1862
Justiz · Ministerꝛun m.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofesz zur Entscheid ung der Kompetenz Konflikte vom 30. vanuar 1858 daß, wenn unter den Parteien e darüber obwaltet, ob das Eigenthum eines
Streit nd bestimmten Armen Fends der Kirche oder der Orts Gemeinde zustebt, die Sache dem Rechts« wege unterworfen, dagegen die Frage, wem die
Verwaltung und Beanfsichtigung eines solchen Fonds gebübre, administrativer Ratur don den Verwaltung g Behörden zu
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Auf den don der Königlichen Regierung zu Arneberg erbobenen Kom- petenz Konflilt in der bei dem Königlichen Traeger u = gigen Prozeßsache 14. 3c. erkennt der Königliche Gerichte hol uur ont — dung der Kompetenz- Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in die er J unzulssig und der erbobene Kompetenz Konflikt daber für be—
erachten. Von Rechts wegen.
Gründe. Der Pfarrer K., der Gutabesißer P. und der DOekonom V. zu W. dezeichnen fich als den dortigen Armenvorstand und treten als solcher, mit Autorisanon des General- Vilariats zu Paderborn dom 28. Juni 1855 zum Pfarrbezirk Lz. gebdSrenden Gemeinden KB. c. llagend auf ibnen verwaltete Armenfonds bestebt nach ibrer Angabe in ÄAttiv— den Erträgen der in der Kirche befindlichen Opserstücke und ferner in freiwilligen Befträgen und den dem Fonds Sie finden sich dadurch derleßt sie anfübren, die Verklagten durch Sammtgemeinde⸗BWeschluß den Armenfond als einen bürgerlien des Kirchwiels vindinrt, auch die Staats beboörden sich neuerlich dessen Beaufsichtigung angeeignet haben, und wollen erlangt wissen: daß der Urmenfends zu W. rein kirchlicher Natur, desbalb der selben selbstständig zu verwalten befugt, die ver ibrem Unspruch auf die Verwaltung diesen
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vemeinden abzuweisen seie kirchlichen Natur dens Ärmenfonda, der Eigenschast Armendermoögene so drücken sich Kläger in der berusen se sich auf den Inbalt alter Schuld Urkunden,
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er Vrovrsoren betreffende Notarats Urkunde dem 23. November eine den den Klägern selbst aufgenommene Verbandlung vom 1854. worin die aufgefübrten Vertreter der das Kirchspiel Ww. bildenden Crilgemeinden anerkennen, daß der Armensfend zu WB. lirch⸗ liches Eigenthum sei und bleiben solle: bis zur Stunde der Fond dom srirchendorstande unter dem Urändtum des Rfarrere, obne Beteiligung der argermeistere, derwahtet, die Oberaufsicht bis zum Uecbergange des Herzogtbume Westfalen an den Großberzeg don Hessen ven der bisckoftichen Gebobrd? gefüübrt und bier. s nichts geändert sei, daß freimillige Spenden, Tanz Konzessiensgelder der kirchlichen Ratur
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deseß Sammlung S. 238) tter der Verklagten, weil die Mitglieder Vertretungen sämmtlich der
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Gemeinden follidi refsfe batten Der war ein landrätbliches Ättest vom 10. Januar Armende dem Pfarrer und bestebt w Jabren bei and elt nd ledig
Negierune nicht zerordnung vom 2! die Pra über den Gegensiand ein ge⸗ b) doß dem klagenden Armendorstande Regierung die Fähigkeit, dor Gericht Einreden ist in zwei Instanzen erkannt
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1 8 111 In kl. richtlicͤhes Versabren unzulsssg se ebne ÜUutortation der Königlichen aufzutreten abgebe Ueber diese worden
llogenden Urmenvorstand
2 e Kreisgericiãht zu S unterm Upril 185t mit dem form , ͤ m Allgemein alle
oder besondere
tuten nach 3 der Aggemeinen Gerichte Ordnung Tb I Ti nach FS I der Allgemeinen Landrechte zt Tit. 18 der Won des Krmenfondg zu Ch. obne Kutortfation der Königlichen egie— selage berechtigt sei, und die mangelnde Uuterisation der
dem bischöflichen General Vikariat kleiner Uetse erseßzt
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Armen fond estrtten, uber sichngung der Fonde da
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heilt fei, di ge über die Fäbigteit oagerbuche der Kirche berdorgebt; auf eint die Ge. (tibet ker die Hrage uter die Fabiglat
n . 1 r 9 ö * ndlich führen sie an, daß von ichendung geeignet bezeichnet.
n der swlufse wird nach Darstellung der Sachlage
nicht zu besinden, weil dies Mer den
Umsang der Giarche binausgche, binsichts der Sachlegkiimation aber u demerlen, daß der Armen ⸗Vorstand die Kirchengemelndt nicht dertrete.
