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nach welchem das Grückgeld für die Benußung der RKogat⸗— gegeben wird, enthält unter
Nr. 4992. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Oktober 1858, be⸗ treffend die Tarife, nach welchen das Brückgeld für
brücke bei Marienburg zu erheben ist. Vom 25. Oktober 1858.
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Es wird entrichtet: J. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:
1) zum Fortschaffen von Personen, als Extra⸗ posten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. * für jedes Zugthier
2) zum Fortschaffen von Lasten:
a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich außer dessen Zubehör und außer dem 6 für höchstens drei Tage, an anderen egenständen mehr als zwei Centner be— finden, für jedes Zugthier b) bon unbeladenem, für jedes Zugthier II. Von unangespannten Thieren:
1) von jedem Pferde, Maulthier, oder Maulesel, mit oder ohne Reiter oder Last, ingleichen von jedem Stück Rindvieh oder Esel
2) bon einem . Kalb, Schwein, Schaf, Lamm oder einer Ziege
Befreiungen.
Brückgeld wird nicht erhoben: .
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König— lichen Hauses oder deu stöniglichen Gestüten angehören;
2) von . und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair auf dem Marsche bei sich fuhrt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in Dienst-Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn die⸗ selben zu - dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehörde ertheilte Ordre ausweisen; von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene öͤffent⸗ liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer bei Amtsverrichtungen innerhalb ibrer Parochie fich be⸗ dienen Polizei. und Steuerbeamte. welche in Nniform sind. bedürfen
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗ und Reit⸗ posten, nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Courieren und Estafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehren⸗ den Wagen und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmit—
telbare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Frei— pässen; von Vorspannfuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen bon Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hin⸗ und Rückreise, wenn sie fich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs⸗, Kreis- und Gemeine⸗HMülfsfuhren, bon Armen— und Arrestantenfuhren;
7) bon Kirchen und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
8) von Fuhrwerken, die Chausseebau⸗Materialien anfahren, sofern nicht durch die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden.
Zu säätzliche Vorschriften.
1) Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht ver“ pflichtet ist, Brückgeld zu entrichten.
Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde führen, findet, wenn fie zuvor ins Horn stoßen, eine Ausnahme statt.
2) Zu der für den Betrag der Abgabe maßgebenden Bespannuug eines Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr⸗ werke befindlich sind. Insbesondere gilt dies hinsichtlich solcher Zug⸗ thiere, welche wegen der geringen Breite des Fahrweges vor dem Betreten der Brücke ausgespannt werden müssen.
3) Jeder hat eine Quittung über das tzon ihm bezahlte Brückgeld zu fordern und dieselbe den Zoll⸗, Steuer⸗, Polizei⸗, Eisenbahn⸗ und Wege⸗AUufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.
4) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der , , zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen
estraft.
Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1858. IIm Namen Sr. Majestaͤt des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
.
Arbeiten.
m. für Sandel, Gewerbe und äffenttche
Das 5öbste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus
die Benutzung der Weichselbrücke bei Dirschau und
der Nogatbrücke bei Marienburg zu erheben ist; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1855 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde— Chaussee von Warsleben nach Belsdorf im Rreise Neuhaldensleben; unter die Bekanntmachung, betreffend die unterm 6. Dezem— ber 1858 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Sta—⸗ tuten der unter dem Namen „Essener Gas-⸗Actien— Gesellschaft“ in Essen errichteten Actien-Gesellschaft. Vom 16. Dezember 1858; und unter ö.
„ 4995. die Verordnung, betreffend die Großherzoglich sächsischen und die Herzoglich Sachsen⸗Coburg-Gothaschen Kassen— Anweisungen. Vom 20. Dezember 1858.
Berlin, den 30. Dezember 1858. Debits-Comtoir der Gesetz⸗⸗Sammlung.
