1858 / 200 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ilich detinirten Individuum während der Detention, resp. wie P dem hier zur Sprache gebrachten Falle, zum weck seiner Ueberweisung an die Gerichtsbebörde die erforderlichen Bellei— dungs - Gegenstände gewäbrt werden, nicht als osten der Armen— pflege, sondern lediglich als polizeiliche Detentionslosten angeseben werden müͤssen. Ein Anspruch auf Erstattung derselben gegen den ur Armen Fürsorge für den Detinirten verpflichteten Armenver. band ist dCiernach nicht zulässig, und es kann demgemäß auch der von dem Magistrat gegen die ständische Landarmen-Direction der Kurmark aus dem obigen Fundament erhobene Anspruck auf Er⸗ stattung der Kosten fuͤr die dem Dienstknecht S verabreichten Kleidungsstücke als begründet nicht erachtet werden.

Berlin, den 17. Juli 1858. Der Minister des Innern. Im Auftrage Frantz

An den Magistrat zu N.

Bescheid vom 23. Juli 1858 die fernere Gültig keit der älteren Bestimmungen üder Denuncianten⸗ Antheile von Geldstrafen betreffend.

Der 34 wird auf den Bericht vom 20. April d. J, die Be—

willigung von Denuncianten⸗Antheilen von festgesetzten Geldstrasen betreffend, hierdurch Abschrift eines bereits früher über den Gegen— stand ergangenen Erlasses (a) an den Magistrat zu R. vom 12. Dezember 1853 zur stenntnißnabme statt weiteren Bescheides mit dem Bemerken zugefertigt, daß aus den darin entwickelten Grunden auch von dem Herrn Finanz-Minister in Uebereinstim— mung mit dem Herrn Justiz. Minister der Grundsatz ausgesprochen worden ist, daß diejenigen alteren Bestimmungen, nach welchen ein

Theil der an sich rechtsgültig festzuseßzenden Geldstrafen zur Be

willigung von Denuncianten- Autbeilen zu verwenden ist, zu den durch Artilel II. des Einführungs-Gesetzes zum Strafgesetz buche vom 14 April 1851 aufgebobenen Strafbeslimmungen nicht zu

rechnen sind. Berlin, den 23. Juli 1858.

Der Minister des Innern. von Westphalen. An die stönigliche Regierung zu N.

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Dem z. eröffne ich auf die Vorstellung vom 18. 8. M., betreffend die nach der Aslerböchstem Aabineta Ordre vom 31. August 1815 von der

Strafe für feuergefäbrliches Tabackrauchen zugesicherten Denuncianten⸗ Antbeile, daß die gegen die Königliche Regierung zu N. erbobene Be—

schwerde für begründet nicht erachtet werden ann.

Durch Art. Il des Einführungagesetzes des Strafgeseßbuches für die preußischen Staaten sind nur alle Strafbestimmungen außer Wirk samkeit geseßt, die Materien betreffen, auf welche das Strafgesepbuch sich bezieht, die Bestimmung von Denuncianten Antbeilen an den Strafen für eine mit Geldpön bedrobte Handlung ist aber keine Strafbestimmung, und wenn sonach das Strafgeseßbzbuch über eine Materie sich erstredt, worüber ein älteres Geseß Strafbestimmungen und. Verheißung don Denuncianten— Antheilen enthält, so ist dieses Geseß nur in seinen Strafbestimmungen, nicht aber in der die Bewilligung eines Denuncianten-ÄAntbeiles ausspre⸗

chenden Bestimmung aufgeboben.

Es muß deshalb bei der Verfügung der Königlichen Regierung zu

N. vom 12. Oftober d. J. lediglich sein Bewenden haben. Berlin, den 12. Dezember 1853.

Der Minister des Innern.

Im Auftrage v. Manteuffel.

Cirkular-Erlaß vom 24. Juli 1858 betreffend das Verfabren bei dem Transport von im In— lande ergriffenen Deserteurs deutscher Bundesstaaten.

