2) daß die Separations⸗Interessenten der Feldmark W. schuldig, der zweiten Schullehrerstelle der Parochial⸗Schul⸗ und Kommunal-⸗Schul⸗ Anstalt daselbst, entweder eine nach §. 101 der Gemeinheitsthei— lungs ⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 zu bemessende Land⸗-Dotation oder, falls eine solche ohne Zerrüttung des Auseinandersetzungs— Plans nicht mehr gegeben werden könne, eine den jährlichen Rutzun⸗ gen davon gleichkommende jährliche Geldrente, und zwar ein Jeder nach Verhältniß seines Theilnahme⸗-Rechts, zu gewähren;
3) die weitere Bestimmung der Art und des Betrages dieser Dotation aber dem besonderen Verfahren vorzubehalten;
) die Kosten dieses Prozesses den Separations-Interessenten der Feld⸗ . W. nach Verhältniß ihrer Theilnahme «Rechte zur Last zu egen.
Gegen dies Erkenntniß haben die Separations-Interessenten die Appellation eingelegt, bei den Förmlichkeiten ist nichts zu erinnern, in der Sache selbst aber war das erste Erkenntniß zu bestätigen.
Der Anspruch der zweiten Schullehrerstelle wird, und das mit Recht, auf den §. 101 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom J. Juni 1821 gegründet.
Der Einwand der Verklagten, daß im §. 101 nur von der Schul— lehrerstelle, nicht von mehreren Schullehrerstellen, die Rede sei und es da— her genüge, daß nur die erste Schullehrerstelle mit Land dotirt sei, ist nicht begründet. Es ist bestandene und als auch noch jetzt vorhandene Regel ins Auge gefaßt, daß der Unterricht in einer Landschule nur von einem Lehrer ertheilt wird. Im Interesse desselben sollte die erste auf einer Dorf⸗Feldmark eintretende Gemeinheitstheilung dazu benutzt werden, für eine ausreichende und im §. 101 näher beschriebene Land⸗Dotation Sorge zu tragen. Die Subsistenz für die Landschullehrer herbeizuschaffen und dazu jede schickliche Gelegenheit zu benutzen, war schon seit dem Jahre 1810 Augenmerk der Regierung gewesen. Nach der Ka— binets⸗Ordre vom 28. September 1819 (Koch's Agrar⸗Gesetze S. 15) sollte, um dem armseligen Zustande abzuhelfen, worin die meisten Land ⸗Schullehrer sich befanden und ihnen zur Er— zeugung ihres Gemüsebedarfs, auch allenfalls zur Ernährung einer Kuh Gelegenheit zu verschaffen, den schlechtern Landschullehrern, so wie solches bei den vorkommenden Gemeinheitstheilungen bereits stattfand, auch bei den Gemeinheits⸗Auseinandersetzungen in den Domainengütern in der Kurmark, Neumark u. s. w. eine angemessene Dotation zugetheilt werden. Der S§. 44 des Landes⸗Kultur⸗Edikts vom 14. September 1811 machte es den betreffenden Beamten zur Pflicht, an den Orten, wo die Schulen schlecht dotirt sind. die Gemeinden bei Gemeinheitstheilungen oder Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse zu er— mahnen, daß fie selbigen ein bequem gelegenes Stück Ackerland zu einem Garten abträten. Hiernächst wurde in der Kabinets-Ordre bom 5. November 1812 (Gesetz Sammlung Seite 194) unter Bezugnahme auf die Bestimmung vom 28. September 1810 und zur Erläuterung des §. 44 des Landes⸗Kultur-Edikts vom 14. September 1811, welcher berschiedentlich so9 ausgelegt worden, als hänge die Anweisung des erforderlichen Schullandes gewissermaßen von der Willkür der Kom— munen ab, der Staatskanzler beauftragt, dafür zu sorgen, daß in die künftige Gemeinheitstheilungs-Ordnung die auf die Verbesserung der Verhältnisse des Landschullehrer- Standes abzweckende Bestim⸗ mung vom 28. September 1810 aufgenommen werde. So ent—⸗ stand der 5. 101 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 und die Bestimmung desselben wurde nicht auf die schlecht dotirten Land— schullehrer beschränkt, sondern auf alle Landschullebrer-Stellen ausgedehnt, insofern dieselben nicht bereits im Besitze von Grundstücken und Weide— gerechtigkeiten waren, wofür sie bei der Gemeinheitstheilung eine größere Abfindung als die im §. 101 beschriebene Dotation zu erwarten hatten. (§. 102 a. a. O.) Die Verbesserung und angemessene Dotirung der Land— schullehrer Stellen war also der Zweck der Vorschrift des §. 