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Verwend der gu. Gelder zum Unterhalte der Mn n der — 2 Grund nicht gefunden werden. en.
Berlin den 15. Jun 1858. Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Sulzer.
An den Magistrai ma R.
Gescheid vom 29 Juni 1858 — daß den Vorsjipen« den der Innungs-Prüfungs seommissionen keine Theilnabme an den Prüfungs-Gebäbren zustebe.
Uuf den Bericht vom 2. d. M. bringen wir der Königlichen Regierung den zur Kenntnißnahme und Rachachtung mitgetheilten Erlaß an die Ftönigliche Regierung zu Potsdam vom 4. Mai 1851 in Erinnerung, nach welchem den Vorfitzenden der Prüfunge⸗ Kommissionen der Innungen eine Entschädigung für ibre Muͤbwal— tungen aus den Prüfungs- Gebühren nicht zu gewähren ist. Die dort getroffene Anerdnung ist auf alle Vorsißende solcher Kommis⸗ fionen, ebne Rücksicht darauf, ob sie zu den besoldeten oder zu den unbeseldeten Mitgliedern der Kemmunal-Bebhorden geboren, zu bereden, und an die Stelle derjenigen Auslegung getreten, welche den Hestimmungen des F§. 16 zu e. der ÄUnweifung für die Prů⸗ tu 5. nnn fen., dom die Königliche Regierung zu Fönigederg vom 9 Jul t ben werden.
Berlin, den 29. Juni 1858.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. don der Hevdt.
An die Königliche Regierung zu X.
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gege⸗
Der Minister des Innern von Wesybalen.
Cirkulat-Erlaß vom 4. Juli 1858 betreffend die Rations⸗ Sätze für die Pferde der Land Gendarmerie.
Im 5§ zember 1820 ist jedem Gendarmen Wachtmeister und berittenen Gendarmen an Fourage täglich eine schwere Friedens, Ration zu⸗
.
31. März 1819 in der Verfügung an
Städte Ordnung dom 36 nahme
[7 der Gendarurerte-Vienst⸗Instruction vom 30. Der
Das dorerwahnte Naturel Verpflegung Regkement vom
13. Mai d. J- Ton welchem der stöniglichen Regierung ? Exem⸗
dlare durch das srönigliche Kriegs Ministerium berelts 3
warden sind, ist übrigen nach einer Mittheilung des keßteren der
De der schen Gebeimen Ober - Hofbuchdruckerei hierselesf mit
der Verpflichtung in Verla gegeben worden, den Truppen, so
wie den Militair« und Civil Bebörden, welche sich birelt an sie
wenden, dag Gryemplar für den Preis von 7 Sgr. 6 Pf. zu liefern Berkin, den 4 Juli 1858.
Per Minister des Innern. don Westyhalen.
Un dwantliche Königliche Regierungen inll. Sigmaringen.
Gescheid oem 8 Jul 1858 — die Erbebung eines
Einzug sgeldes von pensionirtten Staatsdienern mit weniger als 250 Thalern Pension betreffend.
Städte Ordnung dom 30. Mai 1854 Staa ta · Ingeiger Rr 143 8 )*)
Dem Magistrat wird nach nochmaliger Erwägung der Sache eräaͤffnet, daß Kine Wweschwerde wegen dersagter Anerkennung, des Rechts, von pensionirten Staatabeamten mit weniger als 250 Tbalern Penston Einzugsgeld zu erbeben] au eßt als de. grundet nicht anerkannt werden kann.
Nach §. 10 lit d. des Gesßzes vom 41. Juli 1822 sollen Pensiontu, deren jäbrlicher Betrag die Summe don 250 Thaler nicht erreicht, von allen direkten Beiträgen zu den Gemeine lasten befreit bleiben. Diese Anordnung euthäh einen Rechts satz welcher seiner Allgememmbeit wegen ebensowohl auf die zur 5 seiner Feststellung schon üblichen, als auf alle ern später ein ge⸗ führten direlten siadtisen Abgaben angewendet werden muß, so
weit nicht bei der Einführung selbst etwas Anderes augnabmsweise
bestinnnt worden iss.
