1858 / 303 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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r Süfaate zurückzugewähren ist, mit in Ansatz komme. Eine ) ger dauernde Abweichung von der statutarisch vorgeschriebenen

8 nach dem Inhalte der Ordre vom 27. September 1852 das afionske . dem

ern un des Fonds für Sparkassen⸗ , auf unbestimmte eit hinaus zu genehmigen, haben Wir für jetzt Uns nicht veranlaßt

ehen können. 4) Eisenbahnen.

Der Wunsch wegen alen, der Ostbahn über Königsberg ist, wie den getreuen Ständen auf die Petitionen vom 20. und 22. Oktober 1866 eröffnet wird, durch das inzwischen ergangene, in der Gesetzsammlung publizirte Gesetz, betreffend den Bau der 2 von Königsberg in öᷣstlicher Richtung über Insterburg und Gumbinnen bis zur Landesgrenze bei Eydtkuhnen vom 10. Mai d. ö erledigt. Ingleichen ist der Bau der Eisenbahn bon Bromberg über Thorn zur Landesgrenze in der Richtung auf Lowicz durch den mit der Regierung des Königreichs Polen unterm 19. Februar 1857 geschlossenen, in der Hesetzlammlung publizirten Ver⸗ trag gesichert. Es ist ÜUnser Wunsch, daß die Umstände die Inangriff⸗ nahme des letztgenannten Eisenbahnbaues bald gestatten mögen. Betreff der übrigen von den getreuen Ständen borgeschlagenen Eisenbahn— linien kann eine Entschließung noch nicht gefaßt werden.

5) Landarmenwesen in Ostpreußen. Anlangend zunächst die Petition der getreuen Stände vom 22. Oktober 1856, so ist die Frage: ob es zweckmäßig sei, den Kreisen in den beiden Bezirken von Ost⸗ preußen die Verpflichtung zur Unterstützung der Landarmen abzunehmen und solche der Gefammtheit des Ostpreußischen Landarmenverbandes aufzuerlegen? zur Herbeiführung einer definitiven Entscheidung nicht ausreichend vor⸗ bereilet, vielmehr find noch Erörterungen für nothwendig erachtet worden, auf Grund deren Wir Uns vorbehalten, zu seiner Zeit die An⸗ gelegenheit der definitiven Regulirung zuzuführen.

Dagegen haben die Anträge in der Petition vom 23. Oktober 1856 wegen Abänderung des bisherigen Aufbringungsmodus der Landarmen⸗ Belträge in West- und Ostpreußen durch die inzwischen erfolgte Bestäti⸗ gung derselben ihre Erledigung gefunden.

6) Abwehr der Rinderpest.

Auf den Antrag der getreuen Stände, denjenigen Kreisen und Grenz- gemeinden, welche auf Anordnung Unserer Behörden besondere Opfer zur Abhaltung der Rinderpest gebracht haben, oder noch bringen müssen, eine billige Entschädigung aus Staatsfonds zu gewähren, können Wir nicht ein⸗ gehen. Bei diesem Antrage ist unbeachtet geblieben, daß die streise nur für das zur Ausmtttelung der Krankheit getödtete Vieh Ersatz zu leisten haben, daß dagegen in allen anderen Fällen die Vergütung theils aus der Staatskasse, theils aus dem Viehbersicherungs⸗Fonds geleistet wird. Die Leistungen der Grenzgemeinden aber zur Abwehr der Rinderpest sind im Allgemeinen über dasjenige, was ihr eigener Schuß erforderte, nicht hinausgegangen und haben nicht einmal das durch das Gesetz bestimmte Maß erreicht, da ein großer Theil der gesetzlich ihnen zur Laft fallenden Sperrmaßregeln von den an der Grenze und zur Cernkrung einzelner Ortschaften aufgestellten Militairkommandos ohne Mitwirkung der Grenzkreise oder Kommunen aus— geführt worden ist.