101, und dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn jedem bei der ersten Ge— meinheitstheilung im Amte befindlichen Schullehrer die vorgeschriebene Dotation zugetheilt wird. Ist daher auch im §. 101 nur von der Schullehrer⸗Stelle die Rede, so gilt die Bestimmung doch in größern Ort— schaften, wo der Umfang der Schulgemeinde die Etablirung mehrerer Schullehrerstellen und die Anstellung mehrerer Lehrer nothwendig gemacht hat, für sämmtliche Schullehrerstellen, nicht für die zuerst etablirte allein, weil sonst der Zweck des Gesetzes nicht bollständig erreicht werden würde. Es ift auch schon in früheren Entscheidungen der Grundsatz festgehalten und richterlich erkannt worden, daß, wenn in einem Orte zwei Schulen vorhanden, die bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung auszuweisende Dotation beiden gewährt werden muß. Hierüber wird auf die in der Zeitschrift für die Landeskultur⸗Gesetzgebung Bd. II. S. 175 und S. 315 abgedruckten Erkenntnisse verwiesen, worin besonders ausgeführt wird, daß, wenn auch im S§. 101 vorausgesetzt ist, daß nur eine Schullehrerstelle vorhanden sei, dennoch das Gesez seinem Zwecke nach auf sämmtliche vorhandene Schullehrerstellen Anwendung finden muß, und daß durch eine etwanige Theilung der Abfindung unter den mehrern vorhandenen Schullehrerstellen eine hinlängliche Dotirung nicht erreicht werden würde.
Was aber von dem Falle gilt, wenn in einem Orte zwei Schulen borhanden find, muß nach der Absicht des Gesetzes §. 101 auch von dem 6 gelten, wenn an einer und derselben Landschule mehrere Schullehrer— stellen eingerichtet sind, und der Unterricht an die Kinder von mehreren angestellten Lehrern ertheilt wird. Eben so unbegründet ist der Einwand der Separations⸗-Interessenten, daß die zweite Schullehrerstelle keine Weideberechtigung auf der Feldmark N. N. gehabt habe und deshalb keine Dotation verlangen könne, denn von dem Besitze einer Weideberech— tigung ist der Anspruch auf eine Land-Dotation nach §. 101 a. a. S. nicht abhängig, und wenn es am Schlusse des §. 101 heißt, daß gegen den Empfang der Land⸗Dotation die der Stelle bisher zuständig gewesene Weideberechtigung auf den Grundstücken der Dorfgemeinde aufbören soll, so kann dies nur von dem Falle gelten, daß die Schullehrerstelle sich im Besitze einer solchen Weideberechtigung auf der Vorf⸗ Feldmark
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dies außer allem Zweifel. Die Dotation der Schullehrerstelle * rr . ist auch nicht von der Schulgemeinde allein, sondern sie ist von saͤmm lichen Separations⸗Interessenten, wenn dieselben, was sehr hůin der Fall, auch nicht Mitglieder der Schulgemeinde sind, her ; . ͤ zugeben die Stellung des §. 101 im Gesetze ergiebt, daß dieselbe von alt⸗ Betheiligten nach Verhältniß ihres Theilnehmungsrechts hergegeben werden und der Beitrag jedes Einzelnen dazu ihm auf seine Abfindung angerechn werden muß. Es ist daher unerheblich, daß die Forensen von der gemein schaftlichen Weide nichts erhalten haben, und ihre Behauptung, daß n Schul-Dotation für Weideberechtigungen gegeben und aus der Reiden entnommen werden müsse, durchaus unbegründet. In ihrer Appellation. Rechtfertigungsschrift haben die Appellanten die Behauptung aufgestell daß in dem §. 101 J. c. unter dem Worte „Srhullehrerstelle“ die Schul verstanden sei, denn nur sie könne Eigenthum erwerben, insofern sie al Corporation eine Persönlichkeit habe, nicht aber eine Lehrerstelle an einer Schule, die ein Amt aber keine Persönlichkeit sei, und deren Träger mu den Nießbrauch am Schulbermögen haben konne. Das Unrichtige dieser Ansicht ergiebt sich aus der oben angegebenen Entstehung und dem Zweck der Bestimmung des §. 101. Die Land-Dotation wird zur Unterhaltun des Schullehrers ausgewiesen, und es ist dabei ganz gleichgültig, ob an. genommen wird, das Eigenthum derselben stehe dem Schul-Institute oder es stehe der Schulgemeinde zu.
