Ehronologische nebersicht
der in dem
Königlich Preußischen Staats Anzeiger vom Januar bis Ende Juni 1859 enthaltenen
Gesetze, Verordnungen, Bekanntmachungen 10.
at um Jnh a Ulm t. Nr. Seite.
1858 Januar Bekanntm. Ersatzleistung für die präkludirten Kassen-⸗Anweisungen dom Jahre 1835 und für die Dar⸗
senscheine vom Jahre 1848. ..... . , ö J 5
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Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte daß die Regulirung der Dotation katholischer Schullehrer⸗ Stellen in Schlesien Sache der Regierung, und der Rechtsweg gegen die von ihr vorgenommene Feststellung der von dem Dominium und der Gemeinde zu entrichten⸗ den Beiträge unzulässig ist, auch die Berufung auf die Vocation des Schullehrers, wenn dieselbe weiter nichts als eine Bezugnahme auf die mit der Stelle verbundenen Emolumente enthält, den Rechtsweg nicht begründen kann... . die Rnicgäung. J * ; Desgl., . wenn die Polizei ⸗ Behörde die Anlegung eines Fußweges aus polizeilichen Rückfichten für f Beseitigung desselben und Wiederherstellung des früheren Zustandes im Rechtswege
nöthig erachtet, auf
nicht geklagt werden kann, dagegen über den Antrag auf Anerkennung des Eigenthums an einem Theile des Fußweges der Rechtsweg zulässig 1 1
März Erkenntniß des Königlichen Revisions Kollegiums für Landes⸗Kultur-Sachen, betreffend die Dotirung der danb-Schullehrer Stellen bei Hranctnbeitotheilun gen . Tnflitte. baß, wenn bei 3 fes zur Entscheidung der Kompetenz-⸗Konflikte, 'aß, wenn bei vorhan;
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April Erkenntniß des Königlichen Gerichtshof denem Wassermangel das Wasser eines Privatbaches auf Anordnung der Polizei⸗Behörde aufgestaut und der städtischen Wasserleitung zugeführt wird, um die Bewohner der Stadt mit dem nöthigen Wasser zu versehen, gegen eine solche Anordnung die Possessorienklage unzulässig istt * 6 vier'l 6 . — Desgl., daß, wenn Jemand Eingeweide bon geschlachtetem Vieh unversteuert in die Stadt bringt und diese
ben von der Steuerbehörde deshalb in Beschlag genommen werden, der Rechtsweg darüber, ob der⸗ gleichen Eingeweide steuerfrei und die Beschlagna mehr die Entscheidung darüber den Steuerbehörden guftecht 1 Fun Desgl., daß, wenn das Vermögen eines Gymnasiums oder einer anderen h Anstalt nicht ausreicht, um die Pensionen für die Lehrer und Beamten derselben zu berichtigen, die Entscheidung dar⸗ über, wer den erforderlichen Zuschuß zu leisten habe, dem Ober-Präsidenten der Provinz zusteht und ger desselben der Rechtsweg nur alsdann gestattet ist, wenn auf Grund eines speziellen Rechtstitels die Befreiung von Beiträgen zu den gedachten Pensionen in Anspruch genommen wird. . ... 1 919 ö Desgl., daß, wenn von einer Druckschrift, deren Inhalt von der betreffenden Gerichtsbehörde für strafbar erachtet und auf deren Vernichtung deshalb erkannt worden ist, nachträglich bei einer Privatperson Exemplare vorgefunden und polizeilich in Beschlag genommen werden, von dem Besißer zwar nicht auf Rückgabe derselben, wohl aber auf Entschädigung dafür im Rechtswege geklagt werden kann .... — Desgl., daß, wenn zwischen verschiedenen Gemeinden, die zu einem gemeinschaftlichen Kommunal ⸗ Verbande gehören, Streit darüber entsteht, welche von ihnen für den Unterhalt eines Ortsarmen zu sorgen habe, ö
. der Rechtsweg zulässig ist;:⸗——* 2 , , ö. 23 35 Juli Verf. Denaturirung von Oel zum Fabrikgebrauch J 4 18
August Vertrag über das Münzwesen des suddeutschen Münz⸗Vereines = 2
— Verf. Die Begründung des Anspruchs auf den Zoll⸗Rabatt für eingeführten feinen Wein ..... ö 3
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte, daß, wenn in einer
Stadt die evangelischen Elementarschulen, soweit die Kosten dafür nicht durch das Schulgeld aufkommen, 8 der Rammerei⸗Kasse unterhalten werden und die Regierung
von der Stadtgemeinde durch Zuschüsse au . . r es für angemessen erachtet, daß für die katholische Schule in gleicher Art von der Kommune gesorgt . . werde, gegen eine solche Anordnung der Rechtsweg zulässig 2 6 2 123 948 Desgl., daß, wenn ber Bürgermeister eines Ortes dem Eigen ; ; ) Baufälligkeit und Feuersgefahr desselben verbietet, einen Miether in seine Behausung aufzunehmen, und, diese Auf⸗ nahme dennoch erfolgt, der Bürgermeister als Polizei⸗Obrigleit des Ortes berechtigt ist, den eingezogenen Miether auf Kosten des Hauseigenthümers exmittiren und die dadurch entstehenden Kosten bon dem letzteren exekutivisch einziehen zu lassen, ohne daß der Rechtsweg dagegen zulässig ist:. .*. b. — Allerh. Erlaß. Verleihung des Expropriations rechts an die zu London unter dem Namen „Berlin⸗Water⸗ works⸗Company“ gebildete Actfen⸗Gesellschaft zum Zweck der Versorgung der Stadt Berlin mit fließen⸗
. ö . , . J . — Verf. Tarifirung von in Fässern eingehendem, eingedämpften Gänsefleisch 6 — b , n,, z d 4 1. J Cirk. Verf. Die Preise für an marschirende Truppen durch die Gemeinden verabreichte Fourage .... 6 47 9 . Erlaß. Behandlung der geisteskrant gewordenen tra slingt . n m . Bergpolizeiliche Verordnung, Zur Verhütung der durch sticknde Wetter und Schwaden drohenden Un⸗ . glücksfälle auf den Bergwerken und Steinbrüchen der Bergamts⸗Bezirke Düren und Saarbrücken .. 30. — Verf. Auszug. Tarifirung von zu bestimmten Zwecken nicht vorgearbeiteten Knochen
hme demzufolge ungesetzlich sei, nicht zulässig ist, viel⸗
gegen die Festsetzung
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