Der fernete Antrag auf eine Revision der Gesetzgebung wegen Abwehr und Unterdrückung Ser Rinderpest und der hierzu aufzubringenden Kosten findet seine Erledigung durch die behufs der Revifion des Patents vom 2. April 1803 von den Behörden bereits getroffenen Einleitungen.

7) Zoll- und Handelsverkehr mit Rußland.

Von der auf Äbschließung eines Zoll⸗ und Handelsvmrtrages mit Ruß— land gerichteten Petition der getreuen Stände vom 22. Oktober 1856 haben Wir Kenntniß genommen. Die Staatsregierung hat keine fich dar⸗ bietende Gelegenheit vorübergehen lassen, ohne auf eine den diesseitigen Interessen enifprechende Gestaltung des Zolltarifs und der Zoll⸗Einrich⸗ kungen Rußlands hinzuwirken, und wird in diesen, nicht ohne Erfolg ge⸗ bliebenen Vemühungen auf dem unter den obwaltenden Verhäͤltnissen geeignetsten Wege fortfahren.

8) Chausseebauten.

Aus der Petition der getreuen Stände vom 23. Oktober 1856 . Wir gern ersehen, daß die vorläufig auf die Dauer von 5 Jahren beschlossene und durch den Erlaß vom 23. Juni 1854 genehmigte Bildung eines Provinzial Prämienfonds dem Zweck, die Unternehmung von Chausseebauten zu befördern, in dem Maße ent⸗ . hat, daß . jetzt für den Regierungsbezirk Marienwerder as Bedürfniß fich herausstellt, auf eine Verstärkung des Provinzial⸗ Prämienfonds Bedacht zu nehmen. Wir finden auch gegen den An trag, daß in diesem Bezirke der einmonatliche Betrag der Einkommen⸗ und Klassenfteuer zu Chaussee⸗Bauprämien nach Ablauf der fünfzehnjährigen Periode noch durch sechs Jahre forterhoben werden könne, nichts zu er— innern, wollen aber die näheren Anträge über Beschaffung der für das erweiterte Bebürfniß überhaupt erforderlichen Mittel erwarten, sobald das Maß der Unzulaͤnglichkeit des Probinzial⸗Prämienfonds in seiner vorläufig bestimmten Begrenzung fich bollständiger wird übersehen lassen, n Betreff der beantragten Modtfieation des Regulatibs dom 1. Juli 1854 zu 8. 6, Nr. 4, dahin, daß bem Probinzigl⸗Landtage bie Befugniß vorbehalten bleibe, Prämien bis zum Betrage von 5000 Thlrn. auf die Meile ausnahmsweise zu ia Chausseebauten zu bewilligen, für welche nach den Lokalverhältnissen er Ausbau als Kieschaussee ohne Packsteinlage en gt wollen Wir in . des Antrages, welchen die provinzialständische Chausseebau⸗ Kommission in Folge der Erbrterungen über die einer solchen Bestimmung entgegengestellten Bedenken erhoben hat, ebentuell dem weiteren Antrage entgegensehen, nachbem der Probinzial-Landtag die Sache anderweit in Er⸗ wägung ohe haben wird.

9) Diäten und Reisekosten der fe , m, ,

Auf die Anträge in der Petition vom 23. Oktober 1856 eröffnen Wir den getreuen Ständen, daß es zur Zeit nicht angemessen erscheint, eine Abänberung der Diäten. und hreis offt ag! welche den Prov inzial⸗ Landtags⸗Abgeordneten und deren Stellbertretern in den älteren srändischen

Gesetzen zugebilligt worden sind, zum Gegenstande besont an ö -Stände zu machen; es jedoch, , gen gesetzlichen Regulirung der Angelegenheit, den Stände⸗Versammlun, d. den verschiedenen Provinzen üͤberlassen bleibt, in dieser mr. . Beispiele einzelner Provinzial⸗ Landtage folgend, Beschlüsse zu ans 26 Anträge pu machen. Was insbesondere die Provinz Preußen bern ft 6 6. es keln Bedenken, bei Berechnung der Diäten und Rreis en t. g andtags⸗ Abgeordneten und deren Stellvertreter die von den getr ö Ständen vereinbarten, bon den Bestimmungen der Verordnung een 17. März 1828 abweichenden, durch die Petition vom 233. tte n 1856 zu Unserer Kenntniß gebrachten Sätze bis zu erfolgender weiter? gesetzlicher Regulirung des Gegenstandes in Anwendung zu bringen 4 10) Erlaß eines Gesetzes zur Beförderung der Unterbringung der streis . Obligationen. . z

