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Uu ng desselben Untertdan des patentirenden Staates war, mit dem Auf dieses Verhältnisses. *
Wiedereinziebung eines Patents stebt nur dem Staate zu, welcher aus gestellt bat. rn, zu — Pollzeibebörde bat das Schifferpatent zurückzunebmen, wenn dieselbe sicih davon überzeugt bat, daß der Inhaber untauglich oder daß dessen Beibebaltung mit der Ordnung und Sicherheit des Schiff fabrtsderlehrs nicht vereinbar ist. Leßteres kann namentlich dann ange- nommen werden, ein Schiffer wegen Trunksucht, wiederholter Ab. er Betruges, Fäischung oder anderer Verbrechen gegen das
4 ig cahe besast M artitel vm.
Um die Sicherheit und Ordnung der Weser Schifffahrt zu befördern, werden die Uferstaaten, jeder für sein Gebiet, die in der Anlage 4 ent- baltenen polizeilichen Vorschriften in Kraft seßen.
Artikel . 34
Das Verfahren wegen Uedertretung dieser polizeilichen Vorschriften soll moͤglichst kurg und schleunig sein, und es darf durch dasselbe ein Fabrzeug oder dessen Bemannung auf der Neise nicht länger aufgebalten werden, als zur Ermittelung des Thatbestandes erforderlich ist.
Den zum Zwecke der Untersuchung und Bestrafung von Uebertretun— gen der dorerwäbnten polizeilichen Vorschriften von der zuständigen Be⸗ böoörde erlassenen Requisitionen, mit Ausnahme solcher, welche auf (nicht etwa durch besondere Verträge begründete) Auslieferung der Schuldigen ** sind, wird don den Gebörden aller Weser⸗Uferstagten bereitwillig
olge gegeben werden.
Zu §. 5 . Artikel X. Die im S§. 3 der Weserschisffabrts - Alte vorgeschriebene i der Fahrzeuge ist an beiden Seiten des Vordertheils, hellfarbig au schwarzem Grunde, anzubringen.
Zu §. 6: Artikel XI. Der §. 6 der Weserschifffabrts ⸗Akte bleibt aufgeboben. 28
** Artilel XII. ᷓ Die am Schlusse des §. 8. enthaltene Bestimmung wegen Veroͤffentli⸗
chung der Frachtpreise durch den Druck wird aufgeboben.
Ju den S§. 10 und 11: Artikel Xlll.
Verträge zwischen Kaufleuten eines Weserhandelsplaßes und einer Anzahl Schiffer, durch welche dauernd, für längere oder kürzere Zeiträume, eine Reibefolge der Schiffer in ihren Fahrten auf der Weser festgestellt werden soll. bedürfen der Genebmigung der Regierung des Weserdandels. piaßes an welchem die lentrahirenden Kausseute ihren Wohnsißz haben.
Von Verträgen, durch welche dauernd, für längere oder kürzere Jeit. räume, Preise und sonstige Bedingungen der Frachtschifffahrt auf der Weser festgestellt werden sollen, wird die betreffende Kegierung Kenntniß
nehmen. Sowobl bei der Prüfung dor der Genebmigung, beziebungsweise bei
der Kenntnißnabme der vorbezeichneten Verträge, wird die betreffende Re . ierung darüber wachen, daß durch dieselben lein mit der Weserschifffabrts« re un Widerspruch stehendes Monopol ausgeübt werde.
Auf Verlangen sollen sämmtliche vorbezeichnete Verträge den übrigen Uferstaaten mitgetheilt werden.
Zu §. 11 Nr. 3 und 5:
Artikel XIV.
Wenn eine Regierung rücksichtlich ejnes ihrer Plätze, welcher in einem Reibeschifffabrts« Vertrage als Mittontrahbent auftritt, gegen die Ausfüb⸗ rung des von ihr nicht genehmigten Vertrages protestirt, so soll rück‚ sichtlich jenes Plaßes die Ausfübrung des Kontraktes auch von den übrigen betheiligten Regierungen nicht gestattet werden. ł
Unter die Zahl der Handelspläße, an welchen nach §. 1 Nr. 5 der Weserschifffabrts-Atte den Reibeschiffern Güter einzuladen gestattet ist, find die Städte Nienburg und Oldendorf, imgleichen die Flecken Hoya, Siol- zenau und Grohnde aufgenommen.