Wus die Uppellation der Kläger ein don dem Gerklagten einge legter Rekurs, weil der Urmenfond statt der Kläger „pro peræmna“ in di- Kosten derurtbeilt worden, kommt jekt nicht werter in Wetracdt — ih don dem Eiwil Senat des Koöniglichen Äppellationegerichts zu Hamm am Mien Dezember 1856 abändernd erkannt, daß die von den derllagten Gemeinden erdobenen Einwendungen der UngaläsFsigkeit des Nechtswegen und der den Kigger mangelnden Fäbrgkeit, vor Gercht auffutreten, zu verwerfen leßkerer Cegtebung jedoch die Frage, ob ber klagende AUrmenvorstand a wenn sich die kirchliche Watur des Urmenfends erweisen sollte, durch Klage Wutortsation der lirclichen ebörden fur leghimirt ju erachten . anderweiten Entscheidung über die Haupisache vorzubebalten. Begründer wird diese Entscheidung folgendermaßen:
Es sei eine unrichtige Ansicht, wenn Verklagte der Meinung zu se scheinen, daß die bestebende Gesehgebung die rechtliche Epistenz eines mu luristischer Fersonlichkeit belleideten Urmenfonds, welche unbeschadet der vberaufsia! des Staats unter der unmittelbaren Uuffcht einer lirch licht weborde stebe, überbaupt nicht anerkenne derarnge Stismun gen obne Uunnabme der Aufsiciht des Staat unterwerse. Kei neuen Sn tungen ordne der Staat die Einrichtung nur, wenn der Stifter der ordnet babe. F. Ih des ÜUllg. Landrecht Tb. I Tit. 19 dieselbe durch die obserdanzmäaßig oder Werfassung geregelt, so gebübre nur ein Uufsichts recht in negaliben Sinne der 5§. 38. 3M eben d. d. zur Wbstellung von brauchen und Mängen Durch die Einfübrung der Landrecht se dordandenen Stiftungen ibre Berfassung nicht genommen und es fein beabsingi, sie saämmtlich der unmütelbaren Llusfscht des Staates u unter sttellen Nach Vage der Uften fe anzunedmen, daß der Urmenlondz 7 V. Personlichkeit dabe, und er sei nicht bestrinen daß der i ton auftretende VBorstand diese juristische Person derttete. Die Fäbigler des llagenden Armenvorstandeg, vor Gericht aufzutreten, werde alle Grund dezweiselt, Die dei einigen juristischen Personen erforderliche ⸗ neomigung der üufsfichtäbeborden jzu RProzessen bilde keinen wesentke⸗ Best andtdeil der paäbrgkeit gur Rectsderselgung, und fonne Umstanden ganz fehlen, es wird bierdei auf F 1 deg AU danges zur Mug. Grid teordnung 25. 1. HH. 1 S 31. Vorfgemeinden durch Verweigerung der Gwened gung der wast an Klagen nat gebindert werden und auf dz. 4* desgleichen auf YvY. Ho ff. den Allg wonach Patron u Kirendorsteher Namens de und Kosten Brejeß führen 1onnen, bingemwiesen rage, ob die vorbandene Äutorisation don der juständigen eker dor Gericht au sfjutteten, mat Entscheidung uber die LDaupisache dorgubebaher wegenstand den Brojesser cr Cirei bezeich⸗ l en bestunmten Fonda, also ein bestimmten erm
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Ecvor die Mechtskraft merten ist, daß das Uppellations , Grtenninin 1 mr fa legiimirten Mandatar der Klngger Januar 1857 infinuirt Bienarbeschluß der Regierung wegen Erhebung den Kompetenz ⸗ Kong cht am M. Wwiar v. J. beim Gerich eingegangen und dom Kreie vandren am 14. UApril d. J. Udliauf don 17 Lochen augemeidel in), 1chie die Ktonigliche Negierung zu Arn belchluß dom 9. Marg 187 den stompeten Ren l ei ̃ außgeführt;