Auf den in der Petition vom 23. Ottober 1856 enthaltenen Antra der getreuen Stände, betreffend den Erlaß eines Gesetzes, wodurch 9 Gerichte ermächtigt werden, die Bestände ihrer Depofitorien in Kreis⸗ Obligationen anzulegen, hat nicht eingegangen werden können, indem bei einer sorgfältigen Erörterung der in Betracht kommenden Verhaͤltnisse sich Bedenken gegen die vorgeschlagene Maßregel ergeben haben, welche die letztere nicht als zweckmäßig erscheinen lassen.

. 11) Provinzial⸗Schulordnung.

Der Antrag der getreuen Stände auf Revision der Provinzial— Schul⸗ Ordnung vom 11. Dezember 1845 und des Gesetzes dom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten z, ist zur Genehmigung nicht geeignet, weil die Voraussetzung, daß das Gesetz vom 2. März 1850 mit der Fortdauer der durch die Schulordnung vom 11. Dezember 1845 bezeichneten Leistungen der Guts- und Erbzinsherren unvereinbar sei, nicht als begründet anzuerkennen ist.

12) Entbindung der Städte von den Kriminalkosten.

Auf die Petition vom 23. Oktober 1856 wegen Entbindung der Städte von den Kriminalkosten eröffnen Wir den getreuen Ständen unter Verweisung auf das in der Geseßsammlung publizirte Gesetz vom 1. August 1855, wie über den Zeitpunkt, zu welchem die im §. 8 a. d. S. vorbehaltene gesetzliche Entscheidung über die Entbindung 'der Städte von den an Stelle der bisher getragenen Kriminalkosten über— nommenen festen Renten ꝛc. herbeizuführen sein möchte, nachdem der hierauf mit gerichtet gewesene Gesetzentwurf wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer von dem Hause der Abgeordneten abgelehnt worden, eine Zuficherung nicht ertheilt werden kann. r

13) Vieh⸗ und Pferdediebstähle.

Der Antrag der getreuen Stände,

die auf Vieh⸗ und Pferdediebstähle bezüglichen Bestimmungen des Straf⸗ gesetzes einer Revision unterwerfen und dieselben dahin abändern zu lassen, daß für Pferde⸗ und Viehdiebstähle im Verbande mit Hehlern und Käufern gestohlenen Viehes und gestohlener Pferde, mehr erschwerte

und mehr abschreckende Strafen festgestellt würden, ist sorgfältigen Erörterungen unterzogen worden, deren Ergebniß dahin geht, daß der beabfichtigte Zweck nicht sowohl durch eine Revision und Ergänzung des Strafgesetzbuchs als vielmehr durch Verschärfung und Verbefferung der polizeilichen Kontrole zu erreichen sein möchte. In letzterer Beziehung ist das Geeignete veranlaßt worden.