Es ist die Frage zur Entscheidung gestellt worden: ob der Transport derjenigen Deserteurs, welche einem andern deutschen

Bundesstaate angehören und nach der allgemeinen Kartel⸗Conven—

tion vom 17. März 1831 (GeseSammlung de 1831, Seite 4

auszuliefern sind, sofern solche im Inlande verbaftet worden, von den 1 n oder von den Civil-Bebörden zu bewerksielli— gen sei?

Nach den von den töniglichen Regierungen auf Veranlaffung

des Ministetiums des Innern erstatteten Berichten hat sich bei den fraglichen Transporten in den resp. Verwaltungsbezirken eine üben einstimmende Praxis nicht gebildet, indem in einigen die Militaim Behörden, in andern die Ciwil-Bebörden der Veranstaltung dez Trangports der Deserteurs sich unterzogen haben.

Da es erforderlich erscheint, das bei derartigen Transporten

für die Folge zu beobachtende Verfabren definitio festzustellen, so sind die Ministerien des Innern und des Krieges nach Erotterunz des Sachverbältnisses darin übereingekommen, 21 die im 5. 17 II. 7 der Verordnung über die anderweite Organifation der Ge) darmerie vom 30. Dezember 1820 binsichtlich des Transports d, inländischen Deserteurg 1 Bestimmungen auch auf d im Inlande ergriffenen Deserteurs deutscher Bundesstaaten an zu, wenden seien. Diese Deserteure sind biernach, wo sie betroffen wa. den, aufzugreifen und an die nächste Garnison abzuliefern, von we aus sie mittelst militairischen Tranaports weiter befoͤrden werden. Indem wir das Fönigliche General stommando und da— Ftönigliche Ober-Präsidium biervon zur weiteren gefälligen Veran— lassung in Kenntniß zu setzen, bemerken wir gleichzeitig ergebenß, daß die in Rede stehenden fremden Deserteurs ganz wie ein beimis— auf dem Marsche begriffene Mannschaften, also mit 5 Sgr. pre Kopf und Tag, zu verpflegen sind, daß außer den Unterhasltunz: stosten und der Fangprämie, insofern diese noch beansprucht werde kann, sonstige Kossen nach Artilel 10 der Cartel-Convention per 12. Marz 1831 nicht zur Erstattung gelangen und baß deshean der Transport auf den Eisenbabnen auf e n Falle zu be schränken ist, in denen die betreffende Bundes. egierung den Tran port auf diesem Wege ausdrücklich verlangt.

Berlin, den 24. Juli 1858.

Der Minister des Innern. don Westphalen An die sämmtlichen oberen Provinzial ⸗Behörden und das stönigliche General(ommando des Garde Corps.

Der Kriegs Minister. Im Auftrage: von Hann.

Finanz ⸗/ Ministerium.

Cirkular⸗-Erlaß vom 10. Mai 1858 bezuglich

auf die Gewährung von Hola Unterstütungen an

bedürftige Militair⸗Invaliden aus den Feldzügen bon 1815 —15.

Die Cirkular-Verfügung vom 18. August 1855, betreffend di Verabreichung von Brennmaterial an Hülfsbedürftige, in welcher unter andern darauf bingewiesen ist, daß diese Unterstüͤtzung nich zunächst den Zweck habe, den Kommunen einen Beitrag zur Ar menpflege zu gen fn bat in einem zu meiner Kenntniß gelangte⸗ Ip nf n, Veranlassung gegeben, daß namentlich die bisber a bedürftige Militair- Invaliden aus den Feldzugsjabren 18131 verabreichte Armenbolz-Unterstützung erbeblich verkürzt ißt.

Eine solche Anwendung der gedachten Eirkular⸗ Verfügung an die bülfsbedürftigen Militair - Invaliden aus den Kriegs“ Jabta 1813 15 entspricht meinen Absichten nicht, daher auch in dem be kreffenden Spegialfalle die unverlürzte Wiedergewährung der frübe bewilligten Holzunterstüͤtzung angeordnet ist.

Die Königlichen Regierungen werden biervon zur Rachachtunz in Kenntniß gesetzt.

