Erwiederung auf Vocation des Klägers bezeichnet.
sollte angeführt werden können.
keiner Weise entgegenstehen.
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Als ein spezieller Rechtstitel, worauf der Kläger besonders in der
h 63 sKompetenz⸗Konflikts⸗Beschluß Gewicht legt, wird die Diese ist indeß vom 21. Februar 1852, mithin von jüngerem Datum, als der Genußzettel vom 2. Januar 1851. und daher unerklärlich, wie dieselbe als Rechtstitel gegen den Genußzettel, der zur Zeit der gegebenen Vocation bereits in Geltung getreten war, Uebrigens enthält die Vocation auch weiter nichts, als eine Bezugnahme auf die mit der Stelle verbundenen Emolumente; sie würde mithin einer neuen Regulirung der leßteren in
Es gebricht demzufolge an jedem Grunde, aus dem gegen die von der Negierung getroffenen Einrichtungen der Rechtsweg sollte beschritten wer— den können, und hat, wie geschehen, auf dessen Ausschließung und Aner— kennung des Kompetenz⸗Konflikts erkannt werden müssen.
Berlin, den 13. Februar 1858.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konslikte.
Ministerinm des Innern.
Cirkular-⸗Verfügung vom 9g. Dezember 1858 —
betreffend die Ausführung des Vertrages wegen
gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme der
Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851, in
Bezug auf die Erstattung der Tran sport-Kosten der Ausgewiesenen.
Vertrag vom 15. Juli 1851 (Staats-Anzeiger Nr. 137, S. 762)
Cirkular-Verfügung vom 14. November 1852 (Staats- Anzeiger Nr. 21d, Seite 1631).
Bei den im Juli d. J. stattgefundenen kommissarischen Be— rathungen über den Vertrag wegen gegenseitiger Verpflichtung zur
Uebernahme der Auszuweisenden d. 4. Gotha, den 15. Juli 1851,
ist auch die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 11 dieses
Vertrages, welche dahin lautet: . . r „Wenn der Ausgewiesene, um seiner Heimath in einem dritten Staate zugeführt zu werden, durch das Gebiet eines andern kontrahirenden Theiles transportirt werden muß, so hat dem letzteren der ausweisende Staat die Hälfte der bei dem Durch— transporte entstehenden Kosten zu erstatten“,
in Erwägung gezogen worden. .
Sämmtliche Kommissarien hatten sich, mit Ausnahme des König.
lich hannoverschen, über eine unter den Vereins staaten dahin zu tref⸗— fende Verabredung geeinigt: . .. „daß diese Staaten auf das ihnen nach dieser Vertragsbestim⸗ mung zustehende Recht auf Erstattung der Hälfte der gedachten Kosten für die Zeitdauer bo; 1. Januar 1859 bis zum 31. De— zember 1862 gegenseitig verzichten wollen, und zwar mit der Maßgabe, daß unter diese Vereinbarung jeder Transport falle, welcher in dem Zeitraume vom 1. Januar 1859 bis 31. Dezem— ber 1862 beginnen wird.“
Nachdem nunmebr auch die Königlich hannoversche Regierung unter Voraussetzung der Zustimmung sämmtlicher übrigen bethei— ligten Regierungen, sich mit dieser Vereinbarung einverstanden er⸗ klärt hat und preußischer Seits eine gleiche Zustimmung ertheilt worden ist, veranlasse ich die Königl. Regierung, mit Bezug auf die Cirkular-Verfügung vom 14. November 1852, jene Vereinbarung vom 1. Januar k. J. ab zur Ausführung zu bringen, demgemäß Kosten des Durchtransports für jenen Zeitraum den an⸗ dern Vereinsftaaten gegenüber nicht mehr in Rechnung zu stellen, sondern die gedachten Kosten zum vollen Betrage auf den Fonds Ihrer Hauptkasse zu polizeilichen Zwecken anzuweisen, wie dies durch die gedachte Cirkular-Verfügung hin— sichtlich der einen Kostenhälfte vorgeschrieben worden ist.
