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333 . 1. ar feng 19 er . 9 . . n nnen ng, ö ö geren, daß jene n i g, Beschlag⸗ 2487 obes V nse — Lewa ltungzbehorde . . ö , die dem Veschlusse der moͤgen bleibt unverändert bestehen, wenn der Beamte stirbt. Es wird Oldenburg, 28. Dezember. Gleichzeitig mit dem Aufhöͤ ö sicherzustellen bestimmt ist. 32 i bon n , 2 95 ee. , am, — 3. eg rn! demotrgtischen Volkszeitung in f der 1 läffigkeir des Rechtsweges gegen eine nach §. 13 an en be mnzu⸗ uf den Nachlaß über, ist daher nicht ab= echta vom 1. t. M. eine „Neue Zeit ĩ en s geordnete Beschlag⸗ zusehen, warum das gesetzliche Verfahren in Defektfällen gegen den Nach⸗ ᷣ [ nen * eitung für den katholischen nahme folgt aus dem Ümstande, daß die Verordnung im §. 17 J laß des Beg in and. 39 ; Theil Oldenburgs, erscheinen. In Betreff unseres bon der Verwastungsbehörde beschlofene Beschlagnahme des agen die 9 f einn ein anderes sein sollte, als gegen dessen Vermögen. Die dessen außerordentlicher Einberufung man i eres Landtags, Ww. eines Beamten von der im §. 11 erwähnten Kategorie den ermagens len stliche Stellung des Beamten ist zwar die, Vexanlassung derjenigen beiden Eisenbahnf z n folg, dr, n, de , de, vähnten ; Rechts we Verbindlichkeit, auf welche die Verordnung vom 24. Januar . ich he⸗ 2 Eisenbahnfrage noch immer entgegensiehl, sind in mt: . 93 Ie, fie ö die Fälle der davon weh ht Durch das Aufhören des e , , , 6 . pi. Zeit theils in Folge eines Todesfalles, Hine! ö ö , him Persuge lann bie unmtkelbgr vorgeseßle Behörde, swamün . n men h eschlagnahme eine ahnliche Be urch dasselbe herbeigeführte Verbindlichkeit, noch auch die eigenthümliche erklaͤrungen 6 Neuwahlen erforderlich geworden. us nen, 1 nich die Cigenschaft einer Brovi al. Behorde hat, or n gu n . das 914 irn 14 * hen geg ir. inn ffn gehe, e , 9. , ,. a n ae nm,, Sondershausen, 28 Dezember. Das : i its⸗Ma , 187 . e gung der rfahren beruht, irgendwie verändert. Für di ; e Bla r Gef ; , ⸗ er unmittelbar borgesetzte Beamte vorläufige Sicherheits Maßregeln Requifition der Verwaltungsbehörde zur unbedingten Pflicht gemacht und der Beamte vor Ausmittelung u. Defekts enn hig 33 * . k nen nn, z e, ,,, . ö. fer ten agel ; er präͤ⸗
durch Beschlagnahme d ĩ z di ; ; sakei dali
1 , . , err r er feln orf; Rechtmäßigkeit ausdrücklich untersagt worden ( Dienstentlassung gus seinem Amte ausscheidet, ist dies klar. Es kann kludirten fütstlich schwarzburg⸗ ;
der vorgesetzten Provinzial⸗ Behörde un gesauml Anzeige gemacht und oder ier fh in V . 3. a en 6 f . 6 5. ah 2 a n, en,, wn, dn nnn, fee . k, ger ,
deren Genehmigung ei lt werden. 2 ĩ eidung J angeordnete Verfahren au egen penstonirte oder sonst bei ihrem j ᷓ ; ist auf den . 7 z n, n . zu machen. geben aus dem Dienste gefchiedene 8 n,, 1. Mai J. J. unwierruflich festgesetzt worden ist, und sodann
; 1 . . eamte zur Anwendung k 6 6 : ist ferner vorgeschrieben; Die hiernach für die Entscheidung des Kompetenzkonflikts allein maß— Fortdauer des persoönlichen ö kann un g n Bern ein die Reorggnisation der Kirchen⸗ und Schulbehör—⸗
