dienenden Schiffe von mebr als zebn La nigstens ein gut und dauerhaft gebautes Boot besinden.
1) der Fabrbahn. . a) Jnnebaltung derselben.
2) der U
3) des Anlegens und Anterns:
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Daneben sind die im Art. N. der Additional !- Akte enthaltenen Vor- schriften genau zu befolgen.
VIII. in n
8
11. rt begriffenen, zur Fracht⸗ oder Per sonenfabrt , e n , ,. * * fäbigkeit muß fich we—⸗
IX. Verbalten rücfichtlich
44
Während der Fabrt da obne vorhandene Notbwendigkeit kein Schiff die Fabrbabn verlassen. . .
Es gilt diese Bestimmung namentlich für größ ere Segel ⸗
schiffe, so wie unbedingt für Dampfschiffe. Leßtere durfen auch Bebufs Berübrung don Anlegepläßen nur auf so lange, als es für diesen Zweck erforderlich ist, außerhalb der Fabrbabn bleiben. Sobald der Wasserstand solches zuläßt, baben die Dampf. schiffe tbunlichst die Mitte des Stromes zu balten. Die naͤbere Beslimmung Über die dazu erforderliche Wasserköbe an den vor— handenen Pegeln ist von den zuständigen Bebsrden der Einzel ˖ staaten zu treffen und, soweit nötbig, gebörig belannt zu machen. a .
Holzfloße baben, um den Schiffen möoͤglichst 666. binderlich zu sein, sich außerbalb der Fabrbabn zu balten, insofern sie dort, nach Maßgabe ibres Tiefganges, der ortlichen Geschaffenbeit des Stromes und des augenblicklichen Wasserstandes, sich ungebindert fortbewegen loͤnnen. Wo dies nicht der Fall ist, dürfen auch Holzfloße wäbrend der Fahrt die Fahrbahn nicht verlassen. Nichtbeschadigung i
Jede Verunreinigung der Fabrbabn durch Auswerfung von Ballast, Steinen, Steinkoblenschlacken oder anderen der Schiff— fabrt binderlichen oder gefäbrlichen Gegenständen an anderen als den von der zuständigen Bebörde angewiesenen Orten ist verboten. J.
Die zur Beschwerung der Steuerruder dienenden Steine oder anderen Korper sind dergestalt zu befestigen und zu verwahren, daß deren Herabfallen in die Fabrbabn oder Leichterstelle ver—
bütet wird. Es ist derboten, an Schiffe wäbrend der Fabrt Balken zu
r 3 er, Brücken und anderer Werke.
9 Die Ufer nebst den an 2 befindlichen Anlagen und Werken, so wie die Brücken, Fäbren u. s. w. dürfen von den Schiffen und Holzflößen auf ibrer Fahrt nicht berührt und be— schädigt werden.
Die Leinpfade dürfen von den Zugknechten oder Zugtbieren weder verdorben, noch zum Nachtbeile der anliegenden Grund stücke Uberschritten werden.
Zur Verbütung des durch den Wellenschlag entstebenden Schadens baben alle Dampfschiffe don den Ufern und Strom— bauten sich möͤglichst entfernt zu halten, und jedenfalls in der Näbe als gefährdet fignalisirter oder im Bau begriffener Ufer, so wie bei starlen Krümmungen der Fabrbabn nur mit entsprechend gemäßigter Maschinenkraft sich fortzubewegen.
Gleiche Vorsicht ist anzuwenden in der Näbe von Deichen, sobald diese bei Hochwasser nicht mebr als zwei Fuß bremisch Bord baben.
Für die Dampfschleppboote in der Tbalfabrt gelten, ab— gesehen von besonderen Hindernissen, noch folgende Bestim— mungen: (.
1) bei einem Wasserstande, wo dieselben die Mitte des Stromes u balten baben (§. 12), dürfen sie obne Anbang nur mit * Maschinenkraft fabren;
2) bei einem niedrigeren Wasserstande, wo dieselben dem Fahr wasser der Segelschiffe zu folgen baben (§. 12), und so dem einen oder anderen Ufer sich zu näbern genöͤtbigt sind, sollen dieselben die Geschwindigkeit bis auf ein Viertel der Ma— schinenkraft ermäßigen; in Konkaven, wo sich dieselben dem Ufer am meisten nähern müssen, und letzteres wegen der dem Schiffe bier notbwen— dig zu gebenden schrägen Richtung dem Angriff der Wellen am stärlsten ausgeseßt ist, soll die Kraft so weit ermäßigt werden, daß die Steuerung des Bootes noch moglich ist. Welche Strecken des Weserstromes als solche Konkaven zu betrachten, wo diese Vorschriften zur Anwendung kommen müssen, wird von den Regierungen der betreffenden Ufer— Staaten öffentlich bekannt gemacht werden;
4) die Bestimmung zus gilt auch für solche Uferstrecken, welche als gefäbrdet signalisirt, oder wo Bauten in Ausführung begriffen sind. Werden die Schiffe durch einen Dampfer geschleppt, so muß
auf denselben die nöͤthige Bemannung vorbanden sein, welche darauf zu achten bat, daß die Schiffe bei Wendungen nicht an das Ufer geworfen werden und dasselbe beschädigen.
a) an Ufern und an . ; §. 15.
