1858 / 304 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nach welchem das Brückgeld für die Benußung der Rogat⸗ gegeben wird, enthält unter

Nr. 4992. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Oktober 1858, he⸗— treffend die Tarife, nach welchen das Brückgeld für

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brücke bei Marienburg zu erheben ist. Vom 25. Oktober 1858.

Es wird entrichtet:

I. Vom Fuhrwerk, einschließlich der Schlitten:

1) zum Fortschaffen von Personen, als Extra⸗ posten, Kutschen, Kaleschen, Kabriolets u. ö für jedes Zugthier... ...... ...... ;

2) zum dee n . von Lasten:

a) von beladenem, d. h. von solchem, worauf sich außer dessen Zubehör und außer dem 1 für höchstens drei Tage, an anderen

egenständen mehr als zwei Centner be— finden, für jedes Zugthier

b) von unbeladenem, für jedes Zugthier

II. Von unangespannten Thieren:

1) von jedem Pferde, Maulthier, oder Maulesel, mit oder ohne Reiter oder Last, ingleichen von jedem Stück Rindvieh ober Esel

2) von einem Fohlen, Kalb, Schwein, Schaf, Lamm

ooder einer Ziege

Befreiungen. Brückgeld wird nicht erhoben:

1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des König⸗

lichen Hauses oder deu Königlichen Gestüten angehören;

2) von 4 und von Fuhrwerken und Thieren, welche

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Militair auf dem Marsche bei sich führt; von Pferden, welche von Offizieren oder in deren Kategorie stehenden Militairbeamten im Dienste und in Dienst-⸗Uniform geritten werden; imgleichen von den unangespannten etatsmäßigen Dienstpferden der Offiziere, wenn die⸗ selben zu dienstlichen Zwecken die Offiziere begleiten oder besonders geführt werden, jedoch in letzterem Falle nur, sofern die Führer sich durch die von der Regierung ausgestellte Marschroute oder durch die bon der oberen Militairbehörde ertheilte Ordre ausweisen;

von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene doͤffent⸗ liche Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke, oder Pfarrer bei Amtsberrichtungen innerhalb ihrer Parochie fich be⸗ dienen z Polizei. und Steuerbeamte. welche in Uniform sind bedürfen von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell⸗, Kariol⸗ und Reit⸗ posten, nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Courieren und Estafetten und von allen, von Postbeförderungen leer zurückkehren— den Wagen und Pferden;

von Fuhrwerken und Thieren, mittelst deren Transporte für unmit—

telbare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Frei— pässen; von Vorspannfuhren auf der Hin- und Rückreise, wenn sie sich als solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Lieferungsfuhren, ebenfalls auf der Hiön⸗ und Rückreise, wenn fie ich als solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;

von Feuerlöschungs⸗, Kreis- und Gemeine⸗Hülfsfuhren, von Armen— und Arrestantenfuhren;

bon Kirchen und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;

von Fuhrwerken, die Chausseebau⸗Materialien anfahren, sofern nicht durch die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Finanzen Ausnahmen angeordnet werden.

Zusätzliche Vorschriften.

Jeder muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht ver pflichtet ist, Brückgeld zu entrichten.

Nur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Postfuhrwerke oder Postpferde führen, findet, wenn fie zuvor ins Horn stoßen, eine Ausnahme statt.

Zu der für den Betrag der Abgabe maßgebenden Bespannuug eines Fuhrwerks werden sowohl die zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespannten, als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhr⸗ werke befindlich sind. Insbesondere gilt dies hinsichtlich solcher Zug⸗ thiere, welche wegen der geringen Breite des Fahrweges vor dem Betreten der Bruͤcke ausgespannt werden müssen.

Jeder hat eine Quittung über das von ihm bezahlte Brückgeld zu fordern und dieselbe den Zoll⸗, Steuer⸗, Polizei⸗, Eisenbahn⸗ und Wege⸗Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der , , zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen estraft.

Gegeben Berlin, den 25. Oktober 1868. IAIm Namen Sr. Majestaͤt des Königs: Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.

von der Heydt. von Bodelschwingh.

Veinisterium für Handel, Gewerbe und äffenttiche

Arbeiten.