Diese Bestimmung bezieht sich nach dem Obigen nicht auf Transporte, welche am 31. Dezember d. J. oder früher beginnen, mögen sie auch erst nach dem 1. Januar 1859 beendigt werden. Auf diese Transporte findet der §. 11 1. c., wie bisher Anwen— dung. Sie bezieht sich ferner nur auf Transporte aus einem Vereinsstaate in den andern, nicht aber auf Transporte von Per— sonen, welche aus einem Vereinsstaate in einen zu den kontrahiren— den nicht gehörigen Staat, oder aus einem der letzteren in einen Vereinsstaat transportirt werden. Auf derartige Durchtransporte ist der §. 11 des Vertrages überhaupt nicht zu beziehen und es müssen die durch selbige erwachsenden Kosten zum vollen Betrage erstattet werden.
Endlich bemerke ich noch, daß die durch den §. 11 1. C. und as obgedachte vorläufige Uebereinkommen betroffenen Durch— transportkosten in der durch die Cirkular-Verfügung vom 14ten
und von den betreffenden Regierungen in eine Nachweisung f zunehmen sind, welche am Jahresschlusse hierher einzureichen iß. Berlin, den 9. Dezember 1858. Der Minister des Innern. Flottwell. An sämmtliche Königliche Regierungen.
Abschrift zur Nachricht. Berlin, den 9. Dezember 1858. Der Minister des Innern. Flottwell.
An das Königliche Polizei⸗Präsidium hierselbst.
Finanz ⸗Ministerinm.
Verfügung vom 11. Juli 1858 — betreffend die Denaturirung von Oel zum Fabrikgebrauch.
Es ist, wie ich mit Bezug auf Ew. 2c. Bericht vom 30. b. M) bemerke, allerdings durch Verfügung vom 31. Januar 1849 einem Spezialfalle nachgelassen worden, daß ein unter der Dechh ration, Card-Oel ! eingeführtes Oel nach vorheriger Versetzung m Terpentin, oder Rosmarin-Oecl mit der allgemeinen Eingang Abgabe belegt werde. Card-Oel amtliche Waarenverzeichniß aufgenommen, es war ein neuer tikel und bei der Prüfung einer Probe der eingegangenen Wan erklärte die technische Deputation für Gewerbe, den Ursprung bi Oels nicht mit Sicherheit angeben zu können. Unter diesen Umstänbe erschien es gerechtfertigt, jenes Oel, welches nach der Angabe d hiesigen Empfänger ein Surrogat für Palm«“, Kokosnuß- und Bau Oel sein sollte, dem Baum -Oel gleich zu behandeln. Seiter „Card-Oel“ in das amtliche Waarenverzeichniß aufgenomme und auf „Oel alles andere“ verwiesen ist, ist ein derartiges 3 geständniß nicht mehr gemacht, vielmehr sind alle Anträge, dit anderes Oel als Baum-Oel nach vorheriger Denaturirung zollft— abzulassen, stets abgelehnt worden; namentlich ist auch rüͤcksichtli des Ricinus-Oels keine solche Bewilligung erfolgt. Berlin, den 11. Juli 1858. Der General⸗-Direktor der Steuern.
An den Königlich Preußischen Geheimen Regierungsrath und Vereins-Bevoll— mächtigten Ac. N. zu N.
Verfügung vom 16. August 1858 — betreffend die Begründung des Anspruchs auf den Zoll-Rabatt für eingeführten feinen Wein.
Auf den Bericht vom 19. d. Mts. erwidere ich Ew. ꝛc., da für die im §. 4 des Regulativs vom 21. August 1847 namentll als solche bezeichneten feinen Weine der Nachweis des Einkauft werthes nicht zu verlangen ist.
Berlin, den 28. August 1858.
Der General⸗Direktor der S An den Königlichen Geheimen Ober-Finanzrath . u
teuern.
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Leopol von Löwenstein-Wettheim-Freudenberg, von Leipzig.
Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandenr'de 12ten Division, von Witzleben, von Ludwigslust.