Justiz Ministerinm.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 3ten April 1858 — daß die Festsetßung der Strafe gegen Chausseegeld-Erheber, welche, den gesetz⸗ lichen Vorschriften zuwider, unterlassen, den Schlagbaum schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt, nicht der vor— gesetzten Disziplinar-Behörde, sondern den kom— petenten Gerichten zusteht.
Postgesetz vom 5. uni 1852 §8. 28, 45 (Gesetz⸗Samml. S. 352). Gefetz vöm z1. Juüll 1892 §. 5 (Gesetz⸗Samml. S. 465).
Auf den von der Königlichen Provinzial-Steuerdirection zu Posen erhobenen Kompetenzkonflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu ln anhängigen Untersuchungssache
wider den Chausseegeld-Erheber S. zu G., wegen verweigerter Oeffnung des Schlagbaumes beim Passiren eines Extrapost-Fuhrwerks, . erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz— konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho— bene Kompetenzkonflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe. Aus Veranlassung einer Denunciation des Bezirks⸗Post⸗Inspektors H. zu P. ist auf einen vom Polizeianwalt gestellten Antrag vom Königlichen Kreisgericht daselbst unterm 13. März 1857 gegen den Chausseegeld⸗ Em⸗
pfänger S. zu G. ein Strafmandat auf Grund der §§. 28 und 45 des Postgesetzes bom 5. Juni 1852 wegen einer Uebertretung erlassen worden, deren er sich dadurch schuldig gemacht haben soll, daß er die Oeffnung des Schlagbaumes dem am 28. Februar 1857 die Hebestelle zu G. passi⸗ renden Extrapost⸗Fuhrwerke — in welchem sich der ꝛc. H. befand — be⸗ harrlich verweigert habe, ungeachtet der Postillon das übliche Signal ge— geben, und ungeachtet er sowohl als der ꝛc. H. ihre resp. Eigenschaften durch ihre Dienstkleidung deutlich bekundeten.
Gegen dieses auf Höhe von 2 Thalern, event. 1 Tag Gefängniß, er⸗
lassene Strafmandat, welches ihm am 10. April insinuirt worden, erhob S. rechtzeitig Einspruch, indem er behauptete, daß der Vorfall sich an⸗ ders, und zwar in folgender Art zugetragen habe:
Am 28. Februar Nachmittags sei ein von einem Postillon geführtes
Fuhrwerk, von Posen kommend, durch die Barriere gejagt, ohne ein Sig⸗ nal zu geben. Am Abend desselben Tages sei, als die Barriere geschlossen war, dasselbe Fuhrwerk bon S. zurückgekommen, und der Postillon habe wiederum unterlassen, das Extrapost⸗Signal zu geben, habe vielmehr ins Horn gestoßen, wie es die Hirten zu thun pflegen, also ein ganz unver⸗ ständliches Signal gegeben. Er, S., habe sich deshald im dienstlichen Interesse zu dem Fuhrwerk begeben, um zu erkunden, ob es eine Extra⸗ post sei, weil er über solche ein dienstliches Register zu führen habe. Der Vekturant habe sich jetzt als den Postinspektor H. aus P. und das Fuhr⸗ werk als eine Extrapost angegeben. S. habe erwidert, daß der Postillon dann auch das Cxtrapost⸗Signal habe geben müssen, woraus der ꝛ4. 8. erwiderte, der Postillon könne nicht blasen, es sei aber eine Extrapost. Nach dieser Erklärung habe er nun den Schlagbaum geöffnet.