Die Schiffs. und Fioßfährer durfen in der Nähe des Ufers
in der Regel nur an den gestatteten Landung und Lade plaßen
anlegen oder vor Anker geben.
legt werden, wobei jedoch Buhnen, Packwerle, Uferbefestigungen, mme und abbrüchige oder durch Verbotstafeln bezeichnet. Uferstrecken zu meiden ad
Das Abbolen oder Anbringen der Passagiere don und an Bord der Dampfschiffe ist nur den obrigkeitlich zugelassenen Booten und Bootfübrern gestattet. F
An das Ufer, an welchem sich der Leinpfad befindet, darf ein Schiff oder Floß nur dann anlegen, wenn ihm die Ladung oder Loschung feiner Waaren oder das Ein und Ausladen der Höljer daselbst erlaubt ist, oder wenn Unwetter oder He. schädigung dasselbe bierzu nötigen. In solchem Falle sind die Masten niederzulegen, auch bei Nacht oder dichtem Rebel die Schiffe und Flöße durch Aussteckung einer erleuchteten Laterne m signalisiren. ö
Dergleichen außergewsbnliche Landungspläße sind jedoch don den Schiffs, und Floßfübrern sofort nach entfernter Gefahr oder nach erfolgter Ein oder Ausladung wieder zu verlassen.
Das Einschlagen von Pfäblen auf dem Ufer, um die Schif⸗— und Flöße mittelst der Taue an solche zu befestigen, ist an diesen außergewöbnlichen Anlegepläßen unbedingt untersagt.
Das Unlegen und Ankern unmittelbar vor oder hinter den Pfeilern stebender, oder neben den Oeffnungen schwimmender Brücken ist, wo dies nicht ausdrücklich gestattet wird, unter allen Umständen derboten. in der Fabrbabn oder entfernt dom Ufer.
S. 16.
In der Fabrbahn darf ein Schiff oder Floß nur dann, wen es dieselbe nach seinem Tiefgange nicht verlassen kann, und aus nur an solchen Stellen vor Anker geben, an welchen jene se breit ist, daß andere, selbst die groͤßesten Fahrzeuge oder Flös— noch bequem vorbeifabren loönnen. In diesem Falle, ode wenn ein Schiff auf einer vom Ufer entfernten Stelle vor Anla gebt, treten wegen dessen Signalisirung die Bestimmungen de—
16 ein.
d Geben mebrere Fabrzeuge nabe bei einander vor Anker, i bat das zuleßt ankommende sich so zu legen, daß jedes Aufen andertreiben derselben durch Wind oder Stroͤmung (namentlich im Fluthgebiet zur Wendezeit) dermieden werde
Wenn ein Schiff in der Fabrbahn oder dergestalt Anke wirft, daß das Ankertau die Fabrbabn berührt, so hat dasselbe die Stelle wo der Anker liegt, mittelst einer bellfarbigen Beye zu bezeichnen.
4 des übleichtens. 1
stein Schiff darf im Fabrwasser da um oder uberlara wo es dem Schiffsverkebr binderlich ist.
Ist die Ableichtung noöͤthig, um das Schiff über Untiefen im Fabrwasser zu ** so muß sie stets vor Erreichen der Untiefe und an einer solchen Stelle gescheben, wo wedet dat beladene Schiff, noch der Leichter den Schiff verkehr binder oder erschweren.
Wird ein Schiff im Fabrwasser dergestalt festgefabren, dei dasselbe nicht sofort oder nur durch Ableichterung wieder aber bracht werden kann, so ist der Fübrer strafbar, falls er mer etwa beweist, daß die Abwendung dieses Ereignisses außer seinn Macht gelegen habe.
5 des Passirens gefäbrlicher oder schwieriger Stron
stellen. §S. 18.
Sind gefährliche oder schwierige Stromstellen einem Schi oder Floßfübrer nicht genau bekannt, so muß er dieselben dure ein vorausgeschicktes Goot untersuchen lassen, insofern er ma dorziebt, sich da, wo Lootsen zu haben sind, derselben gegen legung der tarmäßigen Gebühren zu bedienen.