Abgereist: Der Erb-Schenk im Herzogthum Magdebur Kammerherr Graf vom Hagen, nach Möckern.
geruht: Dem Vereins- Bevollmächtigten in Dresden, Ober- un Geheimen Regierungs⸗Rath Wilke, die Erlaubniß zur Anlegun des von des Königs von Sachsen Majestät ihm
Hauptmann a. D. Schmidt zu Gremenz-Mühle bei Straßbu— in Westpreußen, zuletzt Premier-Lieutenant in der Artillerie de 2. Bataillons (Breslau) 3. Garde⸗Landwehr-Regiments, zur A legung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidi
November 1852 vorgeschriebenen Art auch fernerhin zu liquidiren
Ordens vierter Klasse zu ertheilen.
war damals noch nicht in da
—
Berlin, 4. Januar. Se. Königliche Hoheit der Prin Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädig
1
Ständeversammlung ein sichtigung nicht die ᷣ verliehen d Komthur⸗üreuzes zweiter Klasse des Albrechts-Ordens, so wie de unächst die von der Ständebersammlung aufgestellte
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Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 4. Januar. Se. Fönigliche Hoheit der Prinz Regent nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die Vorträge des sultus⸗Ministers von Bethmann-Hollweg, des General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel, des Polizei⸗Präsiden⸗ ten Freiherrn von Zedlitz und des Ministers der Har n ne. Angelegenheiten Freiherrn von Schleinitz entgegen, und empfingen den General-Lieutenant und Commandeur der 12en Division von Witzleben.
HGolstein. Itzehoe, 2. Januar. Mit dem gestrigen Eisenbahn⸗ Abendzug traf hierselbst der Kammerherr, Amtmann v. Levetz au ein, um als königl. Commissar morgen die holsteinische Ständeversammlung zu eröffnen. Aus Kopenhagen vom 1. Januar wird den „Hamburger Nachrichten“ mitgetheilt, daß der am Zten zusammentretenden holstei— nischen Stände⸗Versammlung unter andern nachstehende Vorlagen ge— macht werden sollen: Entwurf einer Gerichtsordnung fur das holstein lauenburgische Ober⸗Appellationsgericht; Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der im Herzogthum Holstein bestehenden Dinggerichte und die Uebertragung der diesen zustehenden Gerichts— barkeit andere Gerichts behörden; Entwurf einer Verordnung für das Herzogthum Holstein, betreffend die dem Kläger im Cidik— prozeß obliegende Verbindlichkeit zur Urkunden-Edition; Entwurf eines Patents für das Herzogihum Holstein, betreffend eine Ausdehnung der zum Schuß wider den Rachdruck erlassenen Ver— fuͤgungen auf die in den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Theile der Monarchie herausgegebenen Werke der Literatur und Ksunst; Entwurf eines Patents für f
1171 an
das Herzogthum Holstein, betreffend die Heimatbsrechte im Auslande geborener, als stinder mit ihren Eltern in das Land eingewanderter Personen; Entwurf zu einem Patent, betreffend die einstweilige fernere Erhöhung der von den Kommunen zu den Straf⸗Anstalten in Glückstadt zu leistenden Beiträge für das Herzogthum Holstein; Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung der Thierquälerei; Entwurf eines Patents, betref— fend die Aufhebung der sogenannten Tonnen-Abgabe von Bier und
Branntwein und der Essig-Accise in der Herrschaft Pinneberg.
— Den „Hamburger Nachrichten“ ist auch die landesherrliche Eröffnung für die holsteinischen Provinzialstände, betreffend die von der Provinzial⸗Ständeversammlung des Herzogthums Holstein im Jahre 1856 und 1857 beschlossenen Antraͤge und unterstützten Pe⸗ titionen zugegangen, der wir Folgendes entnehmen: „Wir Frederik der Siebente, von Gottes Gnaden König ꝛc. ꝛc., ent⸗ erer getreuen holsteinischen Ständebversammlung Unsere Huld e Die allerunterthänigsten Anträge der in den Jahren 1856 versammelt gewesenen Provinzialstände, so wie die Petitionen sind sorgfältig geprüft und erwogen uns mit Beziehung auf dieselben zu folgender
nrrfFerst ni kFfen . terstützten
Beschlüßse der 8. Holsteinischen eversammlung.