Das ö56ste Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus⸗—

die Benutzung der Weichselbrücke⸗ bei Dirschau und

den Allerhöchsten Erlaß vom 22. November 1858 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗ Chaussee von Warsleben nach Belsdorf im Kreise Neuhaldensleben; unter

4. die Bekanntmachung, betreffend die unterm 6. Dezem⸗ ber 1858 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Sta— tuten der unter dem Namen „Essener Gas- Actien— Gesellschaft“ in Essen errichteten Actien-Gesellschaft. Vom 16. Dezember 1858; und unter

A995. die Verordnung, betreffend die Großherzoglich sächsischen und die Herzoglich Sachsen⸗Coburg-⸗Gothaschen Kassen— Anweisungen. Vom 20. Dezember 1858.

Berlin, den 30. Dezember 1858. Debits⸗-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Justiz⸗ Ministerium .

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 3Zten April 1858 daß die Festseßung der Strafe gegen Chausseegeld-Erheber, welche, den gesetz⸗ lichen Vorschriften zuwider, unterlassen, den Schlagbaum schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt, nicht der vor— gesetzten Disziplinar-Behörde, sondern den kom— petenten Gerichten zu steht.

Postgesetz vom 5. Juni 1852 85. 28, 45 (Gesetz-Samml. S. 352). Gefeß osöm 21. Jült 1892 §. 3 (Gesetz⸗Samml. S. 465).

Auf den von der Königlichen Provinzial-Steuerdirection zu Posen erhobenen Kompetenzkonflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu fen anhängigen Untersuchungssache

wider den Chausseegeld-Erheber S. zu G., wegen verweigerter Oeffnung des Schlagbaumes beim Passiren eines Extrapost-Fuhrwerks, ö erkennt der Königliche Gerlchtshof zur Entscheidung der Kompetenz— konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho— bene Kompetenzkonflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe.

Aus Veranlassung einer Denunciation des Bezirks⸗-Post⸗Inspektors H. zu P. ist auf einen vom Polizeianwalt gestellten Antrag bom Königlichen Kreisgericht daselbst unterm 13. März 1857 gegen den Chgusseegeld: Em⸗ pfänger S. zu G. ein Strafmandat auf Grund der §§. 28 und 45 des Postgesetzes bom 5. Juni 1852 wegen einer Uebertretung erlassen worden, deren er sich dadurch schuldig gemacht haben soll, daß er die Oeffnung des Schlagbaumes dem am 28. Februar 1857 die Hebestelle zu G. passi⸗ renden Extrapost-Fuhrwerke in welchem sich der ꝛc. H. befand be⸗ harrlich verweigert habe, ungeachtet der Postillon das ühliche Signal ge⸗ geben, und ungeachtet er sowohl als der 2c. 6. ihre resp. Eigenschaften durch ihre Dienstkleidung deutlich bekundeten.

Gegen dieses auf Höhe von 2 Thalern, event. 1 Tag Gefängniß, er— lassene Strafmandat, welches ihm am 10. April insinuirt worden, erhob S. rechtzeitig Einspruch, indem er behauptete, daß der Vorfall sich an— ders, und zwar in folgender Art zugetragen habe:

Am 28. Februar Nachmittags sei ein von einem Postillon geführtes Fuhrwerk, von Posen kommend, durch die Barriere gejagt, obne ein Sig⸗ nal zu geben. Am Abend desselben Tages sei, als die Barriere geschlossen war, dasselbe Fuhrwerk von S. zurückgekommen, und der Postillon habe wiederum unterlassen, das Extrapost⸗-Signal zu geben, habe vielmehr ins Horn gestoßen, wie es die Hirten zu thun pflegen, also ein ganz unver⸗ ständliches Signal gegeben. Er, S., habe sich deshald im dienstlichen Intereffe zu dem Fuührwerk begeben, um zu erkunden, ob es eine Extra— post sei, weil er über solche ein dienstliches Register zu führen habe. Der Vekturant habe sich jetzt als den Postin spektor H. aus P. und das Fuhr⸗ werk als eine Extrapost angegeben. S. habe erwidert, daß der Postillon dann auch das extrapost⸗Signal habe geben müssen, woraus der 26 . erwiderte, der Poftillon könne nicht blasen, es sei aber eine Extrapost.

Nach bieser Erklärung habe er nun den Schlagbaum geöffnet.

der Nogatbrücke bei Marienburg zu erheben ist; unter.

