrlichen Zins-Coupons zu erbeben.
Breslau, am ten
Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbabn. (2 Unterschriften.) Eingetragen in die Prioritäte Obligations Controle Fol.
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum vom ...... . bis . zwanzig balbjäbrliche Zins Coupons „IT .... bis. aus. gegeben, von welchen der letzte den umstebend H. 3 bestimmten Vermerk enthalt.
Der Rendant.
B.
Z in s8⸗ Coupon
n n Stargard⸗Posener Cisenbabn- Obligation
ten k ab in Breslau der Ober schlesischen Eisenbabn oder nach seiner Wahl in Berlin oder Stettin bei einer, von der Direction jedesmal näber zu bezeichnenden Stelle zu er— beben. Dieser Zins-Coupon wird ungültig und werthlos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zablung präsentirt oder wenn die Vorderseite desselben durchkreuzt oder eine Ecke abgeschnitten ist.
Breslau, am ten Königliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. 2 Unterschriften.) Eingetragen
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in die Prioritäts-Obligat. Controle
n n n zur Stargard⸗Posener Prioritäts⸗-Obligation * er Praäsentant dieses Talens ist zur Entgegennahme der folgenden
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Zing-Coupons, über deren Empfang er zugleich durch NRücgabe des Talons Zuittirt, berechtigt, wenn dagegen nicht vor dem Falligkeitstermine des letzten Coupons von dem Inhaber der Obligation be der Direction der Oberschlesischen Eisenbabn in Breslau schriftlich Widerspruch erboben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons gegen besondere Quittung an den Inhaber der Obligation erfolgt
Breslau, den .. ten
Konigliche Direction der Oberschlesischen Eisenbahn. (2 Unterschriften )
Der Rendant K. N
De inifterium für Sandel, Sewerbe und offentliche Arbeiten.
Verfügung vom 2. August 1858 — betreffend die Beförderung von FKtorrespondenz aus Preußen re. nach Australien.
In der durch das Post-Amtsblatt Nr. 17 pro 1857 veröffentlichten Bescheidung an das Fönigliche Ober-Post« Amt zu Hamburg ist ausgesprochen worden, daß der Weg über Triest zur Beförderung von Korrespondenz aus Preußen 2c, nach Australien für jetzt nicht zu benutzen sei, indem die monatlich zweimal von Triest nach Alexandrien abgebenden Dampfschiffe mit der den letzteren Ort am 24sten jeden Monats vassirenden Englisch-Australischen Post nicht im genauen Zusammenbange steben und daber Briefe nach Australien zur Beförderung auf dem Wege uͤber Triest mehrere Tage früber aufgeliefert werden müssen, als zur Beförderung über England, überdies auch das Porto auf der ersteren Route sich böber stelle, als auf der letzteren. Diese Bestimmung wird dahin modifizirt, daß, wenn der Absender eines Briefes nach Australien, ungeachtet der ibm uber die obigen Verbältnisse gemachten Exroff nungen, auf Benutzung des Weges über Triest beftebt, diesem Ver— langen stattzugeben ist. Die betreffenden Briefe müssen alsdann mit dem eigenhändigen Vermerke des Absenders „via Triest“ ver seben sein.
Berlin, den 2. August 1858.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Wꝛinisterium der geistlichen, Unterrichts- und Vꝛedizinal⸗Angelegenbeiten.
Die biefige Universität beging am 3. August er. die jäbrliche
Gedächmnißfeier ibres erbabenen Stifters, des Königs Friedrich Wilbelm III., im großen Saale des Universitäts-Gebäudes.
Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath Al“!ander don Humboldt, der Bischof Reander, der General ⸗Post-Direltor Schmückert, der General Intendant der Königlichen Museen von Olfers, mebrere Direktoren und Räthe des Kultus⸗-Meinste— riums und des Ober-⸗irchen⸗-Rathes, so wie mehrere andere boͤbere Beamte wohnten der Feierlichkeit bei.
Sie wurde unter Leitung des Professers Marx mit Gesang eröffnet, worauf der zeitige Rektor, Geheimer Justiz-Rath Pro— fessor r. Rudorff, die Festrede in lateinischer Sprache hielt.