Deshalb ist es auch unbegründet und unrichtig, wenn Appellanten behaupten, die Schule sei bei der Separation dotirt worden; die Schule ist nicht dotirt worden, sondern sie hat für ihren Grundbesitz und ihre Weideberechtigung die gesetzliche Abfindung bei der Separation erhalten, deren Nußzung dem ersten Lehrer überwiesen ist, was nicht ausschließt, daß auch für den zweiten Lehrer eine Dotation und zwar nach §. 10 l. c. bei der Gemeinheitstheilung ausgewiesen werden muß.
Unerheblich ist ferner die Erklärung der Appellanten, daß der §. 10 als ein Gesetz von ganz singulairer Natur nicht extensiv, sondern strik— tissime interpretirt werden müsse, daß von einer Land-Dotation in der Vocation des Schullehrers M. nicht die Rede sei und daß letzterer nach seiner Anstellung noch eine Zulage von 50 Thlr. jährlich erhalten hahe. Der letztere Umstand, möge nun die Zulage dauernd oder, wie der M. eingewendet hat, nur vorübergehend dem zweiten Lehrer zuertheilt sein, schließt insbesondere die Anwendbarkeit des §. 101 nicht aus. Sodann behaupten die Appellanten, der §. 101 könne fär die zweite Lehrer— stelle hier um deshalb nicht Platz greifen, weil, als die zweite Klasse der Schule zu W. errichtet worden, die Separation schon anhängig gewesen sei. Aber auch dies ist unerheblich, denn der Gemeindekheschluß über die Errichtung einer zweiten Klasse und der zweiten Lehrerstelle war schon gefaßt am 1. Oktober 1851, bevor auf Gemeinheitstheilung (am 16. Oktober 1851) provozirt worden war, auch war die zweite Lehrerstelle längst eingerichtet und besetzt, als zur Anlegung des Separations-Plans geschritten wurde. Af diesen letzteren Zeitpunkt aber kommt es hier an, wie vom ersten Richter mit Recht ausgeführt worden ist, da der §. 101 der Gemeinheitstheilungs-Ordnung sich unter den Vorschriften von den Theilungs-Grundsätzen und über die Auf— stellung des Separationsplans befindet. Endlich haben sich di Appellanten darüber beschwert, daß sie verurtheilt sind, für den Fall der Unmöglichkeit der nachträglichen Beschaffung einer Landabfindung die Schullehrerstelle durch eine Geldrente abzufinden, indem sie einwenden, daß das Gesetz einen solchen Entschädigungs-Modus nicht kenne, und daß, wenn eine Land— Dotation nicht mehr ausgewiesen werden könne, dies ein Casus für den Schullehrer sei, dessen Folgen derselbe tragen müsse. Die lediglich im Interesse der Rppellanten im ersten Erkenninisse enthaltene Bestiümmung, daß die Appellanten, falls eine Land-Dotation ohne Zerrüttung des Aus— einandersetzungsplans nicht mehr gegeben werden kenne, eine den jährlichen Nutzungen einer solchen gleichkommende jährliche Geldrente und zwar ein Jeder nach dem Verhältnisse seines Theilnebmungsrechts der zweiten Schul— lehrerstelle zu gewähren habe, gründet sich aber auf den 8. 7 der Ver— ordnung vom 30. Juni 1831, wonach die präkludirten, also auch die über— gangenen Interessenten ihre Abfindung in der Art und Weise, wie sie ihnen nach der Lage der Auseinandersetzung, ohne Zerrüttung des Aus— einandersetzungsplans gewäbrt werden kann, und wenn hiernach eine Naturalabfindung nicht zulässig ist, eine Entschädigung dafür an Kapital oder Rente annehmen müssen, so daß es bei der vorgedachten Bestimmung des ersten Erkenntnisses zu belassen ist.