Zu §. 12: Artikel XV.
Statt der im §. 12 der Weserschifffahrts ⸗ Atte angegebenen Gewichts- bestimmungen tritt das Zollpfund an die Stelle des Bremer Pfundes, und ist die daselbst unter A. beigefügte Tabelle det Maaß und Gewichts“ Verbaltnisse in sämmtlichen Weser Uferstaaten den jeßt bestehenden Ver— hältnissen entsprechend berichtigt worden, weshalb die unter 5. anliegende vergleichende Uebersicht an deren Stelle tritt.
‚ Artikel XVI.
Die Paragraphen der Weserschifffabrts, Alte, welche BVestimmungen über den Weserzoll enthalten, nd in Folge des Vertrages wegen Suspen— sion der Weserzölle vom 26. Januar 1856 für die Dauer dieses Vertrages als außer Wirksamkei geseßt zu betrachten.
Zu f. 42 Artikel XVII.
Die Staaten, deren Weser-Uferstrecken an einander grenzen oder sich gegenüber liegen, wollen sich die Pläne solcher von ihnen . An lagen, welche auf die Fahrbahn, oder auf das gegenüber liegende oder — * Ufer voraussichtlich cinen bemerkbaren Einfluß äußern können, mitteilen und eine Verständigung über die bei deren Uus führung in Betracht kommenden Rechisverhältnisse, unter Zuziehung von Wasserbau—⸗ verständigen, jederzeit bereitwilligst fördern.
Artikel XVIII.
Imgleichen wollen die Weser-Uferstaaten über dasjenige, was in jedem Staate zur Wegräumung der Schiff fahrts hindernisse geschehen, und welche Kosten darauf verwandt worden, sich am Schlusse jeden 3 allseitige Mittheilung machen.
— Artikel XIX. Die Regierungen der Weser-Uferstaaten verpflichten sich, darauf zu
balten, daß bei konftigen Neubauten ron Weserbrücken der Haupt. Durch- laßöffnung eine Breite von 60 Fuß rbeinländisch und, sosern es die oͤrl. lichen Verbältnisse der Stremufer nur irgend gestatten, eine solche Höhe gegeben werde, daß Dampfschiffe dieselben auch bei erbohten Wasserstanden
—— 2 — J 1 8 8 Artikel XX.
Diese Additional. Alte soll (nachdem die vorbehaltene Natificatian der. selben erfolgt sein wird) mit dem 1. September 1858 imn in, treten, und schon vor diesem Jeltpunkte dan allen Uferstaaten verkandigt und durch den Druck bekannt gemacht werden.
u §. 53:
u 8 Artikel XXI.
Die Regierungen der Weser -Uferstaaten übernebmen es, don allen in Beziebung auf die Weserschifffahrt in ibrem Gebiete künftig ergebenden Geseßen, Verordnungen, Statuten und Gebübrentarifen (namentlich auch der Strom -Dampfschifffabrte⸗Gesellschaften und der Fluß ⸗Asseluranz Com. pagnieen in den Weserpläßen) der bierfür zu an ger Beborde der übrigen WeserUferstagten je ein Exemplar zuzusenden, auch die seit Ab. N66 der Weserschifffabrts Akte bereits erlassenen derartigen Bestimmun— gen mittheilen zu lassen
Zu §. 54:
Artikel XXII.
Zur Beschleunigung der Geschäfte der Revisionskommission wollen sich die Regierungen der lontrabirenden Staaten die bei derselben zu verban delnden Gegenstände jedesmal vor dem Zusammentreten der Revifionz. stommission so dollständig und zeitig, als tbunlich, mittdeilen
Etwaige Beschwerden gegen die Handbabung der Weserschifffabrtt und dieser Additional Ute sind auch in der Zwischenzeit durch unmit tel bare Communication zwischen den betreffenden Beborden, so weit möglich
zu beseitigen. Artile! XIII.