Vas Klage PHentum lasse darüber keinen Jweifel, daß die der Klager dabin sei, den UKrmenfond und dessen Ven UAufsicoh und Cinwirkung entneben und el ̃ ; tie geistlichen Vebdrden Lu übertragen Ein Vindicationgrecht der Kn an Wermogens - Objekten oder enandtbeilen eines unter der Verme und Wusncht der Siaatsdeborden siedenden Fonds sei ungzweisel daft Nechtswege geeignet, das Mäfüchtäreccht des Staates selbst ader eber unbedenflich nicht. Dem Siaate hege die Sorge nach H 1 des lg. Landrecht Tb. II gi. 19 o. Cie Staatèaregier: babe für die Herbeischaffung der nöͤtbigen Vatmel ju sorgen, der teilung unter die bälssbedürstigen Indididuen durch die bierzu be
berufenen Persenen wandarmendaus. Tircenonen, AÄrmendorstande] schahe. Die AUrmenvorstande eien uberall, sowobl Gemeinde nach dem Geseße dom 31 ven 1845 S 8, far die Unterbaltung ihrer Ärmen zu sorgen babe wenn diese vat nach einem don der Siaataregierung sanchonirten Hei lommen auf dem geograpbischen Berk eines Küchspiele ttelen Organe der und deren Digsiplin unt au- 4 daß die in den einzelnen unter der Gene t en zum Zwecke der Armen gebildeten Fend dbösentlichen ba stagtlichen Zwecken dienten; Verwaltung und Berwendung dieser Fond? den Gemeinden wätlten eder destellten AUrmenvornände staatliche Functionen und als solche der Kon molle der vorgescßten Verwaltung del worfen seien J, daß das ussichts recht der Staatsbebörden auf (rstrede, bestimmen zu können, wem die Verwaltung 2 londs im Gegensaße zu den nach 5. 35, 37 ff. des Allg. , . Tit. 19 auf eincr en Armenanstalten ju aber Las Aufsichtsrecht a Staats in leßigedachter Weise twatfächlich insofern geltend gemacht, als die Bestätigung der P Urmendorftand gewählten en bei der vorgescßten Vermal⸗ debörde nachgesucht werden mässe. Die den Armenvorstand in W den Personen, welche zugleich den Kirchenvorstand bildeten, seien in 2 Eigenschast immer ber M der Regierung unterwerfen, nm. Bern oltuhg nur mit Gcuchnügung der Regierung, und dbieset 2m.
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ä. Ater erade die Frage. oß der Urmendorsand befugt sei, selbsist andig
den Armenfond im seirchspiel wh. lu verwalten und die Uufsichtebebörd. aus juschließen. sei zum Gegenstande der selage gemacht. Der RMichter wärde also darüber ju urtheilen baben, ob 2 in welchem Umfange ein mültelbares Organ der Staatsbeborden die ibm übertragenen Functionen derrichten dürfe, er warde indirekt bei Entscheidung der Frage, ob der Armenvorstand durch die Autorisation des weneral Vikariat zur An⸗ stellung der stlage legitmmirt fei, auch die Ressortverhältnisse der Armen— borstaͤnde, so wie der Uufsichtabeborden vor seine Cognition ziehen. Dar— über könne nach allgemeinen Grundsaßen und §. 1 der Allg cerichts. Ordnung Thb. J. Tit. 1 durch gerichtliches Verfabren nichts sesigeseßt wer den.
Auf den Kompeten stonssiht
haben Kläger eine Erklärung abgegehen aal 2 . J ö 5 d J aus welcher zu bemerken ist
r daß sie das Oberaufsichts recht des Staats welches sie demselben nicht streltig ju machen erklären, als nicht bierber gebörig bezeichnen, weil dag, wan jwischen den Parteien verhandelt und entschieden werde, dem Nechte den Staats keinen Emtrag thue.
Hierndchst ist das streiggericht gutachtlich der Ansicht der Königlichen Regierung beigetreten. Daa Gutachten schließt (ch der Ausführung im erten Crkenntnisse an, bal einen Rechtastreit jwischen der irchengem einde und der politischen Gemeinde über das Cigenthum an dem streitigen Fond ür woßl zulässg, jedoch d leiner Lbeise bered unt
den Armenvorstand in den Anuspruch auf Verwaltung des Fend mit Uusschluß der Gemeinden durch Broteß zu verfolgen
so wird der slagegegenstant bezeichnet
amit aus einer Sphäre herauszutreten und sein Verbälmiß als
behörde zu der Staatäregierung in Ers terung zu stellen.