Die Fer dt und Hhypothekendehörden find verpflichtet, den an fie gebende Frage: ; d b ergehenden Requisitionen zu genügen, die ecution gegen die . 66 ⸗ gung für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht angesehen werden, 99 etreffen des Gesetz, Wir entnehmen dem letzteren nur ö ge e . . ö 6. r fen , 9 gegen , oh die exceptionellen Bestimmungen der Verordnung vom 24. Januar und es ist kein Grund für die Annahme vorhanden, daß der Gesetzgeber gendes: Die Ortsschulvorstände sollen künfti 6 8 gel — gängig g ö zu vo strecken, 1844 ausschließlich gegen die darin benannten Beamten, oder ob si den Fall der Lösung des Dienstverhältnisses dur den Tod d : Ortsgeistli 18 Vor ö 3 estehen aus dem die Beschlagnahme der zur Deckung des Defelts er orderlichen Ver⸗ auch gegen deren Erben zur Anwendung gebracht werden kl . ; r ng des Dienstherß niss durch. en Tod des Beamten — chen als Vorsitzenden, dem Bürgermeister resp. Schulzen mögensstücke zu verfü d die in Ant b r 96 ͤ 84 we önnen? . anders habe behandelt wiffen wollen, als die Fälle der Auflösung des und aus einem, zwei oder drei glu) gengstücke zu derfügen 'und die in Antrag gebrachten Eintragungen, ist weber, in dem stompetengkonflikt⸗Beschluffe der Regierung, noch in d Dienstberhältuisses ber Lebzei g * er drei, nach Verhältniß der Einwohner— nenn if e ren. ene te mne, nn zu beranlasfen, ber rn e , n g n, e de fn ate r n, ist allerdings insofern ein . ö 1j 33 s beß 96 Gem inderatz gewählten Schuzer— . eilung der Rechtmäßigkeit einzugehen. worfen worden. Der JLandrath hat seiner Requisition wegen Beschl . — Aus nah ; bre f e Tz dnelen a eisitzern. ittergutsbesitzer sind, wenn sie woll Gegen Beamte, welche die defettirten h dber nicht in ihrem Gewahre nahine des Nachlaffes des z. E. und des gigenen Vermsd e, , lag. lusnahmegesetz, als fie det Vermwaltungsbehörde für gewisse Fälle als Mitglieder d ,, K— 2 2 en Ge. rn nE üicht 8s des 26. E.; ͤ s der Erben ein ihr nach' allgemeinen Gesetzen nicht zustehendes Executionsrecht bei⸗ ö in den Ortsschulvorstand einzutreten bexechtigt sam ghäbt, oe an beren Jereinhahmung, Vergusgabung ober Verfchiüste deffiben Abschtift eines Resteipts des herr lun ern enn! nach Kiemen Gelen mich te endee ren sfehtzlcr., Der Ortgeistliche bleibt Lolalschul ö ö. in ber Weise unmittelbar Theil zu nehmen gehabt haben, daß der Defekt 10. Juni 1847 beigefügt, welches jene Frage im Si & ih en n legt Es ist daher gewiß voöͤllig, gerechtfertigt, eine exten sive Aus leibt Lokalschulaufleher, überkommt aber die . aben, 66 gt, ge im Sinne des erhobenen legung der Verordnung zu vermeiden. Es kann aber nicht für ei Leitung des Unterrichts und der Schualzucht und di ohne ihr grobes Verschulden nicht hätte entstehen können, muß der etwa Komhetenzkonflilt beantwortet 296 6 ᷣ nie ar ene en, sichtz es Schulzucht und die Beaguf⸗ . können, n ö tenfip Auslegung erachtet werden, wenn man die allgemeine Rechtsregel sichtigung des Lehrerpersonals selbstständi ᷣ ie bis⸗ nige Regreß⸗Anspruch nach §. 11 im Wege Rechtens verfolgt, es kann In dem Erkenntnisse des Kreisgerichts zu M. vom 17. August daß Verpflichtung ĩ ni ö i,. ᷣ Bezirk ĩ npiz. und 4llein. Die bis⸗ n er enen nf Hesthtagnähme ' res ermcgeng (der . . r b. J. aß Verpflichtungen, die das Vermögen betreffen, auf den Nachlaß über⸗ herigen Bezirks-Schulkommissionen und der Kirchenrath werden auf— 16 I — . . . 