nterstützung der allerunterthänigsten Bitte Unserer
Wir möchten die der Wirksamkeit der Stände nach dem
z Reskripts vom 30. Januar 1856 gewordene Beschraͤnkung
geruhen, in ihrer desfälligen Eingabe angeführten Gründe,
don überzeugt worden, daß dem §. 16 der Verordnung,
zerfassung des Herzogthums Holstein vom 11. Juni 1854,
deutung beizulegen sei, welche von den Stän⸗—
genommen ist. Wie Wir Uns aber bereits
haben, daß Wir durch desfällige Vorlagen
ur igung aller Anträge und Wünsche, welche auf
em Boden der Allerhöchsten Bekanntmachung vom 28. Januar 1852 die
ng der Stellung des Herzogthums Holstein in der Monarchie zum
vollständige Gelegenheit eröffnen wollen, so
— auf andere Gegenstände, insoweit rück—
ie Kompetenzberhältnisse der Ständebersammlung zur
für dieses Mal gestattet werden, An—⸗
ge be 8 3 . das spezielle Wehl des Herzogthums
tein oder eines Theiles desselben bezwecken, wogegen die künftige Be⸗
enzung des ständischen Petitionsrechtes bei der Rebision der vorgedachten assungs⸗Verordnung ihre Erledigung finden muß.
)] Wenn die Ständebersammlung in Veranlassung des derselben vor— gelegten Entwurfes einer Verordnung, betreffend die Aufbringung des bom Herzogthum Holstein zu den gemeinschaftlichen Ausgaben der dänischen Monarchie für den Zeitraum vom 1. April 1854 bis dahin 1556 annoch ju le Beitrags, mehrere auf den Betrag der aufzubringenden Summe bezügliche Beschlüsse gefaßt und damit übereinstimmende Anträge gestellt hat, so konnten Beschlüsse schon im Hinblick auf die Verfaffungs— bestimmung, zaß die von dem gedachten Herzogthum zu den gemeinschaft— lichen Ausgaben der Monarchie, event. durch besondere Repartition auf— zubringende Summe außerhalb des Umkreises liegt, innerhalb dessen der
Beschlußnahmerecht zustand, zu Unserer Berück— geeignet erscheinen. Ueberdies aber haben auch von der Ständeversammlung gemachten Einwendungen gegen
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Verwaltung erforderlich ist. Eben so wenig hat aber die Ausführung der Ständeversammlung, daß der Zuschuß der land glbesse zu den gemein⸗ schaftlichen Ausgaben nicht nach dem Budget, sondern erst nach dem Rech nungzergebniß Zu bestimmen sei, und daß deshalb die Deckung einer Febl⸗ summe pro 1855 18536 derzeit nicht zu fordern gewesen ware, elne An cht, welche im Jahre 1857 zu dem ferneren staͤndischen Antrage geführt hat, daß dem Herzogthum Holstein diejenige Summe aus den gemeinschaftlichen Fina ngen zurückerstattet werden möge, um welche der nach dem Budget bro 1855-56 geleistete Zuschuß die nach der Staatsrechnung für dasselbe Jahr zur Herstellung der Bilanz zwischen den Ausgaben und ,., erforderlich gewesene Summe übersteigt, als richtig anerkannt werden konnen, weil die in den Staatsbudgeis aufgeführten Beiträge der Landes⸗ theile zu den gemeinschaftlichen Ausgaben nicht als lallulatorische, son⸗ dern als festbestimmte Einnahmen der Monarchie zu betrachten sinb, welche Ordaung im wehlverstandenen Interesse der gandestheile nicht weniger als der Monarchie Unsere Genehmigung gefunden hat. Es ist daher einleuch⸗ tend, daß die erforderlichen Geldmittel auch rechtzeitig auf Grund des budgetmäßigen Anschlags herstellig zu machen sind. Da nun auf den eventuellen Antrag, daß zur Deckung des Defizits zunächst die nach Maß— gabe des Patents vom 23. März 1854 zur Amortisirung der Kassenanwei= ungen am 1. November 1855 fällig gewesenen 215,000 Thlr. verwandt werden möchten, nicht eingetreten werden konnte, so mußte nach der schließ⸗ lichen Anheimgabe der Ständeversammlung die Art der Aufbringung . Florderlichen Summe von Uns näher beslimmt werben, wie bun die Verordnung vom 14. April 1856 geschehen. Bei deren Erlassung ist Üübri⸗ gens, unter Zugrundelegung des der Staͤndeversammlung dongel geln Ent⸗ wurss, mit Nücksicht auf