. 14) Feuer⸗Sozietäten. Was die von den getreuen Ständen in den Petitionen vom 24. Ok— tober 1856 beantragte Abänderung der Reglements für die Städte⸗Feuer⸗Sozietät des Regierungsbezirks Königsberg (mit Ausnahme von Königsberg und Memel vom 22. August 1853 und für U die Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen vom 29. April 1838, o wie für die Feuer-Sozietäten der landschaftlich nicht associations fähigen ländlichen Grundbesitzer in den Regierungsbezirken Königsberg und rnb gn vom 30. Dezember 1837 und der Verordnungen vom 165ten uni betrifft, so hat solche ohne vorherige Vernehmung der Vertreter der Inter— essenten dieser Sozietäten nicht für zulässig erachtet werden können. Die von denselben abgegebenen Erklärungen haben jedoch zu weiteren Erörte— rungen Anlaß gegeben, welche bis jetzt noch nicht geschlossen sind. Die Entscheidung auf den Antrag der getreuen Stande muß daher noch vor— behalten bleiben. 15) Landwehr⸗Pferdegelder⸗Vergütigungsfonds. Auf den Antrag: um Ueberweisung des Antheils des Regierungsbezirks Königsberg an dem beim Staatsschatze als besonderes Depofitum verwalteten Landwehr⸗ Pferdegelder⸗Vergütigungsfonds auf den Fonds der Provinzial⸗Hülfs⸗ kasse für die Probinz Preußen zur freien Verfügung der getreuen Stände zunächst zum Zwecke der Unterstützung hülfsbedürftiger alter Krieger aus dem Zinsenertrage, . haben Wir einzugehen Bedenken tragen müssen, da eine anderweite Dis⸗ pofition über diesen Fonds als zur Verwendung für Landwehrpferde bet eintretender Mobilmachung der Armee, dem bei Einrichtung desselben bon des Hochseligen Königs Majestät in landesväterlicher Färsorge beab⸗ sichtigten Zwecke nicht entsprechen würde,

Zu Urkund dieser Unserer gnädigsten Bescheidung haben Wir den gegenwärtigen Landtags⸗Abschied Höchsteigenhändig vollzogen und ver— bleiben den getreuen Ständen in Gnaden gewogen.

Gegeben Berlin, den 28. November 1858.

Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

Fürst zu Hohenzollern Sigmaxingen. Flottwell. von Kuerswald. von der Heydt. Simons. von Schleinitz. hon Bonin. von Patow. von Bethmann⸗Hollweg.

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Pꝛinisterium für Sandel, Gewerbe und 6 . Arbeiten. * F entlich n der 21 1 /

, FMmten Bekanntmachung vom 24. Dezember 1858 b (und so fort, 223 ; . Hhe⸗ und für jede weiteren 1090 W treffend die Ermäßigung des Einheitssatzes der des Satzes fär die einsache g gr . ti x hafte Beförderungs- Gebühren für den internen tele⸗ . Das korrespondirende Pubkikum wird von mien n igter graphischen Verkehr. hierdurch in Kenntniß gesetzt. ung Berlin, den 24. Dezember 1853.

Königliche Telegraphen⸗Direction.

Um die Benutzung der Staats-Telegraphen für den öffent— Chauvin

lichen Verkehr zu erleichtern, haben bes Herrn Mini ĩ Handel 2c. Excellenz beschlossen, bom 4. an gel k. D f. 9. internen telegraphischen Verkehr, d. h. für solche Depeschen, bei benen sowohl die Telegraphen⸗-Station des Aufgabe⸗Orts als die⸗ jenige Station, von welcher aus bie Depesche ben Telegraphen ver⸗ läßt, dem preußischen Telegraphen-Retz angehörk und welche den letzteren Stationsort ohne Berührung fremder Telegraphen— Linien erreichen können eine Ermaͤßigung des Einheitssatzes der Beförderungsgebühren von 1 Sgr. auf s0 Sgr. eintreten? zu

Finanz Ministerinm.

Haupt⸗Berwaltung der Staatsschulden.

Der bisherige Diätari

lassen, dergestalt, daß für eine einfache Depesche von 2 Worten J Seerckair ernann? worden. ,,

Rriegs⸗Ministerium.

Bekanntmachung.

R 16) 1 ; h In dem Zeitraum vom 1. Januar bis Ende Juni 1859 werden an Garnison-Brodgeld und für die nicht in natura empfangenen . 19

aus dem Militair-Etat zuständi ; 6. ; hieg len cat) zuständigen Fourage-Raßionen nachfolgende Preise gewährt. (55. 9 und 121 des Natural ⸗Verpflegungs⸗

Für die monatliche Für einzelne Fourage⸗Beiträge

Für ] ein rot schwere mittlere leichte 5 Pfd. 18 Lth.