Berlin, den 10. Mai 1858.

Der Finanz Minister. von Bodelschwingb.

An sämmtliche Königliche Regierungen.

Bescheid vom 11. Mai 1858 betreffend die Ab— lösung der fixirten Holzberechtigungen.

Auf den Bericht vom 16. Maͤrz d. J., betreffend die Ablöͤsung der sixirten Holzberechtigungen, wird der Königlichen Regierung Folgendes eröffnet: .

Da nach der Cirkular⸗Verfügung vom 2. Januar é. die Königliche Regierung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, selbsiständig alle auf den Etats der Forstverwaltung stehende Real⸗-Lasten zur Ablssung durch Vernittcsunz der Renten banlen zu bringen, s ann es keinem Bedenken unterliegen, daß sich diere

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auch auf die sixirten e nen, erstreddt, soweit leßtere die 7 14 irn aben, und daß es deshalb einer besonde— ren Ermächtigung zur Anbringung der Provocatlon nicht mehr be— darf. Die Frage jedoch, ob eine früher , g Holzberechti⸗ gung durch die Figation die Natur einer Real- Last angenommen habe, 66 sich nicht aeg beantworten, sondern setzt in jedem Spezialfall eine sorgfaͤltige Untersuchung voraus.

Die im Band III. der Zeitschrift des Revisions - stollegii für Landes-Kultur- Sachen S. 73 und 325 abgedruckten Entscheidungen

sprechen den sehr richtigen Grundsaß aus:

daß die Fixation allein die rechtliche Natur einer Holzberech— tigung als Servitut nicht ändere.

Wenn der Waldeigenthümer von der ihm nach 5. 235 Tit. 22 Thl. J. des Allg. Landr., resp. S§. 166 und 168 der Gemeinheits— Theilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 zustehenden einseitigen Be— fugniß Gebrauch macht, so wird dadurch die rechtliche Natur der Servitut nicht berührt und bleiben Waldeigenthümer und Servitutar im Hesitze ds Rechts, je nach Umständen eine anderweitige mit der rechtmäßigen Benutzung im Verhältniß stehende Festsetzung der Holsbezüge zu verlangen. Denn die desfallsige i m n des §S. 233 ., bezweckt nicht nothwendig die Regulirxung der üutzungs⸗ Verhältnisse für immer, sondern nur eine zeitweise. Anders stellt sich die Sache, wenn über die Grenzen der dem Waldeigenthuͤmer nach §. 235 J. c. zuständigen einseitigen Befugniß hinaus— gegangen, wenn zwischen dem Waldeigenthümer und dem Servitutar ein Vertrag geschlossen und entweder die un— bestimmte Holzberechtigung für immer aufgehoben ober auf eine andere Weise eine vertragsmäßige, die 6 der Servitut ändernde Stipulation getroffen ist. Das Essentiale der Fization im Sinne des F§. 235 1. é. besteht darin,

daß ohne einen Vertrag die unbemessene Berechtigung nach dem Verbaͤltniß einer rechtmäßigen Henußung also unter Berück— sichtigung der gegenwärtigen Bedarfs⸗Verhäͤltnisse des Servitutars und der Krafte des Waldes einseitig vom Waldeigenthuümer oder bei einem Widerspruch Seitens des Berechtigten vom Richter auf ein bestimmtes Quantum festgesetzt wird.

Ein Vertrag oder Rezeß über solche Festsetzungen ist nicht essentiale oder nur naturale, sondern lediglich in den Umständen und Maßnahmen beider Theile begründet. Es wird daher bei jedem vor Emanation des Gesetzes vom 2. Marz 1850 geschlossenen Fixations-Rezeß zu untersuchen sein, ob nach dessen Wortlaut und Intention eine revokable, nach den. geänderten Verhaͤltnissen des Waldes oder des Berechtigten abzuändernde Fixation, oder durch die bertragsmäßigen Stipulationen eine Umwandlung der Selten? des Wald-Eigenthüͤmers nur in einem Dulden der Entnahme von Holz bestehenden rechtlichen Natur der Servitut in eine beständige Lieferungs Verbindlichkeit des Letzteren bewirkt sei. Dies würde z. B. der Fall sein, wenn in dem Rezesse der bisherigen Berechti— gung auf immer entsagt ist, und der Wald-Eigenthümer für Immer und unter allen Umstaͤnden die Abgabe und Lieferung eines Holz⸗Quanti übernommen hat. Hiermit stehen die neuesten