7 nn, die Vorschriften dieser Verordnung anwendet. Das gehoben. Für die A behufs Sicherung bieses Anspruchs gerichteter Beschluß ahgefaßt werden. der Gerichts-Kommission zu T. beigelegte Bedeutung einer von h r e, ß . 3 jon ist immer ei zehyben,;. Für die inneren Angelegenßeiten dez Schule Haben Gagen einen solchen Beschluß, finttet gern, d zerzftng au recht. Stelleet Cusgegange n ,, , n n. n hel fer ech 23 erwaltungs⸗-Execution ist immer ein exceptionelles künftig die Superintendenten, für die äußeren die Landräthe Sorge kenn 533 in derselben Weise statt, wie gegen einen gerichtlich ange— 6 ö, . 1 Reskript , ue ge wm 6 i , , , licher, n e g en, e e en n r ee, ; a . . . ä. Erben, wenn er die Erbschaft nicht ohn ͤ eines⸗ ᷓ Verms Dip ö a5 ö — ; t den Superintenden indi Im vorliegenden Falle handelt es sich von einem Beamten, welcher weges dieselben n m, e r r n r mr een . niht if gt en ,, i. . 36 Es wird ein e ssrl en errichtet , in m, . hn. . , , , . ee n, n. in 2. , . ferner an,. gemacht, . 66 aus der Identität der mate= legung he betreffenden Gefetze ginn fen. Es ist fem e n. enn , resp. dessen Stellvertreter, den ersten Geistlichen der a . e ungen der riellen Verpflichtungen noch ni ie Verbindlichkei . ; das de , ö f ; ; Städte S ̃ ö don renn rfr sonbern die Besmmängen der s. 16. 15 a . . . . g. en. f ö al. des Erben zu fol— den, bas der Verwaltung durch die Verordnung bom 24. Januar 1844 ge Sondershausen und Arnstadt und einer Anzahl weiterer J ö r, . timm er g sich geg n asser zulässige Verfahren gefallen zu beigelegte Executionsrecht einer größeren Beschränkung zu unterwerfen. itglieder besteht, welche ausschließlich oder wenigstens vorwie⸗ . . für beide Kategorien von Beamten find ke g. e n . . qu f nin g. e tz im 5§. 6 Th. J. Tit. 24 ; 9 votstehenden Gründen muß es für zuläfsig erachtet werden, die gend dem Stande der Geistlichen und gchrer angehören. Auf das Eil che ebr d üer in den Fs. 4 und 10 bezeichneten Art t nun Kerf rn rdnung enthaltene, als Ausnahmebestimmung aufzufassende , in der Verordnung vom 24. Januar 1844 er⸗ Konsistorium gehen über 1) alle Geschäfte, welche gegenwärtig zu et. Feen den ꝛ2c. ö r , n. gegen dessen . bis jetzt abgefaßt. wonach ein Erbe die gegen den Erblasser ergangenen Urtel auch gegen nahme ,,, n , , ,, 91 , . und. die gu dem Ressort Es find vielmehr auf Grun es 5§. 15 von dem Landrath, als der un— sich gelten lassen muß, ; ö. laß des Beamten zur Ausführung zu ringen or, nr baden, ; 24 Abtheilung für Kirchen und Schulsachen gehörigen e,, , , dee, ,,, , , ,, e,, , , d,, de, ge eie ,n, eg . = hen in mehr darin immer nur die Beamten selbst, nicht auch deren Erben er⸗ nders verhält es sich mi ermö ö er dem Gesammt-Ministerium und ist inn einer durch Requifiticn des kompetenten Gerichts ausgeführten Beschlag⸗ wähnt find so wie aus der , nn, , e. Natur 9. ö In 6 wl * eri eng r n ng 6 ö seines Wirkungs kreises die unmittelbar ö, ,. in neh 6 — e ,. , , ö i. , 6 ah mf fitet einer Anwendung dieser Bestimmun— J,, . 