Appellatienegericht n für unbegründe Arnenmittel erscheine und es ju derer lomme, den Nachweis zu führen da Snftung sei; ob diese Gtiftung welche acden der stirche der Kirchengemeinde eine besondere Persönlichkeit dabe, darauf lomme es in KHezug auf die Huläfsigleit des Itechtaweges nicht an, auch nicht in Reirrff der rage, ob stläger personem „tandi in adlcis batten. Leßteres sei übrigene unzweifelhaft und könne nicht wegen agelnder Äutorisation der stdniglichen Negierung bestritten werden *
die er Mangel nur die vegitimation der Kläger betreffe. das Alufsichta recht
den Kompetenz bestimmter darauf an Armenfond eine milde
der 9 kirchliche bezeichnet werde,
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s Etaats bleibe außer Ketracht, dasselbe könne und werde schon geltend gemacht werden, der Broseß unter den Ke möge ausfallen wie
et wolle. ür die gegenwärnge Wenrtheilung macht es zun ächst leinen Unter Herd. daß für jeßt nur LUräsudizialfragen, nicht die Hauptsache im Streit delangen ind, und es 1st der wegenstand der Hauptsache ins üUuge zu aflen, weil dag, wag NRüchsichts desselben über die Zulässigleit des NRechta— Teges befunden wird, nothwendig auch von den Vorfragen gut, welche ** Ennchelbung der Hauptsache näher oder entfernter bedingen und kein
selbststndigesg Ei eitobseft ausmachen
Die dorangeschicte ausführliche Darstellung der Sachlage ergiebt, 21 man den Gegenstand des Prozesses schwankend und ungleichmäßig autgefatzt bat. Rach dem Wortlaute des selage⸗ Antrags wird zu erkennen erlangt. daß der Armenfond in Ch, rein kKrchtlicher Ratut und deshalb ber Gorstand denselben elk zad ig ju derwalten befugt, die verllagten Dememden aber init ibrem ÜUnspruch auf Verwaltung dieses Fonds abzu— 7 1 — Veschwerdegrund und Keranlafsung zur Klage ste ilen * 9. 9 — e . 4 — Fammigem einde. Reich lusse der Armensond ö ** * ö Her des seirch spiele vindlnrt sei, auch behaupten 9 ** Ta igenthum der Kirche an dem dend, und sagen, daß es 4. 26 6 um Rechte des Eigenthums handle. obne daß übrigens an e m, gen der selüäger eim as bervorginge, was auf den dom gar. — — — Untarschied ob der Fond einfach der lun ner t neden der stirche bestebenden kirch lichen Stistung gebsre, ier mn e ** das igen ibum . w 1 an, es lein Hedenten baben önnen, den ae m. * Win! 1 * ; t 3 eisell ast. daß darüber, ob der nagen. 2 *. pin as Eigenthum an dentinmten Ver. en an n. a , aaf ti werden lann, auch lugegeben, daß angr teldar in die Aussichtsrechte des Staats nicht an een ergiebt die Fassung der 1 Türtennung des Cigenthumès er erne Saß, wo von
als Gegennand des Prozesses im
Klageantrags, in welcher ein petitum an die Kirche nicht entbalten ist, deut. der kirchlichen Natur des Fonds gleich undamen . der Kirche. — die Rede ist, nur das rechtliche it andi 1 en, . ne drucen oll und eine besondere und lein Hint eam er 8 * ben bruch. Mit anderen Werten, es ist naltun)⸗ r. ge au ga sprachen „,' m peüte ausgedrückien Ver— aut den , . e * das Rrozeßobjekt, und diese Befugnisse werden n dem on. en Eigentbum der Kirche bergeleitet, welches ungeeignet ra! trten petto noch einen besonderen Aue druck gefunden bat. varr g id c; y ist aber in der Stellung, in welcher die st lager öofent ich. hen „Urmenvorstand' auftreten, unstattbaft und greift in das llagend en 8* . über. Man lann nicht anders annehmen, als daß die nunal Armen . in der gewöhnlichen Weise zur Verwaltung der FKom— hlenarbesg ege bestelli and. Die Königliche Regierung sagt in ihrem recht des . März 1857 tbatsächlich habe sich das Au fsichts⸗˖ 3 geltend gemacht, daß die in den Armendorstand don der vorgeseßten Bebörde Bestätigung zu suchen 1 geen a attestirt unterm 10. Januar 1856 and ju W. seit länger denn 40 Jabr?n als Lokal—
7 x * . unter Aufficht der Staats- Behörde gebasten ** resfen der Eigenschaft der stläger als Armen und r. — aun nach Lage der Äften nur als ein zufälliges be—⸗ s 1 an einslußloa, daß Kläger, jenes Zusammen— . e lacto unter den Schuß der lirchlichen Behörde