Insoweit durch diese Additional - Atte keine Aenderungen ausgesprochen sind, bleiben die Bestimmungen der Weserschifffabrts, Atte vom 10. Ech. tember 1823 in FKrast.
Zur Urkunde dessen ist diese Additional Akte zu der Weserschifffahrt. Akte don den im Eingange genannten Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden. —
So gescheben Braunschweig, den 4. September 1857.
Graf Ludwig Victor von Friedrich Ernst Ostermeder. Villers (L. 8.) (L. 8. Carl Heinrich Gustav von Wille. (L. S.) Ludwig Heinrich Melchior Graf Ludwig Victor don Hofmeister. Villers. (L. 8.) aG. j Georg Wilbelm Alber. (L. S.)
Wilhelm Johann Bapnß Pockela. (L. 8.)
—
Ain la ge 1 der Addition al ˖⸗ Akte zur Weserschifffabrts⸗ Atte—
Muster eines Schiffspatenteg.
Schiffspatent.
zu N. N Segelschiff
Das dem N. R. zugehorige San ssch z
obne a m w Namen mit der Nummer.. derseben und unter solcher
im Vergeichnisse der hiesigen Schiffe eingetragen, von Trag sfäbigkeit und im Jabre« neu gebaut, ist don dazu bestellten und der= pflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehsrungen sorgfältig geprüft und zur Schifffahrt auf der Weser vollkommen gut und tüchtig befunden worden.
Auf Grund dieses Jeugnisses ist daher dem Eigenthüämer des gedachten Fabrzeuges gestattet worden, dasselbe zum Weserschifffa hris detriebe so lange benußen ju dürfen, als es sich im erwähnten guten Zustande besindet und darin erhalten wird...... , a e,.
Besondere Bedingungen:
Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter amtlicher Vollsiehung und Besiegelung ausgefertigt worden.
den ten 18. (Name der Beborde.) (Unterschrift.)
Anlage ? der Additional Atte zur Weserschifffabrts⸗ Akte.
Muster eines Schiffer-Patentes zur Führung von Schiffen. Schiffer Patent. Vorzeiger dieses aus in * hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Wese
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schifffahrt mit 8k 1 dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm
die Erlaubniß zur Führung jedes auf der Weser fahrenden 3 . unterm heutigen Tage unbedenklich ertheilt worden ist.
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Personen und Waaren geratben könnte, nach allen Eraͤften und besten Fleißes, soweit moglich, abzuwenden, auch bei seinen r f die Bestimmungen der Weserschifffahrts⸗ und der Addstional-Atte, o wie die einschlagenden schifffahrtapolizeilichen Vorschriften genau zu be- (. en, ist ibm hierüber unter Hinweisung auf den Art. VII. der Weser— chifffahrts ⸗ Additional ⸗Alte gegenwärtiges Schiffer Patent, gebörig voll. zogen und besiegelt, ausgestellt worden.
(Unterschrift.
Anlage 3 der Additional Akte zur Weserschifffahrts Atte.
Muster eines Schifferpatentes zur Führung von Holzflößen.
Schi f fer. Ra tent. Vorzeiger dieses
das seiner Leitung gfalt und Umsicht zu führen, von r, in welche es nebst den darauf genständen gerathen könnte, nach allen Kräf— ten und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen * die Bestimmungen der Weserschifffahrts- und der Additional⸗ Akte, o wie die einschlagenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften genau zu befolgen, ist ibm hierüber unter Hinweisung auf den Art. VII. der Weser— schifffabrts· Additional Akte gegenwartiges Schifferpatent, gehörig volljogen und besiegelt, ausgefertigt worden. 1 (Name der Behörde.) Unterschrift )
Anlage 4 95. der Addition al-⸗ Akte zur Weserschifffahrts⸗ Atte.
—
Polizeiliche Vorschriften für die Schifffahrt auf dem Weser⸗ Strome.
l. Schiffs führung. 2.