3. . . ö vorliegenden Falle, die Erbschaft ohne i, nn,. — Das Gesctz tritt am 1. Januar k. J. in 46 fragt ie, To. in R ; ie Erben gefolgert. Borbehalt angetreten haben, ist ihr Rechtsberhältniß zu der Behörde aft. tg. wer e n e fn en, 264 , , a ,. nn. i . 49 n. 8 Appellations⸗ 33 ö. ö als dasjenige des ge rh off? i 5 9. 2 Baden. . 38. Dezember, Gichetem e 2 st . lar, da ĩ Gegene 9 ä geri u Halberstadt seine hiermit übereinstimme icht stützt. Es aft ohne Vorbehalt ist ei der e ältigkeit ange jeldet die FR 1. n . ar ee, weg n n nn,, geltend eg in n 9. , 2 . fe auf die Rol 3 ö ö. . werden , , , . e, . . r a . in. genf n n r fn 24. Januar nicht dazu geeignet ist, die. Figkeit d echts wege elbst rede, auf die Unzulässigkeit der Exten siv⸗Ausl ine richtlichen Verhandlung bom H. Mai 1852 sich bereit kklärt, ett i, g r. m zu begründen. Denn diefer 8. 17 begeht sich ausschießlich auf den. Fall 36 ahme lo 6 ö h cen daun ! 1 . . . ui . 1 a ihrem , , , i. die Konferenzen eröffnet worden, welche die Herstellung einer de—= wenn gegen einen der im §. 11 der Verordnung erwähnten Beamten ein darauf, daß die dienstliche Stellung eines Beamten zu seiner vorgesetzten Sie haben aber, wie der Landrath in einem Schreiben hom 2. Februar finitiven Verständigung der Großherzoglichen Regierung mit der auf , , . des Vermögens oder Gehalts ö BVeschluß ab. Behörde wohl geeignet sei, ein vorläufiges administratlves Verfahren gigen v. J. an die Kreisgerichts-Kommissien zu T. angiebt, hinterher ihre Ver⸗ Schweiz wegen Fortführung der Großherzoglichen Staats⸗Eisenbahn gefaßt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier n cht vor. Vielmehr ist ihn zu rechtfertigen, während dieser Grund bei den zu der Aufsichtsbehorde pflichtung zur Deckung des Defelts bestritten und behauptet, daß man fie durch den Kanton Schaffhausen zum Zweck haben. An den bezüg⸗ bon ,. Beamten der im 8. 10 , , n Kategbrieen die Rede. in keiner unmittelbaren Beziehung stehenden Erben des Beamten wegfalle. zur Abgabe ber in die Verhandlung vom 5. Mai 1856 aufgenommenen lichen Verhandlungen nehmen Theil von Seiten Badens: Die . en so unerheblich ist das, was zu J. der Gegenerklärung der Kläger Diesen Ausführungen der betheiligten Gerichte kann nicht beigepflich⸗ Erklärung gezwungen habe. . Herren Geh. Legations-Rath Fühlenthal und Legations⸗ Rath Über die mangelhafte Substantiirung der an die Kreisgerichts-Kommission tet werden, vielmehr sind diejenigen Maßregeln, welche nach der Verord⸗ Unter allen Umständen liegt die Entscheidung der Frage, ob die Regenauer; von Seite der S 1 . ⸗ 19 . , . . e , r , d, h laßregeln, welche nach, : , , — n ge, dteg er; r Schweiz: die Herren Bundesrath zu T. gerichteten Beschlagn ahm Mieguifttion des Landraths, so ö über nung vom 24. Januar 1844 zur Sicherstellung and Einziehung eines Erben für die Schulden des Erblassers aus eigenem Vermbgen auf⸗ Stämpfli im Namen des schweizerischen Bundesraths Regierungs⸗ die fehlende Aktip⸗Legilimation desselben, ingleichen das, was zu III. jener Defekts im Verwaltungswege gegen das Vermögen des schuldigen kommen, ob sie sich der Beschlagnahme ihres eigenen Vermögens zur Sicher⸗ Praͤsident Amann und die Regierungs“ Rathe Boͤschen stein ge .