FJ. daß d bedeutend mit
e 422 i,. Armen dozstand don dieser Autarisation zur glage bei Die Gerfolqung dieses Bro esses in dem eine demnach eine Entbindung 14 ö. 21 r enn n 2 don den Uufsichtorechten. denen fis unterlie gen, wie stand bestchen, in Frage, und eg ist auch vom wie der Zweck der Klage blos dahin gehe, sich dem aufsichtarechte der Verwaltungsbebsrde au en lieben Ist aber der eigentliche Gegenstand dleses 1 co esses nur die Ab zung und Feststellung der amtlichen Sphäre der 3 er 1 . Heztehung ju der volitischen Gemeinde und der Sta nsr eh ierunda 7. r . weise der bischsflichen KGehoörde, so ergiebt sich die Un ul iat. 1 * ö weges aus der Erwägung, daß dies Alles auf ein pubiinistisch 26 —— verbältniß binausgeht, und dem erhobenen Anspi 5 den 9 . zoteechitiche Cdaratter gebricht, weicher! das mee, mufgsgé den Zulqässigkeit des Rechtsn eges überhaupt mug macht Ullgemeinen Gerichts Ordnung. Der Kommune der Gemeinde gegenüber, keine Befugnsss⸗ erstreiten ßerha übertragenen liegen, und Vermogengobsekte die 1—— ** und für dieselbe zur Verwaltung übertragen sind und auf Grund behaupteter Brivatrechte Kirche administriren wollen Eigenth an dem Armen fond u 16. n und damit durchbrin — so wird sich d ung don * 1. 1 * den Kirchenborstan ob 5 eren Pro ö Es liegt auch nahe, daß es ju seltsame Miß wenn die Fläger gegenwärtig im Prosesse durch Ansprüche der Kirche, für welche der gegenmd unmittelbare Lirkung bleiben müßte eine ginge. r Vieraus Entscheidung
e stellt Verbhältnissen und sie als Armen or⸗ Mwegner hervorgehoben,
landes herrlichen C ber⸗
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rechtfertigt sich die den Kompetenz)
Berlin, den 30. Januar 1858
Königlicher Gerichtshof zur Enischeidung der Kompetenz · Kon flilte
DYꝛinisterium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
ö Der Oberlebrer am Pädagogium des stlosters Frauen in Magdeburg, hr Julius Deuschle fessor am Friedrich Wilbelms ymnasium in Kwerlin
Der Oderlehrer am G ymnasium nerdt, ist in gleicher Eigenschaft a stoͤnigsberg i. Pr.; ferner
Der Ad sunlt au der Uandesschule Pforta, Dr. U rnol . R 158 1 cher * . J 1 J Bassow, als 1dentlicher Lebret am Pädagogium des se loste Unser Lieben Frauen in Magdeburg angestellt Die Herufung des Hr. Carl Vogel zum Ordentlichen Lehrer an der T orotheenstaädtischen Realschule in Berlin; so wie Die des hr. Pröller, bisher am Eymnaßium in zum Oberlebrer an der Ritter-Atademie in Liegnitz, und . Die des Hr Wichmann als Ordentlicher Lebrer vom Gym— nastum in Stendal an das Gomnastum in Saljwedel; desgleichen Die des Lebrers Hermann Petri, bisher am Gymnasium 6 — 1 — 2 ö in Essen, zum Ordentlichen Lehrer am Goöomnasium in Herford nehmigt worden.
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Cirkular Verfügung dom Au gu st treffend die Abänderung 8 5§. 66 der Statuten der tbeologisch und pbilosophischen Alademie zu
Münster vom 12. November 1832.
theologischen und pbilosophischen Akademie zu Münster vom 12. Novemder 1832 derpflichtete die⸗ senigen Studirenden, welche sich dem böheren Lebrfache bei den Ghmnasien widmen, und zu dem Ende die akademische Lehranstalt zu Münster bezogen, außer der auf dieser Anstalt zugebrachten Zeit noch zwei Jahre hindurch eine vollständige Universitat zu be— suchen Dieser Paragraph ist durch die llerhöchste Ordre vom ten August d. J. dabin abgeändert worden, daß mit dem Ablaufe es gegenwartigen Sludienjabres zu Michaelis 1838 folgende Be— stimmung an dessen Stelle tritt: Denjenigen Studirenden, welche sich dem höheren Lehramte
bei den Ghymnasien und bei den zu Entlassungs-Prà rechtigten höheren Bürgerschulen widmen und zu akademische Lehranstalt beziehen, soll die Zeit ihre
Der §. 6tz der Statuten der
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