Der Magistrat glaubt nun zwat darin, Laß der §5. 52 der Mai ss nur eine ein zige Uus— von der allgemeinen Verpflichtung zur Entrichtung des Einzugegeldes zu Gunsten der altlven Beümten sfestsetze, auch die Beseitigung aller aus früberen allgemeinen Titrkn enffprungenen Befreiungen sinden zu därfem; allein nit Unrec't Im Gesepe ausdrüchch zugeflandene Rechte können nam durch ausdrückliche
Wied eraufbebung oder dadurch ihre Geltung verlieren, daß sie mit
neueren gesetz lichen Vestiunnun gen nicht mehr zu vereinbaren ssur.
gestanden und diese durch die Cirkular- Verfügung vom 4. Dezem⸗
der 1826 (Annal. S. 1087) auf 3 Metzen Hafer, 5 Pfund Heu und 8 Pfund Stroh festgeseßt werden. Hierin isi inzwischen in so fern eine Aenderung eingetreten, als durch das seitens des König⸗ lichen frriegs-Ministeriums erlassene, mit dem 1. Juli d. J. in Kraft getretene neue Reglement über die Natural⸗Verpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai d. J. im §. 76 die schwere Friedens⸗Ration anderweit auf 9 Pfund Hafer, 5 Pfund Heu und 7 Pfund Stroh festgestellt worden ist.
Die hiernach für die Truppen angeordnete Verabreichung der Hafer⸗Ration in Gewicht findet nach den dieserhalb , Te. Bestimmungen in den mit Königlichen Magazinen versebenen Gar— nison⸗Orten vom 1. Juli d. J., in denjenigen Garnison⸗ Orten jedoch, in welchen die Verpflegung durch kr ,, Unternebmer erfolgt, erst vem 1. Januar 1859 ab statt, weil eine Aenderung
bis dahin verbleibt es an diesen Orten bei der Verabreichung des Hafers nach den seitberigen Festsetzungen in Maaß. Der Wirth⸗ schafts- und Rechnungs-⸗Verkehr der Militair⸗ Magazin Verwaltungen ist Seitens des Herin Kriegs-Ministers dabin geregelt, daß vom 1. Juli d. J ab der Hafer nur nach Gewicht verrechnet wird. Es ist daber nicht zu umgehen, daß auch Seitens der Gendar—
merie- Offiziere, Wachtmeister und Gendarmen an allen den Orten, wo die Fourage⸗ Erhebung aus Königlichen Magazinen er⸗
folgt, die Rationen nach der vorstehend gedachten anderweiten Fesssetzung, und insbesondere die Hafer⸗Rationen vom 1. Juli b. J. ab nach Gewichtssätzen empfangen werden.
Indem ich Fie Königliche Regierung hiervon mit Kezug auf die Eirkular-Versagung vom 29. Januar 1854, betreffend das Li— Zuidations⸗Verfahren wegen der aus Militair⸗Magazinen an die Landgendarmerie erfolgenden Fourage⸗Verabreichungen in stenntniß cke, bemerke ich, daß es in denjenigen Cendalmerie Stationg Orten, wo die Fourage für die Gendarmen⸗Pferde durch Gemein den oder durch Entrepreneure geliefert wird, bei den bisherigen Rationssätzen von 3 ätzen deer 5 Pfunb Heu und 8 Pfund Stroh bis auf Weiteres 6 ewenden behalt.
Dien steinkommens
.
——
gan einfach die Bedeutung, daß,
spricht, der für das laufende Jahr bestehenden Kontralte nicht thunlich ist;
Keine dieser Vorausscßzungen trifft im vorliegenden Fall⸗ zn.
. Stadte⸗Ordnung, weit entfernt, irgend einen Theil des Gesetzes vom 11. Juli 1877 ausdrücklich aufzubeben, bestätigt dasselbe vielmedr geradezu, indem er mit deutlichen Wor⸗ len sestsegt, daß seme Bestimmun gen wegen der Kesteuerung des . mi der Heamten auch ferner angewendet werden sollen. Dir se allgemeine Hinweisung wird auch durch keinerlei spezielle Anordnung beschraͤnft und 'es müssen daber alle Vor— schriften des Gesetzeds vom 11. Juli Se obue Ru snabme nach wie vor als maßgebend für die städtische Besteuerung der Staats diener angese hen werden. Mit dem Gesammtnamen der Staats. diener bezeichnet das Geseh vom 11. Juli 1827 aber unzweifelhaft eben sowohl die aktiven, als die auf Wartegeld gesetzten und die pen sionirten Beamten, und es läßt sich somit auch daraus, daß der §. 4 der Stadte⸗Ordnung nur allgemein von Beamten ein Argument gegen die Anwendnng der die vensionirten Beamten betreffenden Vorschriften jenes Gesetzes nicht entnebmen.
Es fragt sich daher nur noch, ob diese Vorschrrften neben der Schluß bestimmung des F. 52 der Städte-Ordnung etwa nicht be— stehen können.