Da das erste Erkenntniß bestätigt werden mußte, so haben die Appel— lanten nach § 6, Th. J., Tit. 23, der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung die Kosten der Appellation zu tragen. Herlin, den 19. März 1858. —
Das Nevifions-Kollegium für Landeskultursachen. Lette.
BPreußische Bank. Monats-Uebersicht der Preußischen Bank,
gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846.
Aeli.
Geprägtes Geld und Barren. . ... ...... . . 45,324, 000 Kassen-Anweisungen 1,7096, 000 Wechsel⸗Bestände 61,259, 000 Lombart⸗-Bestände 13, 466, 000
bisher befunden hat. Die Entstehungsgeschichte des 5. 1601 setzt
Activa 1
7 27211
Staatspapiere, verschiedene Forderungen und 6, 993, 000
27
7i, 136 000 Thlr. ig ds 0,
Passi va.
6) 7 Dep 8 Gut
Verkehrs. ...... ö . Berli n 31. Dezember 1858. ; K Preußisches n n, n f, n
echt. Meyen. Schmidt. Dechend. . ,, Kühnemann.
11,237. 000 ‚,
Angekommen: Se Durchlaucht der Prinz . zu Schleswig-Holstein⸗ e r gn, . General Maj erster Kommandant von Eoblenz, lenz. general-Major und erster ⸗ ; n, n,,
andeur der er
Der General-Major und Comman Brigade, Freiherr von Czettritz und , . J Der Ober⸗-Präsident der Provinz Pommern, Fre
von Pilsach, von Stettin.
— ——
machen wollen, durch auf, die desfallsigen, des königlichen Ober-Präsidiums 8 — . 86. Nr. nissen (nämlich: dem Geburtsscheine, . Einwilligung des Vaters oder Vormundes zur Ab⸗ leistung des einjährigen freiwilligen Militairdienstes) begleiteten
je Eltern oder Vormünder derselben hier⸗ n . den , die Bekanntmachung der Provinz Brandenburg vom 37) vorgeschriebenen Zeug⸗
dem Schulzeugnisse und der
Anträge bis spätestens den 1. Februar d. J. in unserem Geschäfts⸗
Lokale, Niederwallstraße Nr. 39, einzureichen.
Die zu der in Rede stehenden Vergünstigung Angemeldeten
werden zu den anzuberaumenden Terminen, Behufs Feststellung
ihrer körperlichen 3 ö. , , n. Qualifi⸗ ion, seiner Zeit noch besonders vorgeladen werden.
ö. , r nn, Anträge können erst für den nächstfolgen den
Termin berücksichtigt werden.
Berlin, den 3. Januar 1859. ö
Königliche Departements-Kommission zur Prüfung der
zum einjährigen Militairdienste.
Freiwilligen
2 —
. — K 1 . — b 9 jn 2 g t
K Se Königliche Hoheit der Brinz-⸗Regen
Berlin, 5. Januat. Se. Königliche , 2.
gare, . Zr. Majestaͤt des Königs, Allergnaͤdigst rg.
Dem Hofmaler, Professor Edu4rd dilhebrgt di 9 n die
Geschichts⸗ und Bildnißmaler G k e r , , ,, ,, des von des Königs ven 8, r g n n,
Frlaubniß zur Anlegung des r , , m,, nnn, ,,. 8 3. e , Rüterkreuzes zweiter Klasse des Verdienst⸗Orden vom heiligen Michael zu ertheilen.