Hiernach — behauptet der Angeschuldigte weiter — sei es
nicht seine Schuld gewesen, wenn die Barriere während dieser Erkundigung
gel losen blieb, sondern die des c. H., mit einem des Signalblasens un—
undigen Postillon gefahren zu sein. Er nimmt diese Erklärung auf seinen Diensteid und beruft sich auf das Zeugniß des Postillons N., der auch in der Denunciation des 2c. H. als Zeuge benannt ist. Der AÄnge⸗ chuldigte hält dafür, daß er nach diesem tzergange der in den 88. 28 und 45 des Postgesetzes bestimmten Strafe nicht verfallen sei, da diese be⸗ dingen, daß das Extrapost-Signal gegeben sei. Er bemerkt endlich, daß es auch nicht wohl ein dienstliches Fuhrwerk gewesen sein könne, weil mit solchem die Postbeamten allein und nicht mit Damen, deren sich zwei im Wagen befunden, zu reisen pflegten, daß er fich weitere Beweismittel vor—⸗ behalte, und daß seine vorgesetzte Behörde sich der Angelegenhett bereits angenommen habe. Durch Beschluß bom 9.½1. Mai 1857 wurde Seitens der Königlichen Provinzial-Steuer⸗Direrctlon zu Posen der Kompetenz— Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfahren vorläufig eingestellt wurde.
Von dem Angeschuldigten und dem Polizei-Anwalt ist eine Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt nicht abgegeben worden. ;
Das Königliche Kreisgericht zu Posen und das Königliche Appellations⸗ Gericht daselbst halten denselben für unbegründet.
Der Herr Finanzminister, dem von Absendung der Akten Kenntniß gegeben worden, hat sich nicht geäußert.
Der erhobene Kompetenz⸗Konflikt erscheint unbegründet.
. In dem Beschlusse wird zuvörderst das Sachverhältniß im Wesent⸗ lichen so dargestellt, wie in der den Einspruch gegen das Strafmandat be— gründeten Schrift des Angeklagten; es wird einer von dem S. gegen den 2c. H. bei dem Haupt⸗Steuer⸗Amt (wegen Chausseegeld-Contravention) ein⸗ gereichten Denunciation erwähnt.
Zur Rechtfertigung des erhobenen „Kompetenz⸗Konflikts“ wird sodann Folgendes angeführt:
„Die diesseits angeordnete Untersuchung darüber“ — heißt es — „ob der ꝛc. S. sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig ge⸗ macht habe, ist noch nicht zum Austrage gekommen, indem die König⸗ liche Ober⸗Post⸗Direction einer diesseitigen Requisition, eine Auslassung des Post⸗Inspektors H. über die Denunciation des S. zu veranlassen und zu übermitteln, noch nicht nachgekommen ist; sollte aber in derselben auch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des 2c. S. konstatirt wer⸗ den, so würde die Bestrafung derselben zum Ressort des Disziplinar⸗ und nicht der Gerichtsbehörden gehören, wie dies bereits in den Prä—⸗ judikaten des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz- Konflikte bom 12. Januar 1856 (Justiz⸗Ministerigl⸗Bl. S. 90) und 25. Oktober 1856 (Justiz⸗Ministerial⸗Bl. von 1857 S. 1098) ausgeführt ist. Daß die Strafe des 8. 45 des Postgesetzes nur gegen Personen Platz greift, welche, wie z. B. Chausseegeld-Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen find, dürfte schon daraus erhel— len, daß im §. 28 des Postgesetzes auch Thorwachen genannt sind, gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair⸗ nicht einer Civil⸗ Behörde zusteht.“
Nach dieser Motivirung unterliegt es zunächst keinem Zweifel, daß mit dem in dem Beschlusse auch „Kompetenzkonflikt“ genannten Einspruch der Provinzial-Steuer-Direction nicht etwa ein Konflikt aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854, sondern ein eigentlicher Kompetenzkonflikt hat er hoben werden sollen. Denn abgesehen davon, daß dies leßtere Gesetz weder in dem Beschlusse, noch in dem Begleitungsschreiben in Bezug ge— nommen wird, so würde ein Konflikt aus demselben durch die Behauptung haben begründet werden müssen, daß nach Ansicht der Königlichen Pro⸗ binzial⸗Steuer-Direetion dem 2c. S. eine zur gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse nicht zur Last falle (G. 1. des Gesetzes vom 13. Februar 1854, Ges. Samml. S. 86.