Gegenerklaͤrung über den mangelnden Nachweis der Gefahr im Verßuge Veamten ergriffen werden können, auch gegen den Nachlaß desselben stellung des Defekts ihres Erblassers unterwerfen müssen, nicht innerhalb 9 r. — 6 586 des Bereichs der Verordnung vom 24. Januar 1844. Es kann n. on en ie,, , . * . * . ele⸗
gesagt ist. Denn alle diese Einwendungen der Kläger lassen dassenige, zulässig. Es spricht dafür die allgemeine Rechtsregel, daß die das Ver⸗ d worauf es hier allein ankommt, die Kompetenzfrage, unberührt. mögen betreffenden Rechtsverhältnisse durch den Tod nicht verändert wer⸗ über diese Frage nur ugch pribgtrechtlichen Grundsätzen und nach der . e,. ; Für die Beurtheilung der Kompetenzfrage ist nur der vom Kreis. ben“ sondern auf den Nachlaß übergehen. Diese Regel, welche fich im Lage jedes einzelnen Falles entschieden, und deshalb die Cognition dar⸗ graphisch gemeldete amtliche Mittheilung des „Moniteur“ lautet: gericht zu M., so wie vom Appellationsgerlcht zu Halberstadt erörterte 8. S63, Thl. J., Tit. 9 des Allg. Landrechts, insbesondere in Beziehung über dem Richter in Ermangelung einer abweichenden gesetzlichen Bestim Der Faiser hat, in Erneuerung seines ersten Beschlusses, dem und auch in der Gegenerklärung des Klägers zu 11. berührte Streitpunkt äuf Verpflichtungen zum Ersatze eines aus unerlaubten Handlungen ent— mung nicht entzogen werden. — Herrn Grafen von Montalembert die gegen ihn durch Spruch des von Gewicht, ob und inwiewelt die exceptionellen Vorschriften der Ver⸗ standenen Schadens ausgesprochen findet, muß in allen Fällen zur An— Aus vorstehenden Gründen hat der Kompetenz-Konflikt, so weit der Kaiserlichen Gerichtshofes zu Paris vom 21. Dezember 1858 defi⸗ orbnung bem 24. Januar 1844 auch gegen die Erben der darin benaun. wendung kommen, in welchen nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestim— Klage Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme des eigenen Vermbgens nitid ausgesprochenen Strafen erlassen, Desgleichen hat Se. Majestat ten Beamten zur nwendung gebracht werden können. In den Gründen mungen oder durch besondere, in der Natur der Verhältnisse liegende der Kläger gerichtet ist, als unbegründet berworfen werden müssen. dem Herrn Douniol, Geranten des „Eokrespondant⸗ die gegen des vom Appellationsgericht zu Halberstadt abgefaßten (nicht publizirten) Gründe eine Ausnahme gerechtfertigt wird. Es ist deshalb unerheblich, Berlin, den 17. April 1858. . ihn durch Erkennt iß⸗ vom M. R ! h ; 26 338 . Erkenntnifses wird anerkannt, daß der Rechtsweg in der vorliegenden daß die Verordnung vom 4. Januar 1844 nur von dem Verfahren Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kom petenz-Konflikte. a rafe r w,, ovember ausgesprochene Gefaͤng⸗ Sache unzulässig sein würde, wenn die Verordnung vom 24. Januar gegen die darin benannten Beamten redet, ohne des Nachlasses oder , kö I ö nißstrafe 9 assen. 9 ; 164 auch auf die Erben Fer darin benannten Beamten anwendbar der Erben solchez Beamten zu gedenken. In dem ursprünglichen, dem Berlin, 30. Dezember. Se. Königliche Hoheit, der Prinz⸗ Herr Döuniol wurde belanntlich am 24. Nobember zu einer wäre. Diese Anficht ist richtig. Im §. 15 der Verordnung ist zwar Staatsrath! zuw Berathung dorgelegten Entwurfe der Perordnung war ; Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst Hefängnißstrafe von einem Monat und, zu Esner Geldbuße von der Rechtsweg über einen Prozeß, wie der vorliegende, nicht an der bem §. 