6) des Passirens der Brücen 5. 19. Brücken dürfen don Dampsschiffen nur mit entsprechen
1) die
Wa a) vor den Damp b) vor allen Segelschiffen in
iF h zu senken, und zwar ohne Nücsicht auf den and der Weser: ssg en in — Falle,
er Bergfahrt;
2) die Fährleine aufzuspannen:
Ist jedoch die Fäbrleine bon Metalldrabt, so muß sie vor allen, also auch vor den Segelschiffen und Floͤßen, in der Thal—
vor den Segelschiffen in der Thalfahrt und vor den
Flößen.
fahrt gesenkt werden.
Wenn in der Thalfahrt ein Dampfschiff mit einem Segel—
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auf welcher sie an letzteren ohne Gefahr borbeiukom = mogen. Gestattet aber die Oertlichkeit * Hrn n n e n g. seinerseits auszuweichen, so hat dessen Führer solches bem ent⸗ een em enben Fahrzeuge oder Floße durch drei Zeichen mit — durch Zuruf, der nach 5. 27 beantwortet werden — 9 age auch noch mittelst gleichzeitigen Aufziehens einer en Flagge bis zum halben Viaste unverzüglich zu erkennen . geben, worauf das Segelschiff oder Floß nach der ihm als am = , . ganz ausweichen muß ezteres ist auch der Fall, wenn ein Dampf ̃ Anem Zuge in der Bergfahrt begriffen ist en n, n
schiffe vor der Fährstelle zusammentrifft, so hat dasjenige Schiff Floͤtzen begegnet.
nach den Vorschriften zu 1. und 2 die Fährleine zuerst zu pas— siren, welches zuerst bei dem Signalpfahle der Fähre angekom⸗
men ist und sein K‚tommen vorschriftemäßig signalisirt hat.
Wenn sich zwei Schiffe an der Fährleine begegnen, so pas— 9
sirt leßtere das in der Thalfahrt begriffene Schiff zuerst. Vorstehende Vorschriften finden entsprechende Anwendung Führer eines anderen Schfffes! iM Rae, ; auf Schiffs, und Drehbrücen. ö renne Hife dic Worschtiften dicses und der Die Fähren dürfen nicht in der Fahrbahn liegen. s) bes Fahrens bei Dunkelheit oder Nebel, imgleiche
durch scharfe Strom Krümmungen mit boben Ufer—
wänden.
21
J Denn ein Dampfschiff an einem gezogenen Schiffe auf der * 24 e enge ee ten Seite nicht vorbeikommen kann
'i das leßtere, auf ein vom Dampfschiffe gegebener ü ; die Zugleine fallenzulassen. a, . n
Ver Führer eines Dampfschiffes wird dadurch, daß der
85. 25, 2tz und 27 etwa nicht ;
J 2 gehörig befolgt, nicht von der
Verpflichtung entbunden, seden Schaden, den das Dampfschiff
n veran lassen kann, nach Möglichkeit zu verhüten. ö Die Treiber der Leinpferde und die Schiffs zieber sind ver—
pflichtet, sobald sie Signale oder auch nur die Rauchsaäule eines
Dampfschiffes bemerken, dabon den Schiffern sofort Nachricht 7
4 * Während des Fahrens bei Dunkelbeit oder dichtem Nebel geben.
muß jedes Schiff oder Floß in der Thalfahrt drei, in der
bei schmaler Fahrbahn Stromrinne).
Bergfahrt zwei übereinander befindliche hellerleuchtete Laternen . 5. 25 am halben Mast oder, wenn es ohne Mast fährt, an einer nach Ist von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen eine
allen Seiten bin sichtbaren Stelle führen und am Vordertheile
ununterbrochen eine Wache ausgestellt haben.
In Betreff der an den Dampfschiffen anzubringenden La—
ternen gelten folgende Bestimmungen:
1) Es soll jedes Dampfschiff, vom Eintritte der Nacht an, so die Rinne voͤllig passirt ist.
wie bei dichtem Nebel folgende Laternen fübren: a) wenn es in Bewegung ist: ein belles weißes Licht oben am Maste (an einer das zu Thal fahrend ; rückge Stange) oder oben vorn am — , . . ein grünes Licht an der Steuerbordseite (rechts), ein rothes Licht an der Bacbordseite (links); b) wenn es vor ÄUnker liegt:
2) Die Laternen müssen so eingerichtet sein,
ein gewöhnliches helles Licht oben am Maste (an einer
Stange) oder oben vorn am Schornsteine.
gleichmäßig ungebrochen und kiar scheint.