Diese Behauptung findet sich in dem Beschlusse nicht, der es vielmehr — weil die darüber eingeleiteten Erörterungen noch nicht zum Abschluß gekommen — ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob dem 2c. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last falle.
Der erhobene Einspruch wird vielmehr auf die Behauptung basirt, daß, wenn auch bem 2. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last fallen sollte, die Bestrafung derselben lediglich zum Ressort der Diszipli⸗ nar⸗ und nicht der Gerichtsbehörden gehören würde, und dies charakteri⸗ sirt denselben wiederum als einen eigentlichen Kompetenz ⸗Konflilt. —
Zur Motivirung dieser Ansicht wird zunaͤchst auf zwei Präjudikate Bezug genommen, in denen dies vom Gerichtshofe anerkannt sein soll. Beide Fälle pafsen aber schon um deswillen nicht, weil bei ihnen ein Konflikk aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854 der Beurtheilung vorlag.
Die Frage, die hier zur Entscheidung steht, ist allein die:
ob die in bem Postgesetze vom 5. Jun 1852 §. 45 bestimmten Strafen durch die Gerichtsbebörden festzusetzen resp. zu erkennen sind, oder ob die Cognition darüber der Disziplinar-Behörde des ꝛc. S. gesetzlich usteht? . . i Ansicht der Königlichen Provinzial-Steuer⸗ Direction, daß diese rage im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten sei, findet weder in dem Poftgesetze, noch sonst in den gesetzlichen Vorschriften ein Fun— dament. ; . Das Postgesetz vom 5. Juni 1852 (Ges-Samml. S. 345) handelt in seinem Abschnitt III. von den besonderen Vorrechten, welche den Posten, und zwar sowohl den ordentlichen Posten, als den Extraposten, Estafetten u. s. f, im Interesse des durch sie zu vermittelndenden ungehemmten Ver kehrs beigelezt sind. Unter Anderem wird hier im §. 23 angeordnet, daß jedes Fuhrwerk den ordentlichen Posten, so wie den Extraposten und Estafetken auf das übliche Signal ausweichen muß, und im §. 28 wöͤrt—⸗ lich bestimmt: 231 , 0 Thorwachen, Thor⸗, Brücken⸗ und Barriere⸗Beamten sind verbun⸗ zen, die Thore und Schlagbaͤume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche 9 giebt. Eben so müssen auf dasselbe die Faährleute die Ueberfahrt besorgen.“
Der Abschnitt IV. enthält sodann Strafbestimmungen bei Post⸗ und
Porto-Uebertretungen. Der Abschnitt V., der die Ueberschrift trägt:
Strafbestimmungen für andere i ; i, ,, . ndere in Beziehung auf das Postwesen ber- egt im §. zunächst die Verletzung bes Anstandes, der Sicherhei Ordnung auf den Posten und in den ea n mit in e * stimmt . . enn, 9 . 5 23 ankommt, wortlich: — Wer, der Vorschr es J§. uwider, den Po i . ,, . * e. 1 bis 8. 190 Thalern — 2 . 25 erselben Strafe werden Zuwid ĩ = on e e n err Zuwiderhandlungen gegen die Vor
und bedroht dann im §. 46 die ĩ ĩ den . . Pfändung einer Post oder eines Postillons DViese Strafbestimmungen charakterisiren sich als Vorschriften der ae— meinen Strafgesetze. Dies ergiebt fich nicht ö. daraus, . 6 mit —— technischen Ausdruck „Uebertretungen · (8. 1 des Strafgefetzbuchs) be⸗ n werden, desgleichen aus ihrem Sinne und Zwecke, nämlich den ostverkehr zu sichern, ihn vor Hemmungen und Störungen zu schützen, 1 auch daraus daß in dem hier fraglichen §. 45 die Uebertretung zen n . 8 §. . 2 das . der Fuhrwerke und des j effnen der Thore un agbäu d ü ̃ . der ö gz gleich behandelt . , ,, n,, aß aber derartige Strafen, welche durch die gemeinen Strafgese angedroht werden, nür von den Gerichten 9. . des ar . Strafberfahrens ausgesprochen werden können, die Cognition darüber, ob eine solche Strafe von einem Beamten berwirkt sei, nicht der Disziplinar⸗ ,. . ö ,,, der §. 3 des Gesetzes, die Dienst⸗ richterli eamten bet . ĩ . . i ausdrücklich. 1 enn endlich in dem Beschlusse noch geltend gemacht wird, „daß die Strafe des 8. 45 bes Postgesctzes nur gegen Persönen Pla greife, welche, wie z. B. Chausseegeld⸗Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen seien“, und dies daraus gefolgert wird, „daß im 5. 28 des Postgesetzes auch Thorwachen genannt, gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair⸗, nicht der Ciilbehörde zustehe“, so erscheint dies ebenso irrelevant als unrichtig.