§. 1.
i Flußschiff und jedes Floß, welches die Weser befährt, muß dem Befeble oder der speziellen Leitung eines Führers untergeben sein. Dieser ist für die genaue Befolgung der in der Weserschifffahrts- und der Addi⸗ tional - Atte, so wie in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Vor— schriften derantwortlich.
Il. Legitimationspapiere zum Schifffahrtsbetriebe.
8. 2
Jedes der im §. 1 erwähnten Fahrzeuge muß wahrend der Fahrt bon den nach ÄÜrt. 111. bis VII. der Üüdditlonalglkte zur Legitimation des Schiffes und des Führers erforderlichen Patenten begleitet sein. Diese nd jeder von dem betreffenden Staate dazu bezeichneten Behörde auf eren Verlangen vorzuzeigen.
Diese Behörde hat, wenn Schiffer betroffen werden, welche entweder ar keine Patente bei fich fübren, oder bei welchen die dorgezeigten
itim en gpapiere nicht vollständig passen, die kompetente Behörde des
jenigen Uferstaates, welchem das Fahrzeug angehört, oder, wenn diese
9 bekannt ist, die zustaͤndige Ober-Behoͤrde sofort hiervon in Kenntniß en.
icjenigen kleineren Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirth= schaftliche Erzeugnisse im gewohnlichen Marktverkehre nach nahe gelegenen Orten geführt oder von daher geholt werden, bedürfen dieser Legitimations-« Papiere rh
Zeugnisse für die Maschinisten auf den Passagier— Dann fg iffen. assas
Jeder Maschinist auf einem assagier⸗ Dampfschiffe ö 1 fen, . der . des m m 14 9639 ) gestelltes Zeugniß darüber, daß er geprüft sei r e, tüchtig 5 sei, mit sich ahr r. e , fenen un n. Dien stbücher der S iffsma 1) Verpflichtung der dien sñs end t n mn ft
Jeder, wer dauernd, oder auch nur für eine Reise auf einem Weser⸗Fahrzeuge dient (Lehrling, Junge, Si far her 6 GesellQe, latrose, Bootsmann, Steuermann), muß mit einem von einer offentlichen Behörde ausgefertigten Dienstbuche, in welchem uber alle seit Ausfertigung diefes Buches von dem In⸗ baber eingegangenen Dienstverhältnisse die in der Anlage zu §. 5
ae,, L. sein, und dasselbe auf jeder Neise bei sich Das Dienstbuch muß jedem Dienstherr
2 * 38 Verlangen , , s. nnn, zar dr, Tienstmann, welcher sein Dlenstbuch abhande l
laßt, Aenderungen darin selbst vornimmt * durch unn nn
tigte vornehmen läßt, oder den Inhal ilwe 10 tilgt oder unlesbar macht, ist stra i. en n n, . ** 2) Inbalt der Dien stb cher.
5
Die Dienstbücher werden na ö gaben Jormulare gedruckt und sind * 9 . r Behörden käuflich zu haben. 1 R.. aS. Dienstbuch eines Dienstmannes ist, wo ni ü K sind, entweder der Polizei g eigen;
ortes desse D wenn er einem der Weser-Uferstaate angehört — oder der oliyei. Sch ri ee ce . 1 herrn, bei dem der Dienstmann zuerst in Dienst tritt 26 ö. , der letztere einem anderen Staate angehört dr, Aug fertigung und Eintragung des Signalements vorzule 2 wobei die Befugniß des Dienstmannes, sich vermiethen * 22 — zu . und zu attestiren ist. .
eschwerden des Dienstmannes über das b en erthei 23 i, Sag niß sind durch bie ar erke erledigen, und sind die dadur igefü e . , b, gn. Aenderungen und
3 Verpflichtung des Dien stherrn.
= schiff §. 6.
ein Schiffseigner oder Schiffsführer darf einen Dienst annehmen, obne sich dessen Dienstbuch vorlegen zu — darin über das einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche einzutragen. Auf sedem Schiffe ist ein fortlaufendes Verzeichniß der Personen, welche auf demselben in Dienst getreten sind, zu führen, worin dem Ramen jedes Entlassenen eine Notiz über An- fang und Ende der Dienstzeit und eine wörtliche Abschrift des demselben bei seiner Entlassung ertheilten Zeugnisses beizusetzen ist.