Bekanntmachung ö . Zu Folge der durch das Amtsblatt vom Jahre 1825 , 23) zur offentlichen Kenntniß gebrachten . are . April 1825 über das Verfahren bei der Ersatz⸗Aus hebung Hie; ; 8 co * e Diejenigen, welche: kJ . . Zeitraum vom 1. Januar bis einschließlich den 3lsten Dezember 1839 geboren sind, . 2) . Alter bereits überschritten, aber sich noch ö vor eine Ersatz⸗Aus hebungs-Behörde zur Must erung geste ; 3) sich zwar gestellt, über ihr ö , fe ben ch' keine fef 'sti 3 n haben eine feste Bestimmung erhalten haben, und , , des Weichbildes hiesiger ,,, . egen ! ⸗ 6. ; ; , . . haft sind, oder bei Einwohnern derselben in irgend einem . dienste, oder als Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge u. s. w. sich halten, hierdurch aufgefordert: . . ö h sich i fg ihrer Aufnahme in die . . raum vom 26sten bis inel. 29st en die ses . . dem Polizei⸗Lieutenant ihres Reviers persönlich zu melden un a die' über ihr Alter sprechenden, so wie die etwanigen sonstigen Atteste, welche bereits früher ergangene ; 6 n,, über ihr Militair-Verhältniß enthalten, mit zur Stelle z bringen. ; . — Dadurch wird indessen die im S. 24 der ,,, 30. Juni 1817 vorgeschriebene Verpflichtung der , z 1 . . J 3 ͤ . 3. . . ; den für die Stammrolle erforderlichen Angaben nicht aue gsch ossen; diese Verpflichtung bleibt i d . u 1 , . . ,, ; wo 61 iesigen tte geb — ; ür diejenigen, welche im hielig rte. eh ; ö. n ,,. hierfelbst haben, zur Zeit aber. e , sind, in. dle Eltern, Vormünder oder Verwandte die Anmelbung llt ) ; . en bemerkten Art bewirken. . . . ob Wird die Anmeldung verabsäumt und kann . ö. Versäumniß nicht hinreichend entschuldigt J. ö ö den bestehenden Verordnungen, , ö. . , . aber fundknen Individuen, im Falle ihrer koörper— deten, aber doch aufgefundenen Indibr , f „acbarkeit zum Militalrdienste, ohne Rücksicht auf be lichen Brauchbarkeit zum , . e h ö — n übrigen sie fallende Loosnummer, vor den, e Mil er Loosung auf fie fe t ummer, bo, ͤ . e , zum Dienst bei der Fahne n,, . . Unbrauchbarkelt aber mit einer 3Ztägigen polizeilichen gniß f 6. 0h rafe belegt werden. J ö ; Solche Individuen und ihre, Angehörigen J. theil, daß etwanige besondere Berhäͤltnisse, welche ö . Jurückstellunz der e r . . e ; . Pugelassen haben würden, gänzlich unberuckkchitgt ererh, . h n ne, ur lä ge Zurückstel lung Fas ie Ge ) . range 51 Was die Gesuche um vo fig e ] , vom Militairdienste betrifft, so sind n . . geschehener Musterung bei der hiesigen — Rommission anzubringen. . . Kon . die wHedibarg zur Eintragung in die , seitens der betreffenden Kerr, elite Wie nten ns eine Besch gung ertheilt, welche , ist. Berlin, den 3. Januar 1899. . zj Königliche Rilitair-Kommission für
aber
trifft auch der Nach⸗ einstweilige
Berlin.