Irrelebant, weil die Frage, ob der Thatbestand des §. 45 vorhanden, und die Strafe aus demselben gegen den 2c. S. erkannt werden kann, die materielle Entscheidung betrifft, die der nach dem Obigen kompetente Rich⸗ ter zu fällen hat, und jener Satz daher, wenn er richtig wäre, nur die Lossprechung des Angeschuldigten in dem schwebenden Üntersuchungsver⸗ fahren zur Folge haben könnte.
Unrichtig aber, da der §. 28, auf den der §. 45 sich zurückbezieht, ausdrücklich auch der Thor⸗, Brücken⸗ und Barriere⸗Beamten erwähnt. Auch der Umstand endlich, daß der §. 28 zugleich der Thorwachen ge⸗ denkt, begründet die daraus gezogene Folgerung nicht, sondern nur die, daß hinsichtlich der Personen des Soldatenstandes die Kompetenz nicht der Civil⸗, sondern der Militair⸗Gerichte Platz greift.
Der erhobene Kompetenzkonflikt war daher, wie geschehen, als unbe⸗ gründet zurückzuweifen.
Berlin, den 3. April 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz—⸗Konflikte.
Berlin, 29. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem Polizei-Lieutenant Dennstedt zu Berlin die Er⸗ laubniß zur Anlegung der von des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen goldenen Medaille für Kunst
und Wissenschaft zu ertheilen.
Bergpolizeiliche Verordnung wegen Sicherung der Schachtöffnungen bei den Maschinenschächten im Bezirk des Rheinischen Ober-Bergamts. Vom 13. und 26. Oktober 1858.
Auf Grund des §. 11 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwal⸗ tung vom 11. März 1850 wird hierdurch für den rechts⸗ rheinischen Theil des rheinischen Haupt⸗Berg Distriktes, so weit derselbe innerhalb des Bezirkes der mitunterzeichneten König⸗ lichen Regierung liegt, verordnet, was folgt:
Art. J. Bei allen Maschinenschächten auf den Bergwerken sollen sowohl an den Oeffnungen derselben über Tage, als auch an den unter Tage befindlichen Füllörtern Rollbühnen angebracht werden, welche sich in horizontaler Richtung bewegen und an der dem Schachte zugewendeten Seite mit einem vier Fuß hohen, starken, schmiedeeisernen Gitter, durch welches der Zugang zu der Schachtöffnung bei allen Stellungen der Rollbühnen geschlossen ift, versehen sein müssen. Die Rollbüͤhne muß so eingerichtet sein, daß sie nicht weiter zurückgezogen werden kann, bis das Gitter an der vorderen Seite der Schachtöffnung angelangt ist und diese ab—
sperrt. Die übrigen Seiten der Schachtöffnungen find durch
Barrieren zu verschließen. J Eine Zeichnung der vorstehend beschriebenen Vorrichtung! bei dem Königlichen Bergamte zu Siegen deponirt und kann dort ober bei dem betreffenden Revierbeamten eingesehen werden. . Art. 2. Die in Artikel 1 bezeichnete Vorrichtung muß binnen