den desfalls von diefer geäußerten uu th im §ę. 3 die den Hebungsbeamten in den Aemtern und gane schaftn so wie denjenigen, welche in den Städten die Erhebung der Steuer * sorgen, zugestandene Vergütung von 1 pCt. der von“ ihnen erhob ö Gelder auf S pt. herabgesetzt worden, wogegen keine Ceran iasshh *. gefunden werden können, diese Vergütung auch denjenigen, welche ö 34. Gütern, deren. Untergehörige der Mehrzahl nach Eigenihümer oder Erh⸗ päch ler sind, die Steuererhebung beschaffen, zu bewilligen, da bieselben für . idm * 66 und n , überhaupt eine Vergütung nicht erhalten, und den Gutsbesißern die Verbindlichkei Erb g lieferung aller fie er iht, nb . r, , 6) Insoweit der Beschluß der Ständebersamml äber die Repartiti der zufolge Allerhöchsten Patents vom 23. * 169 , r, e. bolsteinischen Kassenanweisungen aufzubringenden Summe auf die lu far. der Amortisirung bis zum Jahre 1860 gerichtet war, konnte derselhe 6 Genehmigung, welche dem gleichen im Jahre 18653 von der damali en Ständebersammlung gestellten Antrage ich zu Theil geworden war —— halb nicht finden, weil die balbthunlichste Einlösung der gedachten unfun⸗ dirten Kassenanweisungen mit Rücksicht auf daz Geld⸗ unh Finanzwesen der Monarchie sehr wünschenswerth ist. Die Frage, oh es 214 , pfehlen sein möchte, die zu dem fraglichen Zweck erforherlichen GHest mine durch Ausschreibung einer allgemeinen Verinzgentz⸗ ber, i ,, aufzubringen, ist bereits vor Erlassung bes Patents hom 73 Har 16 eror⸗ tert worden; die Gründe aber, welche damals die Einffihrung? 1e 2 beer dieser Art widerriethen, insbesondere bie Erwägung, baß pern ieren ur n c einer unmittelbaren Belaft une es einer Steuerfähigkeit erfahrnn asm ähh
und daß dieselhe auf d
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s wegen des dabei undermeid lick
en Betrag der nach dem ihr vorgelegten Entwürfe zu reparkiren— den Summen für begründet nicht erachtet werden können. Was nämlich Vorgussetzung anbe⸗ trifft, daß das Defizit des Nechnungsjahres 1851 — 1855 durch den am 1. April 1854 vorhanden gewesenen besonderen Kassebehalt des Herzog⸗ thums Holstein hätte gedeckt werden können, so ist bieselbe deshalb nicht
zutreffend, weil die Konservirung eines genügenden Kassebehalls für die
Land⸗ und Haussteuer in den einzelnen Distrikten Sperr. anderen Maßstäben zuzulassen, und namentlich wart dem Repartition und kommunalen Personallasten 26 wegen der daraus varaussichtlich ntspringenden een heit der bei Vertheilung der Last in den einzelnen anzuwendenden Grundsätze, theils wegen der sen die Repa tition öffentlicher Lasten bäußia nas interessen bedenklich, und die Analogie kosten insofern nicht zutreffend, als diese Dezember 1837 nicht von den einzelnen Untertbanen dern den Kommunen als solchen obliegen. Dagan Ständeversammlung beschlossene Antrag in Berreß etwanigen Ueberschusses der durch die Nepartitien zur Einlösung der Kassenanweisungen erkor unterm J. Oktober 1856 don Unsg gefunden.
II. In Betreff der Beschlü
Versammlung des hres
1) Hinsichtlich des von Unseren getreuen Seihnden Ir erm ern außerordentlichen Diät beschlossenen Antrag, da dar Hun Haginlsman allerunterthänigsten Eingabe dem 11. Sep tenn en, ss mähen Verfügungen und Reselntienen, betreffend ñ une Demmi tung in mehreren Distrikten des Herzeg hans Sollte . brauch der Courantscheidemnnze, ußer Krantz pa Versammlung zur Beschlußnahrme dergelegt Kann ncbhhten Wir, was zunächst den zuleßtaedach ; ; n nnen fs desfällige bon Unserem Mirister nh nr imm Lauenburg bekannt gemachte Reßelhtten ken tun gegen die übrigen in der Cina? . ; haben Wir Ung zwar nich auf dieselben gestelten * SEtändebersammlung g l ren Erwägung der in An sedhng der än enen n Gerich e berfassang . . inn gen bernckstchtigt
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