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jeraach behauptet der Angeschuldigte weiter sei es

58 nicht seine Schuld gewesen, wenn die Barriere während dieser Erkundigung fe losen blieb, sondern die des ꝛc. H., mit einem des Signalblasens un⸗

undigen Postillon gefahren zu sein. Er nimmt diese Erklärung auf

seinen Diensteid und beruft sich auf das Zeugniß des Postillons N., der

auch in der Denunciation des ꝛc. H. als Zeuge benannt ist. Der Ange⸗ schuldigte hält dafür, daß er nach diesem tzergange der in den §5. 28

und 45 des Postgesetzes bestimmten Strafe nicht verfallen sei, da diese be⸗

dingen, daß das Extrapost⸗Signal gegeben sei. Er bemerkt endlich, daß es auch nicht wohl ein dienstliches Fuhrwerk gewesen sein könne, weil mit solchem die Postbeamten allein und nicht mit Damen, deren sich zwei im Wagen befunden, zu reisen pflegten, daß er sich weitere Beweismittel vor⸗ behalte, und daß seine borgesetzte Behörde sich der Angelegenhett bereits angenommen habe. Durch Beschluß vom 9.11. Mai 1857 wurde Seitens der Königlichen Provinziat⸗Steuer⸗Dirertion zu Posen der Kompetenz⸗ Konflikt erhoben, worauf das Rechtsverfahren vorläufig eingestellt wurde.

Von dem Angeschuldigten und dem Polizei⸗Anwalt ist eine Erklärung über den Kompetenz⸗Konflikt nicht abgegeben worden.

Das Königliche Kreisgericht zu Posen und das Königliche Appellations⸗ Gericht daselbst halten denselben für unbegründet.

Der Herr Finanzminister, dem von Absendung der Akten Kenntniß gegeben worden, hat sich nicht geäußert.

Der erhobene Kompetenz-⸗Konflikt erscheint unbegründet.

In dem Beschlusse wirb zuvörderst das Sachverhältniß im Wesent⸗ lichen so dargestellt, wie in der den Einspruch gegen das Strafmandat be⸗ gründeten Schrift des Angeklagten; es wird einer von dem S. gegen den 2c. H. bei dem Haupt⸗Steuer⸗Amt (wegen Chausseegeld⸗Contravention) ein⸗ gereichten Denunciation erwähnt.

Zur Rechtfertigung des erhobenen Kompetenz⸗Konflikts“ wird sodann Folgendes angeführt:

„Die diesseits angeordnete Untersuchung darüber“ heißt es „ob ber ꝛc. S. sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse schuldig ge⸗ macht habe, ift noch nicht zum Austrage gekommen, indem die König⸗ liche Ober-Post⸗Direction einer diesseitigen Requisition, eine Auslassung des Post⸗Inspektors H. über die Denunciation des S. zu veranlassen und zu übermitteln, noch nicht nachgekommen ist; sollte aber in derselben auch eine Ueberschreitung der Amtsbefugnisse des c. S. konstatirt wer— ben, so würde die Bestrafung derselben zum Ressort des Disziplinar⸗ und nicht der Gerichtsbehörden gehören, wie dies bereits in den Prä—⸗ judikaten des Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte bom 12. Januar 1556 (Justiz-⸗Ministerial⸗Bl. S. 90) und 25. Ottober 1856 (Justiz . Ministerial⸗Bl. bon 1857 S. 108) ausgeführt ist. Daß die Strafe des §. 45 des Postgesetzes nur gegen Personen Platz greift, welche, wie z. B. Chausseegeld⸗-Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen find, dürfte schon daraus erhel— len, daß im §. 28 des Postgesetzes auch Thorwachen genannt sind, gegen welche ein Strafverfahren ur der Militair⸗, nicht einer Civil⸗ Behörde zusteht.“

Nach diefer Motivirung unterliegt es zunächst keinem Zweifel daß mit dem in dem Beschlusse auch „Kompetenzkonflikt“ genannten Einspruch der Provinzial-Steuer-Direction nicht etwa ein Konflikt aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854, sondern ein eigentlicher Kempetenzkonflikt har zr hoben werden sollen. Denn abgesehen davon, daß dies letztere Gesetz weder in dem Beschlusse, noch in dem Begleitungsschreiben in Bezug ge⸗ nommen wird, so würde ein Konflikt aus demselben durch die Behauptung haben begründet werden müssen, daß nach Anficht der Königlichen Pro⸗ binzial-Steuer-Direetion dem 2c. S. eine . gerichtlichen Verfolgung geeignete Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse nicht zur Sast falle (58. 1. des Gesetzes vom 13. Februar 1854, Ges.⸗ Samml. S. 869 ,

Diese Behauptung findet sich in dem Beschlusse nicht, der es dielmehr weil die darüber eingeleiteten Erbrterungen noch nicht zum Abschluß gekommen ausdrücklich dahingestellt sein läßt, ob dem ꝛc. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last falle. .