Der Redner gedachte zunächst jener Schuld des Dankes, an welche die Erinnerungen des Tages gemabnen. Zwar hätten die hochherzigen Fürsten des preußischen Herrscherbauses nach dem Grundsatz, welchen Kurfürst Friedrich 1II. bei der Stiftung von Halle ausspreche, auch in ernster Zeit der Wissenschaft stets neue Freistätten gegründet, keine jedoch in schwererer, wie die zur Mitarbeit an der geistigen Wiedergeburt des Staats berufene Hochschule der Hauptstadt. Darum vergegenwärtige diese vor Allem an dem heutigen, dem preußischen Volke unvergeßlichen Ge— dächtnißtage dem kommenden Geschlechte das Bild ibres Koͤnig— lichen Stifters in Seiner stillen und scheinlosen Größe. Wie aber dem Lebenden der schlichte Dank treuer Pflichterfüllung der er— wünschteste gewesen, so knüpfe sie an Sein Gedächtniß die Ertbei lung der von Ihm gestifteten Preise, als öffentliches Zeugniß des Eifers der Lehrer wie der Lernenden. In gleichem Sinne möge die der Universität überlieferte Aufgabe, dies Mal in Beziebung auf Recht und Rechtswissenschaft, erwogen werden. Der Vor— tragende eröffnete hier zunächst einen Rückblick in die Gesammt— arbeit der deutschen Hochschulen für dieses Lebensgebiet. Ihrer Pflege der fremden Kulturrechte danke das angestammte Recht der Nation seine erste Verfeinerung. Unrichtig pflege man diese auf das römische Recht zurüchzufübren, welches
mittelalterlichen deutschen Rechtsschulen nach pariser Muster fremd blieb: die Magdeburger Angriffe auf die sächsischen Rechtsgewobnheiten gingen vielmebt vom kirchlichen Recht aus. Erst die monarchische Entwicklung des Nechts und der Rechtspflege entstamme der Gründung des Reichsgerichts auf laiserliches Recht und einen wissenschaftlich erzegenen Richterstand, in Stelle der vielgestaltigen Gewohnheiten und ungelehrten Schöffen. Dieser großsinnige Schritt trieb Niederländer und Eidgenossen aus der Rechtsgemeinschaft zu ständisch republika nischer Gestaltung, uns edoch er parte er die innern rämpfe, welche das mittelalterliche England und Frankreich zu bestehen hatten. Zwar zerritz die Re⸗ formation die Welt in neue Gegensätze, welche die wessphälischen Verträge mühsam überbrückten. Ein Einbeitsband aber blieb: die gemeinsame Rechtswissenschaft im Schooße der deutschen, vor allen der protestantischen Universitäten, welcher einzeln (mit besonderer Theilnahme der Jubelfeier Jena's) gedacht wurde
Aufgabe der Gegenwart fortgebend, erinnerte die
Preußens Stellung in Deutschland
verjuüngtes deutsches Reich auf den
gebrochenen alten, Erbe der carolingischer
formation, der wichtigsten Gebiete des frän
sischen Reichsvikariats bedürfe und besitze
ein selbststaͤndiges, durchgebildetes Musterrecht, wele
säzen gewachsen sei, die es als Vorkämpfer Deutschla
ten berufen wurde. Erkenntniß und wissenschaftlihe Kultur d
der Gegenwart beruhe aber (wenn auch das ei dungs-Organ der Spruch-Kollegien einer Neu Untergang entgegengehe) unfraglich noch jetzt Grundlagen auf den Universitäten. iesen die zu tieferem und reicherem Aufbau deutscher iss in allen ihren Gebieten gestiftete Berliner Hochschule durch ibre beiden ersten großen Rechtslehrer die heutige civilistische und germanistis Jurisprudenz begruͤnden und gestalten belfen. Und nur in f allseitiger Durchführung jener Aufgabe könne sie dem Königlichen Stiftungsgedenken, dem Genius Preußens gerecht werden.
Demnächst wurden die Urtheile der Fakultäten über die einge gangenen Preisbewerbungsschriften vorgetragen und neue Preis aufgaben bekannt gemacht.
In der theologischen Fakultät gewann den Preis der Stud theol. Rudolph sranichfeld aus Berlin; in der juristischen der Stud. juris starl Schmidt aus Paderborn, das Accessit der Stud. juris Karl Löwenberg aus Berlin. In der philo sophischen Fakultät erhielt den Preis für die philosophische Aufgabe der Stud. phil. Ernst Laas aus Fürstenwalde, das Accessit der Stud. phil. Julius Adolph du Mes nil aus der Provinz Brandenburg, den Preis für die historische Aufgabe der Stud. phil. sarl Eduard Jacobs aus Crefeld; das Accessit der Stud. plül. Bernhard Niebues aus Westfalen. In der medizinischen Fakultät wurde kein Preis vertheilt
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5 3 111
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BPreußische Bank.
Monats- Uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846.
Geprägtes Geld und . h . Kassen⸗-Anweisungen JJ Wechsel Beständen. 60, 354, 0009 ,, 1 Staatspapiere, berschiedene Forderungen und
d w
Banknoten im Umlauf. . . . Depositen⸗Kapitalien .. . Guthaben der Staats-Kassen, Privatpersonen, mit Einschluß Verkehrs ...
Berlin . Königlich Preußisches
Meben Schmidt
Angekommen: Ober-Regietungs— Rath und Ministerial- Direktor im des Innern, Sulzer, aus Marienbad
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D., Graf von Arnim-Boitzenburg, nach Boitzenburg
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K 3 = S., .. K. 3 er, = 1
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