3) Die Seitenlaternen mit farbigem Lichte sind vorn am Rad⸗ und nach der Seite des Schiffsdecks mit
laste
n anzubringen
mindestens drei Fuß
Licht der einen Seit
den
Außerdem hat jedes Dam und, dafern es ein Fahrzeug merkt, sofort nach dessen Wahr
kann.
hoben Schirmen zu versehen, damit das e von der andern nicht gesehen wer—
Zeichen durch die Glocke oder Dampspfeife zu geben.
Dampfschiffe dürfen b
ei ihrer Ankunft vor einer mit hohen
daß das Licht
pfschiff von fünf zu fünf Minuten, in seinem Fahrstriche vor sich be— nehmung ein deutlich vernehmbares §. 26.
male, für das gegenseitige Ausweichen keinen hinlänglichen Naum darbietende Stromrinne zu passiren, das Eine derselben aber schon in letztere eingelaufen, so muß das noch außerhalb der Stromrinne befindliche Fahrzeug so lange beilegen, bis jenes 2 Kommen beide sich begegnende Fahrzeuge gleichzeitig an dem Ein und Ausgange der Strom— inne an, so muß das zu Berg fahrende so lange anhalten, bis
jedoch das stromabwärts kommende Fahrzeug nicht mit auf— gespannten Segeln, oder nicht stromrecht hindurch zu fahren, fo muß es anhalten und dem zu Berg fahrenden ga f! oder Floße das Passiren der Rinne zuerst einräumen. . Begegnen sich an der Stromrinne ein Dampfschiff und ein anderes Fahrzeug, so muß letzteres beilegen, bis ersteres bie geinne paffirt ist. . Das gleichzeitige Einlaufen beider fich entgegenkommenden Fahrzeuge in die vor ihnen beginnende schmale Stromrinne ist untersagt. Im Falle einer Uebertretung dieses Verbotes muß das zu Berg gehende Fahrzeug bis außerhalb der Rinne zurück⸗ gehen, um das thalwärts * vorbeizulassen. 10) des Ueberholens und Vorbeifahrens vorausgehender Fahrzeuge durch nach folgende . 2) im freien Strome.
Erreicht im freien Tabrwasser ein schneller fahrendes Dampf— oder Segelschiff oder Floß ein langsamer vorausgehendes, so ist
Uferwänden versehenen starken Stromkrümmung, in welcher sie e. auf die ihm nach §§. 22 gegebenen Signale verpflichtet,
don einem begegnenden Fahrzeuge nicht zeiti nommen werden können, wie auch bei Dunkelheit oder dichtem Nebel an solchen Stellen, wo häufig andere Fabrzeuge im wasser oder dessen unmittelbarer Nähe sich befinden,
*
mit halber Maschinenkraft fahren. des Begegnens der Schiffe oder Flöoße—; a) im freien Strome: aa) der Segelschiffe oder Flöße. 2574
Von
oder Fl Leinpfads
genug wahrge⸗ so
ort nach der ihm bezeichneten Seite auszuweichen. Jedes Wettrennen von Dampsschiffen ist verboten.
Fabr⸗˖ b) bel schmaler Fahrbahn (Stromrinne).
höchstens N.
Wird von einem Dampfschiffe ein Segelschiff oder Floß am Eingange in eine schmale Stromrinne (§. 25) erreicht, so müssen leßbztere das erstere jederzeit vorbeilassen.
11) amn en gr Verhalten aneinander vorbeifahrender ee⸗ und Stromfahrzeuge.
wei fich im freien Fahrwasser begegnenden Segelschiffen §ę. 28.
oͤßen bebält dasjenige, welches gezogen wird, die
eite.
Die in den S8. 22 bis 27 entbaltenen Vorschriften find auch, wenn Seeschiffe Stromschiffen auf der Weser begegnen oder
Rur in Notbfällen darf auch an anderen Uferstellen ang e
gemäßigter Maschinenkraft passirt werden.
Beladene Segelschiffe müssen bei starker Strömung * gröͤßester Vorsicht und Aufmerkjamkeit durchgeführt, und names, lich in der Thalfabrt mittelst des Ankerns gesackt oder umgele werden. F Die Rauchfänge und Masten sind so weit nied erzulegen, a die Bogenwolbung oder das Geballe der Brücke nicht bert? werden kann; auch ist von den Fahrzeugen und Holifloͤßen J. Anstreifen an die Seitenwände der ler oder Brüdenschỹ⸗ sorgfältig zu vermeiden. ö
Die Signale, welche eine Verzögerung der Durchfahrt duw Brücken 6 sind sorgfältig zu beachten.