Der erhobene Einspruch wird vielmehr auf die Behauptung basirt, daß, wenn auch dem 2c. S. eine Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse zur Last

fallen sollte, die Bestrafung derselben lediglich zum Ressort der Dis zipli⸗

nar⸗ und nicht der Gerichtsbehörden gehören würde, und dies charakteri⸗ sirt denselben wiederum als einen eigentlichen Kompetenz ⸗Konflilt. . Zur Motivirung dieser Ansicht wird zunächst auf zwei Präjudikate Bezug genommen, in denen dies vom Gerichtshofe anerkannt sein soll. Beide Fälle pasfsen aber schon um deswillen nicht, weil bei ihnen ein Konflikt aus dem Gesetze vom 13. Februar 1854 der Beurtheilung vorlag. Die Frage, die hier zur Entscheidung steht, ist allein die: ob bie in bem Postgesetze vom 5. Juni 1852 §. 45 bestimmten Strafen durch die Gerichtsbeß rden festzusetzen resp,. zu erkennen sind, oder ob die Cognition darüber der Disziplinar-Behoörde des ꝛc. S. gefeßzlich usteht? . 32. 6 Ansicht der Königlichen Provinzial⸗Steuer⸗Diregtion, daß diese Frage im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten sei, findet weder in dem Postgesetze, noch sonst in den gesetzlichen Vorschriften ein Fun⸗ dament. . Das Postgesetz vom 5. Juni 1852 (Ges.-Samml. S. 346) handelt in seinem Abschnstt III. von den besonderen Vorrechten, welche den Posten, und zwar sowohl den ordentlichen Posten, als den Extraposten, Estafetten u. s. f, im Interesse des durch sie zu vermittelnden den ungehemmten Ver⸗ kehrs beigelegt sind. Unter Anderem wird hier im §. 23 angeordnet, daß jedes Fuhrwerk den ordentlichen Posten, so wie den Extrgposten und Estafetken auf das übliche Signal ausweichen muß, und im 8§. 28 wört⸗ lich bestimmt: ; 5g Thorwachen, Thor⸗, Brücken⸗ und Barriere⸗Beamten sind verbun⸗ den, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sohald der Postlillon das übliche Signal giebt. Eben so müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt besorgen.“ Der Abschnitt IV. enthält sodann Strafbestimmungen bei Post⸗ und Porto-Uebertretungen. Der Abschnitt V., der die Ueberschrist trägt:

Strafbestimmungen für andere i i, , re in Beziehung auf das Postwesen ber⸗ egt im §. zunächst die Verletzung des Anstandes, der Sicherhei Ordnung auf den Posten und in den gef ed. mit . 99 stimmt sodann im 5. 45, auf den es hier ankommt, wortlich: Wer, der Vorschrtft des §. 25 zuwider, den Posten nicht aus⸗ ,, . 2 bis zu 19 Thalern bestraft.“ * en Strafe werden Zuwid ĩ = art , n er. Zuwiderhandlungen gegen die Vor