Es muß dieses Verzeichniß einer jeben Polizei⸗Bebsrde an der Weser auf deren Verlangen zur Einsicht borgelegt werden.
Wird durch besondere Umstände (Sterbefall, Erkrankun Weglaufen eines Dienstmannes u. s. w.) während einer 36 die sofortige Annghme einer anderweiten Aushülfe nothwendig, so darf der Schiffseigner oder Schiffsführer elnen Dienstmann, welcher sich nicht im Besitze eines Dienstbuches befindet, zwar aufnehmen, jedoch nur auf die Dauer der Reise, und muß sofort nach Beendigung der letzteren der Poligeibeborde des Bestimmungs⸗ ortes von dem Vorfalle Anzeige machen. V. Construction, aue ru ffu! und Erhaltung
1) der Fahrzeuge. ach,
Auf die ke renn Ausrüstung und Erhaltung der Strom- ahrzeuge und ihrer Zubehsrungen, insbesondere der Maschinen⸗ ampf⸗ und Heiz⸗ Apparate auf ampfschiffen, ist ein sorgfaͤltiges
Augenmerk zu richten, und sind namentlich in Bezug auf die Dampfschiffe die bestehenden besonderen Vorschriften wegen An—= lage und Gebrauch von Dampf-Apparaten genau zu befolgen.
Den von Zeit zu Zeit durch die Bebörde 'des Staates, welchem das Fahrzeug angehört, vorzunehmenden amtlichen Unter⸗ suchungen der Fabrzeuge nebst Zubehörungen müssen die Eigner und Fuͤhrer sich unterwerfen, und sind die hierbei etwa gerügten Mängel sofort abzustellen. ö iese amtliche Untersuchung muß bei Damofschiffen alljähr⸗ lich wenigstens einmal stattfinden.
Bei mit Gefahr verknüpfter Beschädigung des Fahrzeuges während der Reise ist leßztere sofort einzustellen, und erst nach 2 vollständiger Ausbesserung des Schadens weiter fortzu⸗ eßen.
2) der Holzflöße. §. 8.
Die ein Holzfloß bildenden Stämme, Balken und andere Begenstände müssen unter sich fest und dauerhaft verbunden sein. An dem Floße selbst muß sich dorn und hinten ein Steuerruder befinden.
Die Breite eines Hölzfloßes darf in der Utegel zwanzig Fuß Bremisch nicht uüberschreiten. Es kann jedoch von jedem Ufer⸗— staate für die Stromtheile seines Gebietes eine größere Breite der Holzflöße zugelassen werden.
VI. Führung des Steuerruders. 39. Der Fübrer des Steuerruders darf dieses, so lange das Fahrzeug in. Bewegung ist, nicht verlassen. .
VII. Belastung der Schiffe und Flöße.
. S§. 10. „ WKein Fahrzeug darf stärker belastet werden, als es die bekannte Be⸗ schaffenheit der Fahrbahn, der herrschende Wasserstand und die festgestellte Tragfähigteit des Fahrzeuges erlauben. Damit der Tiefgang eines Schiffes sofort ersehen und danach beur— theilt werden kann, ob jenes schwerer, als den Umständen nach zulassig war, belastet worden ist, muß am Spiegel und am Bug jedes Schiffes irn e. 5— 6 Zollen abgethetlte Tiefgangs Skala be— ndlich sein, vermoͤge deren die sedes malige Einsenk es Fahrzeuge deutlich wahrgenommen werden 12 z kuhn n dec Bshrrengea Jedes belastete Schiff mutz eine Bordhöhe von mindestens Einem Fuß. Bremisch innehalten, und sind bei voller Befrachtung die offenen Schifs-=
bezeichneten Angaben in ununterbrschener Reihenfolge eingeira—
theile mit Borddielen zu besetzen.