Entscheidungen des Königlichen Ober-Tribunals im Einklang. Nach der Entscheidung vom 19. Juli 1856 (Entscheidungen Band 33 S. 393) ist generell ausgeführt, daß die Frage, ob Novation statt-⸗

gefunden und ob eine Real- Last oder eine Servitut anzunehmen, sich ur nach dem Inhalte des jedesmaligen Vertrages oder anderer thatsächlicher Momente entscheiden lassen, und in dem Erkenntniß vom 20. Dezember 1855 (Striethorst, Archiv Bd. 20 S. 54) ist ferner für einen Spezialfall angenommen, daß eine Real- Last vorliege, weil die Aufhebung der unbemessenen Holzberechtigung in cinem Vertrage gegen Verabreichung einer bestimmten Quantität Holz für immerwährende Zeiten eine Novation und Umwandlung der Servitut in eine Real-Last bewirkt habe.

Die stönigliche Regierung wird daher die Forst-Etats beson— ders zu perlustriren, betreffs aller auf den Forst⸗Etats befindlichen fixirten Holjabgaben deren rechtliche Natur näher zu prüfen, und wenn die Untersuchung das Vorhandensein einer Reallast ergiebt, und der Weg gütlicher Einigung fehlschlaͤgt, deren Ablösung durch Vermittelung der Rentenbanken im Wege 2 Provocation schleunig zu bewirken haben.

Darin kann der Königlichen Regierung nur beigetreten wer— den, daß im Zweifel darüber, ob durch den Fixations⸗ Rezeß eine Umwandlung? der Servitut in eine Reallaff' bewirkt worden, eher letzteres anzunehmen sei. Durch Unterlassung der Provocation bor dem Schluß der Rentenbanken können leicht Nachtheile ent= stehen, wenn aber ein derartiger Holzbezug für eine Serbitut judicando erachtet werden sollte, so folgen la s⸗ keine Nachtheile,

sondern eben nur die Verbindlichkeit ei z ; t einer Ablösung nach Grundsäßen der Gemeinheit theil z 9 ß Germ, den 1 . . *.

Der Finanz⸗Minister. von Godelschwingh. f An die stönigliche Regierung X Re 9 g zu N., und ab— schriftlich zur Nachricht und Nachachtung an sämmtliche übrige Königliche Negierungen, mit Ausnahme derer zu Aachen und Trier.

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Berlin, 77. August. Seine Majestat der Fönig haben Aller— gnädigst gerubt: Dem Schloßhauptmann von Gres lau, tam herrn Grafen von Sch affgotsch, und dem Schloßhaupfman —— 2. stammerherrn Grafen von Boos⸗Waldeck vn 3 laubnif zur Anlegung des von des Königs von Portugal W ge. ihnen verliehenen Groß-Kreuzes des St. Jago⸗Ordens: 8 = dem Ritterguts⸗Besitzer und streis⸗-Deputirten von Gian * Thule im sreise Rosenberg in Ober Schlesien zur einiegunz des don St. Heiligkeit dem Papste ihm verliehenen Commandeur— Kreuzes des St. Gregorius⸗Ordens zu ertheilen.

& i H t auntli ches.