16 enisprechenden Stelle ausdrücklich gesagt, daß ö geruht: Dem Professor Dr, Hoffmann zu Dorf Altenburg bei 506 Fr. verurtheilt; da ihm blos die Gefängnißstrafe exlassen wird, ausdrkctich für unstatthäft erklärt, es ist vielmehr darin nur bas echt der Berufung auf rechtliches Gehör dem Beamten Raumburg a. S. die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs so ist für ihn die Faiserliche Gnade also nur eine theilweise, den Gerichten zur Pflicht gemacht worden, den an sie von Seiten oder dessen Erben zusteht. Die Stagtsraths-⸗Abtheilungen hielten es aber der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Civil⸗ Im Staatsrathe beschäftigt man sich mit dem Zollsysteme ber Verwaltungs Behörden ergehenben Requifitionen auf Erecution ober für zweckmäßig. die Worte „oder dessen Erben, wegzulassen, weil, wie es Verdienst-Ordens vom Niederländischen Löwen zu ertheilen Frankreichs, und augenblicklich befindet sich in dieser Angelegenheit Beschlagnahme zu genügen, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtsmäßig⸗ in dem Gutachten wörtlich heißt, auch andere Personen, z. B. der Konkurs⸗ ö. ; ̃ . einer der Direktoren vom Handelsministerium in Lille, wo er die keit einzugehen. Im vorliegenden Falle hat die Kreisgerichts Kommisfisn Kurator, an die Stelle des Defektanten treten können. Das Plenum des s . ; großen Fabriken in Augenschein nimmt . ju T. der Reguifition des Landraths genügt, ohne bie Rechtmäßigkeit der. Staatsraths schloß sich dieser Ansicht an. N i cht am tlich es. ⸗ Die Akademi .. Inschriften hat den Professor Lepsius in elben ihrer Kritlk zu unterwerfen. Man könnte daber meinen, daß damit Man hielt es also damals für etwas, was sich von selbst verstehe, Berlin, 30. Dezember. Se. Königlich it Berli e . I. 94 ; * 1 6. on, bie Vorschrift bes §. 15 vollständig erfüllt, daneben aber über den An! daß das dem Beamten beigelegte Recht der Berufung auf rechtliches Ge⸗ Prensen . 9. rh, 6 e. ittag ö. . . 606 erlin und, Maß Müller in föjd zu duügthäf igen Kehneshon. trag der Interessenten auf Au fhebung der durch Requifstion des Ge. hör auch den Erben und anderen an die Stelle des Beamten getretenen ö der Prinz⸗-Regent nahmen heute Vormittag die Vorträge des denten ernannt. . ; richts ausgeführten Sicherheits⸗Maßregel der hie rüber in der Verordnung Personen zukomme. Unzweifelhaft versteht sich dies auch von selbst. Es Kriegs-Ministers General von Bonin und des Generals Freiherrn Im Thale von Montmorench und in letzterem Orte selbst nirgends ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsweg statthaft sei. Eine solche läßt fich aber ebenso annehmen, daß man damals nicht beabsichtigt hat., von Manteuffel, so wie der Minister von Auerswald und Freiherrn sind Verhaftungen erfolgt, da die Einwohner sich in Masse gegen Auslegung der Verordnung würde aber ihrem Sinne und ihrem Zwecke die exceptionellen Verpflichtungen des Beamten anders zu behandeln von Schleinitz entgegen. bie Einführung des Oetroi erhoben haben und es an lebhaften nn,, . Der Zweck der nach §. 13 von dem Befinden der Ver⸗ als jenes Recht, daß man nicht beabfichtigt hat, diese Verpflichtungen — In der heute hier wiederholt erfolgten Nachwahl eines Auftritten nicht fehlen lassen.
altungebehörde abhängigen vorläufigen Beschlagnahme befteht nur darin, auf die Peron bes Beamten zu beschrät'nken. Ein innerer Grund für Abgeordneten im bierten Wahlbezirk erhielt der Stadtrath Duncker Der Monteur“ zeigt an, daß der Kaiser von Rußlands! das Objekt n e gecutton zu erhalten, welche nach s. 14 dem den eine solche Abweichung von der allgemeinen Rechtsregel ift in Ker That die Majorität der Stimmen Gunsten flanzosischer Unkerthanen den Genuß der jetzigen Privi— Beamten zum Ersatz des Defekts verurtheilenden Beschlüsse der Ver nicht erfindlich. Die exgceptionellen Verwaltungs Maßregeln, welche nach , J j ; ) 5 a . u- Rußlands ein Jahr ver— waltungsbehdrd — 1 — Bei der am 27. d. M. vorgenommenen Nachwahl für die legien der Gilden in den Hafen Neu⸗Rußlands um ein 8 a e dnn h i. und nach 9 16 des eingeschla⸗ der Verordnung vom 24. Januar 1844 gegen den , . . Kreise Wreschen und Pleschen wurde der Br. jur. von Riego— längert habe
et, i 3ff ⸗ l 18. de 7 j ĩ = iese er⸗ f ö 2 , ö . ö z . / 69 In der
9 9 9 is zur rechtskräfiigen Entscheidung ihren find, werden gegen das Vermögen desselben ergriffen ieses fen s i'm Posen gum Abgeordneten gewählt Dit telegraphische Verbindung jzwischen Malta und der
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