RN essort pro pro Ctr. pro Ctr.

Ration 18 Pfd. Heu Stroh Hafer 2X 100 Pfd. 100 Pfd.

Th. Sgr. Pf. ThI. Sgr. Pf. 1ThI. Sgr. Pf. Sgr. pf. Th. Sgr. Pf. Th. Sgr.] Pf. Th. Sgr. ö.

A.

Für die östlichen Provinzen. 3 z (Reg. Bez. Gumbinnen, ? ? . J 1 * 1

Königsberg in Pr., Danzig, Marienwerder, Stettin, Cöslin, Stralsund, Pots⸗ dam, Frankfurt a. O. Posen, Bromberg, Breslau, Lieg⸗ nitz, Oppeln, Magdeburg, Merseburg, Erfurt.)

B

Für die westlichen Provinzen

(Reg. Bez. Münster, Minden, Arnsberg, Düssel⸗ dorf, Coblenz, Aachen, Trier, Cöln und die Hohenzollern⸗ schen Lande.)

Berlin, den 21. Dezember 1858. Kriegs-Ministerium Militair⸗Oekonomie⸗ De ] = Departement. Hering. Messerschmidt.

. 19 1

Nichtamtliches. Königliche Ober-Appellationsgericht zu Celle als Austrägal⸗ in der Streit j i , ,. Streitsache der höchsten Regierungen bon Bayern, Baden Bremen, 27. Dezember. Eine heute ausgegebene obrig— Krehherzogthum, Helsen wegen Vertretung Ainet Webiatisa, keitliche Verordnung setzt die gesetzlichen Beschränkungen des vex— tien nl gleichtngs Jordeinng des Färften don ini gen i ing tragsmäßigen Zinssatzes mit dem 1. Januar künftigen Jahres gels lt., hal. ö cenerht besclossen, dickes uurthell. in Händes— m e n fe g Archi zu hinterlegen und dem Fürsten von Leiningen 3 . dessen Inhalt zu eröffnen. Die Gesandten von Sester— Hessen. Darmstabt, 25. Dezember. Se. Königliche Teich und Baden zeigten an, daß bezüglich der Rege— Hohelt der Großherzog Ludwig hat aus BVeranlassung der Feier lung der Besatzungsverhältnisse der Bundeßfeflun n fl, der Allerhöchsten filbernen Hochzeit eine Kabinets-Ordre, betreffend Verhandlungen eingeleitet seien, in Folge dessen 6 höch ie die Gründung einer Ludwigs- und Mathilden-Stiftung, erlassen. Regierungen den Wunsch hegten, daß die Bundes versammlun * Der erste Paragraph des Stätuts lautet: „Der jührliche Ertrag dieser bon ihnen am 18, Juni v. J. hinsichtlich der gedachten i, 3 Stiftung fol zur Uinterstützung der nachzlass'nen bedürftigen und Verhaͤltnisse gestellten Antrag bis auf welter? Anregung in wärdigen Fantlien linzbesondere der Witwen und Töchter lang— lassen möchte und es erklärte sich der Königlich preußische Gefandte jähriger verdienter Civil-Beamten, so wie anderer Unserer Unter« mit der Aussetzung der Verhandlungen uͤber gedachten und dem thanen, welche fich um Uns, Unser Haus und Land Verdienste er⸗ von ihm am 25. Februar J. J. zu bemselben gestellten weitern An— werben haben, bestimmt fein. ar g nnr rn, . Versammlung beschloß hiernach dem : uuß in Militair⸗Angelegenheiten zu ers fie sn ge frz. 26. Dezember. In der Bundestags sitzung jetzt einem weiteren ger g . n e m nel vom 23sten d. M, legte das Präsidium das von der Königlich entgegensehe. Die freie Stadt Hamburg ließ ihre ereitwllli⸗ hannoberschen Regierung mitgetheilte Urtheil vor, welches das ! keit kund geben, den von der Hendelsgesetzgcbungs Fommisssa