ö. Preußen. Berlin, 5. August. Die Allerhoͤchsten und Höchsten Herrschaften begaben sich gestern um 10 Uhr von Schloß Babelsberg nach dem Bornstädter Felde, um daselbst den Uebungen mehrerer Truppentheile zuzusehen. Zum Dejeuner waren der Herzog und die Herzogin von Ratibor, so wie Herr von Humboldt zuge— jogen. Nach einer abendlichen Spazierfahrt fand um 8 Ühbr die Tafel statt, wozu außer den zum Gefolge und zur Umgebung gehörigen Personen, Einladungen erhalten hatten Prinz Wilhelm von Baden Fürst Paul Esterhazy, die englischen Gesandten in Berlin, Wien und stopenhagen (Lords Bloomsield und Loftus und Mr. Elliot) der badische Gesandte und der Oberst-Truchseß Graf Redern' Zur nachfolgenden mußikalischen Abend⸗ Unterhaltung erschienen: Ihre lönig lichen Hoheiten Prinz und Prinzessin Karl nebst Gefolge die Prinzen Friedrich Karl und Albrecht (Sohn), Fürst Friedrich von Sayn-⸗Wutgenstein, Fürst Puückler, Mr. Dillon. Attack? der engli— schen Gesandtschaft zu Berlin, Mr. Bidwell und Mr. Dashwood Privat⸗-Secretaire des Ministers Lord Malmesburh. Frau Herren burger Tuczek, Fräul. Wippern, Fräul. Wagner, die Herren Formes, F rause und Salomon hatten die Ehre, mehrere Gesang⸗ stuͤcke, Herr Laub eine Composition für die Vloline vorzutragen Herr stapellmeister Taubert begleitete auf dem Klavier. s Warm brunn, 75. August. Se— Königliche Hoheit der Prinz Friedrich von Preußen hat, der »Schlesischen Zeitung“ zufolge, beute Nachmittag unseren Kurort wieder verlassen. Oels, 25. August. In det heute abgehaltenen Sitzung des Stadtverordneten -Follegiums, meldet man' Ler Breslauer Zei⸗ tung“, starb der Bürgermeister unserer Stadt, Herr Niecksch, am Schlagfluß. . Bielefeld, 75. August. Zu Heepen, im Freise Bielefeld, ist am 1. Juli eine landwirtbschaftliche Fortbildungsschule eröffnet worden, von welcher man hofft, daß dieselbe einem langgefühlten Beduͤrfnisse abhelfen und bald eine größere Ausdehnung erlangen werde. Bis jetzt wird sie erst von 5 Schülern benutzt. Pr. C.) Köln, 26. August. Se. WMajestät der Fönig der Belgier traf auf der Reise nach Wiesbaden begriffen, gestern Nachmittags 1 Uhr mittelst Separat-Trains hier ein und benutzte, ohne das Innere der Stadt zu berühren, die Ringbahn zur unmittelbaren Fortsetzung der Reise nach Bonn. Die „»stölnische Zeitung“ er—

fährt als zuverlässig, daß der Kardinal Erzbischof die Bischöfe der

kölner Kirchenprovinz zu einer ftonferenz dahier eingeladen hat, und daß die Bischöfe von Trier, Münster und Paderborn zu dem Ende am Sonnabend den 28sten d. M, in Köln eintreffen werden.

Württemberg. Tübingen, 20. August. Hr. Billharz, Professor der Hochschule in stairo und Leibarzt des Vicekönigs von Aegypten, der auf einer Rundreise die deutschen Hochschulen und medizinischen Institute besucht, wird, nach Mittheilung des „Frank⸗ furter Journals“, in diesen Tagen hier erwartet.

Baiern. München, 25. August. Die feierliche Trauung Ibrer stöniglichen Hoheit der Herzogin Helene in Basern mit Sr. Durchlaucht dem Erbprinzen von Thurn und Taxis wurde gestern Nachmittags ?7 Uhr in der eigens hierzu in Possenbofen erbauten ftapelle durch den Abt Dr, Haneberg vollzogen. An— wesend dabei waren, nach dem Bericht der Neuen Münchener Zeitung“, die erlauchten Eltern und Geschwister des hohen Braut paares, so wie die Prinzen und Prinzessinnen Luitpold und Adal— bert Königliche Hoheiten. Unter den ferner anwesenden Perfonen befand sich auch der Staatsminister des Königlichen Hauses und des Aeußern, Freiherr v. d. Pfordten. Dem Vernehmen nach hat

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