und bedroht dann im §. 46 die i i ̃ . ö 3. . Pfändung einer Post oder eines Postillons Diese Strafbestimmungen charakterisiren sich als Vorschriften der ge— meinen Strafgesetze. Dies ergiebt sich nicht ö. daraus, 9 9. mit 3 technischen Ausdruck Uebertretungen“ (8. 1 des Strafgefetzbuchs) be⸗ ö. werden, desgleichen aus ihrem Sinne und Zwecke, namlich den ostverkehr zu sichern, ihn vor Hemmungen und Sthrungen zu schützen, sondern auch daraus, daß in dem hier fraglichen §. 45 die Uebertretung , , , 8 §. . 3 das . der Fuhrwerke und des ; ; effnen der Thore und Schlagbäume und über di : der E . en gleich behandelt . ; . aber derartige Strafen, welche durch die gemeinen Strafgesetze angedroht werden, nur von den Gerichten 5 . des gare f, Strafverfahrens ausgesprochen werden können, die Cognition darüber, ob eine solche Strafe von einem Beamten berwirkt sei, nicht der Disziplinar⸗ . . 6 , behint der §. 3 des Gesetzes, die Dienst⸗ nicht richterlichen Beamten betr 21. Juli 185: e, n,. 6 ausdrücklich. K— enn endlich in dem Beschlusse noch geltend gemacht wird, daß die Strafe des §. 45 des Postgesetzes nur gegen Personen Pla greife, welche, wie z.. B. Chausseegeld⸗ Pächter, der Disziplinargewalt einer Königlichen Behörde nicht unterworfen seien“, und dies daraus gefolgert wird, „daß im §. 28 des Postgesetzes auch Thorwachen genannt, gegen welche ein Strafverfahren nur der Militair⸗, nicht der Ciwilbehörde zustehe“, so erscheint dies ebenso irrelevant als unrichtig.

Irrelevant, weil die Frage, ob der Thatbestand des §. 45 vorhanden, und die Strafe aus demselben gegen den c. S. erkannt werden kann, die materielle Entscheidung betrifft, die der nach dem Obigen kompetente Nich= ter zu fällen hat, und jener Satz daher, wenn er richtig wäre, nur die Lossprechung des Angeschuldigten in dem schwebenden Untersuchungsver⸗ fahren zur Folge haben könnte.

Unrichtig aber, da der §. 28, auf den der §. 45 sich zurückbezieht, ausdrücklich auch der Thor⸗, Brücken- und Barriere⸗Beamten erwähnt. Auch der Umstand endlich, daß der 5§. 28 zugleich der Thorwachen ge⸗ denkt, begründet die daraus gezogene Folgerung nicht, sondern nur hie, daß hinsichtlich der Personen des Soldatenstandes die Kompetenz nicht der Civil, sondern der Militair⸗Gerichte Platz greift.

Der erhobene Kompetenzkonflikt war daher, wie geschehen, als unbe⸗ gründet zurückzuweisen.

Berlin, den 3. April 1858.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗onflikte.

Berlin, 29. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des rönigs, Allergnädigst geruht: Dem Polizei-Lieutenant Dennstedt zu Berlin die Er⸗ laubniß zur Anlegung der bon des Königs von Schweden und Norwegen Majestät ihm verliehenen goldenen Medaille für Kunst

und Wissenschaft zu ertheilen.

Bergpolizeiliche Verordnung wegen Sicherung der Schachtöffnungen bei den Maschinenschächten im Bezirk des Rheinischen Ober⸗Bergamts. Vom 13. und 26. Oktober 1858.

Auf Grund des §. 414 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwal— tung vom 11. März 1850 wird hierdurch für den rechts⸗ rheinischen Theil des rheinischen Haupt- Berg ⸗Distriktes, so weit derselbe innerhalb des Bezirkes der mitunterzeichneten König⸗ lichen Regierung liegt, verordnet, was folgt:

Art. J. Bei allen Maschinenschächten auf den Bergwerken sollen sowohl an den Oeffnungen derselben über Tage, als auch an den unter Tage befindlichen Füllörtern Rollbühnen angebracht werden, welche sich in horizontaler Richtung bewegen und an der dem Schachte zugewendeten Seite mit einem vier Fuß hohen, starken, schmiedeeifernen Gitter, durch welches der Zugang zu der Schachtöffnung bei allen Stellungen der Rollbühnen geschlossen ist, versehen fein müssen. Die Rollbuͤhne muß so eingerichtet sein, daß sie nicht weiter zurückgezogen werden kann, bis das Gitter an der vorderen Seite! ber Schachtöͤffnung angelangt ist und diese ab⸗ sperrt. Die übrigen Seiten der Schachtöffnungen find durch Barrieren zu verschließen. . .

Eine Zeichnung der vorstehend beschriebenen Vorrichtung is bei dem Koͤniglichen Bergamte zu Siegen deponirt und kann dort ober bei dem betreffenden Revierbeamten eingesehen werden. .

Art. 2. Die in Artikel 1 bezeichnete Vorrichtung muß binnen