. 16
7 des Passirens der Fäbr⸗ Anstalten.
§ę. 20. ö Jedes Schiff, welches im Begriffe stebt, eine un Gang; sindliche Fähre zu passiren, muß in angemessener Entserrun beilegen, bis die Linienfäbre das Ufer erreicht, die flieg Fäbre aber die Fabrbahn verlassen hat. ug Dagegen darf der Fährmann, sobald die Anlunft . Schiffes signalisirt ist, oder ein Holzfloß vorbeifäbrt, die ö nicht eher in Gang bringen, als bis das Schiff oder h vorüber ist. . Toe Auch hat der Fährmann, sowohl bei Nacht als **
sobald ein Fabrseug bei den in der Nähe der Fab en gi fe
stellten Signalpfäblen angelangt und daselbst von e ger ün⸗
das ubliche Signal gegeben worden ist, sofort die not stalten zu treffen, um das Schiff passiren zu lassen. Der Fährmann ist verbunden:
bb) der Dampfschiffe.
ee) der Segelschiffe od
Wird keines derselben gezogen, so muß das segelnde Schiff dem blos vom Strome getriebenen Schiffe oder Floße, soweit es Wind und Oertlichkeit gestatten, ausweichen und gleichzeitig die— jenige Seite, auf welcher letzteres vorbeikommen kann, von einem an der Spitze aufgestellten Manne in angemessener Entfernung durch Zuruf und verständliche Zeichen andeuten lassen. Auf diesen Zuruf ist zum Zeichen, daß er richtig verstanden worden, stets zu antworten.
Das Ausweichen der Schiffe muß jederzeit moͤglichst be⸗ schleunigt werden.
1
Begegnen sich im freien Fahrwasser zwei Dampfschiffe, so muß 1. derselben beim Ausweichen, soweit es thunlich ist, das ihm zur Rechten liegende Ufer balien. Begegnen sie sich bei Dunkelheit oder dichtem Nebel, so hat jedes Kerselben durch zwei Zeichen mit der Glocke anzukündigen, daß es rechts aus— weiche. Ist aber ein Dampfschiff durch die Oertlichkeit verhin— dert, auszuweichen, oder ist ein Dampfschleppboot mit einem Zuge in der Hergfahrt begriffen, so hat dessen Führer solches dein entgegenkemmenden durch drei Zeichen mit der Glocke und gleich— eitig durch Zuruf, der beantwortet werben muß (§. 22), anzu⸗ uten, und muß in diesem Falle das letztere nach der ihm als fahrbar bezeichneten Seite gan ausweichen.
löße und der Dampfschiffe.
er . Dampfschiffe müssen' im freien Fahrwasser den Segelschiffen
und Floͤßen ausweichen, und zwar nach derjenigen Seite hin,
an solchen vorbeifahren, so viel es thunlich, von beiden Seiten zu befolgen, und wenn dies den Umständen nach nicht geschehen kann, haben die Fübrer beider Fahrzeuge sich über die Behufs Vermeidung von Beschädigungen von ihnen einzuschlagende Rich— tung durch die vorgeschriebenen Signale und durch Zuruf zu verständigen.
12) des Vorbeifahrens der Dampfschiffe an kleineren und an schwer beladenen größeren Schiffen.
29.
In allen Fällen, wo ein Dampfschiff an kleineren oder auch an schwer beladenen größeren, mit geringer Bordhöhe fahrenden Schiffen vorüberzugehen gendthigt ist, muß dies in gehöriger Entfernung und höchstens mit halber Maschinenkraft geschehen, um jede aus dem Wellenschlage etwa entstehende Gefahr mög⸗ lichst abzuwenden. Wäre jedoch ersteres dem letzteren schon so nahe gekommen, daß der Wellenschlag für dieses auch noch bei balber Maschinenkraft gefahrbringend werden könnte, se muß das Dampfschiff die Räder so lange hemmen, bis alle Gefahr vorüber ist.
15) der Merkmale und Warnungszeichen.
8§. 30
Die im Strome zur Bezeichnung des Fabrwassers, der Un— tiefen oder sonst gefährlicher Stellen angebrachten Merkmale und Warnungszeichen dürfen weder beschädigt noch verrückt werden. Geschaͤhe solches dennoch, so hat der Schiffs⸗ oder Floßführer davon bei der nächsten Polizei⸗Behdrde sofort Anzeige zu machen.
Jeder Schiffaführer hat bei der Fahrt sich nach dergleichen Merkmalen und Warnungszeichen gebührend zu richten und die