. Nach dem Gesetze vom 11. Juli 1822 sind die aktiven Staats— diener von der Entrichtung der frädtischen direkten Abgaben keines— weßs beftril. Nur gewisse Begünstigungen sind dabei zuge st anden, welche indeß an und für sich die Befreiung von dem Ein zug s gelde nicht zur Folge gehabt haben würden. Indem der §. 52 der Städte⸗Ordnung diese Befreiung ausspricht, enthält er daher un⸗ bedenllich nur eine Erweiterung der schon anderweit festgestell⸗ ten Hegünstigungen und bewegt sich mit ibnen also in einer und derselben Richtung. Von einer stolliston der Vorschriften beider Gesetze, welche vielmehr — ohne sich gegen seitig zu beeinträchtigen — sehr wohl neben nander zu beßehen geeignet sind, kann hier⸗ nach überall nicht die Rede sein. q
Müssen nach dem Allen die srüheren Befreiungen durchweg aufrecht erhalten werden, so hat der 5. 52 der Städte Ordnun abgesehen von der in ihm selb
emachten neuen Ausnahme, das Einzugsgeld überhaupt nur von
⸗ an. Personen erhoben werden soll, welche nach früheren geseß⸗
2
K w ; . 5 ; . z . w
lichen gaben zu entrichten.
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u diesen Personen gehören die Penstonafre wen als 20 Thlr. Penston nicht. 2 22 den 8. Jul 1355.
Der Minister des Innern. von Wesphalen.
Bestimmu ngen 3. verpflichtet sind, direkte fäbtssche Ab-
An den Magistrat gu X.
gönigliches statistisches Bürean.
reise der vier Hanpt⸗Getraide⸗Arten und an. der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten n Monat Juli 1858, nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
— Q sRFartof- daler Ch.
Namen der Städte. Weizen. Roggen. Gerste.
Königsberg. .... 1 1 Braunsberg 5) Insterburg .
) Nastenburg. . . . . . .
Neidenburg Danzig Elbing Konitz Grandenz .. ..... Kulm
Namen der Stadte. enen. Roggen.
Bromberg. ..... Kroto schin 1 2
Berlin Grandenburg. .. Cottbus
Fran lfurt a. d. O.. Vands berg a. d. W.
8 Hirschberg ... 7 . — nr. 8) Frankenstein ....
1 .
3) Haltern Minden
Magdeburg Stendal
Erfurt K . & Torgau
Elberfeld?) Dusseldorf !) 1
Sa arbrůͤck
) Kreuznach ...... Simmern ..... Loblenz Wetz lat
Dur cschnitts⸗ Vreise
der 153 preuß. Städte 8 posenschen Städte 5 brandenb. Staͤdte 5 pommersch. Städte I3 schlesischen Städte 8 säͤchsischen 4 II westphäl. Städte II rheinisch. Städte
Die Markipreise dieser 4 Städte sind nach Pfunden des nen än—
gefübrten Jollgewichta angegeben.
Finanz ⸗ Ministerium. Verfügung vom 16. Juni 1858 — betreffend die Tarifirung der Hängeuhren.
Ew. ꝛ6 erwidere ich auf den Bericht vom 30. April d. J., daß sich ohne Ansicht einer Probe von den darin beschriebenen
Hängeubren eine bestimmte Entscheidung über den anzuwendenden Zollsatz nicht wohl treffen läßt. Sofern die Uhren nach Art 2 7
ten Schwarzwalder Uhren konstruirt sind, mithin durch wichte etrieben werden und mit offenen 1 verseben sind, die— ar, auch ein bölzernes Gebäuse haben, wird sich gegen die An⸗ wendung des Saßes von 10 Thlrn. nach Pos. II. J. des Tarifs nichts erinnern lassen, da der Umstand, daß etwa das böherne Fe⸗ häuse angestrichen oder polirt, das Zifferblatt laktirt oder emaillirt und die Uhr an der Vorderseite mit Verzierungen aus unedlem Metall versehen ist, keine binreichende Veranlassung darbteket, um die Uhren der Pos. II. 2 zuzuweisen. Berlin, den 16. Juni 1858.
Der General Direktor der Steuern.
An den Königlich preußischen Geheimen und Ober-Regierungs⸗Rath ic.
XN. zu .
Abgereist: Se. Excellenz der Staats-Mmister a. D., Graf von Arnim ⸗Boitzenburg, nach Schedeningen.
Berlin, 275. August. Seine Majestät der Fönig haben Äller— gnädigst geruht: Dem ordentlichen Professor der Chirurgie an der Unidersität zu Breslau, hr. Middeldorpf, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Faisers der Franzosen Majestät ibm ver liehenen Ritter⸗reuzes des Ordens der Ehrenlegion zu ertbeilen.