a chung. ö i für den am 4 April der Mitte des Monats welche auf die
Bekannt m
: erzeichnete Kommission
Die unterzeichnete Kommisst ritt
in sro 8 * . n
d. J. bevorftehenden Einstellungs⸗Termin n
Falls
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 5. Januar. Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent nahmen heute im Beisein des Gouverneurs und des Kommandanten die Meldungen der General . Prinz von Holstein, von Ezettritz, von Le Blanc und des 6 Lieutenants von Hartmann, so wie die Voꝛtrãge der aa ⸗ Minister von Maffow, von Schleinitz und des Wirklichen Geheimen Raths Illaire entgegen. . j . V der ah in Eichenbarleben wurde gestern der , . gutsbesitzer v. Bethm an n-Hollweg zum Abgeordneten , . Hölstein. Itzehoe, 3. Januar. Die „H. N. , n. lichen nachstehenden, bon der dänischen Regierung den , Ständen vorgelegten „Entwurf . ö ref f ie Verfassung des Herzogthums Ho 4. — 3 a. ö Holstein bildet einen selbstständigen 35 . Unserem Königlichen Scepter untergebenen daͤnischen ,,, ö. . derselben durch 2. i. n a,,, , asse folgegesetz für die dänische Monarchie auf imme gt. ö fair, f Die Verhältnisse Unseres Herzogthums Holstein, . ich aus der Wahrnehmung Unserer Rechte, und Pflichten 6. . 3 deutschen Bundes für a Herzogthümer Holstein und Lauenburg eben, bleiben unverändert. . ö ; gebe 5. 3. Unser Herzogthum Holstein hat hinsichtlich seinet , e , dene bühne de, bed, : Angelegenheiten find: Jede au e er, e des Hetzagtt uff. zum deutschen Bunde fließende Verpflichtung; , a Polizeiwesen (mit Ausnahme des Theils, welcher n, n,. tragen ist, darunter die allgemeine Gesetzgebung in , if er. lichen Verhältnisse, der Verbrechen und der nicht gf ein g, . die Aufbringung der Mannschaft zum Land⸗ und e . 6 der bestehenden Pläne oder der von der gesetzgebenden der, . meinschaftlichen ng gent, e . , 9 e n zolstein zu stellen ist; — die Aufbringung der Pferde, der debenls. e an, , des . und ähnlicher Natural; ,. Herbeischaffung dem Herzogthum auf vorgedachte Art au er 3h ö . das Kirchen- und Untexrichtswesen mit den n , h i e. hörenden Lehranstalten, mit Ausnahme der unter n . . wesen gehörenden Lehranstalten; das ,, ,,. . Armenwesen; — das Gewerbewesen; 393 die han nn . . Besteuerung liegender Gründe, des Vermbgene ö. n. , Nahrung; die das Stempelpapier betreffenden Angelegenhei 6. 6m deren Einnahmen und Ausgaben und jede neue das barg, . allein betreffende Steuer; — die Aufbringung de. un ö. e, , . steinischen Kassen⸗ Anweisungen erforderlichen n, . . neue Schuld, welch. , e nn . . erde öchte; — das Medizinalwesen; — we ; nn,, , 1 , und die r eh sachen; — das , . das Assekuranzwesen; — das Strandwesen; — die auf . , ,, militairischen Corps sich beziehenden Angelegenheiten . n , , betreffend Fideikommisse und öffentliche Stiftungen mn e n — die Verwaltung der im Herzogthum Holstein vorhande Doma und geren ue besondere Angelegenheiten, gem em schaft ich i , zogthum Holstein und das Herzogthum Schler nig ain . ö in Unserer Allerhöchsten Bekanntmachung dom 6 33 , ,, nannten Sachen, welche folgende nc e ftir n ,, ö stalten betreffen: die Universität zu Kiel; — die lbegrlffen); ö Siderkanal (den Zolltarif darunter jedoch nicht mi gar . Brand⸗-Versicherungswesen; — die Straf⸗Anstalten; — das . . en⸗ . 8 R. ö festgesetzten 6 . ö . 364 zesonderen Angelegenheiten des = zustehende souperaine Gewalt in den besonderen Ange geg rer u ll, ogth zolstei „37 wird von Uns durch Unseren Minister ur g zogthums Holstein (§. 3 ! ne e r ht leren llerhöhsi Chꝛasse. Herzogthümer Holstein und Lauenburg ausg 3 gef e, rel n: zerzor . . welche die Gesetzgebung und Verwaltung in der ere, Gültigkeit der , . ger ien n, n . , Holstein und Gegenzeichnung Unseres Ministe ür, Herzo . . y . n, ., 5 Holstein und Lauenburg e men mg ,, vinzlalstände wegen Ver⸗ kann von Uns oder der Versammlung der Probinz ͤ
s ; fordert diejenigen, Februar d. J. zu sammen und for f
Vergünstigung des einjährigen freiwilligen Militairdien stes Anspruch
s e er solche letzung dieses Verfassungsgesetzes in Anklage versetzt werden. Ueber solch